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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2011 – L 9 KA 5/10 B ER

Verfassungsmäßigkeit der getrennten Vergütung haus- und fachärztlicher Leistungen
Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0608.L9KA5.10BER.0A
Normenkette
§ 73 Abs. 1 SGB V, § 87 Abs. 2a SGB V, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG

Orientierungssatz

1. Die in den §§ 73 Abs. 1 und 87 Abs 2a SGB 5 normierte Trennung der Haus- und Facharztvergütungen stellen verfassungskonforme Berufsausübungsregelungen dar und verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Der Vertragsarzt hat keinen individuellen Anspruch auf Vergütung in einer bestimmten Höhe. Vielmehr geht sein Anspruch auf leistungsproportionale Teilhabe an der Gesamtvergütung entsprechend Art und Umfang der von ihm erbrachten Leistungen nach Maßgabe der einschlägigen Verteilungsregelungen, vgl. BSG, Urteile vom 22. März 2006 B 6 KA 67/04 R, sowie vom 06 September 2006 B 6 KA 29/05 R.(Rn.23)

2. Zur Vergütung hausärztlicher Leistungen darf nur das für den hausärztlichen Versorgungsbereich zur Verfügung stehende Honorarkontingent verwendet werden. Fachärztliche Leistungen dürfen ausschließlich aus dem strikt getrennten Honorarkontingent für die fachärztliche Versorgung finanziert werden. Unter Berücksichtigung dieser Vergütungsstrukturen kommt ein Anspruch auf höheres Honorar nur in Betracht, wenn in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden und deshalb die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist.(Rn.24)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die

Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf 3.286,65 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Streitig ist die Höhe des den Honoraranspruch der

Antragstellerin mit beeinflussenden Regelleistungsvolumens (RLV)

für das Quartal III/2010, dessen Anhebung sie im Wege einer

einstweiligen Anordnung erstrebt.

Randnummer 2

Die Antragstellerin ist Fachärztin für Innere Medizin ohne

Schwerpunkt und nimmt mit Praxissitz in M. an der

vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie ist zur Erbringung von

qualifikationsgebundenen Leistungen der Gastroenterologie I und

Sonographie I befugt.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 27. Mai 2010 wies die Antragsgegnerin der

Antragstellerin für das Quartal III/2010 ein aus dem RLV und den

qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) bestehendes

Gesamtvolumen an Leistungen i.H.v. 20.839,20 EUR zu. Leistungen in

diesem Umfang würden mit dem im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für

ärztliche Leistungen (EBM-Ä) festgelegten Euro-Betrag, Leistungen,

die darüber lägen, mit abgestaffeltem Preis vergütet. Die QZV seien

ab dem Quartal III/2010 gültig und ersetzten u.a. die bisher bei

einzelnen Ärzten berücksichtigten Praxisbesonderheiten. So genannte

freie Leistungen, abgerechnete Laborleistungen und Leistungen im

organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst blieben bei der

Vergütung nach dem Gesamtvolumen unberücksichtigt und würden

gesondert honoriert. Zur Berechnung der QZV würden nicht wie bisher

die Behandlungs-, sondern die Leistungsfälle herangezogen.

Hierunter seien die Behandlungsfälle zu verstehen, bei denen im

Bezugsquartal III/2009 die entsprechenden QZV-Leistungen

abgerechnet worden seien. Die zugewiesenen QZV berechneten sich

durch Multiplikation der Leistungsfälle des Quartals III/2009 mit

dem arztgruppenspezifischen Fallwert für das entsprechende QZV

sowie dem arztindividuellen Korrekturfaktor. Dieser werde wiederum

auf der Basis der Leistungsmenge des Arztes entsprechend der

Leistungshäufigkeit je Leistungsfall der Leistungen des QZV im

Quartal III/2008 in Relation zur durchschnittlichen Leistungsmenge

entsprechend der Leistungshäufigkeit je Leistungsfall der

Leistungen des betreffenden QZV der Arztgruppe (AGR) in diesem

Quartal ermittelt. Die durchschnittliche Leistungsmenge

entsprechend der Leistungshäufigkeit je Fall der AGR für das

jeweilige QZV bilde den Korrekturfaktor 1. Der arztbezogene

Korrekturfaktor drücke vergangenheitsbezogen die

Leistungsintensität der betreffenden Leistungen je Leistungsfall

aus. Für die Berechnung des RLV der Antragstellerin in der AGR

Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt legte die

Antragsgegnerin im Vorjahresquartal (VJQ) III/2009 620 RLV-Fälle,

einen Fallwert der AGR von 24,07 EUR sowie 858 RLV-Fälle der AGR im

VJQ zugrunde. Demnach betrage das RLV nach dem Fallwert 14.923,40

EUR (620 x 24,07 EUR). Da die Anzahl der RLV-Fälle der

Antragstellerin im VJQ 150% der RLV-relevanten Fälle ihrer AGR

nicht überstiegen habe, sei eine Fallwertabstaffelung bei ihr nicht

vorgenommen worden. Aus der Differenzierung nach Altersklassen

(Leistungsbedarf der AGR/VJQ bis vollendetem 5. Lebensjahr, ab 6.

bis vollendetem 59. Lebensjahr, ab 60. Lebensjahr, Leistungsbedarf

AGR/VJQ/Fall/alle Versicherten – entsprechend eigene

RLV-Fälle/VJQ) resultiere ein Berechnungsfaktor von 0,97, der

– angewendet auf das RLV nach Fallwert – zu einem zur

Verfügung stehenden RLV von 14.475,70 EUR führe. Zur Berechnung der

QZV berücksichtigte die Antragsgegnerin im Bereich

Gastroenterologie I einen Leistungsbedarf der AGR im Quartal

III/2008 von 2.423,40 EUR, einen Leistungsbedarf der

Antragstellerin in diesem Quartal von 2.360,00 EUR, einen

Korrekturfaktor von 0,98, einen Fallwert der AGR von 66,64 EUR,

einen Fallwert der Antragstellerin nach Anwendung dieses

Korrekturfaktors von 65,31 EUR sowie eine Leistungs-Fallzahl von 77

und ermittelte daraus ein QZV i.H.v. 5.028,87 EUR. Entsprechend

verfuhr sie im Bereich Sonographie I und berechnete insoweit ein

QZV i.H.v. 1.334,63 EUR. Insgesamt ergebe sich damit ein QZV von

6.363,50 EUR. Die Summe aus RLV und QZV führe zum Gesamtvolumen von

20.839,20 EUR.

Randnummer 4

Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Juni

2010 Widerspruch und machte geltend, die Festsetzung des RLV

gefährde die Existenz ihrer Praxis. Im Quartal III/2009 habe sie

einen Honorarverlust von 17% hinnehmen müssen. Daher beantrage sie

gemäß § 6 der Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse

des Erweiterten Bewertungsausschusses einen Ausgleich wegen

überproportionalen Honorarverlustes. Es sei nicht nachvollziehbar,

weshalb Hausärzte mit weniger apparativem Aufwand einen Fallwert

von 35,00 EUR hätten, ein fachärztlicher Internist aber nur einen

solchen von 24,07 EUR.

Randnummer 5

Am 15. Juli 2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG)

Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und begehrt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu

verpflichten, bei der Berechnung des Honorars für das Quartal

III/2010 das RLV vorläufig auf der Grundlage eines Fallwerts von

35,00 EUR zu berechnen. Mit Bescheid vom 27. Mai 2009 habe die

Antragsgegnerin ihr für das Quartal III/2009 ein RLV von 24.882,75

EUR zugewiesen. Die jetzige Zuweisung verstoße gegen die Grundsätze

der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der Angemessenheit der

Vergütung ärztlicher Leistungen. Ein geregelter und sinnvoller

Praxisbetrieb sei so nicht mehr möglich. Aus den vor ihr

vorgelegten Unterlagen der Steuerberaterin sei ersichtlich, dass

sie monatliche Betriebsausgaben (Personalkosten, Raummiete usw.)

i.H.v. 4.540,11 EUR habe. Von dem auf den Monat umgerechneten

Gesamtvolumen verbliebe nach Abzug dieser Kosten ein Betrag von

2.406,29 EUR, der schon für die Krankenversicherung, Altersvorsorge

sowie die Einkommensteuervorauszahlung vollständig verbraucht

werde. Zusätzlich seien aber noch Rückstellungen und Tilgungen für

Praxiskredite erforderlich. Aus der von der Antragstellerin

beigefügten Kopie ihres Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008

gehen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i.H.v. 81.354,00 EUR

hervor.

Randnummer 6

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, die von ihr vorgenommene

Berechnung des Gesamtvolumens entspreche den vom Erweiterten

Bewertungsausschuss mit Wirkung für das Quartal III/2010

beschlossenen Neuregelungen sowie den Vereinbarungen der

Gesamtvertragspartner auf Landesebene zur regionalen Umsetzung

dieser Beschlüsse, an die sie gebunden sei. Die QZV seien zugunsten

der Vertragsärzte eingeführt worden, um die jeweiligen besonderen

Leistungsspektren besser abbilden und bei der Vergütung

berücksichtigen zu können. Die Antragstellerin verfüge in der für

sie geltenden AGR, in der 18 QZV möglich seien, lediglich über zwei

Qualifikationen, die bei der Vergütung ein Zusatzvolumen begründen

könnten. Die Neuregelungen gingen auch mit Honorarverwerfungen

einher. Deshalb sähen die Vereinbarungen einen antragsabhängigen

Ausgleich bis hin zu einem Honorarniveau von 85% des

Vorvorjahresquartals vor, wenn aufgrund der Reform ein

überproportionaler Honorarverlust zu erwarten sei. Ein solcher

liege nach den getroffenen Regelungen vor, wenn sich das Honorar im

Jahr 2010 gegenüber dem jeweiligen VJQ wegen der Neuregelungen um

15% verringert habe. Verluste, die wegen des Leistungsverhaltens

des Arztes oder durch Wegfall von Leistungen oder

Leistungsbereichen einträten, blieben dabei jedoch

unberücksichtigt.

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 hat das SG den Antrag

abgelehnt und hierzu in den Gründen ausgeführt: Der von der

Antragstellerin geltend gemachte Anordnungsanspruch sei nicht

gegeben. Die Rahmenbedingungen für das hier zu prüfende RLV sowie

die Berechnung beruhten auf § 87b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie

Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche

Krankenversicherung (SGB V) i.V.m. dem mit Wirkung vom 1. Juli 2010

gefassten Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 26.

März 2010 sowie der hierzu für das Quartal III/2010 getroffenen

Vereinbarung der Gesamtvertragsparteien in Sachsen-Anhalt. Diese

seien nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Kontrolle

nicht zu beanstanden. Entsprechendes gelte für die Trennung in ein

arztbezogenes RLV und zusätzliche QZV. Die Antragsgegnerin habe das

RLV der Antragstellerin für das Quartal III/2010 nach diesen

Vorgaben berechnet, was diese – auch wenn sie das ihr

zugeteilte RLV für zu niedrig halte – nicht in Abrede

gestellt habe. Die Vermutung, ihr RLV sei rechtswidrig zu niedrig,

weil es für den bei ihrer AGR zugrunde gelegten Fallwert von 24,07

EUR im Verhältnis zum Fallwert der Hausärzte von 35,00 EUR keine

Erklärung gebe, genüge nicht zur Begründung eines Anspruchs auf

Erhöhung des RLV. Die Höhe des arztgruppenbezogenen Fallwertes als

Parameter des RLV sei das Ergebnis einer genau definierten

Rechenoperation, die für jede einem RLV unterliegende Arztgruppe

durchgeführt werde und die auf die in den Bezugszeiträumen

erhobenen Daten zurückgreife. Anhaltspunkte dafür, dass die

Antragsgegnerin insoweit von fehlerhaften Daten ausgegangen sei,

habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Es leuchte ein, dass

ein wesentlicher Berechnungsfaktor für das RLV die Fallzahl des

Arztes sei. Ausgehend davon, dass bei durchschnittlicher Fallzahl

ein angemessenes Honorar erzielt werden könne, falle bei der

Antragstellerin auf, dass ihre Fallzahl von 620 um 28% niedriger

als die Durchschnittsfallzahl ihrer AGR (858) sei. Eine Erklärung

hierfür habe die Antragstellerin nicht gegeben. Es sei nicht zu

beanstanden, dass wegen des grundsätzlich kollektiv angelegten

Verteilungsgefüges besondere Umstände, die durch Gewährung

bestimmter Praxisbesonderheiten eine Anpassung des RLV zulassen

bzw. eine Ausnahme von der Abstaffelung rechtfertigen würden, nur

auf Antrag des Arztes berücksichtigt werden könnten (§§ 3, 5 und 6

der Vereinbarung der Gesamtvertragspartner i.V.m. Teil F Abschn. I.

Ziff. 3.5 bis 3.7). Dies stehe auch der Antragstellerin frei. Der

zum Schutz vor einem überproportionalen Honorarverlust vorgesehene

Mechanismus impliziere, dass der wirtschaftliche Bestand einer

Vertragsarztpraxis nicht als gefährdet angesehen werde, wenn der

Arzt 2010 ein Honorar erziele, das unter den genannten

Voraussetzungen wenigstens 85% der entsprechenden Vergütung des

Vorvorjahresquartals betrage. Die Antragsgegnerin sei nicht

verpflichtet, die Antragstellerin außerhalb dieses Rahmens zu

unterstützen. Abgesehen davon könne ein Anordnungsgrund bereits

deshalb nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, weil die

Antragstellerin ihrem Vorbringen nach für das Quartal III/2010

lediglich ein um 6.573,30 EUR höheres Gesamtvolumen erstrebe ([620

Fälle x 35,00 EUR erstrebter Fallwert x 0,97 Korrekturfaktor] +

6.363,50 EUR QZV = 27.412,50 EUR abzüglich der festgesetzten

20.839,20 EUR). Auch die von ihr vorgelegten

betriebswirtschaftlichen Zahlen führten zu keinem anderen Ergebnis,

zumal sie nur die Einnahmen, die anhand des RLV erwartet würden,

nicht aber die Einkünfte, die sie daneben durch Vergütung der nicht

im RLV enthaltenen Leistungen und das Honorar für privatärztliche

Behandlungen erziele, berücksichtigt habe. Schließlich sei die

Antragstellerin durch die von der Antragsgegnerin angestellte

Berechnung nicht gehindert, zum Durchschnitt ihrer AGR

aufzuschließen. Es sei ihr nicht verwehrt, weitere QZV zu

erschließen oder die Fallzahl zu steigern, so dass es an ihr liege,

einer Honorareinbuße entgegenzuwirken.

Randnummer 8

Gegen den ihr am 15. Dezember 2010 zugestellten Beschluss hat

die Antragstellerin beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im

selben Monat Beschwerde eingelegt und ihr Vorbringen vertieft. Sie

bestreite nicht, dass die Antragsgegnerin das der Honorarberechnung

zugrunde liegenden Rechenwerk zutreffend angewandt habe. Weder habe

aber sie den eingetretenen Honorarverlust zu verantworten noch

könne sie diesem – wie vom SG angenommen – entgegen

wirken. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb sie als

Facharztinternistin, die im Wesentlichen die gleichen Leistungen

wie Hausarztinternisten erbringe, signifikant schlechter vergütet

werde. Ihr Antrag auf Zulassung als Hausarztinternistin sei vom

Zulassungsausschuss am 1. Dezember 2010 abgelehnt worden. Eine

Steigerung der Fallzahlen führe nicht (unmittelbar) zu einem

höheren Quartalshonorar, sondern wirke sich durch Zuweisung eines

entsprechenden RLV erst im Folgejahr positiv aus. Gleiches gelte

für die QZV. Schließlich sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Dem

im streitgegenständlichen Quartal zugewiesenem Gesamtvolumen

stünden entsprechend der Berechnung der Steuerberaterin Fixkosten

i.H.v. 21.083,76 EUR bzw. – umgerechnet auf den Monat –

jeweils ein Fehlbetrag von 81,52 EUR gegenüber. Aus den von ihr

eingereichten Steuerunterlagen gehe hervor, dass sie neben der

Vergütung als Vertragsärztin über keine nennenswerten weiteren

Einnahmen verfüge.

Randnummer 9

Die Antragstellerin beantragt,

Randnummer 10

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Dezember 2010

aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen

Anordnung zu verpflichten, ihre Leistungen im Quartal III/2010

vorläufig mit einem Gesamtvolumen i.H.v. mindestens 27.412,50 EUR

zu vergüten.

Randnummer 11

Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer 12

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 13

Sie verteidigt den ihre Ansicht bestätigenden Beschluss des SG.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sie die Differenzierung

zwischen Hausarzt- und Facharztinternisten gerechtfertigt. Der

sachliche Grund der unterschiedlichen Vergütung hausärztlicher und

fachärztlicher Internisten sei einerseits im unterschiedlichen

Leistungsangebot sowie andererseits in der speziellen

hausärztlichen Betreuung zu sehen. Hausärztliche Internisten seien

auf Leistungen des hausärztlichen Versorgungsbereichs beschränkt;

die Erbringung spezieller internistischer Leistungen des

fachärztlichen Versorgungsbereichs sei ihnen verwehrt. Die von

ihnen zu tätigende Betreuung sei z.B. aus dem fakultativen

Leistungsinhalt der Pauschalen nach den Nrn. 03110 und 03112 EBM-Ä

ersichtlich. Demnach gehöre zu ihr etwa die allgemeine und

fortgesetzte ärztliche Betreuung in Diagnostik und Therapie bei

Kenntnis des häuslichen und familiären Umfeldes des Patienten, die

Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer

Maßnahmen mit andern Ärzten, nichtärztlichen Hilfen und

flankierenden Diensten, die Einleitung präventiver und

rehabilitativer Maßnahmen, die Erhebung von Behandlungsdaten und

Befunden bei anderen Leistungserbringern, die Übermittlung

erforderlicher Behandlungsdaten an andere sowie die Dokumentation

und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten. Die

internistischen Grundpauschalen nach den Nrn. 13210 bis 13212 EBM-Ä

würden eine derartige Betreuung demgegenüber nicht erfassen.

Randnummer 14

Mit Bescheid vom 21. Januar 2011 hat die Antragsgegnerin den

Antrag der Antragstellerin auf Ausgleichszahlung aufgrund

überproportionaler Honorarverluste abgelehnt, da aufgrund der

Umstellung der Systematik der maßgebliche Grenzwert von mehr als

15% im Verhältnis zum Vorvorjahresquartal nicht erreicht sei.

Würden (nach Abzug der Verwaltungskosten) die in den Quartalen

III/2008 und III/2010 gezahlten Honorare nämlich um die Kosten

gemäß Kapitel 32 (Laborleistungen) und 40 (Kostenpauschalen) EBM-Ä

sowie eigene von der Antragsgegnerin vergütete Leistungen

bereinigt, stünden sich Beträge von 27.980,99 EUR sowie 24.105,47

EUR gegenüber, was einen Honorarverlust von 13,85% bedeute.

Randnummer 15

Aus den von der Antragstellerin übersandten

Honorarübersichtslisten ergeben sich im Abgleich mit den von der

Antragsgegnerin vorgelegten Daten für den Zeitraum der Quartale

III/2008 bis III/2010 nach Abzug der Verwaltungskosten folgende

Vergütungen:

Randnummer 16

Quartal

Honorar

Fälle

III/2008

28.440,58 EUR

636

IV/2008

29.533,73 EUR

741

I/2009

31.770,13 EUR

752

II/2009

31.246,13 EUR

694

III/2009

25,943,05 EUR

633

IV/2009

28,908,23 EUR

794

I/2010

28.964,87 EUR

668

II/2010

26.031,98 EUR

709

III/2010

23.820,47 EUR

629

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des

Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten

verwiesen.

II.

Randnummer 18

Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte,

form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG) und auch ansonsten

zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Randnummer 19

Soweit – wie hier – ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG

nicht vorliegt, können vom Gericht der Hauptsache zur Regelung

eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges

Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen getroffen werden, wenn

dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b

Abs. 2 Satz 2 SGG). Sie sind zulässig, wenn neben einem

Anordnungsanspruch, also dem materiellen Anspruch, den der

Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen

hätte, ein Anordnungsgrund vorliegt. Hierunter ist das Bestehen

einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Erlass einer

einstweiligen Anordnung zu verstehen. Sowohl Anordnungsanspruch als

auch Anordnungsgrund müssen im Sinne der erforderlichen

Glaubhaftmachung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2

Zivilprozessordnung überwiegend wahrscheinlich sein.

Randnummer 20

Gemessen daran fehlt es vorliegend am Anordnungsanspruch. Ein

materiell-rechtlichen Anspruch der Antragstellerin auf Festsetzung

eines höheren RLV als Teilgröße des für ihren Honoraranspruch im

Quartal III/2010 maßgeblichen Gesamtvolumens besteht nämlich nicht.

Auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kommt es damit

nicht mehr an.

Randnummer 21

Nach § 87b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V sind zur Verhinderung einer

übermäßigen Ausdehnung vertragsärztlichen Tätigkeit arzt- und

praxisbezogene RLV festzulegen, die die im Quartal abrechenbare

Menge vertragsärztlichen Leistungen erfassen, welche mit den in der

regionalen Euro-Gebührenordnung (§ 87a Abs. 2 SGB V) enthaltenen

Preisen vergütet werden. Die das RLV überschreitende Leistungsmenge

ist abgestaffelt zu vergüten (§ 87b Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB

V). Nähere Bestimmungen zur weiteren Ausgestaltung sind in § 87b

Abs. 3 SGB V enthalten. Diesen gesetzlichen Vorgaben ist der

Erweiterte Bewertungsausschuss für das hier strittige Quartal in

seinem auf Grundlage von § 87b Abs. 4 SGB V gefassten Beschluss vom

26. März 2010 nachgekommen (abrufbar unter:

http://www.kvsa.de/praxis/abrechnung), dessen Vorgaben die

Gesamtvertragspartner in Sachsen-Anhalt gemäß § 87b Abs. 4 Satz 3

SGB V in ihrer Vereinbarung zur regionalen Umsetzung des

Beschlusses (abrufbar unter: http://www.kvsa.de/praxis/abrechnung)

berücksichtigt haben. Nach der vorliegend gebotenen überschlägigen

Prüfung sind diese Neuausrichtung des Vergütungsrahmens und der

Mengensteuerung sowie die hierzu auf Gesamtvertragsebene

getroffenen Ausführungsbestimmungen zumindest im Sinne von Anfangs-

und Erprobungsregelungen nicht zu beanstanden. Dies gilt

insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gesamtvertragspartner in

den §§ 3, 5, 6 und 7 ihrer Umsetzungsvereinbarung i.V.m. Teil F

Abschn. I. Ziff. 3.5 bis 3.8 des Beschlusses vom 28. März 2010

Vorkehrungen zur Verhinderung umstrukturierungsbedingter

unverhältnismäßiger Honorareinbußen getroffen haben, die den

Vertragsärzten gegebenenfalls zur Verfügung stehen.

Randnummer 22

Dass diese Systematik von der Antragsgegnerin rechnerisch

zutreffend auf sie angewandt worden ist, hat die Antragstellerin

ausdrücklich bestätigt. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass die

Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Fallwertes ihrer AGR als

einem für das RLV maßgeblichen Berechnungsparameter entsprechend

den nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der Vereinbarung der

Gesamtvertragspartner i.V.m. Teil F Abschn. I. Ziff. 3.2.1 sowie

Anlage 7 des Beschlusses vom 26. März 2010 vorzunehmenden

Modifizierungen korrekte Daten herangezogen hat. Ihr Anliegen zielt

vielmehr darauf ab, bei ihr anstatt den für ihre AGR veranschlagten

Fallwert von 24,07 EUR den für die AGR der Hausärzte bzw.

hausärztlich tätige Internisten ermittelten Fallwert von 35,00 EUR

anzusetzen, da es für diese Differenzierung keinen sachlichen Grund

gebe. Damit läuft ihr Begehren letztlich auf eine

versorgungsbereichsunabhängige Vergütung hinaus, auf die kein

Anspruch besteht.

Randnummer 23

Die in den §§ 73 Abs. 1 und 1a, 87 Abs. 2a SGB V sowie den vom

Bewertungsausschuss in untergesetzlichen Bestimmungen (siehe Teil F

Abschn. I Anhang 1 zu Anlage 4 Beschluss vom 26. März 2010)

normierten Trennungen der Haus- und Facharztvergütungen sowie ihre

Umsetzung in den regionalen Vereinbarungen stellen

verfassungskonforme Berufsausübungsregelungen im Sinne von Art. 12

Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar und verstoßen nicht gegen den auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der

Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl. Bundessozialgericht [BSG],

Urteil vom 9. Dezember 2004 – B 6 KA 44/03 R – SozR

4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50; Urteil vom 27. April 2005 –

B 6 KA 42/04 R – SozR 4-2500 § 85 Nr. 16; Urteil vom 6.

September 2006 – B 6 KA 29/05 R – GesR 2007, 169).

Insbesondere folgt aus § 72 Abs. 2 SGB V kein Anspruch der

Antragstellerin auf Vergütung in einer bestimmten Höhe. Denn das in

dieser Vorschrift normierte Ziel angemessener Vergütung

vertragsärztlicher Leistungen ist eine von mehreren Vorgaben für

die Regelung der gesamtvertraglichen Beziehungen zwischen den

vertragsärztlichen Institutionen. Das Gebot ist objektiv-rechtlich

aufzufassen und begründet im Allgemeinen keine subjektiven Rechte

des betroffenen Vertragsarztes (siehe BSG, Urteil vom 9. Dezember

2004, a.a.O.). Vielmehr hat er (nur) einen Anspruch auf

leistungsproportionale Teilhabe an den Gesamtvergütungen

entsprechend der Art und dem Umfang der von ihm erbrachten und

abrechnungsfähigen Leistungen nach Maßgabe der einschlägigen

Verteilungsregelungen. Zur Vergütung hausärztlicher Leistungen darf

nur das für den hausärztlichen Versorgungsbereich zur Verfügung

stehende Honorarkontingent verwendet werden; fachärztliche

Leistungen dürfen ausschließlich aus dem strikt getrennten

Honorarkontingent für die fachärztliche Versorgung finanziert

werden (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 22. März 2006 – B 6

KA 67/04 R – SozR 4-2500 § 85 Nr. 24). Vertragsärzte, die

– wie die Antragstellerin – an der fachärztlichen

Versorgung teilnehmen, können mithin nur die leistungsproportionale

Teilhabe am Honorarkontingent ihrer AGR beanspruchen. Dass

vorliegend hiergegen verstoßen wurde, hat die Klägerin weder

behauptet noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich.

Randnummer 24

Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene strikte Trennung der

Versorgungsbereiche führt zwangsläufig dazu, dass sich die

Fallwerte für die hausärztlichen Leistungen unabhängig von

denjenigen der fachärztlichen Leistungen entwickelten. Deshalb ist

auch ein rechnerischer Fallwertabstand, der unter bestimmten

Umständen Interventionen erforderlich machen mag, im Verhältnis

dieser beiden AGR ohne Bedeutung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9.

September 1998 – B 6 KA 55/97 R – SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; Urteil vom 20. Oktober 2004, a.a.O.; Urteil vom 22. März 2006,

a.a.O.). Zudem ist die Teilnahme eines Vertragsarztes an der

hausärztlichen bzw. an der fachärztlichen Versorgung ein legitimes

Differenzierungskriterium, zumal die Antragsgegnerin mit dem

unterschiedlichen Leistungsangebot sowie den speziellen

Betreuungsaufgaben sachliche Gründe für die unterschiedliche

Vergütung hausärztlicher und fachärztlicher Internisten benannt

hat. Unter Berücksichtigung dieser als verfassungskonform zu

bewertenden gesetzlichen Vergütungsstrukturen vertragsärztlicher

Leistungen kann demnach aus dem Gesichtspunkt nicht angemessener

Vergütung ein Anspruch auf höheres Honorar nur in Betracht kommen,

wenn in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich durch eine

zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen kein ausreichender

finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden,

und deshalb die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen

Versorgung als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen gefährdet ist

(so ausdrücklich BSG, Urteil vom 3. März 1999 – B 6 KA 8/98 R

– SozR 3-2500 § 85 Nr. 30; ebenso Urteil vom 20. Oktober 2004

– B 6 KA 30/03 R – SozR 4-2500 § 85 Nr. 12).

Entsprechendes hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Es liegen

auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein solcher Zustand

eingetreten oder zu befürchten ist.

Randnummer 25

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Randnummer 26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz

3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsordnung.

Randnummer 27

Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 53

Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 40 Gerichtskostengesetz. Das

Begehren der Antragstellerin zielt nach ihrem Antrag entsprechend

der bereits vom SG beschriebenen Berechnung auf die vorläufige

Festsetzung eines Gesamtvolumens i.H.v. mindestens 27.412,50 EUR

ab, so dass sich ihr wirtschaftliches Interesse auf einen Betrag

von 6.573,30 EUR beläuft ([620 Fälle x 35,00 EUR erstrebter

Fallwert x 0,97 Korrekturfaktor] + 6.363,50 EUR QZV abzüglich des

festgesetzten Gesamtvolumens von 20.839,20 EUR). Um den Charakter

des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen, hält

der Senat vorliegend einen hälftigen Abschlag von diesem Wert für

sachgerecht (vgl. hierzu Abschn. B. 7.2 Streitwertkatalog für die

Sozialgerichtsbarkeit, NZS 2009, 427).

Randnummer 28

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177

SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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