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Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Beschluss vom 03.04.2012 – L 6 SF 229/12 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Tätigkeit im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - Verfahrensgebühr - Anwendung der Nr 3501 RVG-VV
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGTH:2012:0403.L6SF229.12B.0A
Normenkette
§ 3 Abs. 1 RVG, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 3501 RVG-VV, § 86b SGG

Leitsatz

Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht ist Nr 3501 VV-RVG (juris: RVG-VV; vgl LSG Erfurt vom 29.3.2012 L 6 SF 1983/11 B; vom 14.3.2012 L 6 SF 86/12 B = NJW-Spezial 2012, 316; vom 29.6.2011 L 6 SF 247/11 B und vom 15.3.2011 L 6 SF 975/10 B). (Rn.4)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. März 2011 Az.: L 6 SF 975/10 B und 25 Oktober 2010 Az.: L 6 SF 652/10 B) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.

Randnummer 2

Die Beschwerde ist unbegründet.

Randnummer 3

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Antragsteller, denen das LSG PKH gewährt hatte, waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2010 Az.: L 6 SF 808/10 B, 26. November 2008 Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 Az.: L 6 B 80/07 SF, 14. März 2001 Az.: L 6 B 3/01 SF; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 Az.: L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Randnummer 4

Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht ist Nr. 3501 VV-RVG (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 29. März 2012 Az.: L 6 SF 1983/11 B, 14. März 2012 Az.: L 6 SF 86/12 B, 29. Juni 2011 Az.: L 6 SF 247/11 B m.w.N., 15. März 2011 Az.: L 6 SF 975/10 B; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 3. August 2011 Az.: L 7 AS 681/11 B und 5. Mai 2008 Az.: L 20 B 139/07 SO; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. April 2011 Az.: L 2 SF 205/10 E, nach juris). Eine speziellere Regelung enthält das Gesetz nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2011 Az.: L 6 SF 975/10 B).

Randnummer 5

Eine höhere als die von der Vorinstanz zuerkannte Mittelgebühr in Höhe von 87,50 Euro kommt nicht in Betracht. Der zeitliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Eilverfahren vor dem 7. Senat lag mit sechs teilweise sehr kurzen Schriftsätzen an das LSG im Ergebnis etwas über dem Durchschnitt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist allenfalls dem Durchschnittsbereich zuzuordnen. Der Vergleich mit Kostenbeschwerden, in denen häufig vorformulierte Schriftsatze eingereicht werden, geht fehl; vielmehr ist immer auf den Einzelfall abzustellen. Die Bedeutung der Angelegenheit ist überdurchschnittlich, wird aber durch die niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller kompensiert. Die Gebühr ist wie geschehen nach Nr. 1008 VV RVG für eine weitere Person (Auftraggebermehrheit) um 30 v.H. zu erhöhen.

Randnummer 6

Hinsichtlich der übrigen Positionen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Hiergegen hat sich der Beschwerdeführer nicht gewandt.

Randnummer 7

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Randnummer 8

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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