Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.03.2012 – L 6 SF 1983/11 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Tätigkeit im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - Verfahrensgebühr - Anwendung der Nr 3501 RVG-VV - Einigungsgebühr - Anwendung der Nr 1006 RVG-VV
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGTH:2012:0329.L6SF1983.11B.0A
Normenkette
§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 3501 RVG-VV, Nr. 1006 RVG-VV, § 86b SGG ... mehr

Leitsatz

1. Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht ist Nr 3501 VV-RVG (juris: RVG-VV; vgl LSG Erfurt vom 14.3.2012 L 6 SF 86/12 B = NJW-Spezial 2012, 316; vom 29.6.2011 L 6 SF 247/11 B; vom 15.3.2011 L 6 SF 975/10 B; LSG Essen vom 3.8.2011 L 7 AS 681/11 B = AGS 2012, 181 und vom 5.5.2008 L 20 B 139/07 SO; LSG Darmstadt vom 5.4.2011 L 2 SF 205/10 E = AGS 2012, 180). (Rn.17)

2. Die Einigungsgebühr in einem sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem Betragsrahmengebühren anfallen, richtet sich nach Nr 1006 VV-RVG (vgl SG Berlin vom 6.12.2010 S 180 SF 1755/09 E = AGS 2011, 232). (Rn.18)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 7 AS 625/08 ER) streitig.

Randnummer 2

Am 1. April 2008 beantragten die von dem Beschwerdeführer vertretenen Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft von vier Personen beim Sozialgericht (SG) Altenburg, die Antragsgegnerin eine Arbeitsgemeinschaft SGB II im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers zu bewilligen. Mit Beschluss vom 3. Juni 2008 lehnte das SG die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Auf die Beschwerde bewilligte der 7. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Antragstellern mit Beschluss vom 17. Juli 2008 PKH und ordnete den Beschwerdeführer bei. Mit Bescheid vom 18. Juli 2008 gewährte die Antragsgegnerin den Antragstellern vorläufige Leistungen vom 1. April bis 30. September 2008. Unter dem 20. August 2008 erklärte der Beschwerdeführer das Verfahren für erledigt und beantragte, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Nachdem sich diese zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 80 v.H. bereit erklärt hatte, nahm der Beschwerdeführer seinen Kostenantrag zurück.

Randnummer 3

In seiner Kostenrechnung vom 22. September 2008 beantragte er für das Beschwerdeverfahren die Festsetzung von 1.022,21 Euro:

Randnummer 4

Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG

589,00 Euro

Erledigungsgebühr Nr. 1002, 1007 VV-RVG

250,00 Euro

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG

20,00 Euro

Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG (112 km x 0,30 Euro)

33,60 Euro

MWSt

163,21 Euro

Gesamtsumme

1.022,21 Euro

Randnummer 5

Unter dem 15. Dezember 2008 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung an und forderte die Antragsgegnerin zu Zahlung von 817,77 Euro auf. Diese hat am 13. Januar 2009 Erinnerung eingelegt. In Betracht kämen nur eine Verfahrensgebühr von 2/3 der Mittelgebühr und eine Erledigungsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr.

Randnummer 6

Unter dem 6. Juli 2009 hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vergütung wie folgt festzusetzen:

Randnummer 7

Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV-RVG

87,50 Euro

Erhöhung für drei weitere Auftraggeber

78,75 Euro

1007 VV-RVG

250,00 Euro

Pauschale Nr. 7002 VV-RVG

20,00 Euro

Zwischensumme

436,25 Euro

MWSt

82,89 Euro

Gesamtsumme

519,14 Euro

Randnummer 8

Mit Beschluss vom 15. November 2011 hat das SG die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 519,14 Euro festgesetzt und u.a. ausgeführt, einschlägige Gebühr für das Beschwerdeverfahren sei die Nr. 3501 VV-RVG; Nr. 3204 VV-RVG komme nicht in Betracht.

Randnummer 9

Gegen den am 24. November 2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 30. November 2011 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass Beschwerden im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Nr. 3204 VV-RVG zu vergüten seien. Hilfsweise sei die Höchstgebühr der Nr. 3501 VV-RVG festzusetzen.

Randnummer 10

Der Beschwerdeführer beantragt,

Randnummer 11

den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. November 2011 aufzuheben und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückzuweisen,

hilfsweise, den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. November 2011 abzuändern und seine Gebühren für das Beschwerdeverfahren auf 683,06 Euro festzusetzen.

Randnummer 12

Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Randnummer 13

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.

II.

Randnummer 14

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebührenist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. März 2011 Az.: L 6 SF 975/10 B, 25 Oktober 2010 Az.: L 6 SF 652/10 B, 26. Januar 2009 Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar 2009 Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 Az.: L 6 B 130/08 SF) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.

Randnummer 15

Die Beschwerde ist unbegründet.

Randnummer 16

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Antragsteller, denen hier PKH gewährt wurde, waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 Az.: L 6 SF 808/10 B, 26. November 2008 Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 Az.: L 6 B 80/07 SF, 14. März 2001 Az.: L 6 B 3/01 SF; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 Az.: L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Randnummer 17

Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht ist Nr. 3501 VV-RVG (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 14. März 2012 Az.: L 6 SF 86/12 B, 29. Juni 2011 Az.: L 6 SF 247/11 B m.w.N., 15. März 2011 Az.: L 6 SF 975/10 B; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 3. August 2011 Az.: L 7 AS 681/11 B und 5. Mai 2008 Az.: L 20 B 139/07 SO; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. April 2011 Az.: L 2 SF 205/10 E, nach juris). Eine speziellere Regelung enthält das Gesetz nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2011 Az.: L 6 SF 975/10 B). Gegen die von der Vorinstanz zuerkannte Mittelgebühr in Höhe von 87,50 Euro bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Der zeitliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Eilverfahren vor dem 7. Senat lag mit vier Schriftsätzen an das Gericht im Ergebnis im durchschnittlichen Umfang eines Beschwerdeverfahrens und stellt keinen "umfangreichen Schriftverkehr" dar. Auf Tätigkeiten nach der Erledigungserklärung kommt es nicht an. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist allenfalls dem Durchschnittsbereich zuzuordnen. Das Argument des Beschwerdeführers, Beschwerdeverfahren in einstweiligen Rechtsschutzverfahren seien immer die schwierigsten Verfahren der Nr. 3501 VV-RVG verkennt, dass eine generelle Zuordnung nicht in Betracht kommt sondern immer auf den Einzelfall abzustellen ist. Die Bedeutung der Angelegenheit ist überdurchschnittlich, wird aber durch die niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller kompensiert. Die Gebühr ist wie geschehen nach Nr. 1008 VV RVG für drei weitere Personen (Auftraggebermehrheit) um 90 v.H. zu erhöhen.

Randnummer 18

Nachdem der Beschwerdegegner sich nicht gegen die Festsetzung der Vorinstanz gewandt hat und damit eine weitere Kürzung der Vergütung nicht in Betracht kommt (Verschlechterungsverbot), kommt es nicht darauf an, dass die Voraussetzungen der Erledigungsgebühr Nr. 1007 VV-RV mangels qualifizierter anwaltlicher Mitwirkung bei der Erledigung am 20. August 2008 durch Annahme des Anerkenntnisses nicht ersichtlich sind. Zweifel bestehen zudem gegen die Anwendung der Nr. 1007 VV-RVG bei Beschwerden in einstweiligen Rechtschutzverfahren. In Betracht kommt Nr. 1006 VV-RVG (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2010 Az.: S 180 SF 1755/09 E, nach juris) mit einer Mittelgebühr von 190,00 Euro; weder der Wortlaut der Nr. 1007 VV-RVG noch die Gesetzessystematik sprechen hier für die Anwendung der Nr. 1007 VV-RVG.

Randnummer 19

Keine Bedenken bestehen gegen die Pauschale für Post- und Telekommunikation und MWSt.

Randnummer 20

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Randnummer 21

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Thüringen in L 6 SF 1983/11 B entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten