Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.12.2010 – L 6 SF 808/10 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - Umfang der anwaltlichen Tätigkeit - Bedeutung der Sache - Verfahrensgebühr
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGTH:2010:1217.L6SF808.10B.0A
Normenkette
§ 14 Abs. 1 RVG, Nr. 3103 RVG-VV, Nr. 3106 RVG-VV

Leitsatz

1. Fertigt ein Rechtsanwalt nur einen kurzen Schriftsatz, ist der zeitliche Umfang der tatsächlich betriebenen und objektiv erforderlichen Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Aktivitäten unterdurchschnittlich. (Rn.26)

(Rn.20)

2. Ausführungen, die einer Vielzahl von Verfahren ohne Individualisierung vorgetragen werden (hier: Rundungsregelung), können nur einen minimalen Aufwand verursachen. (Rn.26)

(Rn.20)

3. Die Erfolgsaussichten der Klage sind bei der Prüfung der Bedeutung der Sache im Festsetzungsverfahren nicht relevant. (Rn.26)

(Rn.23)

4. Zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit für eine Terminsgebühr nach Nr 3106 RVG-VV. (Rn.26)

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des

Sozialgerichts Nordhausen vom 27. April 2010 wird

zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das

Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe

I.

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren

für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen streitig (Az.: S

11 AS 2710/08). Dort wandten sich die Kläger, eine

Bedarfsgemeinschaft von vier Personen, gegen den Bescheid vom 24.

Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli

2008 und begehrten die Berücksichtigung von tatsächlich

angefallenen Heizkosten sowie die Rundung der gewährten Leistungen.

In der 70 Minuten dauernden nichtöffentlichen Sitzung am 23. Januar

2009 verhandelte die 11. Kammer des Sozialgerichts insgesamt sechs

Verfahren der Kläger (Az.: S 11 AS 2092/08, S 11 AS 2065/08, S 11

AS 2064/08, S 11 AS 2710/08, S 11 AS 2709/08), gewährte ihnen für

alle Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung und ordnete den

Beschwerdegegner bei. Nach der Niederschrift wies der Vorsitzende

darauf hin, dass das Verfahrens Az.: S 11 2710/08 den gleichen

Zeitraum betreffe wie das Verfahren Az.: S 11 AS 2092/08; er gehe

von einer doppelten Rechtshängigkeit aus. Es sei unerheblich, dass

verschiedene Widerspruchsbescheide vorlägen. Daraufhin nahm der

Beschwerdegegner die Klage Az.: S 11 AS 2710/08 zurück.

Randnummer 2

In seiner Kostenrechnung vom 18. Februar 2009 machte er für

dieses Verfahren einen Betrag von insgesamt 646,17 Euro geltend,

der sich wie folgt errechnet:

Randnummer 3

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG

170,00 Euro

Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG

153,00 Euro

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG

200,00 Euro

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

Zwischensumme

543,00 Euro

Mehrwertsteuer

103,17 Euro

Gesamtbetrag

646,17 Euro

Randnummer 4

Unter dem 18. März 2009 wies die Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung von 334,99 Euro an und führte

aus, bezüglich der Verfahrensgebühr sei die halbe Mittelgebühr

angemessen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei

unterdurchschnittlich, "zumal der Streitgegenstand doppelt

rechtsanhängig gewesen sein dürfte". Umfang und Schwierigkeit

seien als unterdurchschnittlich zu werten; trotzdem habe sich der

Beschwerdeführer mit dem Sachverhalt auseinander setzen müssen.

Hinsichtlich der Terminsgebühr sei ebenfalls die halbe Mittelgebühr

angemessen. Auf die Ausführungen zur Bedeutung der Angelegenheit

für die Kläger und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei

der Verfahrensgebühr werde Bezug genommen.

Randnummer 5

Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners hat der

Beschwerdeführer in seiner Erwiderung auf die Ausführungen der

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) verwiesen. Mit Beschluss

vom 27. April 2010 hat das Sozialgericht die dem Beschwerdegegner

zu erstattenden Kosten auf 646,17 Euro festgesetzt.

Randnummer 6

Gegen den ihm am 5. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat der

Beschwerdeführer am 12. Juli 2010 Beschwerde eingelegt und zur

Begründung auf seine Erinnerungserwiderung und die Ausführungen der

UKB verwiesen. Auf richterliche Aufforderung zur Konkretisierung

hat er angegeben, in der Entscheidung des Sozialgerichts sei die

doppelte Rechtshängigkeit unbeachtet geblieben. Im Übrigen folge er

der Rechtsauffassung im Beschluss der Vorinstanz.

Randnummer 7

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

Randnummer 8

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. April 2010

aufzuheben und die Vergütung des Beschwerdegegners auf 334,99 Euro

festzusetzen.

Randnummer 9

Der Beschwerdegegner beantragt,

Randnummer 10

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 11

Zur Begründung trägt er vor, die Bedeutung der Angelegenheit sei

für die Kläger weit überdurchschnittlich gewesen sei, weil es um

deren soziokulturelles Existenzminimum nach dem Zweiten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB II) gegangen sei. Auch sei von einer

durchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen. Es sei nicht

einzusehen, dass die Verfahrens- und Terminsgebühr entsprechend dem

Hinweis des Senatsvorsitzenden gekürzt würden, weil er in der

Klageschrift bzw. im Termin auf sachfremde Erwägungen verzichtet

habe. Dies diene der Entlastung der Justiz.

Randnummer 12

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung

vom 8. September 2010) und sie dem Thüringer Landessozialgericht

vorgelegt. Der Vorsitzende hat das Verfahren mit Beschluss vom

heutigen Tage dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung

übertragen.

II.

Randnummer 13

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren

ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige

Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar

2009 Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar

2009 Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 Az.: L 6 B 130/08

SF) und zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes

übersteigt 200,00 Euro und sie ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist

der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

Randnummer 14

Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Randnummer 15

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den

Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das

Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist,

Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe

beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger, denen PKH gewährt wurde, waren

kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG

aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).

Randnummer 16

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem

Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der

Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im

Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des

Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der

Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen

(Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu

berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu

ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht

verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach

allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von

20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 Az.: B 4 AS

21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl.

u.a. Beschlüsse vom 26. November 2008 Az.: L 6 B 130/08 SF, 19.

Juni 2007 Az.: L 6 B 80/07 SF und 14. März 2001 Az.: L 6 B 3/01

SF; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage

2008, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage

2010 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die

Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des

Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl.

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 –

Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung

nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Randnummer 17

Hier übersteigen die beantragten Gebühren in Höhe von 543,00

Euro zwar die tatsächlich zustehenden Gebühren in Höhe von 460,70

Euro, allerdings nicht um 20 v.H. Die Festsetzung in verminderter

Höhe scheidet damit im vorliegenden Fall aus. Anhaltspunkte, dass

der Beschwerdegegner eine Ermessensentscheidung nicht getroffen hat

(dann würde die Toleranzgrenze nicht gelten), liegen nicht vor.

Randnummer 18

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer

ausschließlich gegen die Gebührenhöhe der Nummern 3103 VV RVG und

3106 VV RVG mit der Begründung, in dem Beschluss des Sozialgerichts

sei die doppelte Rechtshängigkeit nicht beachtet worden. Daher

überprüft der Senat ausschließlich diese Ansätze. Er hat keinen

Anhalt für eine weitergehende Prüfung.

Randnummer 19

Der Beitragsrahmen der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG beträgt

20,00 bis 320,00 Euro. Hier wäre eine Kürzung der Mittelgebühr

(170,00 Euro) um 10 v.H. (= 153,00 Euro) wegen des

unterdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit

angebracht gewesen.

Randnummer 20

Der zeitliche Umfang der tatsächlich betriebenen und objektiv

erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli

2009 Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris) war entgegen der Ansicht

der Vorinstanz durchaus unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer

fertigte lediglich einen Schriftsatz, schilderte auf ca. 3/4 Blatt

kurz den Sachverhalt und begründete das Begehren der Kläger. Damit

lag selbst bei Berücksichtigung der notwendigen außergerichtlichen

Tätigkeit durch Besprechung und Beratung der Kläger, Lesen der

Verwaltungsentscheidung, Aktenstudium, Anfertigen von Notizen,

Rechtsprechungs- und Literaturrecherche kein durchschnittlicher

Aufwand im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren vor.

Soweit er sich auf ¼ Blatt zusätzlich formelhaft und ohne Bezug zum

anhängigen Verfahren gegen die Rundungsregelung wendet, handelt es

sich offensichtlich um Ausführungen, die in einer Vielzahl von

Verfahren ohne Individualisierung vorgetragen werden. Sie können

nur einen minimalen Aufwand verursachen und führen nicht zu einer

wesentlichen Erhöhung des Aufwands.

Randnummer 21

An der Sache vorbei gehen die Ausführungen des

Beschwerdegegners, er könne nicht dafür bestraft werden, weil er

auf sachfremde Ausführungen verzichtet habe. Berücksichtigt werden

kann nach § 14 RVG nur der tatsächliche, nicht aber ein fiktiver

Aufwand. Sachfremde Ausführungen wären zudem objektiv nicht

erforderlich gewesen.

Randnummer 22

Hinsichtlich der angegriffenen Heizkosten war die Schwierigkeit

der anwaltlichen Tätigkeit gerade noch durchschnittlich,

hinsichtlich der Rundungsregelung deutlich unterdurchschnittlich.

Nachdem sich der Beschwerdeführer hierzu inhaltlich nicht geäußert

hat, besteht keine Notwendigkeit für weitere Ausführungen.

Randnummer 23

Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger lag erheblich

über dem Durchschnitt. Relevant ist die unmittelbare tatsächliche,

ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche

Bedeutung für sie, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG,

Urteil vom 1. Juli 2009 Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris).

Erhöhend ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn Leistungen nach

dem SGB II das soziokulturelle Existenzminimum sichern. Das ist

hier der Fall, denn die Klage richtete sich in der Hauptsache gegen

die Kürzung der Stromkosten. Dem steht nicht die ebenfalls geltend

gemachte aber nicht bezifferte angebliche unterlassene Rundung im

Cent-Bereich entgegen, die nur eine minimale Bedeutung haben kann.

Das zusätzliche Begehren mindert die Bedeutung nicht insgesamt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es bei der

Bedeutung nicht auf die vom Sozialgericht angenommene doppelte

Rechtshängigkeit an. Die Erfolgsaussichten der Klage sind im

Festsetzungsverfahren nicht relevant. Diese sind vielmehr vorab im

Rahmen der Prüfung der PKH bei der Erfolgsaussicht der Klage (§ 114

der Zivilprozessordnung ZPO) zu prüfen. Insofern hätte es sich

bei seiner Rechtsansicht der Vorinstanz aufdrängen müssen, die

Gewährung der PKH für die unzulässige Klage mangels hinreichender

Aussicht auf Erfolg abzulehnen. Der Senat ist jedoch wie die UKB

an die erfolgte Gewährung gebunden.

Randnummer 24

Die weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und

Vermögensverhältnisse der Kläger werden durch die

überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Ein

besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.

Randnummer 25

Bei der getrennt zu prüfende Terminsgebühr (vgl. Senatsbeschluss

vom 3. April 2009 Az.: L 6 B 261/08 SF m.w.N.) beträgt der

Beitragsrahmen nach Nr. 3106 VV RVG 20,00 bis 380,00 Euro. Die von

der Vorinstanz angesetzte Mittelgebühr (200,00 Euro) ist deutlich

zu hoch angesetzt; hier kommen allenfalls 150,00 Euro in Betracht.

Der Umfang der Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Im 70 Minuten

dauernden Termin wurden neben dem Hauptsacheverfahren fünf weitere

Verfahren behandelt. Auch kann nach der Niederschrift der

Zeitaufwand des Beschwerdegegners für das Verfahren Az.: S 11 AS

2710/08 nur mäßig gewesen sein, denn es wurde nur die Frage der

doppelten Rechtshängigkeit angesprochen und dann die Klage

zurückgenommen. Auch hier geht die Ansicht des Beschwerdegegners

fehl, es dürfe keine Kürzung erfolgen, weil er sich auf den Kern

der Sache konzentriert habe. Damit gibt er selbst zu, dass

tatsächlich kein höherer Aufwand vorlag. Seine Ansicht würde zu dem

Ergebnis führen, dass seine Gebühr entgegen dem Gesetz fiktiv und

damit unzulässig errechnet würde. Auf die Behauptung, seine

Arbeitsweise diene der Entlastung der Justiz, kommt es in diesem

Zusammenhang offensichtlich nicht an.

Randnummer 26

Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die

Bedeutung der Sache, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und

das Haftungsrisiko wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr

verwiesen.

Randnummer 27

Zusätzlich zu erstatten sind die die Pauschalen für Entgelte für

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) in

Höhe von 20,00 Euro, und die Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV RVG).

Randnummer 28

Damit errechnen sich die eigentlich zustehenden Gebühren wie

folgt:

Randnummer 29

Nr. 3103 VV RVG

153,00 Euro

Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG

137,70 Euro

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG

150,00 Euro

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

Zwischensumme

460,70 Euro

Mehrwertsteuer

87,53 Euro

Gesamtbetrag

548,23 Euro

Randnummer 30

Da die Toleranzgrenze nicht überschritten ist, sind dem

Beschwerdegegner 646,17 Euro zu erstatten.

Randnummer 31

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet

(§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Randnummer 32

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt

(§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Thüringen in L 6 SF 808/10 B entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten