Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2011 – L 5 AS 477/09 NZB

Höhe der vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Bewerbungskosten
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0307.L5AS477.09NZB.0A
Normenkette
§ 16 SGB II, § 46 SGB III, § 144 Abs. 2 SGG

Orientierungssatz

1. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese ist gegeben, wenn eine Rechtsfrage ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.(Rn.15)

2. Zum Umfang der vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Bewerbungskosten hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 a SGB 2 für die Zeit ab 1. 8. 2006 klarstellend geregelt, dass die von der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der im SGB 3 bestehenden Anordnungsermächtigungen erlassenen Anordnungen nicht für die Leistungserbringung nach dem SGB 2 gelten.(Rn.17)

3. Die Pauschalierung von Bewerbungskosten durch den Grundsicherungsträger ist zulässig. Die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Anordnung UBV) ist dahingehend modifiziert worden, dass statt 5.- €. nur 3.- €. erstattet werden. Weil sich die Höhe der vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Bewerbungskosten unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, fehlt es an einer hierzu klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Eine vollumfängliche Übernahme aller angefallenen Bewerbungskosten sieht das Gesetz nicht vor.(Rn.18)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das

Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. August 2009 wird

zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) begehrt

der Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts

Dessau-Roßlau vom 31. August 2009. In der Sache begehrt er die

Übernahme von Bewerbungskosten durch den Beklagten.

Randnummer 2

Der Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung

für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches

(SGB II). Er beantragte unter dem 20. Juli 2006 die Übernahme von

Bewerbungskosten i.H.v. insgesamt 60,00 EUR für die Erstellung von

13 Bewerbungen. Mit Bescheid vom 27. Juli 2006 bewilligte der

Beklagte eine Kostenerstattung i.H.v. 39,00 EUR. Je nachgewiesener

Bewerbung könnten nur 3,00 EUR bewilligt werden. Gegen diesen

Bescheid legte der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung

Widerspruch ein, entsprechend der Anordnung der Bundesanstalt für

Arbeit (Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit

zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Anordnung UBV))

seien 5,00 EUR pro Bewerbung zu erstatten. Mit Widerspruchsbescheid

vom 9. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch als

unbegründet zurück. Nach § 46 des Dritten Buches des

Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) sei die

Fördersumme für die Übernahme von Bewerbungskosten auf 260,00

EUR/Jahr begrenzt. Eine Absenkung dieses Betrages auf 130,00

EUR/Jahr sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens grundsätzlich

möglich. Davon habe er durch das Erstellen einer ermessenslenkenden

Weisung Gebrauch gemacht. Erfahrungsgemäß sei eine Pauschale von

3,00 EUR/Bewerbung ausreichend.

Randnummer 3

Die seitens des Klägers hiergegen erhobene Klage hat das

Sozialgericht mit Urteil vom 31. August 2009 zurückgewiesen. Die

Gewährung von Bewerbungskosten i.H.v. 39,00 EUR sei nicht

ermessensfehlerhaft. Die Pauschalierung begegne keinen rechtlichen

Bedenken. Auch die Höhe des Betrages sei nicht zu beanstanden. Die

Anordnung UBV sei dahingehend modifiziert worden, dass statt 5,00

EUR nur 3,00 EUR pro Bewerbung erstattet würden. Dieser Betrag sei

zwar im Falle einer schriftlichen Bewerbung mit Foto und

ausführlicher Bewerbungsmappe nicht kostendeckend. Auch sei es

wünschenswert, dass der Beklagte eine höhere Summe übernehme, ein

Anspruch darauf bestehe jedoch nicht. Das Sozialgericht hat die

Berufung nicht zugelassen.

Randnummer 4

Der Kläger hat gegen das ihm am 30. November 2009 zugestellte

Urteil am 29. Dezember 2009 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. So sei zu

entscheiden, ob bei einer pauschalen Erstattung von

Bewerbungskosten auf der Grundlage der Anordnung UBV dem

Leistungsträger ein Ermessen hinsichtlich der Höhe der zu

gewährenden Erstattung je nachgewiesener Bewerbung zustehe, oder ob

er nicht vielmehr an diese gebunden sei.

Randnummer 5

Dem Sozialgericht sei auch ein Verfahrensfehler unterlaufen. Es

sei dem Untersuchungsgrundsatz nach § 103 Sozialgerichtsgesetz

(SGG) nicht in ausreichendem Maße gefolgt. Er habe sich im Rahmen

einer Eingliederungsmaßnahme verpflichtet, sich mindestens viermal

im Monat zu bewerben. Diese wesentliche Tatsache habe das

Sozialgericht weder in das Protokoll der mündlichen Verhandlung

aufgenommen noch in seinem Urteil gewürdigt oder sonst in seine

Entscheidung einfließen lassen. Durch die ihm auferlegte

Bewerbungspflicht könne sich ein Ermessen zur Übernahme von Kosten

lediglich auf eine nicht abverlangte Anzahl von Bewerbungen

beziehen, was hier jedoch nicht zutreffe. Soweit er der Pflicht zur

Bewerbung unterliege, müsse der Beklagte die Kosten in voller Höhe

übernehmen. Die Anwendung der ermessenslenkenden Weisung scheide

außerdem bereits deswegen aus, da sie nach der Antragstellung

erfolgt sei.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen

Vorbringen,

Randnummer 7

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau

vom 31. August 2009 zuzulassen und das Verfahren als

Berufungsverfahren fortzuführen.

Randnummer 8

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 10

Zulassungsgründe seien nicht erkennbar.

Randnummer 11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie

auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Randnummer 12

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und

fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist auch

statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Gemäß

§ 144 Abs. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung bedarf

die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn

der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-

oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt

betrifft, 750,00 EUR oder

bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen

des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR

nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende

oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Randnummer 13

Der Kläger fordert vorliegend eine Kostenerstattung von

insgesamt 65,00 EUR anstelle der ihm bewilligten 39,00 EUR.

Streitgegenstand ist folglich eine Mehrforderung von 26,00 EUR.

Dieser Wert liegt unter dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1

Nr. 1 SGG von 750,00 EUR.

Randnummer 14

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht

hat die Berufung gegen das Urteil vom 31. August 2009 zu Recht

nicht zugelassen.

Randnummer 15

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer

Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts,

des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder

des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung

beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts

unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,

auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Randnummer 16

a. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht

vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die

grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie

ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung

hat.

Randnummer 17

aa. Die Rechtsfrage, ob der Beklagte hinsichtlich der Höhe der

zu erstattenden Kosten für Bewerbungen an die Anordnung UBV

gebunden ist, hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1a SGB II für die

Zeit ab 1. August 2006 gesetzlich (klarstellend) geregelt. Danach

gelten für die Leistungen nach Absatz 1 des § 16 SGB II die

Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III mit Ausnahme der

Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe,

dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II

tritt, soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt. Die

Neuregelung diente nach dem Willen des Gesetzgebers allein der

Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage. Danach sollen die

von der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der im SGB III

bestehenden Anordnungsermächtigungen erlassenen Anordnungen nicht

für die Leistungserbringung nach dem SGB II gelten. (vgl. BT-Drs.

16/1696 S. 26).

Randnummer 18

Für die Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

ergab sich dieses Ergebnis aufgrund allgemeiner, bereits geklärter

Rechtssätze. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar

2005 bis 31. Juli 2006 gültigen Fassung kann die Agentur für Arbeit

als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit alle im Dritten Kapitel,

im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels,

im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des

Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m

des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Soweit das SGB

II für die einzelnen Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 keine

abweichenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen des SGB III.

Anwendung findet demnach auch § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III,

wonach als unterstützende Leistungen Kosten für die Erstellung und

Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) übernommen

werden können, jährlich bis zu einem Betrag von 260,00 EUR (§ 46

SGB III). Insoweit bedeutet die Regelung des § 16 Abs. 1 SGB II,

dass für die Eingliederungsleistungen sowohl die Voraussetzungen

als auch die Rechtsfolgen des SGB III gelten, soweit das SGB II

nichts Abweichendes regelt. Auf § 47 SGB III (Ermächtigung zum

Erlass bestimmter Anordnungen durch die Bundesagentur für Arbeit)

verwies § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. gerade nicht. Die einzelnen

Leistungsträger konnten somit eigene ermessenslenkende

verwaltungsinterne Richtlinien ausarbeiten.

Randnummer 19

Wenn der Kläger darauf verweist, dass die Richtlinie zur

Pauschalierung von Bewerbungskosten erst nach Stellung seines

Antrags auf Kostenersatz in Kraft trat, so betrifft dies keine

allgemeine Rechtsfrage, sondern die Anwendung des Rechts. Sein

Vorbringen erschöpft sich in einer Kritik an der Richtigkeit der

Entscheidung des Sozialgerichts, die jedoch nicht zur Zulassung der

Berufung führen kann. Denn Gegenstand einer

Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob die erstinstanzliche

Entscheidung richtig ist (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom

26. Juni 1975, 12 BJ 12/75, Rn. 2, Juris), soweit die Entscheidung,

wie hier, nicht von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts

oder des Bundessozialgerichts abweicht (§ 145 Abs. 2 Nr. 2

SGG).

Randnummer 20

bb. Soweit der Kläger die allgemeine Rechtsfrage aufwirft, ob

dann, wenn eine Behörde eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen

verlangt, die Kosten entsprechend in vollem Umfang zu übernehmen

hat, ist diese Rechtsfrage in ausreichendem Maß geklärt.

Randnummer 21

Wie oben bereits ausgeführt, können nach § 16 Abs. 2 SGB II

i.V.m. § 46 SGB III diese Kosten übernommen werden. Der in § 16

Abs. 2 SGB II enthaltene Anspruch auf Ausübung pflichtgemäßen

Ermessens wird durch die Eingliederungsvereinbarung gebunden. Daher

ergibt sich aus dieser Vorschrift i.V.m. der

Eingliederungsvereinbarung ohne weiteres, dass ein Anspruch auf

Kostenerstattung besteht. Die Beantwortung der vom Kläger

aufgeworfenen Rechtsfrage steht damit von vornherein praktisch

außer Zweifel (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,

Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 160, Rn. 8a) und ergibt sich

aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung aus dem Gesetz. Auch die

Höhe der Leistungen ergibt sich aus dem Gesetz. Dieses sieht einen

Anspruch auf eine vollumfängliche Übernahme aller angefallenen

Kosten gerade nicht vor (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 2.

September 2004, B 7 AL 62/03 R, Rn. 17, Juris).

Randnummer 22

b. Es liegt auch entgegen der Ansicht des Klägers kein

Verfahrensfehler vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen

eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er

bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts

auf dem Weg zum Urteil ("error in procedendo"), nicht

aber auf dessen sachlichen Inhalt, das heißt seine Richtigkeit

(vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 32, m.w.N.).

Randnummer 23

aa. Das Sozialgericht hat entgegen der klägerischen Ansicht die

Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG nicht verletzt. Die

Amtsermittlungspflicht ist verletzt, wenn Tatsachen, die nach der

rechtlichen Sicht des Sozialgericht entscheidungserheblich waren,

offengeblieben sind, weil die notwendigen Feststellungen überhaupt

fehlen oder weil sie nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen

sind (BSG, Beschluss vom 2. Dezember 2010, B 9 VH 3/09 B, Rn. 10,

Juris). Vorliegend jedoch waren alle Tatsachen ausermittelt.

Entgegenstehendes behauptet auch der Kläger nicht.

Randnummer 24

bb. Er rügt vielmehr die Nichtberücksichtigung der

Eingliederungsvereinbarung bei der Entscheidungsfindung des

Sozialgerichts. Auch hierin liegt kein Verfahrensfehler. Der

Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.

Dieser Anspruch verpflichtet das entscheidende Gericht, die

Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in

Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen

Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten

aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder

ganz unberücksichtigt lassen. Im Übrigen ist grundsätzlich davon

auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur

Kenntnis genommen und erwogen hat. Das Gericht muss ausdrücklich in

den Entscheidungsgründen keine Fragen erörtern, die nach seiner

materiellen Rechtsauffassung unerheblich sind (vgl. BVerfG, Urteil

vom 8. Juli 1997, 1 BvR 1621/94, Rn. 43, 44). Der Kläger hat in

Anwendung dieser Grundsätze nicht substantiiert dargelegt, dass der

Abschluss der Eingliederungsvereinbarung entscheidungserheblich

gewesen ist und das Urteil möglicherweise anders ausgefallen wäre,

wenn das Sozialgericht den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung

ausdrücklich in den Entscheidungsgründen berücksichtigt hätte (BSG,

Beschluss vom 5. Mai 2010, B 5 R 26/10 B, Rn. 9, Juris). Er stellt

allein auf seine Rechtsauffassung ab, die allerdings nicht den

gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Wie oben bereits ausgeführt,

ist der Abschluss der Eingliederungsvereinbarung für die Höhe der

für die Bewerbungen zu erstattenden Kosten hier unerheblich. Eine

mögliche Auswirkung auf die Entscheidungsfindung des Sozialgerichts

liegt bereits objektiv nicht vor.

Randnummer 25

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Randnummer 26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden

Anwendung von § 193 SGG.

Randnummer 27

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde

nicht zulässig, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 421i SGB III, § 421k SGB III, § 421m SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Sachsen-Anhalt in L 5 AS 477/09 NZB entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten