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Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Urteil vom 14.12.2010 – L 6 KR 746/05

Krankenversicherung - freiwillige Versicherung - Erlöschen der Familienversicherung - Erfüllung der Vorversicherungszeit
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGTH:2010:1214.L6KR746.05.0A
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom 22.12.1999, § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V vom 19.06.2001

Leitsatz

Der Wortlaut des § 9 Abs 1 Nr 2 SGB 5 war vom Gesetzgeber so gewollt. Für eine Lückenfüllung durch analoge Anwendung des § 9 Abs 1 Nr 4 SGB 5 bleibt kein Raum. (Rn.24)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Meiningen vom 13. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Kläger im

Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2007 bei der Beklagten

freiwillig versichert war.

Randnummer 2

Der 1941 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2002 eine

Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a des Sechsten

Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die Auszahlung der Rente begann am 1. April 2003. Bereits seit dem

1. November 2002 war er bei der Beklagten aufgrund einer

Familienversicherung über seine Ehefrau versichert, nachdem er

zuvor privat krankenversichert war.

Randnummer 3

§ 14 Abs. 2 der Satzung der Beklagten und der Beigeladenen in

der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung bestimmt, dass

Schwerbehinderte nur bis zum vollendeten 45. Lebensjahr als

freiwilliges Mitglied beitreten können.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 6. März 2003 teilte die Beklagte dem Kläger

mit, dass seine Familienversicherung aufgrund der Rentenzahlung ab

1. April 2003 erlischt. Da dieser die Vorversicherungszeit nicht

erfüllt habe, könne eine weitere Versicherung in der gesetzlichen

Krankenkasse nicht erfolgen.

Randnummer 5

Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau, am

20. März 2003 Widerspruch und machte mit Schreiben vom 28. März

2003 ergänzend geltend, dass ein familienversicherter Ehegatte auch

dann das Recht auf den Beitritt zur freiwilligen

Krankenversicherung habe, wenn der bisher stammversicherte Ehegatte

die Vorversicherungszeit erfülle. Es sei daher rechtswidrig, ihm

den Beitritt zu versagen. Die Lücke in der Regelung des § 9 Abs. l

Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches (SGB V) sei vielmehr im

Sinne einer Beitrittsberechtigung des Ehegatten zu schließen.

Randnummer 6

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2003 wies die Beklagte den

Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die

Voraussetzungen des § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V seien nicht erfüllt. Der

Kläger könne daher der Krankenkasse nicht freiwillig beitreten. Nur

bei zuvor familienversicherten Kindern, die die

Vorversicherungszeit nicht selbst erfüllen, reiche es nach dieser

Vorschrift aus, wenn diese von einem Elternteil, aus dessen

Mitgliedschaft die Familienversicherung abgeleitet werde, erfüllt

werde.

Randnummer 7

Hiergegen hat der Kläger am 30. Mai 2003 vor dem Sozialgericht

Altenburg Klage erhoben und erneut Ansicht geäußert, dass § 9 Abs.

l Nr. 2 SGB V eine Gesetzeslücke enthalte. Nach dieser Regelung

reiche bei Kindern auch die Erfüllung der Vorversicherungszeit

durch einen Elternteil, aus dessen Stammversicherung die bisherige

Familienversicherung abgeleitet worden sei. Nicht erwähnt sei in

Nr. 2, dass ein bisher familienversicherter Erwachsener zum

Beitritt berechtigt sein müsse, wenn der stammversicherte Ehegatte

die Vorversicherungszeit erfülle. Im Kasseler Kommentar zu § 9 SGB

V sei hierzu kommentiert, dass dieser Fall in der Gesetzgebung

übersehen und das Gesetz daher lückenhaft sei. Die Lücke sei in

analoger Anwendung des § 9 Abs. l Nr. 4 SGB V zu schließen, denn

auch dort genüge eine Vorversicherungszeit des Ehegatten.

Randnummer 8

Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat betont, dass der

Kläger der freiwilligen Versicherung nicht beitreten könne, da die

Familienversicherung nur für einen kurzen Zeitraum bestanden habe.

Es sei anzunehmen, dass sie nur eingegangen worden sei, um einen

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung zu

erlangen.

Randnummer 9

Das Sozialgericht Altenburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss

vom 15. Oktober 2003 an das örtlich zuständige Sozialgericht

Meiningen (SG) verwiesen. Dieses hat die Klage sodann mit Urteil

vom 13. September 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im

Wesentlichen ausgeführt, dass § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V keine

planwidrige Regelungslücke enthalte und der Kläger mangels

erforderlicher Vorversicherungszeit nicht unter den dort genannten

Personenkreis falle. Nach der Gesetzesbegründung solle durch die

Einführung einer Vorversicherungszeit in Nr. 2 vermieden werden,

dass sich Personen freiwillig weiterversichern könnten, deren

Familienversicherung nur für eine kurze Zeit bestanden habe. Die

Regelung solle dazu beitragen, an der Nahtstelle zwischen der

gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung eine

missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeit auszuschließen. Gegen eine

Regelungslücke spreche weiterhin, dass in § 9 Abs. l Nr. 4 SGB V

für die freiwillige Versicherung von schwerbehinderten Menschen die

Erfüllung der Vorversicherungszeit durch den Ehepartner ausreichend

sei. In diesem Fall sei dies durch den Gesetzgeber eindeutig

geregelt worden, weshalb es nicht einzusehen sei, warum dies dann

in § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V vergessen worden sein soll. Darüber

hinaus sei die Interessenlage zwischen Kindern und Ehegatten in § 9

Abs. l Nr. 2 SGB V nicht vergleichbar. Bei Kindern, die naturgemäß

zunächst nicht im Erwerbsleben stünden, könne in den wenigsten

Fällen die Vorversicherungszeit durch die Kinder selbst erfüllt

werden. Da es in § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V nicht auf den Grund für das

Erlöschen der Familienversicherung ankomme, sollten sie dadurch

privilegiert werden, dass auf den unterhaltspflichtigen Elternteil

zur Erfüllung der Vorversicherungszeit abgestellt wird. Es würde

dem Gesetzeszweck widersprechen, wenn bei Ehepartnern die

Vorversicherungszeit durch den Ehegatten für die freiwillige

Versicherung ausreichte, denn dadurch könnten sich Personen

freiwillig weiterversichern, deren Familienversicherung nur für

eine kurze Zeit bestanden habe und die zuvor privat versichert

gewesen seien. Diese sollten nach der Gesetzesbegründung aber bei

vorzeitiger Beendigung der Familienversicherung wieder in die

private Versicherung überwechseln. Bei schwerbehinderten Menschen

im Sinne des § 9 Abs. l Nr. 4 SGB V sei die Interessenlage mit

Kindern vergleichbar, da diese ebenfalls Erschwernisse im

Erwerbsleben hätten und deshalb zu privilegieren seien. Eine

freiwillige Versicherung als Schwerbehinderter nach § 9 Abs. l Nr. 4 SGB V scheide aus, da der Kläger das in § 14 Abs. 2 der Satzung

der Beklagten genannte Höchstalter von 45 Jahren überschritten

habe.

Randnummer 10

Der Kläger hat gegen das seiner Bevollmächtigten am 26.

September 2005 zugestellte Urteil am 20. Oktober 2005 Berufung

eingelegt und mit seiner Begründung im Wesentlichen die Auffassung

bekräftigt, dass § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V eine planwidrige

Regelungslücke enthalte. Sie sei im Wege der Analogie zu § 9 Abs. l

Nr. 4 SGB V zu schließen. Im Übrigen bestehe auch ein

sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen Verletzung der

Beratungspflicht. Die Beklagte habe nämlich ihm gegenüber immer

wieder behauptet, eine freiwillige Krankenversicherung sei für ihn

weder bei der Beklagten noch bei einer anderen gesetzlichen

Krankenversicherung möglich. Mit der vom Versorgungsamt am 15.

Dezember 2003 rückwirkend zum 10. Januar 2003 festgestellten

Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 hätten

grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Beitritt nach § 9 Abs.

l Nr. 4 SGB V vorgelegen. Da zumindest die Bertelsmann BKK keine

Altersgrenze in ihrer Satzung festgelegt habe, wäre für ihn eine

Mitgliedschaft bei dieser möglich gewesen. Insoweit sei ihm durch

die Bertelsmann BKK auch Wiedereinsetzung in die Beitrittsfrist zu

gewähren. Durch die falsche Information der Beklagten sei aber die

Anzeigefrist des § 9 Abs. 2 Nr. 4 SGB V abgelaufen. Da für die

Beklagte erkennbar der Fortbestand der gesetzlichen

Krankenversicherung gefährdet gewesen sei, hätte sie von sich aus

auf andere Möglichkeiten zur Fortsetzung der gesetzlichen

Krankenversicherung hinweisen müssen. Seit dem 1. April 2007 sei er

nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wieder bei der Beklagten

pflichtversichert. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei

dadurch nicht entfallen, denn der Sozialhilfeträger habe in der

Vergangenheit nur einen Teil der Kosten seiner Krankenbehandlung

übernommen, den Rest habe er selbst finanziert. Dies betreffe die

gesetzlichen Zuzahlungen zu Medikamenten, Krankenhausaufenthalten

sowie die Praxisgebühr. Als chronisch Kranker hätte er bei einer

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf

eine Zuzahlungsbefreiung gehabt. Außerdem mache die Beklagte

nunmehr mit Bescheid vom 11. September 2007 einen

Erstattungsanspruch im Hinblick auf Leistungen geltend, die sie im

Zeitraum Januar bis März 2004 erbracht habe. Der Kläger hat im

Laufe des Berufungsverfahrens seine Rentenbescheide sowie

verschiedene Apotheken- und Praxisgebühr-Quittungen vorgelegt und

eine Beiladung der Bertelsmann BKK angeregt.

Randnummer 11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 12

das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 13. September 2005

und den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2003 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2003 aufzuheben und

festzustellen, dass er im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31.

März 2007 bei der Beklagten freiwilliges Mitglied in der

gesetzlichen Krankenversicherung war.

Randnummer 13

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 14

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 15

Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen

und führt ergänzend aus, dass der Hinweis auf eine fehlende

Möglichkeit für eine freiwillige Versicherung sich nur auf das

Beitrittsrecht nach § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V bezogen habe. Der Kläger

habe darüber hinaus auch keine Beratung hinsichtlich der

Möglichkeit einer Versicherung bei einer anderen gesetzlichen

Krankenkasse gewollt.

Randnummer 16

Mit Beschluss vom 20. November 2006 wurde die Pflegekasse der

Beklagten zum Rechtsstreit beigeladen.

Randnummer 17

Mit Schriftsätzen vom 5. Juli 2007, 16. Oktober sowie 11.

November 2009 haben die Beteiligten übereinstimmend auf die

Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

Randnummer 18

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und

der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der geheimen

Beratung waren, Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 19

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung, über die der

Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen

Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist zulässig (§ 151 SGG),

jedoch nicht begründet.

Randnummer 20

Zwar ist die Klage (weiterhin) zulässig. Das

Rechtsschutzbedürfnis ist nicht, wie die Beklagte einwendet,

dadurch entfallen, dass der Kläger seit 1. April 2007 wieder bei

der Beklagten pflichtversichert ist. Insoweit hat dieser zutreffend

darauf hingewiesen, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum

noch gegenseitige Ansprüche streitig sind, deren Bestehen oder

Nichtbestehen von der mit der Klage begehrten Feststellung

abhängt.

Randnummer 21

Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch

auf die Feststellung, dass er im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum

31. März 2007 bei der Beklagten freiwilliges Mitglied in der

gesetzlichen Krankenversicherung war. Der Senat hat den Antrag des

Klägers nach § 123 SGG dergestalt ausgelegt, dass allein die

Feststellung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen

Krankenversicherung der Beklagten begehrt wird. Dies ist der

sachdienliche Antrag, nachdem eine Feststellung der freiwilligen

Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung bei der Beklagten bereits

von vornherein nicht in Betracht kommt. Auch eine

(Mit-)Verurteilung der inzwischen beigeladenen Pflegekasse nach § 75 Abs. 5 SGG i.S. einer Feststellung (auch) der freiwilligen

Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung scheidet aus, da hier das

erforderliche Ausschließlichkeitsverhältnis, d.h. dass der

streitige Anspruch entweder gegen die Beklagte oder gegen die

Beigeladene besteht, nicht vorliegt (vgl. dazu Leitherer in

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Auflage 2008, Rdnr. 18 zu § 75). Schließlich ist die Feststellung der freiwilligen

Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung auch nicht erforderlich,

da der Kläger bei einer Feststellung der freiwilligen

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der

Beklagten nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB

XI) von Gesetzes wegen (sogar) pflichtversichert in der sozialen

Pflegeversicherung bei der Beigeladenen ist.

Randnummer 22

Eine Mitgliedschaft bei der Beklagten käme, nachdem seine

Familienversicherung nach § 10 SGB V mit Ablauf des 31. März 2003

aufgrund der Rentenzahlung ab 1. April 2003 erloschen ist, nur

unter den in § 9 Abs. l Nr. 2 SGB V genannten Voraussetzungen in

Betracht. Danach können Personen, deren Versicherung nach § 10 SGB

V erlischt, der Versicherung beitreten, wenn sie oder der

Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung

abgeleitet wurde, die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannte

Vorversicherungszeit erfüllen.

Randnummer 23

Da der Kläger die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannte

Vorversicherungszeit nicht erfüllte, lagen in seinem Falle die

Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft bei der

Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor.

Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153

Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen

Urteil des SG verwiesen.

Randnummer 24

Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das

Berufungsvorbringen darauf hin, dass er zum einen die von der

Klägerseite vorgetragenen Bedenken gegen den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht teilt. Er ist nicht der Auffassung, dass

insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, als vormals

familienversicherte Personen, die nicht Kinder des

stammversicherten Versicherungsmitglieds sind, selbst die

erforderliche Vorversicherungszeit erfüllen müssen. Insoweit hat

das SG überzeugende Gründe für die unterschiedliche Behandlung

ehemals Familienversicherter gegenüber Kindern des

stammversicherten Versicherungsmitglieds dargelegt. Dem schließt

sich der Senat ausdrücklich an. Für eine planwidrige Regelungslücke

spricht auch nicht die behauptete Ungleichbehandlung zwischen

familienversicherten Kindern und deren Kindern, die nach der seit

2005 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 SGB V ebenfalls

familienversichert sein können, im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1

Nr. 2 SGB V. Selbst wenn der Gesetzgeber es "vergessen"

haben sollte, die Kinder familienversicherter Kinder in die

Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ausdrücklich einzubeziehen,

folgt hieraus nicht, wie der Kläger meint, zwingend, dass

hinsichtlich der sonstigen Familienversicherten (ebenfalls) eine

Regelungslücke vorliegt. Dies gilt nach Überzeugung des Senats auch

für die unterschiedliche Behandlung schwerbehinderter Menschen nach

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Dass es hierfür sachliche Gründe gibt, hat

das SG ebenfalls, für den Senat überzeugend, dargelegt. Letztlich

teilt auch der Senat die Auffassung, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Gesetzgeber so gewollt war. Für eine

Lückenfüllung durch analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V

bleibt damit kein Raum.

Randnummer 25

Zum anderen liegen auch die Voraussetzungen für die Anwendung

der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht

vor. Im Falle des Klägers fehlt es bereits an der behaupteten

unzureichenden bzw. falschen Beratung seitens der Beklagten. Die

Schwerbehinderung des Klägers wurde nämlich erst mit Bescheid des

Versorgungsamts vom 15. Dezember 2003, wenn auch rückwirkend zum

10. Januar 2003 (Tag der Antragstellung) festgestellt. Damit hatte

weder der Kläger noch die Beklagte zum Zeitpunkt der Beendigung der

Familienversicherung zum 31. März 2003 Kenntnis von der

Schwerbehinderung. Für die Beklagte bestand daher zu diesem

Zeitpunkt überhaupt keine Veranlassung, auf die grundsätzliche

Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB

V bei einer anderen Krankenversicherung hinzuweisen. Zum Zeitpunkt

des Bescheidserlasses seitens des Versorgungsamts im Dezember 2003

(und damit der frühestmöglichen Kenntniserlangung von der

Schwerbehinderung des Klägers durch die Beklagte) war im Übrigen

die dreimonatige Beitrittsfrist des § 9 Abs. 2 SGB V bereits

abgelaufen, sodass dann ein entsprechender Hinweis nicht mehr

erforderlich war.

Randnummer 26

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass Gründe für eine

Wiedereinsetzung in die Beitrittsfrist wegen der behaupteten

Falschberatung durch die Beklagte bei dieser Sachlage erkennbar

nicht gegeben sind. Bereits deshalb bedurfte es auch der vom Kläger

angeregten Beiladung der Bertelsmann BKK nicht.

Randnummer 27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 28

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des

§ 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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