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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.04.2011 – L 5 B 226/07 AS

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0411.L5B226.07AS.0A
Normenkette
§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 172 Abs. 1 SGG, § 172 Abs. 2 S. 2 SGG, § 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 172 Abs. 1 SGG ... mehr

Orientierungssatz

1. § 172 Abs. 1 SGG enthält für das PKH-Beschwerdeverfahren vor den Sozialgerichten keine den Vorschriften der ZPO vorgehende Sonderregelung. Die Eigenart des sozialgerichtlichen Verfahrens verbietet es nicht, die Vorschriften der ZPO zur Statthaftigkeit der Beschwerde entsprechend anzuwenden.(Rn.21)

2. Wird in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht, so ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht gemäß § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 172 Abs. 2 S. 2 zweiter HS. SGG ausgeschlossen.(Rn.30)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung

seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Sozialgericht Stendal

(SG).

Randnummer 2

Im sozialgerichtlichen Klageverfahren stritten die Beteiligten

über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Insbesondere ging

es dem Kläger um die Nichtanwendung der Übergangsregelung des § 67

SGB II und damit um die Berechnung des Freibetrags aus seinem

Einkommen nach der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden

Freibetragsregelung.

Randnummer 3

Der am 1987 geborene Kläger stellte am 20. Juni 2005 einen

Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Unter dem 30.

August 2005 teilte er mit, er beginne am 1. September 2005 eine

Ausbildung. Die erste Zahlung des Entgelts werde voraussichtlich

"zum Ende 09/05" erfolgen. Ausweislich der

Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers vom 14. Oktober 2005

betrug die Bruttoausbildungsvergütung 290,00 EUR, welche zum

Zehnten des Folgemonats fällig wurde.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte

Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 20. Juli 2005 bis zum

31. Januar 2006 iHv 191,50 EUR für Juli 2005, iHv 478,71 EUR für

August 2005 sowie iHv 270,74 EUR für die Monate September 2005 bis

Januar 2006. Dabei rechnete er ab September 2005 ein monatliches

Einkommen iHv 207,97 EUR an.

Randnummer 5

Auf den Widerspruch des Klägers erging am 4. April 2006 ein

Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30.

Januar 2006, der unter Beibehaltung des monatlichen Zahlbetrags nur

die Regelung zur Krankenversicherung änderte. Auf erneuten

Widerspruch des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 26.

Oktober 2006 den Änderungsbescheid vom 4. April 2006 vollständig

auf und bewilligte 286,91 EUR für Oktober 2005, 304,19 EUR für

November 2005, 344,51 EUR für Dezember 2005 und 325,20 EUR für

Januar 2006. Nunmehr berücksichtigte er die

Kfz-Haftpflichtversicherung und die Fahrtkosten und korrigierte die

Anrechnung des Kindergelds.

Randnummer 6

Den dagegen vom Kläger erneut eingelegten Widerspruch wies der

Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 zurück. Da

die Ausbildung des Klägers am 1. September 2005 und damit vor

Inkrafttreten der Änderung von § 11 SGB II am 1. Oktober 2006

begonnen habe, sei die Übergangsregelung des § 67 SGB II anzuwenden

mit der Folge, dass sein Einkommen nach den bis zum 30. September

2005 geltenden Vorschriften zu bereinigen sei.

Randnummer 7

Dagegen hatte der Kläger am 29. Januar 2007 Klage erhoben und

die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur

Begründung hatte er vorgetragen, ihm sei erstmalig im Oktober 2005

die Ausbildungsvergütung zugeflossen. Weil der Beklagte nach dem 1.

Oktober 2005 die Leistungshöhe mehrfach neu berechnet habe, sei § 67 SGB II nicht anwendbar. Mit der Übergangsregelung habe

verhindert werden sollen, dass abgeschlossene Verwaltungsverfahren

ein zweites Mal bearbeitet werden müssten. Ein solcher Fall liege

hier nicht vor.

Randnummer 8

Auf Hinweis des Beklagten, die Klage sei verfristet, denn es sei

vom Zugang des angegriffenen Bescheids am 24. Dezember 2006

auszugehen, hatte er ausgeführt, der Widerspruchsbescheid sei in

der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten erst am 28. Dezember

2006 eingegangen. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch

Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und

Sozialdatenschutz (SGB X) greife nicht, weil am ersten

Weihnachtstag keine Post zugestellt werde. Im Übrigen sei es gerade

in der Weihnachtszeit nicht ausgeschlossen, dass ein Schriftstück

erst nach mehr als drei Tagen den Empfänger erreiche.

Randnummer 9

Mit Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2007, der dem Kläger am 12.

Juni 2007 zugestellt wurde, wies das SG die Klage als unzulässig

ab. Der Widerspruchsbescheid gelte am 25. Dezember 2006 als bekannt

gegeben. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X sei nicht

erschüttert. Die bloße Behauptung eines anderen Zugangsdatums

reiche nicht aus, um von der gesetzlichen Vermutung abzuweichen.

Mit Beschluss vom selben Tag, der ebenfalls am 12. Juni 2007

zugestellt wurde, hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH

abgelehnt.

Randnummer 10

Am 10. Juli 2007 hat der Kläger Berufung gegen den

Gerichtsbescheid und Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung eingelegt.

Das SG überspanne die Anforderungen, die an ein Erschüttern der

Zugangsfiktion zu stellen seien, wenn es einen Beleg für den

atypischen Geschehensablauf verlange.

Randnummer 11

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur

Entscheidung vorgelegt. Nach ausführlichem Hinweis der

Berichterstatterin auf das Nichterreichen von Berufungs- und

Beschwerdewert mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 hat der Kläger

seine Berufung zurückgenommen. Die PKH-Beschwerde hat er

aufrechterhalten und ausgeführt, ihm sei zu Unrecht PKH nicht

bewilligt worden.

Randnummer 12

Der Kläger beantragt,

Randnummer 13

den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 4. Juni 2007

aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Verfahren

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von

Rechtsanwalt S aus G ... zu gewähren;

Randnummer 14

Der Beklagte hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht

geäußert.

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtsakten des Beschwerde-, Klage- und

Berufungsverfahrens ergänzend Bezug genommen. Die genannten

Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung des Senats.

II.

Randnummer 16

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 4. Juni 2007 ist

unzulässig und daher zu verwerfen. Die Zulässigkeit des

Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf

Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1

Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2

Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 31. März 2008 gültigen

Fassung.

Randnummer 17

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO

über die PKH entsprechend im sozialgerichtlichen Verfahren. Die

Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel

7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die PKH, soweit das SGG

nicht ausdrücklich etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG etwas

anderes regelt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,

Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 73a, RN 2). Die

"entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine

Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO an das

sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten

bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem

sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der

"sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde",

ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des

Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts,

sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des

Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in

Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR,

während hier der bis 31. März 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1

SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes iHv 500,00 EUR

maßgeblich ist.

Randnummer 18

Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war daher

gemäß § 73a SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen

die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es

sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht

überschritten.

Randnummer 19

Soweit diese Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des

Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März

2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung

von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden sind (ständige

Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 20. Februar 2009, Az.: L 5

B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris), ist dies für das hier

streitige Verfahren nicht relevant. Denn die Anhebung des

Beschwerdewerts auf 750,00 EUR und der zusätzliche Ausschluss der

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH immer dann, wenn das Gericht

ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen

Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen,

Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 25), gelten

nicht für bei Inkrafttreten bereits anhängige

Beschwerdeverfahren.

Randnummer 20

Der Senat folgt nicht der teilweise in Rechtsprechung und

Literatur vertretenen Auffassung, wonach die Beschwerde sich allein

nach § 172 Abs. 1 SGG richte und demgemäß bis zur Einführung von

§ 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG immer zulässig gewesen sei (vgl. OVG

der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 7. September 2008, Az.:

S 3 S 355/08, RN 9). Eine "planwidrige gesetzgeberische Lücke

im SGG" (so OVG der Freien Hansestadt Bremen, a.a.O., RN 11)

vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl für die bis

zum 31. März 2008 als auch für die seit dem 1. April 2008 geltende

Gesetzeslage.

Randnummer 21

§ 172 Abs. 1 SGG enthält für das PKH-Beschwerdeverfahren vor den

Sozialgerichten keine den Vorschriften der ZPO vorgehende

Sonderregelung. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der

Vorschrift, der auf ihren Auffangcharakter hinweist. Danach findet

gegen die Entscheidung der Sozialgerichte die Beschwerde an das

Landessozialgericht nur statt, soweit nicht in diesem Gesetz

anderes bestimmt ist. Eine "andere Bestimmung" in diesem

Sinne ist aber § 73a Abs. 1 SGG, der abweichend von der allgemeinen

Auffangverweisung auf die Vorschriften der ZPO in § 202 SGG auf die

Vorschriften zur PKH der ZPO ausdrücklich in Bezug nimmt.

Randnummer 22

Den Gesetzesmaterialien lässt sich für den Senat eindeutig

entnehmen, dass mit der Einführung des PKH-Rechts anstelle des so

genannten "Armenrechts" in der Bundesrepublik Deutschland

zum 1. Januar 1980 grundsätzlich die neu geschaffenen Vorschriften,

welche in die ZPO eingefügt wurden, für die verschiedenen

Verfahrensordnungen Anwendung finden sollten. Dies ergibt sich

schon aus dem Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die

Prozesskostenhilfe vom 17. Juli 1979 (BT-Drs. 8/3086). Zunächst ist

dort ausdrücklich trotz der erkannten Besonderheiten des

kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens und des

Amtsermittlungsgrundsatzes die Notwendigkeit der Einführung der

PKH auch im sozialgerichtlichen Verfahren gesehen worden. Dies ist

damit begründet worden, dass die auch für auch ausgebildete

Juristen mitunter schwierige Spezialmaterie die Beiordnung eines

Rechtsanwalts erforderlich machen könne (S. 21/22). Aus den

Ausführungen zu Artikel 4 (S. 38/39) lässt sich ebenfalls nur der

Schluss ziehen, dass alle Regelungen über die Prozesskostenhilfe in

der ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten sollten.

Randnummer 23

Dies ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes. Eine

Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz ist in § 73a Abs. 1 Satz 2

SGG ausdrücklich geregelt worden. Abweichend von der in dem

Gesetzentwurf vom 17. Juli 1979 vorgesehenen Fassung des § 121 Abs. 1 bis 3 ZPO sollte das SGG-Verfahren nämlich die Möglichkeit

eröffnen, dass das Gericht auf Antrag des Beteiligten einen

beizuordnenden Rechtsanwalt auswählen kann, wenn dieser keinen

solchen ausreichend qualifizierten kennt. Insoweit war eine

Spezialregelung notwendig, weil eine "entsprechende

Anwendung" von § 121 Abs. 1 bis 3 ZPO kein Recht des Gerichts

auf eine Auswahl eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts eingeräumt

hätte. Bei Inkrafttreten zum 1. Januar 1980 ist zwar in § 121 Abs. 4 ZPO (heute: § 121 Abs. 5 ZPO) eine vergleichbare Regelung

eingeführt worden, die allerdings abweichend von § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG für das Tätigwerden des Gerichts voraussetzt, dass die Partei

keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. § 121 Abs. 5

ZPO betrifft die Bestimmung eines sog. Notanwalts, der anders als

im sozialgerichtlichen Verfahren die Vertretung übernehmen

muss.

Randnummer 24

Hätte der Gesetzgeber demnach hinsichtlich der Zulässigkeit des

Rechtsmittels der Beschwerde bei der Einführung der

Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren eine andere

Regelung treffen wollen, hätte er konsequenter Weise diesen Willen

in § 73a SGG normieren müssen.

Randnummer 25

Für die Auffassung des erkennenden Senats spricht auch, dass insoweit einhellig die Regelung in § 127 Abs. 2 iVm Abs. 3 Satz 1

ZPO zur Beschwerdebefugnis der Staatskasse auch im

sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet. Wäre § 172 Abs. 1

SGG Spezialvorschrift gegenüber § 127 Abs. 2 ZPO, gälte dies auch

für die Beschwerdebefugnis der Staatskasse. Dann müsste diese auch

dann das Recht der Beschwerde haben, wenn PKH gegen Ratenzahlung

bewilligt wird.

Randnummer 26

Schließlich verbietet auch nicht die Eigenart des

sozialgerichtlichen Verfahrens, die Vorschriften der ZPO zur

Statthaftigkeit der Beschwerde entsprechend anzuwenden (vgl.

Leitherer, a.a.O., § 202 RN 3). Nur wenn grundsätzliche

Unterschiede der Verfah-rensarten die entsprechende Anwendung

ausschließen, ist auf die Vorschriften des SGG zurückzugreifen.

Hinsichtlich der Frage der Rechtsmittelbefugnis für das

Prozesskostenhilfeverfahren im Rahmen eines sozialgerichtlichen

Verfahrens finden sich aber keine solchen ausschließenden

Unterschiede.

Randnummer 27

Auch die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur

Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887)

eingeführte Koppelung der Beschwerdebefugnis an den

Streitgegenstand für die Berufung ist von der Verweisung des § 73a

Abs. 1 Satz 1 SGG umfasst. Es gibt schon keinen Anknüpfungspunkt

dafür, dass § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG idF vom 13. Juni 1980

ausschließlich die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der

ZPO in ihrer damaligen Fassung geregelt hätte. Vielmehr ist in der

Konstruktion des PKH-Rechts – Generalregelung in der ZPO,

Verweisung auf entsprechende Anwendung in allen Verfahrensordnungen

– nur die Vorgabe des Gesetzgebers enthalten, die

Vorschriften der ZPO in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung

anzuwenden (sog. "dynamische Verweisung", vgl. mit

Hinweisen zur Rechtsprechung LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss

vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 14).

Randnummer 28

Der Gesetzesentwurf vom 4. Juli 2000 (BT-Drs. 14/3750) enthält

keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber künftig für das

sozialgerichtliche Verfahren eine von der ZPO abweichende Regelung

hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde einführen wollte.

Vielmehr weist der dort betonte "Konvergenzgedanke" (S. 51) darauf hin, dass im Vordergrund der Überlegungen die Vermeidung

von widersprüchlichen Entscheidungen stand. Zu diesen käme es, wenn

das Beschwerdegericht die materiellrechtlichen Erfolgsaussichten

abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden

Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt. Dieser Fall einer

Konvergenz konnte auch in den Verfahren nach dem SGG in der vor dem

1. Januar 2002 geltenden Fassung eintreten, da § 144 Abs. 1 Satz 1

Ziffer 1 SGG seinerzeit einen Wert des Beschwerdegegenstandes für

die Zulässigkeit der Berufung von 1.000,00 DM vorsah.

Randnummer 29

Die gegenteilige Auffassung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss

vom 29. Juli 2008, Az.: L 7 SO 3120/08 PKH-B, RN 6) stellt zu

Unrecht die Frage nach einer analogen Anwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO. Denn eine durch Analogie zu

schließende Regelungslücke liegt nicht vor; vielmehr ist aufgrund

der Verweisung in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG die Vorschrift des § 127

Abs. 2 ZPO direkt anzuwenden.

Randnummer 30

In der Hauptsache wird der Wert des Beschwerdegegenstandes für

die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG

von 500,00 EUR nicht erreicht, sodass gegen die hier erfolgte

Ablehnung der PKH wegen fehlender Aussicht auf Erfolg die

Beschwerde gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm. § 127 Abs. 2 Satz 2

zweiter Halb-satz SGG ausgeschlossen ist.

Randnummer 31

Der Kläger begehrte im Klageverfahren die Gewährung höherer

Leistungen nach dem SGB II durch die Bereinigung seines

Erwerbseinkommens nach den ab dem 1. Ok-tober 2005 geltenden

Regelungen. Durch die Fassung des schriftsätzlich gestellten

Antrags handelt es sich um einen Höhenstreit – begrenzt auf

die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006.

Randnummer 32

Geht man von der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers zur

Nichtanwendbarkeit von § 67 SGB II im vorliegenden Fall aus und

berechnet den Leistungsanspruch für einen der

streitgegenständlichen Monate, Oktober 2005, auf der Grundlage der

seit Oktober 2005 geltenden Vorschriften neu, gelangt man zu einem

Freibetrag iHv 140,33 EUR (nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II:

Werbungskostenpauschale iHv 15,33 EUR, Versicherungspauschale iHv

30,00 EUR, Fahrkosten nunmehr iHv 57,00 EUR (15 km x 19 Arbeitstage

x 0,20 EUR) und 20 % von 190,00 EUR nach § 30 Nr. 1 SGB II), der

– bei einem unstreitigen Bedarf iHv 480,35 EUR – einen

Leistungsanspruch iHv 330,68 EUR, gerundet 331,00 EUR ergibt.

Randnummer 33

Vom Beklagten wurde nach herkömmlicher Berechnung ein

monatlicher Freibetrag iHv 96,56 EUR (Werbungskostenpauschale iHv

15,33 EUR, Versicherungspauschale iHv 30,00 EUR, Fahrkosten (15 km

x 19 Arbeitstage x 0,06 EUR) iHv 17,10 EUR, Grundfreibetrag von 15

% nach § 30 Nr. 1 SGB II iHv 34,13 EUR) anerkannt, der zu einem

Leistungsanspruch von 286,91 EUR führt, den dieser nicht gerundet

hat. Danach besteht – für Oktober 2005 – ein

Unterschiedsbetrag von 44,09 EUR.

Randnummer 34

Nach Anschaffung eines Kfz am 22. November 2005 kam als weiterer

monatlicher Abzugsposten die Kfz-Haftpflichtversicherung hinzu (in

voller Höhe erstmals im Dezember 2005). Hieraus ergibt sich ein

monatlicher Abzugsbetrag nach der vormaligen Berechnung iHv 154,16

EUR und nach der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Berechnung iHv

208,09 EUR, die zu einem monatlichen Unterschied im

Leistungsanspruch von maximal 53,49 EUR (im Dezember 2005 gewährt:

344,51 EUR; Anspruch nach Berechnung neu: 398,00 EUR) führt.

Randnummer 35

Legt man diesen Differenzbetrag im gesamten streitigen

Leistungszeitraum von vier Monaten zugrunde, ergibt sich ein

streitiger weiterer Leistungsanspruch von insgesamt maximal 213,96

EUR.

Randnummer 36

Zu addieren ist – da es sich um einen Höhenstreit handelt

– noch ein Betrag iHv 19,31 EUR, der sich aus der vom

Beklagten vorgenommenen wohl rechtswidrigen Regelleistungskürzung

für den fünftägigen stationären Aufenthalt des Klägers im Januar

2006 ergibt. Insgesamt beläuft sich daher ein möglicher weiterer

Leistungsanspruch des Klägers auf maximal 234,00 EUR. Dieser Betrag

stellt das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse bzw.

die vom Gerichtsbescheid ausgehende Beschwer dar. Er erreicht den

maßgeblichen Beschwerdewert von 500,00 EUR nicht.

Randnummer 37

Ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, wonach die Berufung

unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist, wenn

sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr

betrifft, liegt hier nicht vor.

Randnummer 38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 39

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177

SGG).

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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