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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.11.2011 – L 5 AS 157/11 NZB

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung einer Eigenheimzulage als Einkommen; Umfang der Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts bei der Prüfung der Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen auf ein Hausdarlehen als Kosten der Unterkunft
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:1109.L5AS157.11NZB.0A
Normenkette
§ 11 SGB II, § 144 Abs. 2 SGG

Orientierungssatz

1. Soweit eine Eigenheimzulage der Finanzierung des Eigenheims bzw. diesbezüglicher Bau- und Sanierungsmaßnahmen dient und dafür tatsächlich eingesetzt wird, ist sie im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Anschluss BSG, Urteil vom 30. September 2008, Az.: B 4 AS 19/07 R).(Rn.14)

2. Ein Sozialgericht ist nicht gehalten, im Wege der Amtsermittlung in einem Sozialrechtsstreit über die Rückforderung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen aus einem Darlehen für ein selbstgenutztes Eigenheim des Hilfeempfängers zu prüfen, wenn dieser im Rahmen des Verfahrens keine Notsituation geltend gemacht hat, die eine Übernahme dieser Kosten ausnahmsweise gebietet und bei den Leistungsbewilligungen in den vergangenen Bewilligungszeiträumen stets rügelos lediglich Zinsleistungen als Unterkunftskosten anerkannt wurden.(Rn.19)

3. Einzelfall zur Zulassung einer Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren.(Rn.14)

Tenor

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung in den

Urteilen des Sozialgerichts Dessau-Roßlau von 9. März 2011 (S 4 AS

393/08 und S 4 AS 394/08) werden zurückgewiesen.

Kosten sind in beiden Verfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich in den vorliegenden Verfahren gegen die

Nichtzulassung der Berufung in zwei Urteilen des Sozialgerichts

Dessau-Roßlau vom 9. März 2011, das seine Anfechtungsklagen gegen

Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten zurückgewiesen

hat.

Randnummer 2

Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden

Kindern ein Eigenheim, für das sie neben den Betriebskosten und

Heizkosten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen haben. Die

Familie bezieht als Bedarfgemeinschaft vom Beklagten

Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch

des Sozialgesetzbuches (SGB II). So bewilligte ihnen der Beklagte

für die Monate März bis August 2006 mit Bescheid vom 7. Februar

2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Mai 2006

Leistungen nach dem SGB II, mit Bescheid vom 11. August 2006 in der

Fassung des Änderungsbescheides vom 21. August 2006 Leistungen für

die Monate September 2006 bis Februar 2007. Der Beklagte

berücksichtigte neben dem Regelbedarf sowie dem ihm bekannten

Einkommen auch die Kosten für Unterkunft und Heizung in der vom

Kläger angegebenen Höhe. Dabei übernahm er die im Rahmen der

Kreditfinanzierung zu zahlenden Schuldzinsen in voller Höhe, die

Tilgungsraten dagegen nicht. Einwände erhoben der Kläger und seine

Familie dagegen nicht.

Randnummer 3

Der Kläger war in der Zeit vom 8. Juni bis 13. Juli 2006 bei der

Fa. Z. Baugesellschaft mbH tätig. In dieser Zeit bezog er

Arbeitsentgelt, im Anschluss an das Arbeitsverhältnis für zwei Tage

Krankengeld. Im März 2006 erhielten der Kläger und seine Ehefrau

eine Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt 3.165 EUR ausgezahlt. Ab

31. August 2006 nahm diese an einer Umschulung teil und bezog

Übergangsgeld. Vom 11. bis 22. September 2006 war der Kläger

beschäftigt bei der Fa. R. Gerüstbau.

Randnummer 4

Mit einem an den Kläger gerichteten Aufhebungs- und

Erstattungsbescheid vom 22. Februar 2007 hob der Beklagte die

Leistungsbewilligung für die Bedarfsgemeinschaft teilweise für die

Monate März bis August 2006, mit weiterem Bescheid vom 22. Februar

2007 teilweise für den Monat September 2006 wegen erzielten

Einkommens auf. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch

ein, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 die

Aufhebung und Erstattung ihm gegenüber für den Monat September 2006

auf 300,24 EUR und mit Bescheid vom 10. Januar 2008 für die Monate

März bis August 2006 auf 706,21 EUR reduzierte. Mit

Widerspruchsbescheiden jeweils vom 11. Januar 2008 wies er die

Widersprüche des Klägers im Übrigen als unbegründet zurück. Der

Kläger hat am 15. Februar 2008 gegen die o.g. Aufhebungs- und

Erstattungsbescheide je eine Klage beim Sozialgericht erhoben. Die

Rückforderungsbescheide genügten nicht den Begründungsanforderungen

des § 35 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches –

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Eine

konkrete Berechnung sei erst im Widerspruchsbescheid erfolgt. Zudem

sei die Jahresfrist zur Geltendmachung der Rückforderung

verstrichen. Schließlich sie die Berechnung des Beklagten

fehlerhaft; eine Erhaltungspauschale für das selbst genutzte

Eigenheim sei nicht berücksichtigt worden. In einem am 8. Juli 2009

durchgeführten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hat

der Kläger angegeben, die Eigenheimzulage soweit sie nicht der

Schuldentilgung diente für den Ausbau und die Instandsetzung des

Hauses verwendet zu haben. Er hat im weiteren Verlauf des

Verfahrens Quittungen für die in den Jahren 2005 und 2006

durchgeführten Baumaßnahmen zur Gerichtsakte gereicht.

Randnummer 5

Das Sozialgericht hat mit Urteilen vom 9. März 2011 die Klagen

abgewiesen. Das vom Kläger und seiner Familie zusätzlich bezogene

Einkommen in Form von Arbeitsentgelt, Krankengeld, Übergangsgeld

und der Eigenheimzulage führe zu einer Minderung des Anspruchs in

den Monaten März bis August 2006, und das im September 2006

erzielte zusätzliche Einkommen zu einer Minderung des Anspruchs in

diesem Monat. So sei die Eigenheimzulage soweit sie nicht der

Schuldentilgung gedient habe als Einkommen zu berücksichtigen,

denn sie sei nicht nachweislich zur Finanzierung des Eigenheims

verwendet worden. Die Ausgaben für Baumaterial hätten als

Absetzbetrag nicht berücksichtigt werden können. Sie hätten dem

Ausbau des Eigenheims, nicht seiner Finanzierung gedient. Auch im

Rahmen des § 22 SGB II seien diese Ausgaben nicht zu

berücksichtigen gewesen. Die Kammer sei nach Auswertung der

vorgelegten Belege zu der Einschätzung gelangt, dass keine

Erhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen ausgeführt worden seien,

sondern Ausbaumaßnahmen, die im Ergebnis zu einer Wertsteigerung

geführt hätten. Auch eine Erhaltungspauschale sei nicht

bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Die in den

Widerspruchsbescheiden vom 11. Januar 2008 vom Beklagten

durchgeführten Berechnungen enthielten keine Fehler. Die

streitgegenständlichen Bescheide seien schließlich hinreichend

bestimmt. Es sei ausreichend, dass eine konkrete Berechnung unter

Berücksichtigung der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

erst im Widerspruchsbescheid erfolgt sei. Nach § 95

Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei Gegenstand der Klage der

ursprüngliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.

Das Sozialgericht hat jeweils die Berufung nicht zugelassen.

Randnummer 6

Gegen die ihm am 23. März 2011 zugestellten Urteile hat der

Kläger jeweils am 21. April 2011 Nichtzulassungsbeschwerde

eingelegt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die

Eigenheimzulage nicht zum Ausbau, sondern zur Reparatur bzw. zur

Instandsetzung des Eigenheims verwendet worden. Das Sozialgericht

habe vorliegend auch nicht geprüft, ob nach der Rechtsprechung des

Bundessozialgerichts (BSG) dem Kläger ausnahmsweise auch höhere

Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb zugestanden hätten, da er

ein Eigenheim bewohne. Das BSG berücksichtige nicht nur die zu

zahlenden Schuldzinsen, sondern auch Tilgungsleistungen, soweit die

Gesamtkosten letztlich angemessen seien. Anderenfalls sei eine

nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung zwischen Mietern und

Eigentümern gegeben. Der Leistungsanspruch sei umfassend und

unabhängig davon zu prüfen, ob Einwendungen gemacht würden oder

nicht.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen

sinngemäß, die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts

Dessau-Roßlau vom 9. März 2011 zuzulassen und die Verfahren als

Berufungsverfahren fortzuführen.

Randnummer 8

Der Beklagte beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.

Randnummer 9

Er sieht keine Gründe, die Berufungen zuzulassen.

Randnummer 10

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen,

auf die Protokolle und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug

genommen.

II.

Randnummer 11

Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere form- und

fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

eingelegt worden. Sie sind auch statthaft, da die Berufungen nicht

kraft Gesetzes zulässig sind. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der ab 1.

April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in

einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des

Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder

Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt

betrifft, 750,00 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit

zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder

Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die

Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein

Jahr betrifft.

Randnummer 12

Streitgegenstand der Verfahren sind Rückforderungen des

Beklagten in Höhe von 300,24 EUR (L 5 AS 157/11 NZB) und in Höhe

von 706,21 EUR (L 5 AS 158/11 NZB). Diese Werte liegen jeweils

unter dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750,00

EUR.

Randnummer 13

Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat

die Berufungen gegen die Urteile vom 9. März 2011 zu Recht nicht

zugelassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von

einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des

Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten

Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht

und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des

Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht

wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der

Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die

Sachen keine grundsätzliche Bedeutung haben. Die grundsätzliche

Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie ungeklärt ist und

eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

Randnummer 14

Das BSG hat in seinem Urteil vom 30. September 2008 (B 4 AS

19/07 R, Rn. 21, Juris) entschieden, dass die Eigenheimzulage

zweckentsprechend verwendet und somit nicht als Einkommen zu

berücksichtigen ist, wenn sie der Finanzierung des Eigenheims

dient. Der Begriff der Finanzierung sei so auszulegen, dass mit den

Mittel der Eigenheimzulage die Errichtung der zu Beginn des

Leistungsbezuges bereits vorhandene Immobilie finanziert wird. Es

stehe dem Grundsicherungsempfänger frei, diese nicht nur zur

Zinszahlung zu verwenden, sondern sie auch zum unmittelbaren Erwerb

von Baumaterialien oder dem "Einkaufen" von

Handwerkerleistungen einzusetzen, solange sie darauf gerichtet

sind, die Immobilie zu errichten. Ausdrücklich offen gelassen hat

das BSG, inwieweit und unter welchen Bedingungen weitere

Verwendungsmöglichkeiten, wie etwa die Erweiterung der Immobilie,

als zweckentsprechend angesehen werden könnten.

Randnummer 15

Der Rechtsstreit L 5 AS 158/11 NZB betrifft diese noch

ungeklärte Rechtsfrage nach eigenem Bekunden des Klägers nicht. Er

hat sich ausdrücklich gegen die Auffassung des Sozialgerichts

gewandt, die Baumaßnahmen hätten dem Ausbau des Hauses gedient. Sie

seien vielmehr für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten verwendet

worden. Eine eigene Einschätzung vermag der Senat nicht

vorzunehmen, da keine Erkenntnisse darüber vorliegen, für welche

konkreten Bauausführungen der Kläger die gekauften Materialen

verwandt hat. Dies war im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde auch

nicht weiter aufzuklären.

Randnummer 16

Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2

SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von

einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des BSG abweicht

(Meyer-Ladewig, 9. Aufl., § 144, Rn. 30, 30a). Dies ist vorliegend

nicht der Fall.

Randnummer 17

Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG

liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein

Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die

Entscheidung auf ihm beruhen kann (Meyer-Ladewig a.a.O., § 144, Rn.

31). Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine

Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu

verstehen. Der Kläger rügt hier eine Verletzung der

Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts. Es habe nicht geprüft,

ob der Beklagte verpflichtet ist, die von ihm zu zahlenden

Tilgungsraten für den Hauskredit im Rahmen der Kosten der

Unterkunft und Heizung zu übernehmen.

Randnummer 18

Ein solcher Verfahrensmangel liegt hier jedoch nicht vor. Für

die Frage, ob das Sozialgericht seine Pflicht, den Sachverhalt von

Amts wegen zu erforschen, verletzt hat, kommt es darauf an, welche

Ermittlungen es von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus noch

hätte anstellen müssen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1969, 11 RA

154/69, Rn. 9, Juris). Dabei hat es im Rahmen der

Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG) lediglich solche Ermittlungen

anzustellen, die nach "Lage der Sache" erforderlich sind,

d.h., es hat nur, aber auch stets zu ermitteln, soweit der

Sachverhalt und der Beteiligtenvortrag Nachforschungen nahelegen

(BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995, 5 RJ 26/94, Rn. 24).

Randnummer 19

Nach der Rechtsprechung des BSG sind Tilgungsleistungen als

Bestandteil der Finanzierungskosten einer vom Hilfebedürftigen

selbst genutzten eigenen Immobilie vom Grundsicherungsträger bis

zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der

Unterkunft zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige anderenfalls

gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben (vgl. Leitsatz zu BSG,

Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 67/06 R, Juris). Vorliegend

hat der Kläger eine solche "Notsituation" nicht geltend

gemacht. Das Sozialgericht hatte auch keinerlei Anhaltspunkte für

das Vorliegen eines Sachverhaltes, der es nahelegt, dass der

Beklagte im Fall des Klägers ausnahmsweise zur Übernahme auch der

Tilgungsraten zu verurteilen war. Der Beklagte hatte vom Beginn des

Leistungsbezuges im Jahr 2005 lediglich die Schuldzinsen, nicht die

Tilgungsraten bei den Kosten für Unterkunft und Heizung

berücksichtigt. Weder der Kläger noch seine Ehefrau haben gegen

dieses Vorgehen Einwände erhoben. Nach den oben dargelegten

Grundsätzen hatte das Sozialgericht folglich in diesem Bereich

Ermittlungen von Amts wegen nicht aufzunehmen.

Randnummer 20

Soweit der Kläger geltend macht, er habe die gekauften

Baumaterialien nicht zum Ausbau des Hauses, sondern zu dessen

Renovierung und Instandsetzung verwandt, kann hierin keine Rüge

eines Verfahrensmangels gesehen werden. Er wendet sich lediglich

gegen eine Schlussfolgerung des Sozialgerichts aus den ihm zur

Verfügung gestellten Kaufbelegen, mithin gegen eine

Sachverhaltswürdigung, die es im Rahmen der materiellen

Rechtsanwendung vorgenommen hat. Die Beschwerden waren daher

zurückzuweisen.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidungen beruhen auf entsprechender Anwendung

des § 193 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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