Rechtsprechung · OLG Bamberg
OLG Bamberg, Beschluss vom 02.10.2026 – 8 W 11/26
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) und zu 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 05.02.2024, Az. 43 O 437/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten zu 2) und zu 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Rechtsbeschwerdegericht ist der Bundesgerichtshof.
4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde betrifft die Frage der Kostentragung für ein vorangegangenes Beschwerdeverfahren.
Der Kläger machte im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht gegen die drei Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen der Abgasreinigung in einem Diesel-Fahrzeug geltend. Die Klage blieb im Ergebnis in allen Instanzen erfolglos.
Mit zwei Beschlüssen vom 04.01.2024 (Bl. 534 ff. und Bl. 539 ff. d.A.) setzte das Landgericht die Kosten, die der Kläger den Beklagten zu 2) und zu 3) (den hiesigen Beschwerdeführerinnen) für die erste und zweite Instanz zu erstatten habe, auf 3.601,20 € und 3.599,96 €, insgesamt damit auf 7.201,16 € fest.
Mit einem weiteren Beschluss vom 11.01.2024 (Bl. 529 ff. d.A.) setzte das Landgericht dieselben Kosten für beide Instanzen zusammen erneut auf insgesamt 7.201,16 € fest. Einer dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Klägers half es mit Beschluss vom 05.02.2024 ab, indem es den Beschluss vom 11.01.2024 aufhob mit der Begründung, dass die Kosten versehentlich doppelt festgesetzt worden seien. Dabei erlegte es den Beklagten zu 2) und zu 3) die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Dies folge aus § 91 Abs. 1 ZPO, woran es auch nichts ändere, dass die zweifache Kostenfestsetzung auf einem Versehen des Gerichts beruht habe.
Hiergegen richtet sich die verfahrensgegenständliche sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) und zu 3), mit der sie geltend machen, Kosten eines erfolgreichen Rechtsbehelfs, dessen Einlegung allein aufgrund eines Fehlers des Gerichts notwendig geworden sei, dürften dem formal unterlegenen Beschwerdegegner nicht auferlegt werden.
Nach Rückkunft der Akten vom Bundesgerichtshof, der eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hatte, hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.05.2026 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Auf die weitere Begründung der Beschlüsse vom 05.02.2024 und 13.05.2026 sowie auf die Ausführungen in den Schriftsätzen der Beschwerdeführerinnen vom 08.02.2024 und 30.07.2026 wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat, auf den der originäre Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 10.09.2026 gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO übertragen hat.
III.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Insbesondere steht dem § 99 Abs. 1 ZPO schon aus dem Grund nicht entgegen, dass gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin vorliegend die Möglichkeit einer Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG nicht gegeben ist. Aus der verfassungsrechtlich gebotenen richterlichen Überprüfbarkeit der Entscheidung der Rechtspflegerin folgt damit zwingend die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (vgl. Schulz, in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 99 Rn. 7 m.w.N.). Auch ansonsten ist das Rechtsmittel zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Das Landgericht hat den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Abhilfeentscheidung zu Recht die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
a) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass im vorliegenden Verfahren eine (Grund-)Entscheidung über die Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu treffen ist.
aa) Der Anwendungsbereich des § 91 ZPO, der im Buch 1 der Zivilprozessordnung (“Allgemeine Vorschriften“) steht, umfasst auch das Kostenfestsetzungsverfahren und führt dazu, dass die Kosten einer vollumfänglich erfolgreichen sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss dem Gegner aufzuerlegen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung durch das Beschwerdegericht oder im Wege der Abhilfe durch das Ausgangsgericht erfolgt (vgl. Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 104 Rn. 34). Dem Gericht ist nach den §§ 91 ff. ZPO kein prinzipielles Ermessen eröffnet, ob es eine Kostenentscheidung trifft, sondern unter Umständen nur hinsichtlich der Frage, wem die Kosten aufzuerlegen sind. Diese Entscheidung ist sodann im Grundsatz (abgesehen von Ausnahmen wie möglicherweise dem Rechtsgedanken von § 93 ZPO, vgl. hierzu Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 61. Ed. 01.07.2026; ablehnend Flockenhaus a.a.O.) formal anhand des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens auszurichten. Damit ist es eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, dass der in einem Rechtsmittelverfahren Unterlegene grundsätzlich mit den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen (also insbesondere Anwalts-)Kosten belastet werden soll, ohne dass dies im Einzelfall von weiteren Voraussetzungen abhinge.
bb) Vor diesem Hintergrund überzeugt den Senat bereits der Ansatz der Beschwerdeführer nicht, wonach die Frage nach der Notwendigkeit einer Kostengrundentscheidung davon abhängig zu machen sei, inwieweit der Erfolg der Beschwerde allein auf einem der Sphäre des Gerichts zuzuordnenden Fehler beruht.
(1) Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf dies in einer von den Beklagten herangezogenen Entscheidung (Beschluss vom 01.07.2021 – 15 W 10/21, BeckRS 2021, 48996, Rn. 24 f.) zumindest im Ausgangspunkt anders zu beurteilen scheint, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar hat das Oberlandesgericht dort in Ermangelung eines der ergangenen Kostenfestsetzung korrespondierenden Antrags bereits das Vorliegen eines Beschwerdegegners, dem Kosten auferlegt werden könnten, verneint (wobei auch zumindest die Überlegung im Raum gestanden haben mag, dass eine Kostentragung der Gegenseite bei dieser Sachlage von vornherein nicht in Betracht kam). Gleichwohl hat es das Oberlandesgericht offenbar für prinzipiell möglich erachtet, von der Festsetzung von Kosten eines Rechtsbehelfs, dessen Einlegung allein durch einen Fehler des Gerichts veranlasst worden war, abzusehen, was nach dem oben (aa.) Ausgeführten nicht überzeugt.
Entsprechendes gilt für die vom Oberlandesgericht Düsseldorf zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (Beschluss vom 03.08.1999 – 1 WF 143/99, NJW-RR 2000, 362), in der angenommen wird, dass eine Kostenentscheidung bei einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht veranlasst sei, wenn das Gericht eine Kostengrundentscheidung missverstanden und deswegen eine unrichtige Kostenausgleichung vorgenommen hat.
(2) Denn immerhin ist es einem Rechtsmittel immanent, dass es – zumindest in der Regel – genau dann Erfolg hat, wenn sich die angefochtene Entscheidung als fehlerhaft erweist (abgesehen von Fällen, in denen prozessual zu berücksichtigende, erst nachträglich eingetretene Umstände zum Erfolg des Rechtsmittels führen, vgl. auch § 97 Abs. 2 ZPO). Ferner erschließt sich nicht, wie eine Einschätzung dahin vorgenommen werden können sollte, ob der Grund für die Aufhebung der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren „allein“ in einem Fehler des Gerichts bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zu sehen ist.
cc) Auch ansonsten kommt es vorliegend unter keinem Gesichtspunkt in Betracht, die Tragung der außergerichtlichen Kosten des Klägers durch die Beschwerdeführerinnen dem Grunde nach auszuschließen.
(2) Auch eine von den Beschwerdeführerinnen angedachte Kostenaufhebung scheidet aus, weil diese nach dem eindeutigen Wortlaut von § 92 Abs. 1 ZPO ein – vorliegend nicht gegebenes – teilweises Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten voraussetzt.
(3) Wie bereits in der Verfügung des Einzelrichters vom 24.07.2026 ausgeführt, könnte von der Erhebung etwa anfallender Gerichtskosten nach § 21 GKG abgesehen werden. Vorliegend geht es den Beschwerdeführerinnen jedoch gerade um für das Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten, die § 21 GKG nicht erfassen kann (vgl. Kecker, in: BeckOGK ZPO, Stand 01.06.2026, § 104 Rn. 134). Eine gesetzliche Grundlage dafür, diese der Staatskasse aufzuerlegen, gibt es nicht.
(4) Inwiefern die für das Beschwerdeverfahren angefallenen Anwaltskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO notwendig waren, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Überprüfung der getroffenen Kostengrundentscheidung.
dd) Nach alledem bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit den Hintergründen des zeitlichen Ablaufs der ergangenen Beschlüsse und der Aktenführung (vgl. die oben unter I. wiedergegebenen Blattzahlen).
b) Die im Beschwerdeverfahren unterlegenen Beschwerdeführerinnen sind daher auf Einwände im Rahmen der Kostenfestsetzung für das hiesige Beschwerdeverfahren beziehungsweise auf etwaige materiellrechtliche Ersatzansprüche zu verweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
V.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO). Insbesondere weicht der Senat nach dem oben (III.2.a.bb.) Ausgeführten nach seinem Verständnis von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab.
VI.
Der Wertfestsetzung hat der Senat das Interesse der Beschwerdeführerinnen, nicht mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens belastet zu werden, zugrunde gelegt. Dies entspricht hier der Höhe der seitens der Beschwerdegegner beantragten Kostenerstattung (vgl. Schreiben vom 12.02.2024, Bl. 559 f. d.A.).
Zitierte Vorschriften
- § 91 ZPO
- § 21 GKG
- § 97 ZPO
- § 8 EGGVG
- § 68 GKG
- § 133 GVG
- § 4 JVEG
- § 11 RPflG
- § 33 RVG
- § 127 ZPO
- § 568 ZPO
- § 574 ZPO
- § 92 ZPO
- § 93 ZPO
- § 99 ZPO
Außerdem: Art. 11 AGGVG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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