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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.12.2010 – L 7 SB 69/05

Schwerbehindertenrecht - rückwirkende Statusfeststellung - beschränkte Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung - Anwendbarkeit der Kriterien der Deutschen Diabetes-Gesellschaft und der Anhaltspunkte für die Bewertung des Diabetes mellitus - Prüfung der Insulintherapie und der Auswirkung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft - Berücksichtigung von Einstellungsqualität und Therapieaufwand der Insulintherapie
Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:1207.L7SB69.05.0A
Normenkette
§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX, § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX, § 30 Abs. 1 BVG, § 2 VersMedV

Orientierungssatz

1. Die Rechtslage rückwirkender Statusfeststellungen im Schwerbehindertenrecht ist höchstrichterlich geklärt. Die Statusänderung wirkt prinzipiell in die Zukunft; eine beschränkte Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung (§ 6 Abs 1 S 1 SchwbAwV), trägt dem Interesse der Behinderten daran Rechnung, dass sie nicht durch die Dauer eines Verwaltungsverfahrens unzumutbar benachteiligt werden, vgl. BSG, Urt. vom 29.05.1991 9 a/9RVs 11/89. Eine weitere Rückwirkung ist auf offenkundige Fälle zu beschränken, wobei ein besonderes Interesse an einer in die Vergangenheit gerichteten Statusfeststellung glaubhaft zu machen ist, beispielsweise durch ein anhängiges Steuerverfahren.(Rn.35)

(Rn.36)

(Rn.59)

2. Für die Bewertung des Diabetes mellitus können weder die Kriterien der Deutschen Diabetes-Gesellschaft noch die Anhaltspunkte in ihren Fassungen von 1996, 2004 und 2008 herangezogen werden, da die diese Krankheit betreffende Nr. 26.15 der Anhaltspunkte 1996 und 2004 nur mit gewissen Maßgaben dem höherrangigen Recht und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, vgl. BSG, Urt. vom 24.04.2008 B 9/9a SB 10/06 R. Insbesondere muss die Insulintherapie und die Auswirkung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft geprüft werden. Neben der Einstellungsqualität kommt auch dem Therapieaufwand hohe Bedeutung zu, soweit er sich auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft nachteilig auswirkt.(Rn.46)

3. Zur Konkretisierung des erforderlichen Therapieaufwandes und der damit verbundenen Teilhabebeeinträchtigung bei Diabetes mellitus, können nach Auffassung des Senats die Kriterien wertungsmäßig auch für die Vergangenheit herangezogen werden, die nunmehr in der 2. VO zur Änderung der VersMedV vom 14.07.2010 ihre rechtliche Grundlage gefunden haben. Es müssen für die Zeit ab Antragstellung gerade die Einstellungsqualität und insbesondere auch der Therapieaufwand bei der Bestimmung der Höhe des GdB berücksichtigt und dabei die nachteiligen Auswirkungen auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft eingehend bewertet werden.(Rn.52)

(Rn.50)

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Oktober 2005

wird aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte

verurteilt wurde, vor dem 10. Januar 2003 einen Grad der

Behinderung von 50 festzustellen. Die weitergehende Berufung wird

zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen

außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 1. Januar 1997.

Randnummer 2

Die 1960 geborene Klägerin beantragte beim Beklagten am 10. Januar 2003 die Feststellung von Behinderungen nach dem Neunten Buch SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und begründete dies mit einem Diabetes mellitus Typ 1 sowie mit degenerativen Veränderungen im Wirbelsäulenbereich. Im Antragsformular begehrte sie zunächst, den Schwerbehindertenausweis rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 auszustellen.

Randnummer 3

Der Beklagte zog einen Befundbericht von dem Facharzt für Orthopädie Dr. K. vom Januar 2003 und Direktor Prof. Dr. L. (O.-Universität, Medizinische Fakultät, Zentrum für Innere Medizin) vom Januar 2003 bei. Dr. K. diagnostizierte ein chronisch rezidivierendes Cervical- und Lumbalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, eine Skoliose sowie muskuläre Dysbalancen bei Blockierungen der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule. Prof. Dr. L. gab häufige Hypoglykämien an. Die Klägerin legte weitere Arztbriefe von Prof. Dr. L. vor. Dieser berichtete unter dem Oktober 2001 über gelegentliche etwas niedrige Blutzuckerwerte am Nachmittag. Am Oktober 2001 sei der HbA 1c-Wert mit 5,9 % sehr zufriedenstellend gewesen. Die letzte augenärztliche Untersuchung habe einen regelhaften Befund gezeigt. Unter dem Februar 2002 gab er morgendlich häufige niedrige Blutzuckerwerte (bis minimal 1,5 mmol/l) an. Der HbA 1c-Wert sei mit 6,4 % zufriedenstellend. Die Ursache für die von der Klägerin angegebene Leistungsminderung sei nicht erklärbar. Unter dem April 2002 gab er an, der Blutzucker läge mittags zu hoch. Der HbA 1 c-Wert sei mit 6,06 % gut und werde nicht durch zu viele Unterzuckerungen "erkauft". Am Januar 2003 berichtete er über eine Besserung und einen stabilen HbA 1 c-Wert von 6,21 %.

Randnummer 4

Die Versorgungsärztin Dr. W. bewertete diese Befunde unter dem Februar 2003 mit einem Gesamt-GdB von 40. Die Zuckerkrankheit sei mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten. Das Wirbelsäulenleiden sei nicht ausgeprägt und rechtfertige keinen Einzel-GdB.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 17. März 2003 stellte der Beklagte einen Gesamt-GdB von 40 ab dem 1. Januar 2001 fest. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 3. April 2003, in dem sie ausführte: Seit ca. 1989 sei sie auf eine intensivierte Insulintherapie eingestellt. Sie müsse regelmäßig fünf Mal am Tag den Blutzucker messen und die Insulindosierung vor jedem Essen in Abhängigkeit von dem gemessenen Wert und der beabsichtigten Nahrungsaufnahme bestimmen. Unterzuckerungen hätten sich von den Vormittagsstunden auf die Nachmittagsstunden verlagert. In ihrer Tätigkeit als Referatsleiterin käme es je nach körperlicher und sonstiger Belastung zu Anpassungsproblemen. Insbesondere die niedrigen Blutzuckerwerte von bis zu 1,5 mmol/l führten zu längeren Unterzuckerungszeiten (mindestens 15 bis 30 Minuten), die mit einer deutlichen Leistungseinschränkung von über ein bis zu zwei Stunden verbunden seien. Bei hohen Blutzuckerwerten träte eine Schlappheit, Unwohlsein und Müdigkeit ein. Die ständigen Schwankungen zwischen 8 bis 15 mmol/l bzw. 2,5 bis 4,4 mmol/l seien medizinisch nicht erklärbar und für sie weder vorhersehbar oder gar vermeidbar. Besonders unangenehm seien Unterzuckerungen beispielsweise in Besprechungsterminen, auf die sie praktisch kaum reagieren könne. Sie leide daher an einem schwer einstellbaren Diabetes mellitus mit häufig auftretenden Hyperglykämien. So habe sie im Mai 2001 allein dreimal innerhalb von etwa zwei Wochen schwerste Unterzuckerungen gehabt, die mit einer mehrstündigen Ohnmacht verbunden gewesen seien. Sie habe ein Interesse daran, den GdB möglichst weit die Vergangenheit anerkannt zu bekommen, mindestens aber seit dem 1. Januar 1997. Aufgrund der permanenten Schmerzen und Steifigkeit im Wirbelsäulenbereich sei es nicht nachvollziehbar, warum die Erkrankung der Wirbelsäule keine Bedeutung für die Bildung des GdB haben solle. Die Klägerin reichte weitere Arztbriefe von Prof. Dr. L. ein, die jeweils deutliche Blutzuckerschwankungen bestätigten.

Randnummer 6

Der Beklagte holte einen weiteren Arztbrief von Prof. Dr. L. (O.-Universität M.) vom August 2003 ein. Hiernach bestehe bei der Klägerin ein recht schwierig einzustellender Diabetes mellitus, der insbesondere durch eine erhebliche Hypoglykämieneigung geprägt sei. Folgeschäden der Erkrankung seien nicht bekannt.

Randnummer 7

Der Versorgungsarzt Medizinalrat Dr. B. hielt unter dem September 2003 einen Gesamt-GdB von 50 ab Januar 2001 für gerechtfertigt und begründete dies mit einer deutlichen Hypoglykämieneigung.

Randnummer 8

Der Beklagte holte eine weitere versorgungsmedizinische Stellungnahme von Dipl.-Med. K. ein. Danach sei das Auftreten schwerer Unterzuckerungen in den Befunden nicht gesichert. Vielmehr handele es sich um gewöhnliche Hypoglykämien, die keine Erhöhung des GdB rechtfertigen könnten. Die Beschwerden im Wirbelsäulenbereich seien mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Randnummer 9

Hiergegen hat die Klägerin am 17. Dezember 2003 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend hat sie vorgetragen: Ihre sehr schwankenden Blutzuckerwerte seien beispielhaft an verschiedenen Tagen zu erkennen, an denen jeweils extreme Schwankungsbreiten aufgetreten seien (z.T. zwischen 1,9 mmol/l bis 12,1 mmol/l bzw. 1,8 mmol/l bis 12,4 mmol/l oder 6,6 mmol/l bis 16,1 mmol/l). Am 6. Februar 2003 sei zwischen 6.20 Uhr und 7.40 Uhr ein Blutzuckerabfall von 11,4 mmol/l auf 2,7 mmol/l eingetreten. Der Behauptung der Versorgungsärztin, es handele sich dabei lediglich um "gewöhnliche Unterzuckerungen", sei unzutreffend. Der Therapiebedarf sei wegen dieser hohen Schwankungen und der Unvorhersehbarkeit der jeweiligen Blutzuckerwerte so hoch, dass ein GdB von 50 zu vergeben sei. Der Widerspruchsbescheid sei zudem fehlerhaft, da keine Ausführungen zu der Zeit ab dem 1. Januar 1997 enthalten seien. Die Klägerin hat weitere Arztbriefe von Prof. Dr. L. für die Zeit zwischen dem Juli 2000 bis August 2003 übersandt. Auch hat sie ihre Diabetiker-Tagebücher vorgelegt.

Randnummer 10

Das Sozialgericht hat Befundberichte von der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. T., dem Facharzt für Orthopädie Dr. K., dem Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. V. sowie von Prof. Dr. L. (O.-Universität) eingeholt. Dr. T. hat eine geringe Kurzsichtigkeit ohne krankhafte Veränderungen diagnostiziert. Dr. K. wiederholte die bereits bekannten Diagnosen und berichtete über eine statische Minderbelastbarkeit, muskuläre Dysbalancen sowie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule. Insgesamt habe sich der Befund nicht geändert. Dr. V. hat über laufende, juckende und schmerzende Ohren berichtet. Prof. Dr. L. hat angegeben: Seit dem Januar 2003 seien die Befunde im Wesentlichen gleich geblieben. Die Klägerin benötige mehrmals am Tag Insulininjektionen. Nach seiner Einschätzung liege ein gut eingestellter Diabetes mellitus vor. Diese Einschätzung rechtfertige sich aus den guten HbA 1c-Werten (August 2003: 5,87 %; November 2003: 6,30 %; Februar 2004: 6,16 %) und der intensiven Selbstkontrolle der Klägerin. Der Beklagte hat diese Befunde durch die Versorgungsärztin Dr. K. am Mai 2004 auswerten lassen. Die Klägerin leide nicht an schweren über das krankheitsimmanente Maß hinausgehenden Stoffwechselentgleisungen. So sei es weder zu Krankenhauseinweisungen noch zu Notarztbehandlungen gekommen. Der Diabetes mellitus sei daher mit einem Einzel-GdB von 40 zutreffend bewertet. Die Wirbelsäulenfunktionsminderung sei wohlwollend mit einem Einzel-GdB von 10 einzuschätzen, was sich auf den Gesamt-GdB jedoch nicht auswirke.

Randnummer 11

Die Klägerin hat dem widersprochen und mitgeteilt: Leichte Unterzuckerungen seien bereits bei einem Blutzuckerwert von unter 3,3 mmol/l bis 2,8 mmol/l anzunehmen. Schwere Unterzuckerungen bestünden bei weniger als 2,0 mmol/l und sehr schwere Unterzuckerungen führten zur Bewusstlosigkeit. Nach einer von ihr näher bezeichneten Studie seien sehr schwere Unterzuckerungen durchschnittlich nur alle fünf bis sechs Jahre bei einem insulinpflichtigen Diabetiker zu erwarten.

Randnummer 12

Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 14. Oktober 2005 den Bescheid vom 17. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2003 abgeändert und den Beklagten verurteilt, einen GdB von 50 festzustellen. Das Sozialgericht hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Bei der Klägerin sei von einem schwer einstellbaren Diabetes mellitus auszugehen. Dies ergäbe sich aus den Arztbriefen von Prof. Dr. L ... Hiernach komme es nach den vorliegenden Unterlagen und dem Diabetiker-Tagebuch der Klägerin gelegentlich zu ausgeprägten Hypoglykämien, die nach der medizinischen Literatur bereits bei Blutzuckerwerten unter 2,8 mmol/l anzunehmen seien. Starke Verminderungen des Blutzuckerspiegels seien bei der Klägerin wiederholt und zeitweise mehrmals am Tag aufgetreten. So seien Werte von 1,3 mmol/l (24. Januar 2002), 1,5 mmol/l (Januar 2002) und 2,4 mmol/l (Januar 2002) dokumentiert. Zwischen September und Oktober 2003 habe der vergleichbare Unterwert zwischen 1,7 mmol/l und 2,6 mmol/l gelegen. Ob eine ausgeprägte Hyperglykämie bereits bei einem Blutzuckerwert von unter 2,8 mmol/l angekommen werden könne, könne dabei offenbleiben. In jedem Fall sei eine derartige Unterzuckerung bei einem Wert unter 2,0 mmol/l anzunehmen. Dieser Wert sei bei der Klägerin wiederholt aufgetreten. Der restriktiven Ansicht der Versorgungsärztin des Beklagten sei nicht zu folgen. Es gehe viel zu weit, eine ausgeprägte Unterzuckerung praktisch erst bei einem lebensbedrohlichen Zustand anzunehmen. Auch von einem gut eingestellten Diabetes mellitus könne bei der Klägerin nicht gesprochen werden. Hierbei dürfe nicht nur der HbA 1c-Wert betrachtet werden. Vielmehr müsse auch der dafür notwendige Therapieaufwand berücksichtigt werden. Gerade stark schwankende Blutzuckerwerte, die mit regelmäßigen und kurzfristig auftretenden Begleiterscheinungen verbunden seien und einen entsprechenden Therapieaufwand erforderten, seien von den Langzeitwerten zu unterscheiden. Die von der Klägerin häufig gemessenen Unterzuckerungen gingen über das übliche Maß hinaus und seien mit einer "gewollt straffen Stoffwechselführung" allein nicht zu erklären. Das Urteil enthält weder im Tenor noch in der Begründung Ausführungen zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Statusfeststellung gelten soll.

Randnummer 13

Der Beklagte hat gegen das ihm am 17. November 2005 zugestellte Urteil am 6. Dezember 2005 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und ergänzend ausgeführt: Die Bewertung des versorgungsmedizinischen Dienstes gründe sich auf eine zutreffende Bewertung von Rösner in der Zeitschrift "Der Medizinische Sachverständige" aus dem Jahr 2004. Hyperglykämien seien bei einer normnahen Einstellung dieses Diabetes-Typs krankheitsimmanent. Ausgeprägte Hyperglykämien mit Bewusstseinsverlusten oder Fremdhilfebedarf seien im vorliegenden Fall nicht belegt. Nach den vorliegenden Arztbriefen von Prof. Dr. L. werde zwei Mal täglich Basal-Insulin gegeben und über gelegentliche Hypoglykämiengefühle berichtet. Es ergäben sich keine Hinweise für Stoffwechselschwankungen, die über das krankheitstypische Maß eines Typ 1 Diabetikers hinausgingen.

Randnummer 14

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 15

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Oktober 2005 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte vor dem April 2008 verurteilt wurde, einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Randnummer 16

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 18

Sie hält die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend und hat ein Notarztprotokoll vom 1. Dezember 2005 zur Gerichtsakte gereicht.

Randnummer 19

Der Beklagte hat dieses Protokoll von Dr. W. prüfärztlich auswerten lassen. Hiernach ergäbe sich aus der einmal belegten Glukoseinfusion kein Hinweis auf häufige und ausgeprägte Unterzuckerungen. Der Vorfall habe auch nicht zu einer neuen Insulineinstellung geführt. Es müsse bei einem Gesamt-GdB von 40 verbleiben.

Randnummer 20

Die Klägerin ist dem entgegengetreten: Nach der medizinische Fachliteratur (es folgen weitere Ausführungen) sei von einer Hyperglykämie bereits bei einem Blutzuckerwert unterhalb von 3,5 mmol/l auszugehen. Entgegen der versorgungsärztlichen Stellungnahme sei eine Insulinanpassung nach dem Vorfall erfolgt. So würden abends statt sechs Einheiten nur noch vier Einheiten gespritzt. Die Blutzuckerkontrollen seien weiter erhöht worden und fänden auch nachts statt.

Randnummer 21

Der Beklagte hat die von der Klägerin vorgelegten Diabetiker-Tagebücher vom versorgungsmedizinischen Dienst auswerten lassen. Dr. W. hat am Februar 2006 ausgeführt: Aus den Tagebüchern und den Arztbriefen von Prof. Dr. L. sei erkennbar, dass die Klägerin einen sehr guten HbA 1c-Wert erreicht habe, der für die Beurteilung der Stoffwechsellage maßgebend sei. Von daher sei von einem gut eingestellten Typ 1 Diabetes mellitus auszugehen. Die Auffassung der Klägerin sei nur insoweit nachvollziehbar, als dieses Stoffwechselergebnis mit einem hohen Aufwand erreicht werde, um die Blutzuckerwerte in einem sehr normnahen Bereich zu halten. Teilweise erscheine dieser Aufwand aber deutlich übertrieben und eher zu schaden als zu nützen. Keineswegs rechtfertige der persönlichkeitsbedingt hohe Aufwand den Rückschluss, von einer schweren Einstellbarkeit des Diabetes mellitus auszugehen. Im Übrigen sei es nicht möglich, eine konkrete Grenze für eine ausgeprägte Hypoglykämie festzulegen. Auch seien die Selbstmessungen der Klägerin mit einigen Messunsicherheiten verbunden.

Randnummer 22

Die Klägerin hat dem entgegnet: Sie verwende nach einer Empfehlung von Prof. Dr. L. das ACCU-CHECK Gerät, was nach dessen Ansicht die genauesten Messwerte liefen solle. Diese Selbstmessungen seien Bestandteil jeder intensivierten Insulintherapie. Ob der von ihr betriebene Aufwand zu hoch sei, möge im Zweifelsfall ein Gutachter klären. Die Klägerin hat ein Gutachten von Dr. K. (Universitätsklinikum M.) zur Insulinpumpenverordnung vom 11. August 2006 vorgelegt. Diese diagnostizierte eine starke Hypoglykämieneigung mit Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung sowie eine Therapie mit Insulinpumpe seit dem Juni 2006. Aufgrund des reduzierten Ernährungszustandes des Klägerin (BMI 18 kg/m ²) zeige sich bei dem bisher eingesetzten Basal-Insulin eine Schwankungsneigung, da sehr wenig Fettgewebe vorhanden sei. Die Pumpentherapie trage durch die kontinuierliche Abgabe kleinster Insulinteile und durch den Verzicht auf Basalinsulin dazu bei, mögliche Unterzuckerungen zu vermeiden. Unter Alltagsbedingungen seien zunehmend stabilere Verläufe erreicht worden.

Randnummer 23

Der Senat hat Befundberichte vom Facharzt für Orthopädie Dr. K., Dr. R. sowie Oberärztin Dr. K. eingeholt. Dr. K. hat neben den bereits bekannten Diagnose zusätzlich ein Supraspinatussehnensyndrom rechts bei Impingement, eine beginnende Retropatellararthrose beidseits sowie einen Zustand nach partieller medialer Seitenbandruptur links (2007) diagnostiziert. In einem beigefügten Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom Januar 2006 findet sich die Diagnose einer leichten diabetischen Polyneuropathie. In einem weiteren Arztbrief der Klinik für Neurologie des Universitätsklinikums M. berichtete Prof. Dr. W. über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom August 2006. Hiernach berichtete sie über Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlungen in die Finger. Es könne an eine diabetische Plexusschädigung, eine neuralgische Schulteramyotrophie oder wegen eines positiven Borrelienbefundes (Dezember 2005) an eine durch Borriellen verursachte Reizsymptomatik gedacht werden. Eine Neuroborreliose sei nachweislich nicht gegeben. Dr. K. hat angegeben: Bei der Klägerin läge ein extrem instabiler Diabetes mit einem ständigen Wechsel zwischen Unter- und Überzuckerungen vor, wobei eine ausgeprägte Neigung zu Unterzuckerungen bestehe. Hierdurch sei die Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Auch sei ein hoher Therapieaufwand mit ca. acht Blutzuckerkontrollen täglich notwendig. Der HbA 1c-Wert habe im Jahr 2008 in vier Messungen zwischen 6,2 % bis 6,7% gelegen. Die erhebliche Blutzuckerschwankung habe sich auch nach der Implantation einer Insulinpumpe nicht gebessert.

Randnummer 24

Darüber hinaus hat der Senat noch einen Bericht des Moorbades B. über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom Februar 2009 bis März 2009 eingeholt. Darin hat der Facharzt für Orthopädie Dr. K. angegeben: Die Klägerin leide seit ca. 10 Jahren an Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, vor allem beim Sitzen und Heben. Seit ca. vier Jahren seien Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule hinzugetreten, die in den rechten Arm und die rechte Hand ausstrahlten. Vor ca. einem Jahr seien Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke aufgetreten. Im November 2007 sei es bei einem Skiurlaub zu einem Anriss des Seitenbandes gekommen, der konservativ versorgt worden sei. Während des Aufenthaltes seien ausgeprägte und symptomatische Hypoglykämien sowohl am Tage als auch in der Nacht aufgetreten (minimaler Blutzuckerwert: 1,8 mmol/l). Die Unterzuckerungsneigung habe sich auch nach einer Herabsetzung der Basalrate fortgesetzt. Aufgrund der erheblichen Blutzuckerschwankungen (frühmorgendliche Unterzuckerungen: 2-3 mmol/l bei nächtlichen Überzuckerungen bis 15 mmol/l) sei der Frühsport abgesetzt worden. Dr. K. hat auf orthopädischem Gebiet folgende Diagnosen gestellt:

Randnummer 25

Chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom auf dem Boden segmentaler Funktionsstörungen und muskulärer Dysbalancen,

Randnummer 26

Cervikobrachial-Syndrom der Halswirbelsäule und muskulären Dysbalancen infolge degenerativer Veränderungen,

Randnummer 27

Retropatellararthrose.

Randnummer 28

Das Gangbild der Klägerin sei sicher und unauffällig. Mit Ausnahme eines leichten, linksseitigen Schulterhochstandes seien die großen Extremitätengelenke klinisch ohne Befund. In der klinischen Untersuchung habe sich eine beidseitige Retropatellararthrose (rechts ausgeprägter) sowie eine fehlende Patellabeweglichkeit gezeigt.

Randnummer 29

Mit Ausführungsbescheid vom 16. August 2010 hat der Beklagte den GdB ab dem 22. Juli 2010 auf 50 festgesetzt. Auf Nachfrage des Senats, ob die 2. Änderungsverordnung aus Sicht der Beklagten auch für die Vergangenheit gelten könne, hat sich der Beklagte bereit erklärt, einen GdB von 50 ab April 2008 festzustellen und diesen Zeitpunkt mit der geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begründet. Für einen weiter zurückliegenden Zeitraum fehle die Rechtsgrundlage.

Randnummer 30

Dem hat die Klägerin entgegengehalten: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien die einschlägigen Vorschriften der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit mit dem höherrangigen Recht und dem Stand der medizinischen Wissenschaft unvereinbar. Dies müsse auch für die Vergangenheit gelten.

Randnummer 31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die von der Klägerin eingereichten Diabetiker-Tagebücher Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 32

Die form- und fristgerecht eingelegte und nach § 143

Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Beklagten ist

teilweise begründet. Die Voraussetzungen für die Feststellung der

Schwerbehinderteneigenschaft liegen bei der Klägerin ab

Antragstellung am 10. Januar 2003 vor. Für den weitergehenden

Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 9. Januar 2003 ist die Klage

unzulässig und die Berufung erfolgreich.

Randnummer 33

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag der

Klägerin auf Feststellung eines Behinderungsgrads von mindestens 50

ab dem 1. Januar 1997, sodass hier eine Anfechtungs- und

Verpflichtungsklage erhoben wurde, für die bei der Beurteilung der

Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

maßgeblich ist (vgl. BSG v. 12. April 2000 B 9 SB 3/99 R = SozR

3-3870 § 3 Nr. 9, Seite 22). Die Klägerin begehrte in ihrer

Widerspruchsbegründung vom 30. Mai 2003, den GdB mindestens ab dem

1. Januar 1997 in Höhe von 50 festzustellen. Der Beklagte hat in

seiner Prüfung jedoch keine Ermittlungen für den Zeitraum von 1997

bis 2000 veranlasst und in seinem Bescheid vom 17. März 2003 sowie

dem Widerspruchsbescheid vom 20. November 2003 lediglich eine

Entscheidung ab dem 1. Januar 2001 getroffen. Für den Zeitraum vom

1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 liegen keine

Verwaltungsentscheidung und auch kein Vorverfahren vor. Damit fehlt

es für diesen Zeitraum an einer für die Klage notwendigen

Prozessvoraussetzung (vgl. § 78 SGG). Dies führt zur Unzulässigkeit

der Klage.

Randnummer 34

Für den weiteren Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 9. Januar 2003

ist die Klage unzulässig, da es an einem darauf gerichteten

besonderen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehlt. Das

Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mit Urteil vom 29. Mai 1991 9a/9 RVs 11/89 (zitiert nach juris) zu den in die Vergangenheit

gerichteten Statusfeststellungen ausgeführt: "Die

Rechtsstellung als Schwerbehinderter mit einem bestimmten Grad der

MdE (oder jetzt einem GdB), worüber allein entschieden wird, kann

sich nur in der Zukunft auf die Gestaltung verschiedener

Rechtsverhältnisse auswirken; der Status verschafft

arbeitsrechtliche Vorteile, führt zur Verminderung des Entgelts für

zahlreiche Dienst- und Sachleistungen, zB bei der Benutzung von

Verkehrsmitteln, eröffnet begleitende Hilfen durch die

Bundesanstalt für Arbeit oder die Hauptfürsorgestelle, nicht

zuletzt in Form von Beratung oder Hilfen für behindertengerechte

Arbeitsplätze oder vermittelt Kündigungsschutz und längeren

Urlaub."

Randnummer 35

Zur rückwirkenden Statusfeststellung hat das BSG in dieser

Entscheidung weiter ausgeführt: Steuervorteile sind aber, auch wenn

sie Anlass zu einem Feststellungs-, also Statusverfahren gegeben

haben, nur eine der möglichen Folgen des feststellenden

Verwaltungsaktes. Sie prägen das sozialrechtliche Statusverfahren

nicht, das auf die Gesamtheit der Berechtigungen und

Nachteilsausgleiche von Schwerbehinderten ausgerichtet ist. Die

Statusänderung wirkt prinzipiell in die Zukunft; eine beschränkte

Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung (§ 6 Abs. 1 Satz 1

Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV), trägt dem Interesse

der Behinderten daran Rechnung, dass sie nicht durch die Dauer

eines Verwaltungsverfahrens unzumutbar benachteiligt werden. Nach

Antragstellung können sie auch bei allen wesentlichen Belangen

bereits auf ein laufendes Verfahren zur Anerkennung hinweisen. Die

weitere Rückwirkung eines Antrags, wie sie in § 6 Abs. 1 Satz 2

SchwbAwV vorgesehen ist, muss auf offenkundige Fälle beschränkt

werden (BSG a.a.O.).

Randnummer 36

Es fehlt bereits an einem hinreichend dargelegten Interesse der

Klägerin. Trotz rechtzeitigen Hinweises des Senats vermochte die

Klägerin weder in ihrem Schreiben vom 23. November 2010 noch in

ihren Erklärungen in der Sitzung vom 7. Dezember 2010 ein

besonderes Interesse an einer in die Vergangenheit gerichteten

Statusfeststellung glaubhaft machen. Vielmehr muss davon

ausgegangen werden, dass ihre Steuerbescheide der Jahre 2001 bis

2002 jeweils bestandkräftig geworden sind. Die von der Klägerin

mitgeteilte telefonische Auskunft des Finanzamtes, eine

rückwirkende Neuberechnung dieser Bescheide sei noch möglich,

bleibt substanzlos und nach der gerichtsbekannten Praxis der

Finanzbehörden wenig wahrscheinlich. Andere mögliche Vorteile aus

einer Statusfeststellung vor Januar 2003 sind weder vorgetragen

noch erkennbar. Auch ein offenkundiger Fall im Sinne der

BSG-Rechtsprechung ist mangels entsprechender Darlegungen und

Belege nicht gegeben.

Randnummer 37

Für die Zeit bis zum 30. Juni 2001 war das

Schwerbehindertengesetz (SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) mit den nachfolgenden

Änderungen anzuwenden. Für die anschließende Zeit ist das Neunte

Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) maßgebend, das als Art. 1 des

gleichnamigen Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) nach

dessen Art. 68 anstelle des durch Art. 63 aufgehobenen

Schwerbehindertengesetzes am 1. Juli des Jahres in Kraft getreten

ist. Diese Rechtsänderung sowie die nachfolgenden Änderungen des

SGB IX, insbesondere die des § 69 durch das Gesetz vom 23. April

2004 (BGBl. I S. 606) sowie das Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl.

I S. 2904) wirken sich auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht

aus.

Randnummer 38

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen wie zuvor nach § 4 Abs. 1

Satz 1 SchwbG die für die Durchführung des

Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des

behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad

der Behinderung fest. Diese Regelung knüpft materiellrechtlich an

den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und zuvor in § 3 Abs. 1 SchwbG

bestimmten Begriff der Behinderung an. § 3 Abs. 1 SchwbG definierte

Behinderung als die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden

Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen

körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhte.

Regelwidrig war der Zustand, der von dem für das Lebensalter

typischen abwich. Als nicht nur vorübergehend galt ein Zeitraum von

mehr als sechs Monaten. Mit der Auswirkung der

Funktionsbeeinträchtigung waren Beeinträchtigungen in Beruf und

Gesellschaft gemeint (vgl. BSG, Urteil v. 09. Oktober 1987 9a RVs

5/86 = SozR 3870 § 3 Nr. 26, Seite 82). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB

IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion,

geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher

Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das

Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am

Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (zum Verhältnis beider

Fassungen vgl. BSG, Urteil v. 18. September 2003 B 9 SB 3/02 R =

SozR 4-3250 § 69 Nr. 2, Seite 8, m.w.N.; Urteil v. 11. November

2004 B 9 SB 1/03 R Rdnr. 12, in juris).

Randnummer 39

Die hier anzuwendenden Regelungen des § 69 SGB IX stimmen

inhaltlich mit ihren Vorgängern in den §§ 3 und 4 SchwbG überein.

Nach § 3 Abs. 2 SchwbG war die Auswirkung der

Funktionsbeeinträchtigung und nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind

die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als

Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festzustellen.

Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (in der Satzzählung der alten

Fassung) gelten wie zuvor nach § 3 Abs. 3 SchwbG für den Grad der

Behinderung die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe

entsprechend. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben

der Gesellschaft (bzw. Funktionsbeeinträchtigungen) vorliegen, wird

nach § 69 Absatz 3 Satz 1 SGB IX bzw. zuvor des § 4 SchwbG der Grad

der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in

ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen

Beziehung festgestellt.

Randnummer 40

Die bei der Klägerin vorliegenden Behinderungen weisen keine

Besonderheiten auf, bei denen sich die Frage stellen könnte, ob die

Neufassung des Behinderungsbegriffs in § 2 SGB IX eine

Modifizierung der bisher nach der höchstrichterlichen

Rechtsprechung und den Anhaltspunkten anzuwendenden Maßstäbe für

die Bemessung der Schwere der Behinderung nach sich zieht.

Randnummer 41

§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember

2007 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.)

geändert worden. Nach der früheren Fassung der Vorschrift galten

für den Grad der Behinderung die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG

festgelegten Maßstäbe entsprechend. Nach dem Wortlaut der früheren

Fassung des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007

geänderten § 30 Abs. 1 BVG war für die Beurteilung die körperliche

und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben

maßgeblich, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu

berücksichtigen waren. Nach der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5

SGB IX gelten für den Grad der Behinderung die Maßstäbe des § 30

Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen

Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug genommenen

neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des

Schweregrades dort des "Grades der Schädigungsfolgen"

(GdS) nach den allgemeinen Auswirkungen der

Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür

maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft

getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.

Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden, zu deren Erlass

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch den dem § 30

BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 angefügten Absatz 17

ermächtigt worden ist.

Randnummer 42

Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des

Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der

Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anlageband

zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren

Bestandteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der

erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen

Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Zuvor

dienten der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom

zuständigen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte

für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen

Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die

nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als

vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung

hatten (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003 B 9 SB 3/02 R SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Die in den Anhaltspunkten

(Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich

die Bewertung des Grades der Behinderung bzw. der Schädigungsfolge

bisher richtete, sind in diese Anlage übernommen worden (vgl. die

Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden Fall

heranzuziehenden Abschnitte aus den Anhaltspunkten in den Fassungen

von 1996, 2004 und 2008 bzw. aus den Versorgungsmedizinischen

Grundsätzen sind allerdings für die Bewertung des Diabetes mellitus

geändert worden. Um eine mit höherrangigen Recht und dem Stand der

medizinischen Wissenschaft vereinbare Bewertung des Diabetes

mellitus vornehmen zu können, sind jedoch Besonderheiten zu

beachten, auf die bei der konkreten Bewertung der bei der Klägerin

vorliegenden Erkrankung eingegangen werden soll. Für alle anderen

Gesundheitsstörungen sind indes die gegenüber den Anhaltspunkten

inhaltsgleichen Versorgungsmedizinischen Grundsätze maßgeblich. Im

Folgenden werden daher nur die Vorschriften der

Versorgungsmedizinischen Grundsätze zitiert.

Randnummer 43

Soweit der streitigen Bemessung des Grads der Behinderung die

GdS (Grad der Schädigung)-Tabelle der Versorgungsmedizinischen

Grundsätze (Teil A, Seite 17 ff.) zugrunde zu legen ist, gilt

Folgendes: Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil A,

Seite 8 ff.) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In

jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf

körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen

und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A, Seite 8)

genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen;

Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane;

Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und

Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen.

Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles

Rechnung (Teil B, Nr. 1 a, Seite 18).

Randnummer 44

Nach diesem Maßstab ist für die Funktionseinschränkungen der

Klägerin die Schwerbehinderteneigenschaft ab 10. Januar 2003

festzustellen. Dabei stützt sich der Senat auf die eingeholten

Befundberichte nebst Anlagen, die Arztbriefe sowie die zahlreichen

Diabetikertagebücher der Klägerin.

Randnummer 45

a) Das Hauptleiden der Klägerin betrifft Funktionssystem Innere

Sekretion und Stoffwechsel und wird durch den insulinpflichtigen

Diabetes mellitus geprägt. Der Diabetes mellitus ist mit einem Grad

der Behinderung von 50 ab dem 10. Januar 2003 zu bewerten.

Randnummer 46

Für die Bewertung des Diabetes mellitus können die Anhaltspunkte

in ihren Fassungen von 1996, 2004 und 2008 nicht herangezogen

werden. Das BSG hat mit Urteil vom 24. April 2008 (B 9/9a SB 10/06

R) nach Beweisaufnahme entschieden, dass die diese Krankheit

betreffenden Nr. 26.15 der Anhaltspunkte 1996 und 2004 nur mit

gewissen Maßgaben dem höherrangigen Recht und dem Stand der

medizinischen Wissenschaft entspricht. So hat das BSG a.a.O.

wörtlich ausgeführt, dass die Vorinstanz "die vom erkennenden

Senat für erforderlich gehaltenen Modifikationen bei der Anwendung

der Nr. 26.15 AHP nicht berücksichtigt" hat. Insbesondere muss

die Insulintherapie und die Auswirkung auf die Teilhabe am Leben in

der Gesellschaft geprüft werden. Neben der Einstellungsqualität

kommt auch dem Therapieaufwand hohe Bedeutung zu, soweit er sich

auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der

Gesellschaft nachteilig auswirkt. Der Behinderungsgrad ist relativ

niedrig anzusetzen, wenn mit einem geringen Therapieaufwand eine

ausgeglichene Stoffwechsellage erreicht werden kann. Mit (in

beeinträchtigender Weise) wachsendem Therapieaufwand und/oder

abnehmendem Therapieerfolg (instabilerer Stoffwechsellage) ist der

Grad der Behinderung höher einzuschätzen. Dabei sind jeweils im

Vergleich zu anderen Behinderungen die Auswirkungen auf die

Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Betracht zu ziehen.

Dagegen kommt es für die Bewertung des Behinderungsgrads auf die

Unterscheidung nach dem Typ I und dem Typ II des Diabetes mellitus

nicht an. Weiterhin hat das BSG ausgeführt, dass auch die Kriterien

der Deutschen Diabetes-Gesellschaft keine Anwendung finden

könnten.

Randnummer 47

Angesichts dieser Entscheidung des BSG hat der Ärztliche

Sachverständigenbeirat "Versorgungsmedizin" beim

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zur

abschließenden Klärung die Anwendung der folgenden Tabelle

vorgeschlagen (Rundschreiben des BMAS vom 22.9.2008 IV C

3-48064-3 an die zuständigen obersten Landesbehörden):

Randnummer 48

Bei Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) mit Diät allein (ohne

blutzuckerregulierende Medikamente) 0 mit Medikamenten eingestellt,

die die Hypoglykämieneigung nicht erhöhen 10 mit Medikamenten

eingestellt, die die Hypoglykämieneigung erhöhen 20 unter

Insulintherapie, auch in Kombination mit anderen

blutzuckersenkenden Medikamenten, je nach Stabilität der

Stoffwechsellage (stabil oder mäßig schwankend) 30 40 unter

Insulintherapie instabile Stoffwechsellage einschließlich

gelegentlicher schwerer Hypoglykämien 50 Häufige, ausgeprägte oder

schwere Hypoglykämien sind zusätzlich zu bewerten. Schwere

Hypoglykämien sind Unterzuckerungen, die eine ärztliche Hilfe

erfordern.

Randnummer 49

Doch auch in Bezug auf diesen in den Versorgungsmedizinischen

Grundsätzen (Teil B, Nr. 15.1, Seite 73 f.) übernommenen

Bewertungsmaßstab hat das BSG entschieden, dass dieser nicht

abschließende Grundlage der Beurteilung des Behinderungsgrads sein

kann (BSG, Urteil vom 24. April 2009 B 9 SB 3/08 R, zitiert nach

juris). Denn auch er erfasse den aufgrund von § 69 Abs. 1 Satz 4

SGB IX zwingend zu berücksichtigenden Therapieaufwand nicht. Daher

muss bis zu einer mit § 69 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 SGB IX in

Einklang stehenden Neufassung der Bestimmungen über den Diabetes

mellitus dieser Bereich durch Verwaltung und Gerichte nach den

Grundsätzen des Urteils vom 24. April 2008 geprüft und entschieden

werden.

Randnummer 50

Zur Konkretisierung des erforderlichen Therapieaufwandes und der

damit verbundenen Teilhabebeeinträchtigung, können nach Auffassung

des Senats die Kriterien wertungsmäßig auch für die Vergangenheit

herangezogen werden, die nunmehr in der Zweiten Verordnung zur

Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 14. Juli 2010 ihre

rechtliche Grundlage gefunden haben. Hiernach gilt:

Randnummer 51

"Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine

Insulintherapie mit mindestens vier Insulininjektionen durchführen,

wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker,

der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig

variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend

in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses

Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die

Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (bzw. Insulinabgaben

über die Insulinpumpe müssen dokumentiert sein). Der GdS beträgt

50. Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können

jeweils höhere GdS-Werte bedingen."

Randnummer 52

Wird der Behinderungsgrad für den insulinpflichtigen Diabetes

mellitus der Klägerin unter Beachtung von Einstellungsqualität und

dem dafür erforderliche Therapieaufwand unter Berücksichtigung der

sich daraus ergebenden Teilhabebeeinträchtigungen und im Vergleich

zu anderen Behinderungen nach dem Maßstab des Urteils des BSG vom

24. April 2008 und Berücksichtigung der Konkretisierung durch den

Änderungsentwurf bewertet, rechtfertigt der vorliegende Diabetes

mellitus einen Grad der Behinderung von 50 ab dem 10. Januar

2003.

Randnummer 53

Dies gilt entgegen der Ansicht des Beklagten auch für die

Vergangenheit. Nach den Entscheidungen des BSG vom 24. April 2008 B 9/9a SB 10/06 R und vom 24. April 2009 B 9 SB 3/08 R (zitiert

nach juris) müssen für die Zeit ab Antragstellung gerade die

Einstellungsqualität und insbesondere auch der Therapieaufwand bei

der Bestimmung der Höhe des GdB berücksichtigt werden und dabei die

nachteiligen Auswirkungen auf die Teilhabe des behinderten Menschen

am Leben in der Gesellschaft eingehend bewertet werden. Der Senat

kann dabei die lebhafte Diskussion der Beteiligten, ab wann von

einer Unterzuckerung im Sinne der Anhaltspunkte gesprochen werden

kann, offenlassen. Auf die früher bedeutsame Frage, was unter

häufigen, ausgeprägten oder schweren Hypoglykämien genau zu

verstehen ist, kommt es nicht mehr an. Durch die neue

Rechtsprechung des BSG sind die Anhaltspunkte bzw.

Versorgungsmedizinischen Grundsätze bezogen auf den Diabetes

mellitus für nicht anwendbar erklärt worden, soweit der

Therapieaufwand in diesen Regelungen keine besondere Beachtung

gefunden hat. Diese "partiell" vom BSG festgestellte

Rechtswidrigkeit der Anhaltspunkte bzw. der

Versorgungsmedizinischen Verordnung ist erst durch die Zweite

Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 14.

Juli 2010 vom Verordnungsgeber beseitigt worden. Diese Zweite

Verordnung hat für den Diabetes mellitus die Vorgaben des BSG

praktisch umgesetzt und hat damit die maßgeblichen gesetzlichen

Kriterien zur Bestimmung der Teilhabebeeinträchtigung bei dieser

Erkrankung verdeutlicht. Hiernach kommt es auf den dokumentierten

Umfang der täglichen Insulininjektionen, die Variabilität der

jeweiligen Insulindosierungen, den konkreten Therapieaufwand und

ggf. erschwerend darauf an, ob trotz der Therapie außergewöhnlich

schwer regulierbare Stoffwechsellagen nicht verhindert werden

können, die für sich genommen einen höheren GdB rechtfertigen

könnten. Zwar ist diese Verordnung erst am 22. Juli 2010 in Kraft

getreten und damit für die Vergangenheit nicht direkt anwendbar.

Gleichwohl hält der Senat eine wertungsmäßige Einbeziehung der in

dieser Verordnung getroffenen Kriterien auch für die Vergangenheit

für geboten, da sie den Vorgaben des BSG entsprechen. Für eine

derartige sinngemäße Anwendung spricht zunächst, dass nach der

Feststellung der "partiellen" Rechtswidrigkeit der

Anhaltspunkte bzw. der Versorgungsmedizinischen Grundsätze der

durch das BSG vorgenommenen Auslegung des Gesetzes zu folgen ist.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist daher danach zu fragen, in

welcher Weise die Gesundheitsstörungen die körperliche Funktion,

die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit beeinflussen

und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft konkret

beeinträchtigen. Die konkrete Beeinträchtigung der Teilhabe wird

durch die funktionellen Auswirkungen der Erkrankungen und den damit

verbundenen therapeutischen Aufwand maßgebend beeinflusst. Diese

Voraussetzungen hat die Zweite Verordnung vom 14. Juli 2010

umgesetzt und führt damit die Kriterien aus, die eine

Teilhabebeeinträchtigung bei einem Diabetes mellitus nach dem

Gesetz wesentlich bestimmen.

Randnummer 54

Zunächst bleibt festzuhalten, dass sich die Stoffwechsellage der

Klägerin auch nach der Implantation einer Insulinpumpe im Jahr 2006

weiterhin als sehr schwankend dargestellt hat und wesentlich durch

eine deutliche Unterzuckerungsneigung geprägt wurde und auch heute

noch wird. Gerade diese teilweise täglichen

Unterzuckerungssituationen mit einer außergewöhnlichen hohen

Schwankungsbreite haben die Klägerin in ihrer Leistungsfähigkeit

jeweils stark beeinträchtigt, bis durch entsprechende

Gegenmaßnahmen eine Stabilisierung des Blutzuckerwertes eintritt.

Der wiederholt beschriebene gute HbA 1c-Wert darf dabei nicht

allein betrachtet werden. Nach den vorgelegten Befunden und den

aussagekräftigen Diabetikertagebüchern der Klägerin über einen

Zeitraum ab 10. Januar 2003 werden immer wieder hohe

Schwankungsintervalle zwischen deutlich zu niedrigen

Blutzuckerwerten (ca. 2 mmol/l) und starken Anstiegen (über 10

mmol/l) an zahlreichen Tage berichtet. Diese Schwankungsbreite und

die damit verbundene Unberechenbarkeit des Diabetes mellitus zwingt

die Klägerin zu ständigen Anpassungen der Dosierungen und häufigen

Blutzuckerkontrollen. Der Therapieaufwand ist daher durchgehend als

ungewöhnlich hoch zu bewerten. So schilderte Dr. K. allein ca. acht

notwendige Blutzuckerkontrollen täglich. Der Einwand der

Versorgungsärzte des Beklagten, es handele sich dabei um einen

persönlichkeitsbedingt möglicherweise übertriebenen Aufwand, bleibt

ohne nachvollziehbare medizinische Begründung. So schilderte Prof.

Dr. L. den Aufwand der Klägerin als "intensive

Selbstkontrolle", um gute HbA 1 c-Werte zu erreichen. Hinweise

für einen unnötigen Therapieaufwand lassen sich aus den

Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nicht ableiten. Vielmehr

deutet alles darauf hin, dass die Klägerin mit hoher

Selbstdisziplin die nachteiligen Auswirkungen des Diabetes mellitus

so weit es geht zu vermeiden sucht und sich dabei am Blutzuckerwert

im Normmaß orientiert. Dieser nachgewiesene und medizinisch auch

nachvollziehbare hohe Aufwand führt zu einer erheblichen

Teilhabebeeinträchtigung im täglichen Leben. Im Zusammenhang mit

den äußerst schwankenden Blutzuckerwerten und den damit verbundenen

Leistungsbeeinträchtigungen ist der GdB mit 50 festzustellen. Dies

wird nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten zumindest ab April

2008 auch von diesem nicht mehr bestritten.

Randnummer 55

b) Bezogen auf die weitergehenden Gesundheitsstörungen der

Klägerin in Gestalt eines chronisch rezidivierendes Cervical- und

Lumbalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, einer

Skoliose sowie muskulären Dysbalancen bei Blockierungen der

Halswirbel- und Lendenwirbelsäule, eines

Supraspinatussehnensyndroms rechts bei Impingement, einer

beginnenden Retropatellararthrose beidseits sowie einem Zustand

nach partieller medialer Seitenbandruptur links (2007) und einer

leichten diabetischen Polyneuropathie liegen nur geringfügige,

funktionelle Einschränkungen vor, die allenfalls einen Einzel-GdB

von 10 rechtfertigen können. Für darüber hinausgehende

Einschränkungen finden sich in den zahlreichen Unterlagen keine

Hinweise.

Randnummer 56

c) Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus mehreren

Funktionssystemen mit einem messbaren Grad der Behinderung

vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der

Gesamtbehinderung zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze nach Teil

A, Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Seite 8)

anzuwenden. Nach Nr. 3c ist in der Regel von der

Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad

bedingt, und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß

der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren

Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr

Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht

zu werden.

Randnummer 57

Danach ist von dem Behinderungsgrad von 50 für den Diabetes

mellitus als höchstem Einzelbehinderungsgrad auszugehen. Dieser

kann auch nicht erhöht werden, weil andere Funktionssysteme (Rumpf)

mit einem Einzelgrad von 10 zu bewerten sind. Denn nach den

Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil A, Nr. 3 ee, Seite 10)

führen von hier fern liegenden Ausnahmefällen abgesehen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzelgrad

von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der

Gesamtbeeinträchtigung, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere

derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen und

verschiedene Lebensbereiche betreffen (vgl. BSG, Urteil v.

13.12.2000 B 9 V 8/00 R = SozR 3 3870 § 4 Nr. 28).

Randnummer 58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Quote

entspricht dem Anteil des Obsiegens der Beteiligten im

Verfahren.

Randnummer 59

Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegt

nicht vor. Das BSG hat in seinem Grundsatzurteil vom 24. April 2008

B 9/9a SB 10/06 R (zitiert nach juris) und den weiteren

Folgeentscheidungen verdeutlicht, dass die Nr. 26.15 AHP 1996,

2004, 2008 sowie die Nr. B 15 Nr. 15.1 (S.90) der

Versorgungsmedizinischen Grundsätze vom 10. Dezember 2008 beim

Diabetes mellitus nicht der gesetzlichen Regelung entsprechen und

daher nicht mehr angewandt werden dürfen. Die BSG-Rechtsprechung

hat daher nicht nur zu einer in die Zukunft gerichteten neuen

Rechtslage geführt, sondern auch für die Vergangenheit bis 1996 die

Anhaltspunkte bzw. die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in

diesem Punkt für rechtswidrig und nicht anwendbar erklärt. Bezogen

auf die besonderen Voraussetzungen einer rückwirkenden

Statusfeststellung hat das BSG bereits mit Urteil vom 29. Mai 1991

9 a/9RVs 11/89 (zitiert nach juris) ausgeführt, dass eine

Statusänderung prinzipiell in die Zukunft wirkt und eine vom Antrag

zeitlich weiter rückwirkende Feststellung auf offenkundige Fälle zu

beschränken ist. Die Rechtslage rückwirkender Statusfeststellungen

im Schwerbehindertenrecht ist damit bereits höchstrichterlich

geklärt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 SchwbAwV, § 2 VersMedV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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