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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.02.2011 – L 8 SO 22/10 B ER

Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0204.L8SO22.10BER.0A
Normenkette
§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG vom 05.08.2010, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG vom 26.03.2008, § 144 Abs. 2 SGG, § 86b SGG

Leitsatz

Aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich, dass die weiteren Zulassungsgründe für eine Berufung iS von § 144 Abs 2 SGG im Rahmen des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG nicht zu prüfen sind. (Rn.5)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. September 2010 wird als

unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller hat am 18. Juni 2009 bei dem Sozialgericht

Dessau-Roßlau einen Antrag im Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner zu

verpflichten, umgehend für seine Gasrechnung einen Betrag in Höhe

von 80,43 EUR an ihn zu zahlen. Der Antragsgegner hat im

erstinstanzlichen Verfahren auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

des Antragstellers verwiesen. Diesem seien bereits mit Bescheid vom

28. Mai 2009 die begehrten Leistungen bewilligt worden.

Randnummer 2

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. September

2010 abgelehnt. Es fehle zumindest an einem Anordnungsanspruch, da

dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. Mai 2009 seine Aufwendungen

für Unterkunft und Heizung bereits vollständig bewilligt worden

seien.

Randnummer 3

Der Antragsteller hat am 8. Oktober 2010 bei dem

Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt gegen den ihm am 1.

Oktober 2010 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde

eingelegt. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren nicht

Stellung genommen.

II.

Randnummer 4

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202

Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2

Zivilprozessordnung (ZPO)).

Randnummer 5

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab dem 11. August 2010

geltenden Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des

Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August

2010 (BGBl. I S. 1127) ist die Beschwerde in Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache

die Berufung nicht zulässig wäre.

Randnummer 6

Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die

Berufung hier nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist. Nach § 144

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008

geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

(SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedarf die

Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder

einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht

übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder

laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Diese

Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung liegen bei der

von dem Antragsteller begehrten einmaligen Zahlung in Höhe von

80,43 EUR nicht vor.

Randnummer 7

Aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen

Rechtsschutzes ergibt sich, dass die weiteren Zulassungsgründe für

eine Berufung im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG im Rahmen des § 172

Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht zu prüfen sind (vgl. z.B. LSG

Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 L 20 AS

1702/10 B juris).

Randnummer 8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

von § 193 Abs. 1 SGG.

Randnummer 9

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten

werden (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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