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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.08.2010 – L 7 SB 21/09

Schwerbehindertenrecht: Festsetzung eines Grades der Behinderung wegen einer psychischen Beeinträchtigung; Auswirkung einer fehlenden Motivation zu einer erfolgversprechenden Therapie auf die Bemessung des Grades der Behinderung, Bildung des Gesamt-GdB bei geringfügigen weiteren Beeinträchtigungen
Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:0817.L7SB21.09.0A

Orientierungssatz

1. Bestehen bei einem Patienten mit einer psychischen Erkrankung bei einer zumutbaren Willenanstrengung gute Aussichten, durch eine kombinierte stationäre Verhaltenstherapie und eine medikamentöse Therapie die psychischen Störungen zu überwinden und scheitert dies bisher lediglich am fehlenden Willen des Betroffenen, so ist es nicht gerechtfertigt, bei der Feststellung eines Grades der Behinderung den Bewertungsrahmen voll auszuschöpfen.(Rn.39)

2. Einzelfall zur Festsetzung eines Grades der Behinderung bei einer psychischen Störung (hier: Agoraphobie mit Panikstörung) und Bildung eines Gesamt-GdB.(Rn.35)

3. Rechtfertigen weitere Erkrankungen allenfalls einen GdB von 10, kann der Gesamt-GdB regelmäßig nicht über den höchsten Einzel-GdB erhöht werden.(Rn.43)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des festgestellten

Behinderungsgrades.

Randnummer 2

Die am ... 1950 geborene Klägerin beantragte beim Beklagten am

17. März 2006 die Feststellung von Behinderungen sowie zunächst

auch Merkzeichen und begründete dies mit Einschränkungen der

Bewegungsgelenke, Herzrhythmusstörungen und Depressionen. Der

Beklagte holte medizinische Befunde ein. Der Facharzt für

Orthopädie Dr. T. diagnostizierte unter dem 5. April 2005 eine

Polyarthritis bei Gicht und gab folgenden klinischen Befund an:

Randnummer 3

Keine synovialen Schwellungen, keine rheumatischen

Deformationen, Gelenkfunktionen frei.

Randnummer 4

Der Facharzt für Innere Medizin Dr. R. diagnostizierte unter dem

25. August 2005: rezidivierende Palpitationen (Herzklopfen), einen

Zustand nach Struma Teilresektion rechts (1989), eine

mittelgradige ACI-Stenose links, kleine Bulbusplaques rechts, ein

metabolisches Syndrom, degenerative Wirbelsäulenveränderungen sowie

Migräne. Dr. R. berichtete unter dem 21. Oktober 2005 über einen

Ergometrietest vom 31. Mai 2005. Danach habe die Belastung mit 75

Watt begonnen. Der Abbruch sei in der 2. Minute bei 100 Watt

infolge progredienter Luftnot erfolgt. Signifikante

ST-Streckenveränderungen bzw. Rhythmusstörungen seien nicht

aufgetreten. Der Facharzt für Nuklearmedizin Dr. R. gab unter dem

5. Oktober 2005 an: Eine Ganzkörperskelettszintigraphie habe keinen

Hinweis auf eine Gelenkbeteiligung und einen insgesamt

unauffälligen Befund ergeben.

Randnummer 5

Am 5. Mai 2006 ließ die Klägerin mitteilen, sie sei bei der

Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med. Q. wegen

Depressionen in Behandlung. Der Beklagte forderte daraufhin von

dieser Ärztin einen Befundbericht vom 6. Juli 2006 an. Hiernach

leide die Klägerin seit Jahren unter Angstzuständen und verlasse

ihre Wohnung nur noch in Begleitung. Sie habe schwindelbedingt

ständig das Gefühl hinzufallen und befürchte, in einer derartigen

Situation hilflos zu werden. Sie leide neben den Schwindelattacken

an Panikzuständen, Lustlosigkeit und Depressionen. Die Klägerin

weise eine depressive Stimmungslage, sei affektlabil und im

Verhalten unsicher und gehemmt sowie ängstlich und

antriebsgemindert.

Randnummer 6

Die Versorgungsärztin MedOR Dr. R. schlug unter dem 3. August

2006 vor, der Klägerin wegen einer psychischen Behinderung einen

GdB von 20 zuzuerkennen. Mit Bescheid vom 11. August 2006 stellte

der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 ab dem 17.

März 2006 fest und lehnte die Feststellung von Merkzeichen ab.

Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 3. September 2006, mit

dem die Klägerin geltend machte, es sei wegen der psychischen

Behinderung sowie der weiteren Gesundheitsstörungen (Gicht,

Bandscheibenbeschwerden, Arthrose) ein höherer GdB festzustellen.

Die Prüfärztin Schofeld-Setz hielt unter dem 18. Januar 2007 einen

GdB von 30 für angemessen und begründete dies mit der seelischen

Behinderung der Klägerin, den von ihr geklagten Begleitsymptomen

(z.B. Herzrasen, Schwindel), die Ausdruck einer psychischen Störung

seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 änderte der

Beklagte den Bescheid vom 11. August 2006 ab und stellte ab dem 17.

März 2006 einen GdB von 30 fest. Den weiter gehenden Widerspruch

wies er zurück.

Randnummer 7

Hiergegen hat die Klägerin am 22. Februar 2007 Klage beim

Sozialgericht Magdeburg u.a. mit dem Ziel erhoben, einen

Behinderungsgrad von mindestens 50 festzustellen. Zur Begründung

hat sie vorgetragen: Ihre psychische Erkrankung sei an der oberen

Grenze des Bewertungsrahmens mit einem Einzel-GdB von 40 zu

bemessen. Daneben seien ihre orthopädischen Gesundheitsstörungen zu

niedrig bewertet worden. Wegen der schmerzhaften Beeinträchtigung

der Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und der

diagnostizierten Polyarthrose sowie der bestehenden Gicht sei von

einem deutlich höheren GdB auszugehen. Überdies sei sie außer

Stande, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurück zu legen.

Randnummer 8

Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für

Allgemeinmedizin Dipl.-Med. M., des Facharztes für Orthopädie Dr.

T. sowie der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med.

Q. eingeholt. Dipl.-Med. M. hat unter dem 21. Oktober 2008

angegeben: Die Klägerin klage fast ständig über Rückenschmerzen

sowie Herzrasen und Angstzustände. Sie fühle sich nicht mehr

belastbar und sei bei der Hausarbeit schnell erschöpft. Dipl.-Med.

M. hat diagnostiziert:

Randnummer 9

chronisches Brustwirbelsäulen-(BWS-) und LWS-Syndrom mit

Spondylarthrose, Polyarthritis bei Gicht, Hyperlipidämie,

Coxarthrose links, ACI-Stenose, Hypertonie, Angst und depressive

Störungen.

Randnummer 10

Die Befunde seien seit dem 17. März 2006 annähernd gleich

geblieben. Es lägen subjektive Einschränkungen in den Belangen des

täglichen Lebens bei einer eingeschränkten körperlichen

Belastbarkeit vor. Dem Bericht war ein Entlassungsbericht des

Saale-Reha-Klinikums Bad K. vom 8. Juni 2007 über einen stationären

Aufenthalt der Klägerin vom 19. April 2007 bis 10. Mai 2007

beigefügt. Hiernach habe ein Belastungs-EKG eine Belastung über 6

Minuten von 25 bis 75 Watt ergeben. Hinweise für eine

kardiologische Gesundheitsstörung bestünden nicht. Bei der Klägerin

bestehe ein Trainingsmangel, so dass ein regelmäßiges

Ausdauertraining zu empfehlen sei. Die Bewegungsmessungen der

BWS/LWS hätten in der Seitbewegung nach der Neutral-Null-Methode

30/0/30 und in der Rotation 30/0/40 Grad betragen. Dr. T. hat unter

dem 28. Oktober 2008 angegeben: Nur in Akutphasen träten bei der

Klägerin schmerzbedingte Einschränkungen der Fingergelenke und der

LWS auf. Im Übrigen bestehe keine bedeutsame

Funktionseinschränkung. Nach einem beigefügten Arztbrief der

Radiologischen Klinik des A. Klinikum S. H. berichtete Chefärztin

Dr. R. von einem MRT der LWS vom 8. November 2006. Hiernach bestehe

eine geringgradige Bandscheibenvorwölbung in Höhe L4/L5 ohne

Hinweis auf Irritationen der Nervenwurzeln. Im Segment S5/S1 sei

eine deutliche Spondylarthrose ohne Beteiligung der Nerven zu

erkennen. Dipl.-Med. Q. hat über eine depressive Störung mit

zurzeit leichter depressiver Episode berichtet, die sich seit 2006

gebessert habe.

Randnummer 11

Der Beklagte hat diese Befunde durch Frau S. unter dem 10.

Dezember 2008 auswerten lassen: Wegen der psychischen

Gesundheitsstörung könne aufgrund der dokumentierten Besserung kein

Einzel-GdB von über 30 angenommen werden. Auf orthopädischem und

internistischem Gebiet lägen keine Erkrankungen vor, die einen

Einzel-GdB rechtfertigen könnten. Es müsse daher bei einem

Gesamt-GdB von 30 verbleiben.

Randnummer 12

Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 4. März

2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die psychische

Erkrankung der Klägerin sei mit einem Einzel-GdB von höchstens 30

zu bewerten. Wegen der Gichterkrankung und den

Lendenwirbelsäulenbeschwerden sei ein Einzel-GdB von 10 zu

vergeben, der sich auf die Bildung des Gesamt-GdB jedoch nicht

auswirke.

Randnummer 13

Gegen das am 6. März 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am

3. April 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

eingelegt und ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie

vorgetragen: Seit dem 13. Juli 2007 sei sie wegen ihrer psychischen

Gesundheitsstörung arbeitsunfähig, so dass von einer erheblichen

Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet auszugehen sei. Auch die

orthopädischen Befunde sprächen für eine erhebliche

Gesundheitsstörung der Hände und der Wirbelsäule. So sei sie außer

Stande, ortübliche Wegstrecken zurückzulegen. Zur Bekräftigung

ihres Vortrages hat sie auf ihr Rentenverfahren beim

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen: L 3 R 171/97)

verwiesen.

Randnummer 14

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 15

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. März 2009

aufzuheben, den Bescheid vom 11. August 2006 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2007 abzuändern und den

Beklagten zu verpflichten, bei ihr ab 17. März 2006 einen Grad der

Behinderung von mindestens 50 festzustellen.

Randnummer 16

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 18

Er hält seine Bescheide sowie die Entscheidung der Vorinstanz

für rechtmäßig.

Randnummer 19

Der Senat hat die Akte des Rentenverfahrens (L 3 R 171/07)

beigezogen und ausgewertet. Dipl.-Med. Q. hat darin unter dem 19.

Januar 2007 angegeben: Der psychische Befund der Klägerin habe sich

seit Oktober 2006 gerade hinsichtlich der Angstzustände gebessert.

So könne sie ihre Wohnung wieder selbständig verlassen. Derzeit sei

von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode

auszugehen. Dipl.-Med. M. hat unter dem 17. Juni 2008 unveränderte

Beschwerden angegeben. In einem weiteren Befundbericht von

Dipl.-Med. Q. vom 11. Juli 2008 hat diese berichtet: Zu Beginn der

Erkrankung habe noch eine schwere Depression vorgelegen. Seit ca. 3

bis 4 Monaten bestehe nur noch eine leichte Depression.

Zusammenfassend sei der Gesundheitszustand mit geringen

Schwankungen gleich geblieben. Der 3. Senat des

Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hat im Berufungsverfahren den

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für

Neurologie und Psychiatrie Priv. Doz. Dr. G. mit der Erstellung

eines psychiatrisch-neurologisches Gutachtens vom 24. August 2009

beauftragt (Untersuchung der Klägerin vom 15. August 2009). In

diesem hat der Sachverständige ausgeführt: Auf seine Frage an die

Klägerin, zu beschreiben wie ihr Leben verlaufen sei, habe sich

diese stark negativ ("Beschissen"; " man wird

behandelt wie der letzte Dreck!") geäußert. Zum gegenwärtigen

Tagesablauf und ihrer Lebensgestaltung habe sie angegeben: Sie

bewohne mit ihrem nunmehr dritten Ehemann eine Wohnung im Zentrum

von H. im 4. Stock. Da das Haus nicht über einen Fahrstuhl verfüge,

müsse sie die 73 Stufen selbst bewältigen. Sie stehe gegen 9.30 Uhr

auf und mache jeden Tag ihre Wohnung sauber. Danach gehe sie mit

ihrem Mann spazieren. Mittags äßen beide oft an zwei Tagen

hintereinander Suppe. Auf Nachfrage, ob sie die deutsche Küche

bevorzuge, habe sie mit der Gegenfrage geantwortet, ob der

Gutachter glaube, dass man mit Hartz IV-Bezügen täglich Fleisch

essen könne. Mitunter erhalte sie auch Besuch von den Kindern und

Enkelkindern. Nachmittags säße sie bei gutem Wetter auf dem Balkon

oder sehe fern. Einen Garten habe sie nicht; Urlaub sei aus

finanziellen Gründen nicht möglich. Gelegentlich gehe sie

donnerstags in die Diakonie zum Kaffeekränzchen. Sie müsse bei der

Arbeitsagentur, im Gegensatz zu ihrem Mann, der auch arbeitslos

sei, keine Bewerbungen mehr abgeben, da ihre behandelnde

Nervenärztin sie über die vergangenen drei Jahre krank geschrieben

habe.

Randnummer 20

Zur Eigenanamnese hat sie gegenüber dem Sachverständigen

angegeben: Seit einer Schilddrüsenoperation im Jahr 1990 leide sie

unter Migräne und Wirbelsäulenschmerzen. Eine Einengung der

Halsschlagader sei seit dem Jahr 2005 bekannt. Im Jahr 2007 sei ein

Bluthochdruck festgestellt worden, der aber aktuell nicht mehr

bestehe. Seit zwei Jahren verspüre sie in der rechten Hand ein

Kribbeln und eine Kraftlosigkeit. Wegen eines Karpaltunnelsyndroms

sei sie im Mai 2009 operiert worden. Beim Aufstehen sei sie ganz

verkrümmt und könne nur kleine Schritte machen. Die Hände seien

dann steif und sie könne nur langsam gehen. Im Verlaufe des Tages

besserten sich diese Symptome. Bei Überkopfarbeiten schliefen ihr

die Hände ein. Ab und zu sei ihr schwindelig, ohne dass sie sich

dies erklären könne. Daneben leide sie noch unter Angstzuständen.

Dies zeige sich z.B. beim Einkaufen. So könne sie sich

beispielsweise nicht an volle Kassen anstellen. Ganz schlimm sei es

in Fahrstühlen. Angesprochen auf psychotherapeutische

Gesprächsinhalte bei Dipl.-Med. Q. habe die Klägerin erklärt, die

Ärztin rede ihr gut zu. Eine psychotherapeutische Aufbereitung des

Selbstmordes ihres Sohnes oder von Sinnfragen des Lebens erfolge

dagegen nicht.

Randnummer 21

Zum Untersuchungsbefund hat der Sachverständige angegeben: Die

beide Arme und Hände der Klägerin seien frei beweglich, die grobe

Kraft sowie die Feinmotorik an den Armen und Händen nicht

beeinträchtigt. Die Beine seien frei beweglich. Eine gezielte

Funktionsüberprüfung habe einen ungestörten beidbeinigen

Zehenspitzstand und einen beidbeinigen Hackenstand mit

Gleichgewichtsunterstützung durch den Untersucher ergeben. Die

Wirbelsäule sei bei einer einfachen Inspektion regelrecht

konfiguriert. Eine isolierte Druck- und Klopfschmerzhaftigkeit bzw.

ein Stauschmerz sei nicht nachweisbar. Im Bereich der

Lendenwirbelsäule werde Klopfschmerzhaftigkeit angegeben. Auf den

Hinweis einer alkoholtypischen Laborwerterhöhung der Leberenzyme

habe die Klägerin aggressiv reagiert und jeglichen

Alkoholmissbrauch strikt zurückgewiesen. Zusammenfassend bestehe

bei ihr eine ausgeprägte Lebensunzufriedenheit. Sie sei stark

familien-, aber wenig leistungsorientiert. Erkennbar seien eine

Begehrenshaltung bezüglich materieller Versorgung und eine

deutliche Tendenz zur Instrumentalisierung der vorhandenen

Beschwerden. Diagnostisch bestehe eine Agoraphobie mit Panikstörung

(Ängste bei größeren Menschenmengen) sowie eine Klaustrophobie

(Angst vor engen Räumen) und ein Dysthymia (andauernde depressive

Verstimmung). Es hätten sich aus einer psychischen Problematik

körperliche Symptome entwickelt. Aus dem MRT-Befund der

Lendenwirbelsäule vom 8. November 2006 sei auf eine geringgradige

und im Wesentlichen altersentsprechende Abnutzung der Wirbelsäule

zu schließen. Die Beschwerden seien daher im geklagten Ausmaß

organisch nicht zu erklären. Generell habe die Klägerin ein

erhebliches Opfergefühl entwickelt, was teilweise aus ihrer

schwierigen Lebensgeschichte mit häuslicher und sexueller Gewalt

sowie durch den Suizid ihres Sohnes verständlich sei. Bei ihr

bestünden eine deutliche Tendenz zur Instrumentalisierung der

Beschwerden, zur Aggravation sowie der Wunsch nach materieller

Versorgung. Die krankheitswertigen Störungen könnten bei zumutbarer

Willensanstrengung mit adäquater ärztlicher Hilfe in Form einer

stationären kombinierten Verhaltenstherapie und medikamentösen

Therapie innerhalb von sechs Monaten überwunden werden. Die

wesentlichen Grundfragen der Lebensunzufriedenheit und

Selbstzweifel der Klägerin seien gesprächstherapeutisch nicht

aufgearbeitet worden. Daher bestünden für eine adäquate stationäre

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gute

Erfolgsaussichten. Die mittelgradige Einengung der linken

Halsschlagader sei noch medizinisch näher aufzuklären. Derzeit sei

von einer mittelgradigen Einengung der linken Halsschlagader

auszugehen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Januar 2010

hat der Sachverständige ausgeführt: Die Harnsäurewerte lägen im

Normbereich und lieferten keinen Hinweis auf eine Gichterkrankung.

Die feinmotorischen Belastungen bei der Untersuchung und bei den

testpsychologischen Untersuchungen habe die Klägerin problemlos

absolvieren können. Durch das Karpaltunnelsyndrom sei bis zur

erfolgreichen Operation allenfalls eine vorübergehende

Beeinträchtigung der Feinmotorik aufgetreten.

Randnummer 22

Der Beklagte hat die Rentenakte von der Prüfärztin S. am 24.

November 2009 mit dem Ergebnis auswerten lassen, dass die

psychische Gesundheitsstörung unverändert mit einem GdB von 30 zu

bewerten sei. Das Wirbelsäulenleiden sowie die Gicht rechtfertigten

keinen GdB.

Randnummer 23

Der Senat hat medizinische Ermittlungen durchgeführt und

aktuelle Befundberichte von Dr. R., Dr. T., Dipl.-Med. Q. sowie Dr.

M. eingeholt. Dipl.-Med. M. hat unter dem 8. April 2010 angegeben:

Die Klägerin habe über Unruhe, Schmerzen im BWS-Bereich

(Blockierung) sowie Herzrasen geklagt. Rückenschmerzen habe sie

ständig, auch Angstzustände. Über Kopfschmerzen sei ihm nichts

bekannt. Nach einem beigefügten Arztbrief von Dr. T. vom 22.

Oktober 2009 sei eine Operation wegen eines Karpaltunnelsyndroms an

der rechten Hand am 20. Mai 2009 erfolgt. Am 22. Oktober 2009 habe

die Klägerin noch über eine leichte Kraftlosigkeit der rechten Hand

geklagt. Dipl.-Med. Q. hat im Befundbericht vom 10. April 2010

berichtet: Es bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit

derzeit leichter depressiver Episode. Hierbei stünden eine

Ängstlichkeit und ein Vermeideverhalten im Vordergrund. Eine

wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit

liege jedoch nicht vor. Die Klägerin könne die Aufgaben im Haushalt

bewältigen. Problematisch sei jedoch wegen der auftretenden

Angstgefühle das Aufhalten in der Öffentlichkeit. Dr. T. hat unter

dem 23. April 2010 angegeben: Er könne zur Gehfähigkeit der

Klägerin keinerlei Angaben machen, da sie von ihm ausschließlich

wegen Handproblemen in den letzten anderthalb Jahren behandelt

worden sei. In einem weiteren Befundbericht vom 20. April 2010 hat

er diagnostiziert:

Randnummer 24

Fingerpolyarthrosen Karpaltunnelsyndrom rechts mit Zustand nach

OP am 20. Mai 2009 Fragliche Polyarthritis bei Gicht

Karpaltunnelsyndrom links Dupuytren-Kontraktur. Dr. R. hat unter

dem 27. April 2010 angegeben: Bei der Klägerin sei am 26. April

2010 ein schweres depressives Syndrom mit extremen Angstzuständen

aufgetreten, das sich seit ca. acht Wochen entwickelt habe. Die

ACI-Stenose sei mittelgradig. Dekompensationszeichen des Herzens

bestünden nicht. Die Blutdruckmessung vom 7. Oktober 2009 habe

130/80 mmHg ergeben. Bis zum 8. März 2007 sei eine Progredienz

auszuschließen. Die Klägerin habe eine vorgesehene

Kontrolluntersuchung nicht wahrgenommen, weshalb eine abschließende

Beurteilung nicht möglich sei.

Randnummer 25

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten sowie

Auszüge aus der Rentenakte der Klägerin L 3 R 171/07 haben

vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen

der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages

der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der

Verwaltungsakte sowie der Beiakte ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 26

Die form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch statthafte Berufung der Klägerin

ist nicht begründet.

Randnummer 27

Die Klage gegen den Bescheid vom 11. August 2006 in der Gestalt

des teilweise abändernden Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2007

ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG

statthaft. Sie ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat keinen

Anspruch auf die Feststellung eines GdB von mehr als 30. Bei der

hier erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist für die

Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten

mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 12. April

2000 B 9 SB 3/99 R = SozR 3-3870 § 3 Nr. 9 S. 22). Danach liegt

bei der Klägerin kein höherer GdB als 30 vor.

Randnummer 28

Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001

in Kraft getretene Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) über

die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni

2001 (BGBl. I S. 1046). Der hier anzuwendende § 69 SGB IX ist durch

die Gesetze vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) und vom 13.

Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden. Rechtsgrundlage

für den von dem Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines

GdB von mindestens 50 ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Infolge der

verfahrensrechtlichen Änderungen des § 69 SGB IX durch das Gesetz

vom 23. April 2004 (a.a.O.) hat sich im Übrigen nur die Satzzählung

geändert. Im Folgenden werden die Vorschriften des § 69 SGB IX nach

der neuen Satzzählung zitiert.

Randnummer 29

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung

des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag

des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den

Grad der Behinderung fest. Diese Vorschrift knüpft

materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten

Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn

ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische

Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von

dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre

Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69

Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am

Leben der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden

abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der

Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3

Satz 1 SGB IX der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der

Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer

wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

Randnummer 30

§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember

2007 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.)

geändert worden. Nach der früheren Fassung der Vorschrift galten

für den Grad der Behinderung die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG

festgelegten Maßstäbe entsprechend. Nach dem Wortlaut der früheren

Fassung des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007

geänderten § 30 Abs. 1 BVG war für die Beurteilung die körperliche

und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben

maßgeblich, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu

berücksichtigen waren. Nach der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5

SGB IX gelten für den Grad der Behinderung die Maßstäbe des § 30

Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen

Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug genommenen

neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des

Schweregrades – dort des "Grades der

Schädigungsfolgen" (GdS) – nach den allgemeinen

Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen

Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am

1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung

(VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt

worden, zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und

Soziales durch den dem § 30 BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember

2007 angefügten Absatz 17 ermächtigt worden ist.

Randnummer 31

Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des

Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der

Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anlageband

zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren

Bestandteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der

erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen

Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Zuvor

dienten der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom

zuständigen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte

für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen

Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die

nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als

vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung

hatten (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003 – B 9 SB 3/02

R – SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Die in den

Anhaltspunkten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und

Tabellen, nach denen sich die Bewertung des Grades der Behinderung

bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind – inhaltlich

nahezu unverändert – in diese Anlage übernommen worden (vgl.

die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden

Fall heranzuziehenden Abschnitte aus den Anhaltspunkten in den

Fassungen von 2004 und 2008 bzw. aus den Versorgungsmedizinischen

Grundsätzen sind nicht geändert worden. Im Folgenden werden die

Vorschriften der Versorgungsmedizinische Grundsätze zitiert. Die

Begriffe GdS und GdB werden dabei nach gleichen Grundsätzen

bemessen. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der

GdS kausal auf Schädigungsfolgen und sich der GdB final auf alle

Gesundheitsstörungen unabhängig von deren Ursachen auswirkt (vgl.

Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A: Allgemeine Grundsätze 2

a (S. 8)).

Randnummer 32

Durch die Neuregelung ist den Einwänden gegen die bisherigen

"Anhaltspunkte" jedenfalls für den vorliegenden Fall der

Boden entzogen worden. Zum einen ist durch die Neuregelung die auch

von der Rechtsprechung geforderte Rechtsgrundlage für die

bisherigen "Anhaltspunkte" geschaffen worden (vgl.

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 28. September 2007, BT-Drucks.

16/6541, S. 1, 31). Zum anderen ist durch die Verweisung des neu

gefassten § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX auf die Neufassung des § 30

Abs. 1 BVG klargestellt worden, dass auch für die Feststellung des

GdB "die allgemeinen Auswirkungen der

Funktionsbeeinträchtigungen" maßgeblich sind. Zudem hatte sich

auch schon zu der früheren Fassung des § 69 Abs. 1 SGB IX eine

ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebildet, nach der

trotz der Ersetzung des Schwerbehindertengesetzes durch das SGB IX

inhaltlich das Beurteilungsgefüge der Anhaltspunkte maßgeblich

geblieben war (vgl. BSG, Urt. v. 24. April 2008 – B 9/9a SB

6/06 R – in juris Rn. 15 m.w.N.).

Randnummer 33

Der hier streitigen Bemessung des Grads der Behinderung ist die

GdS (Grad der Schädigung)-Tabelle der Versorgungsmedizinischen

Grundsätze (Teil A, S. 17 ff.) zugrunde zu legen. Nach den

allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil A, S. 8 ff.) sind die

dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind

alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und

seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der

in Nr. 2 e (Teil A, S. 8) genannten Funktionssysteme (Gehirn

einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf;

Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und

Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf)

zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den

Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a, S. 18).

Randnummer 34

Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen der

Klägerin kein höherer GdB als 30 festgestellt werden. Dabei stützt

sich der Senat auf die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des

Beklagten, die eingeholten Befundberichte und Arztbriefe und auf

die medizinischen Unterlagen aus dem Rentenverfahren L 3 R 171/07

sowie auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten von PD Dr. G.

vom 24. August 2009 und seine ergänzende Stellungnahme vom 11.

Januar 2010.

Randnummer 35

1. Das Hauptleiden der Klägerin ist dem Funktionsbereich der

"Psyche" zuzuordnen. Sie leidet an einer Agoraphobie mit

Panikstörung, einer Klaustrophobie sowie einer Dysthymia. Bei

dieser Diagnose stützt sich der Senat auf das ausführliche und

überzeugende rentenversicherungsrechtliche Gutachten von PD Dr. G

... Hierfür hält der Senat die Feststellung eines Einzel-GdB von 30

für angemessen.

Randnummer 36

Nach 3.7 (S. 27) der Anlage zu den Versorgungsmedizinischen

Grundsätzen ist eine Depression/somatoforme Schmerzstörung wie

folgt zu bewerten.

Randnummer 37

Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen ...0 –

20 Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der

Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive,

hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen,

Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ... 30

– 40 Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit

mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten ... 50 – 70

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten ... 80 –

100

Randnummer 38

Nicht zu folgen ist dem Hinweis von Dr. R. unter dem 27. April

2010, die Klägerin sei an einem schweren depressiven Syndrom mit

extremen Angstzuständen erkrankt, das sich vor acht Wochen

entwickelt habe. Dagegen spricht der Befundbericht der behandelnden

Fachärztin für Psychiatrie Dipl.-Med. Q., die über eine Besserung

zumindest bis zum 23. März 2010 berichtet hat. Diese Bewertung

überzeugt eher, denn Dipl.-Med. Q. hat die Klägerin über Jahre

hinweg behandelt und verfügt als Fachärztin für Neurologie und

Psychiatrie auf ihrem Fachgebiet über eine größere Sachkunde als

der Internist Dr. R ... Gegen die Bewertung von Dr. R. spricht

ferner, dass die Klägerin im Erörterungstermin vom 26. März 2010

keine Verschlechterung des psychischen Leidens erwähnt hat. Selbst

wenn es anschließend im April 2010 zu einer deutlichen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf psychiatrischem

Gebiet gekommen sein sollte, hätte dieser Zustand bis zur

Entscheidung des Senats nicht mindestens sechs Monate angedauert

und wäre daher unbeachtlich. Wegen einer eventuellen

Verschlechterung ist die Klägerin auf einen Neufeststellungsantrag

zu verweisen.

Randnummer 39

Bei der Bewertung des Schweregrades der psychiatrischen

Erkrankung hält der Senat eine volle Ausschöpfung des

Bewertungsrahmens von 40 für nicht angezeigt. Dies rechtfertigt

sich aus den detaillierten Feststellungen des gerichtlichen

Gutachters PD Dr. G. im rentenversicherungsrechtlichen Verfahrens L

3 R 171/07. Betrachtet man die in diesem Gutachten dargestellte

Tages- und Lebensplanung der Klägerin kann bei ihr von einem

geregelten und hinreichend bestimmten Tagesablauf ausgegangen

werden. Die Klägerin zeigte sich bei dieser Begutachtung als sehr

stark familienorientiert, jedoch nur sehr gering

leistungsmotiviert. Nach Auffassung des Sachverständigen zeigten

sich zudem deutliche Hinweise für eine Instrumentalisierung der

Beschwerden, um materielle Interessen durchzusetzen. Nach

Auffassung des Sachverständigen bestehen bei einer zumutbaren

Willenanstrengung gute Aussichten in einer kombinierten stationären

Verhaltens- und medikamentösen Therapie die psychischen Störungen

zu überwinden. Diese Möglichkeit hat die Klägerin nicht

aufgegriffen und stattdessen die gesprächstherapeutisch wenig

intensive Behandlung bei Dipl.-Med. Q. fortgesetzt. Selbst nach

Ansicht von Dipl.-Med. Q. (Befundbericht vom 10. April 2010) liegen

bei der Klägerin aktuell keine wesentlichen Einschränkungen der

Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor. So konnte die Klägerin

uneingeschränkt ihren Haushalt bewältigen. Eine schwere depressive

Phase wurde von der sie behandelnden Nervenärztin klar verneint. Im

Befundbericht vom 17. November 2008 hat Dipl.-Med. Q. zudem eine

Besserung der psychischen Erkrankung seit dem 17. März 2006

beschrieben. Aus Sicht des Senats bestehen daher keinerlei Gründe

den Bewertungsrahmen von 40 bei der Klägerin auszuschöpfen. Im

Gegenteil sind eher sogar Hinweise dafür erkennbar, dass die

psychische Erkrankung nur geringerer Ausprägung ist und von einem

deutlichen Versorgungswunsch geprägt sein dürfte.

Randnummer 40

2. Ein weiteres Leiden der Klägerin ist dem Funktionsbereich

"Rumpf" zuzuordnen. Bei der Klägerin ist von einem

chronisches Brustwirbelsäulen- (BWS-) und LWS-Syndrom mit

Spondylarthrose auszugehen. Die funktionellen Auswirkungen dieser

Erkrankung sind jedoch eher gering und werden maßgeblich psychisch

überlagert. Der Senat folgt insoweit der nachvollziehbaren

Begründung von PD Dr. G., der in Auswertung eines MRT-Befundes der

Lendenwirbelsäule vom 8. November 2006 auf eine geringgradige und

im Wesentlichen altersentsprechende Abnutzungserscheinungen der

Wirbelsäule geschlossen hat. Gegen eine erhebliche Einschränkung

der Beweglichkeit von BWS- und LWS sprechen auch die Bewegungsmaße

anlässlich des stationären Aufenthaltes der Klägerin im

Saale-Reha-Klinikum Bad K. im Jahr 2007 und die problemlose

Bewegungsprüfung des Sachverständigen PD Dr. G. in seiner

Untersuchung vom 15. August 2009. Bemerkenswert ist in diesem

Zusammenhang auch der Befundbericht von Dr. T. vom 28. Oktober

2008. Hiernach traten bei der Klägerin nur in Akutphasen

schmerzbedingte Einschränkungen der Fingergelenke und der LWS auf.

Nach dem aktuellen Befundbericht von Dr. T. vom 23. April 2010

konzentrierte sich seine Behandlung in den letzten 18 Monaten

ausschließlich auf die Behandlung von Handproblemen, die auch zu

einer Karpaltunneloperation im Mai 2009 geführt haben. Wegen der

geringen funktionellen Auswirkungen rechtfertigen diese eher

geringen Erkrankungen im Funktionsbereich "Rumpf" daher

allenfalls einen GdB von 10. 3. Als weiteres Leiden liegt bei der

Klägerin eine Polyarthritis, Fingerarthrosen beidseits sowie ein

beidseitiges Karpaltunnelsyndrom vor, was dem Funktionssystem

"Hand" zuzuordnen wäre. Erhebliche und dauerhafte

Einschränkungen der Funktion der Hand sind den ärztlichen Befunden

jedoch nicht zu entnehmen. So konnte Dr. T. in den zahlreichen

Befundberichten keine Schwellungen oder Reizzustände angeben und

beschränkte die Auswirkungen dieser Erkrankung lediglich auf

Akutphasen, was eine dauerhafte Handerkrankung, die länger als

sechs Monate andauern würde, ausschließt. Bemerkenswert ist auch,

dass Dr. T. seine ursprüngliche Diagnose einer Polyarthritis auf

einen bloßen Verdachtsstatus herabgesenkt hat. Dies wird auch durch

die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen PD Dr. G.

bestätigt, der auf den normalen Harnsäurebefund der Klägerin und

ihre problemlose handmotorische Belastung während seiner

Untersuchung verwiesen hat. Auch das Karpaltunnelsyndrom hat nach

seiner Auffassung allenfalls vorübergehende Auswirkungen gehabt.

Wegen dieser geringen funktionellen Auswirkungen ist für dieses

Funktionssystem daher ein Einzel-GdB von höchstens 10 zu

vergeben.

Randnummer 41

4. Als weitere Erkrankung liegt bei der Klägerin eine

mittelgradige ACI-Stenose vor, die dem Funktionssystem "Herz

und Kreislauf" zuzuordnen wäre. Funktionell ist in diesem

Punkt von keiner erheblichen Leistungseinschränkung auszugehen und

allenfalls ein Einzel-GdB von 10 anzunehmen. Die von der Klägerin

gegenüber PD Dr. G. berichteten wöchentlichen Schwindelattacken

finden sich im Übrigen als Beschwerden keineswegs immer in den

zahlreichen vom Senat eingeholten Befundberichten anderer Ärzte

wieder. Dies deutet darauf hin, dass diese mögliche Auswirkung der

ACI-Stenose von der Klägerin offenbar nicht als prägend und sehr

belastend empfunden worden ist. So hat Dr. R. auf ausdrückliche

gerichtliche Nachfrage im Befundbericht vom 27. April 2010 die

ACI-Stenose mangels aktueller Befunde als nach wie vor mittelgradig

einschätzt und mitgeteilt, die Klägerin habe eine geplante

Kontrolluntersuchung nicht wahrgenommen. Weitere beachtliche

Erkrankungen auf kardiologischem Gebiet können bei der Klägerin

nicht angenommen werden. So haben durchgeführte Ergometertests von

Dr. R. und anlässlich des stationären Aufenthalts in Bad K. jeweils

keine Hinweise für eine Herzerkrankung ergeben und eher einen

deutlichen Trainingsmangel der Klägerin betont. Auch der

Bluthochdruck ist offenbar medikamentös gut eingestellt.

Randnummer 42

5. Die weiteren Erkrankungen der Klägerin wie eine linksseitige

Koxarthrose, Hyperlipidämie und Kopfschmerzen haben weder

funktionelle Auswirkungen noch finden sich in den zahlreichen

ärztlichen Befunden hierfür objektivierbare Befunde. So hat es

offenbar eine zielgerichtete Kopfschmerzbehandlung bei der Klägerin

nie gegeben. Ein Einzel-GdB ist für diese Erkrankungen daher nicht

zu vergeben.

Randnummer 43

6. Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus verschiedenen

Funktionssystemen mit einem messbaren Grad der Behinderung

vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der

Gesamtbehinderung zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze nach Teil

A, Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (S. 8) anzuwenden.

Nach Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung

auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt, und dann zu

prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung

größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen

dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind,

um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Danach kann kein

höherer Gesamtgrad der Behinderung als 30 angenommen werden. Für

das Funktionssystem Hirn und Psyche ist zunächst wegen der

somatoformen Überlagerung von einem Einzel-GdB von 30 auszugehen,

was der Senat durchaus als eher wohlwollend bewertet. Die weiteren

Erkrankungen sind in ihren funktionellen Auswirkungen so gering,

dass sie keine Erhöhung dieses GdB rechtfertigen können. Vielmehr

ist nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen von Folgendem

auszugehen: Regelmäßig kann der Gesamt-GdB aufgrund weiterer

Erkrankungen, die allenfalls mit einem GdB von 10 rechtfertigen

können, nicht erhöht werden. Denn nach den Versorgungsmedizinischen

Grundsätzen (Teil A, Nr. 3 ee, S. 10) führen leichte

Gesundheitsstörungen, die nur einen Behinderungsgrad von 10

bedingen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes des

Gesamtbeeinträchtigung. Selbst bei leichten

Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach

nicht gerechtfertigt, daraus auf eine wesentliche Zunahme des

Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Die weiteren Erkrankungen

der Klägerin in anderen Funktionssystemen sind nur von geringer

Ausprägung und können den Gesamt-GdB nicht erhöhen.

Randnummer 44

Letztlich widerspräche hier die Feststellung der

Schwerbehinderteneigenschaft auch dem nach den

Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil A Nr. 3b, S. 10) zu

berücksichtigenden Gesamtmaßstab. Im Vergleich mit

Gesundheitsschäden, zu denen in der GdS-Tabelle feste Werte

angegeben sind, ist bei der Klägerin ein höherer Gesamtgrad als 30

nicht gerechtfertigt. Die Gesamtauswirkung ihrer verschiedenen

Funktionsstörungen beeinträchtigen ihre Teilhabe am Leben in der

Gesellschaft insbesondere nicht so schwer wie etwa die vollständige

Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines

Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit

deutlicher Kommunikationsstörung.

Randnummer 45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 46

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 160 SGG

nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 VersMedV

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