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Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Beschluss vom 04.03.2011 – L 6 SF 184/11 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr gem RVG-VV Nr 3103 - keine entsprechende Anwendung des § 15a RVG
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGTH:2011:0304.L6SF184.11B.0A
Normenkette
Nr. 3103 RVG-VV, § 14 Abs. 1 RVG, § 15a RVG, § 153 Abs. 2 SGG

Leitsatz

Bei der Verfahrensgebühr Nr 3103 RVG-VV handelt es sich nicht um die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr nach § 15a RVG, sondern um einen Sondergebührentatbestand für eine vorausgegangene Tätigkeit im Verwaltungsbzw Widerspruchsverfahren. Auch eine entsprechende Anwendung des § 15a RVG kommt nicht in Betracht. (Rn.14)

(Rn.7)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen

vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das

Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe

I.

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren

für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen streitig (Az.: S

24 AS 2750/08).

Randnummer 2

Mit Bescheid vom 10. August 2008 hatte die Beklagte, eine ARGE

Grundsicherung, den Antrag der Kläger (Bedarfsgemeinschaft von zwei

Personen) auf Übernahme einer Heizkostennachzahlung in Höhe von

42,23 Euro abgewiesen. Den von dem Beschwerdeführer erhobenen

Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008

zurück. Auf die Klageerhebung gewährte das Sozialgericht dem Kläger

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete den

Beschwerdeführer bei. In dem 26 Minuten dauernden Erörterungstermin

am 28. September 2009 verhandelte das Sozialgericht drei Verfahren

der Kläger. Nach dem Hinweis des Kammervorsitzenden, dass die

Berechnung der Beklagten richtig sei, nahm der Beschwerdeführer die

Klage zurück.

Randnummer 3

In seiner Kostenrechnung vom 24. November 2009 machte er aus der

Staatskasse für das Verfahren einen Betrag 654,20 Euro geltend, der

sich wie folgt errechnet:

Randnummer 4

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG

250,00 Euro

Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG

75,00 Euro

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG

200,00 Euro

Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld

4,75 Euro

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

Zwischensumme

549,75 Euro

Mehrwertsteuer

104,45 Euro

Gesamtbetrag

654,20 Euro

Randnummer 5

Unter dem 30. April 2010 wies die Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung von 345,70 Euro an und führte

aus, hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 3103 werde eine um ¼

geminderte Mittelgebühr (127,50 Euro) als angemessen erachtet. Die

Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sowie Umfang und

Schwierigkeit seien leicht unterdurchschnittlich, die Einkommen-

und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich gewesen. Für die

Terminsgebühr sei die Hälfte der Mittelgebühr angemessen. Nachdem

am gleichen Tag 12 Verfahren verhandelt wurden, seien Fahrtkosten-,

Tage- und Abwesenheitsgeld anteilig zu berechnen.

Randnummer 6

Seine Erinnerung hat der Beschwerdeführer auf die Höhe der

Verfahrens- und Terminsgebühr beschränkt und ausgeführt, die

Verhandlungsgebühr sei anhand der Kriterien des § 15a des

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu berechnen. Die

Entscheidung der UKB sei nicht nachvollziehbar. Die Bedeutung der

Sache sei für die Kläger eher überdurchschnittlich gewesen. Der

Umfang seiner anwaltlichen Arbeit sei nicht unterdurchschnittlich

gewesen und es habe sich um eine sehr komplexe und komplizierte

Rechtsmaterie gehandelt. Die Kürzung der Terminsgebühr sei nicht

angebracht, weil die volle Terminsgebühr mit der Wahrnehmung des

Termins entstehe. Auf die Dauer des Termins komme es nicht an.

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 hat das Sozialgericht die

aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 451,11 Euro

festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen.

Einschlägig sei die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG, weil der

Beschwerdeführer die Kläger bereits im Widerspruchsverfahren

vertreten habe. Der Ansatz der Gebühr Nr. 3102 VV RVG komme nicht

in Betracht. § 15a RVG sei bereits nach seinem Wortlaut nicht

anwendbar, da er lediglich die Folgen einer Anrechnung nach dem RVG

regle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 Az.: II ZB

35/07 und 29. April 2010 Az.: V ZB 38/10). Wann die Anrechnung

erfolge, sei im RVG ausdrücklich geregelt, z.B. in der Vormerkung 3

Abs. 4 RVG. Bei Nr. 3103 VV RVG handle es sich nicht um eine

Anrechnung sondern um einen Sondergebührentatbestand für den Fall

einer vorausgegangenen Tätigkeit im Verwaltungsbzw.

Widerspruchsverfahren. Eine entsprechende Anwendung des § 15a RVG

scheitere bereits an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke,

denn der Gesetzgeber habe nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.

16/12717 S. 2, 58) mit dem neuen § 15a RVG ausdrücklich nur den

Begriff der Anrechnung definieren wollen um unerwünschte

Auswirkungen der Anrechnung zu vermeiden. Im zugrunde liegenden

Verfahren seien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

durchschnittlich und die Bedeutung für die Kläger leicht

überdurchschnittlich gewesen. Bei der Terminsgebühr sei eine

Kürzung der Mittelgebühr um ein Drittel gerechtfertigt. Auf die

Dauer des Erörterungstermins komme es neben den weiteren Kriterien

des § 14 RVG durchaus an (Senatsbeschluss vom 6. März 2008 Az.: L

6 B 198/07 SF). Durchschnittlich könnten dafür 30 Minuten angesetzt

werden, sodass eine Kürzung um ein Drittel gerechtfertigt sei.

Randnummer 8

Gegen den am 13. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat der

Beschwerdeführer am 25. Januar 2011 Beschwerde eingelegt und

vorgetragen, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts seien die

Kriterien des § 15a RVG zu berücksichtigen. Damit sei eine Gebühr

von 200,00 Euro nach Nr. 3102 VV RVG angemessen. Die Entscheidung

des Sozialgerichts sei nicht nachvollziehbar. Auch hinsichtlich der

Terminsgebühr werde dessen Ansicht nicht geteilt. Die Dauer des

Termins sei unerheblich.

Randnummer 9

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung

vom 22. Februar 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht

vorgelegt.

II.

Randnummer 10

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren

ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige

Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar

2009 Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar

2009 Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 Az.: L 6 B 130/08

SF) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt

200,00 Euro und die Beschwerde wurde innerhalb der Zwei-Wochen

Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegtZur Vollständigkeit wird

darauf hingewiesen, dass die Frist in der Rechtsmittelbelehrung des

Beschlusses vom 14. Dezember 2010 unrichtig ist.

Randnummer 11

Die Beschwerde ist unbegründet.

Randnummer 12

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den

Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das

Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist,

Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe

beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger, denen das Sozialgericht PKH gewährt

hatte, waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG

aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).

Randnummer 13

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem

Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der

Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im

Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des

Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der

Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen

(Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu

berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu

ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht

verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach

allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von

20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 Az.: B 4 AS

21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl.

u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 Az.: L 6 SF 808/10 B, 26.

November 2008 Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 Az.: L 6 B

80/07 SF, 14. März 2001 Az.: L 6 B 3/01 SF; Leitherer in

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr.

13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010 Rdnr. 12).

Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums

objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17.

Dezember 2010 Az.: L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein,

Beschluss vom 12. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF SK,

nach juris); dann erfolgt wie hier geschehen eine Festsetzung

nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Randnummer 14

Keine Bedenken bestehen gegen die von der Vorinstanz berechnete

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG. Die Voraussetzungen des § 15a RVG

liegen offensichtlich nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer seine

Ansicht auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter begründet hat,

wird diesbezüglich entsprechend § 153 Abs. 2 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die überzeugenden Ausführungen im

Beschluss der Vorinstanz verwiesen. Ihnen ist nichts

hinzuzufügen.

Randnummer 15

Eine höhere als die vom Sozialgericht festgestellte

Verfahrensgebühr von 170,00 Euro kommt nicht in Betracht. Vielmehr

ist dieser Betrag durchaus großzügig. Der Umfang der anwaltlichen

Tätigkeit (Fertigung eines Schriftsatzes) war auch unter

Berücksichtigung der Beratung der Kläger, Lesen der

Verwaltungsentscheidung, Aktenstudium und Fertigen von Notizen

(vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 Az.: B 4 AS 21/09 R, nach

juris) im Vergleich mit anderen sozialgerichtlichen Verfahren

unterdurchschnittlich. Die Notwendigkeit eines höheren zeitlichen

Aufwands hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Die Schwierigkeit

seiner Tätigkeit lag am unteren Rande des Durchschnitts.

Hinsichtlich der übrigen Kriterien sind Erörterungen angesichts der

insofern nicht fallbezogenen Begründung nicht erforderlich.

Insoweit wird auf die Gründe im Beschluss vom 14. Dezember 2010

verwiesen. Gleiches gilt für die Terminsgebühr. Den Ausführungen

der Vorinstanz wird mit der Einschränkung zugestimmt, dass nach der

Senatsrechtsprechung die durchschnittliche Dauer eines

Erörterungstermins über 30 Minuten liegt (vgl. Beschluss vom 24.

August 2010 Az.: L 6 SF 562/10 B).

Randnummer 16

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet

(§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Randnummer 17

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt

(§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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