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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2011 – L 8 SO 6/11 B ER

Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0329.L8SO6.11BER.0A
Normenkette
§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG vom 05.08.2010, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG vom 26.03.2008, § 144 Abs. 2 SGG, § 86b SGG

Leitsatz

Aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich, dass die weiteren Zulassungsgründe für eine Berufung iS von § 144 Abs 2 SGG im Rahmen des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG nicht zu prüfen sind. (Rn.6)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Sozialgerichts Halle vom 14. Februar 2011 wird als unzulässig

verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller hat am 10. Dezember 2010 bei dem Sozialgericht

Halle einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

mit dem Ziel gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die

Kosten anlässlich einer Kur zu erstatten, die ihm nicht anderweitig

erstattet worden seien. Der Träger der Grundsicherung für

Arbeitsuchende habe ihm ein Darlehen in Höhe von 820 EUR für die

mit der Kur in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gewährt, das er

für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie für die

Anschaffung von Reisetaschen, Sport- und Badebekleidung und

Kaffeehausbesuche verbraucht habe. Die Kosten für die Kurtaxe,

Fahrtkosten, Zuzahlungen für Behandlungen und eine

Reiserücktrittskostenversicherung seien von niemandem übernommen

worden.

Randnummer 2

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. Februar

2011 abgelehnt und auf die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung

hingewiesen. In der Sache hat es den Antrag dahin gehend ausgelegt,

der Antragsteller begehre die Übernahme von ihm anlässlich der Kur

entstandener Kosten in Höhe von 288,98 EUR. Es fehle an einem

Anordnungsgrund, da es um die Erstattung von Fahrtkosten und

sonstigen Kosten für die Vergangenheit gehe und es deshalb zumutbar

sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Ob die Rückzahlung des

Darlehens rechtmäßig bzw. verfassungswidrig sei, sei nicht in einem

gegen die Antragsgegnerin gerichteten Verfahren zu klären.

Randnummer 3

Der Antragsteller hat am 9. März 2011 bei dem

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gegen den ihm am 16. Februar

2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde

eingelegt. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass er

seinen Antrag auf die Rechtsgrundlagen über Leistungen bei

Krankheit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe SGB XII) stützen könne.

Randnummer 4

Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für nicht statthaft.

II.

Randnummer 5

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202

Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2

Zivilprozessordnung (ZPO)).

Randnummer 6

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab dem 11. August 2010

geltenden Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des

Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August

2010 (BGBl. I S. 1127) ist die Beschwerde in Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache

die Berufung nicht zulässig wäre.

Randnummer 7

Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die

Berufung hier nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist. Nach § 144

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008

geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

(SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedarf die

Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder

einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht

übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder

laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Selbst bei

Auslegung des Begehrens des Antragstellers entsprechend seiner

eingereichten Kostenaufstellung im Sinne eines geltend gemachten

Anspruchs in Höhe von 700,66 EUR wäre der maßgebende Schwellenwert

nicht erreicht.

Randnummer 8

Aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen

Rechtsschutzes ergibt sich, dass die weiteren Zulassungsgründe für

eine Berufung im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG im Rahmen des § 172

Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht zu prüfen sind (vgl. z.B. LSG

Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 L 20 AS

1702/10 B juris; Beschluss des Senats vom 4. Februar 2011 L 8

SO 22/10 B ER nicht veröffentlicht).

Randnummer 9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

von § 193 Abs. 1 SGG.

Randnummer 10

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten

werden (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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