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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.01.2011 – L 3 R 422/09

Anspruch auf Bewilligung einer großen Witwenrente bei vermuteter Versorgungsehe
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0113.L3R422.09.0A

Orientierungssatz

1.Bei der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 B 13 R 55/08 R). In Bezug auf die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung in diesem Sinne kommt es nicht darauf an, ob der Zeitpunkt des Todes bei der Eheschließung genau oder begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum feststeht. Auch bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist die Widerlegung der Vermutung, dass die Eheschließung zumindest aus gleichwertigen oder überwiegenden Gründen der Versorgung erfolgte, nicht völlig ausgeschlossen. Bei der abschließenden Gesamtbewertung müssen diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, dann aber umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 B 13 R 55/08 R).(Rn.31)

2.Ist aus dem Vorbringen der Klägerin deutlich erkennbar, dass es den Ehegatten vorliegend bei der Eheschließung zumindest auch in wesentlichem Umfang um die Kompensation der besonderen Leistungen der Klägerin bei der Erziehung der Kinder des Versicherten und dessen aufwändiger Pflege vor seinem Tod ging und soll diese Kompensation durch die Leistungen aus der Versicherung des Verstorbenen erfolgen, ist dadurch die Vermutung, dass es sich bei der nur knapp einen Monat dauernden Ehe um eine Versorgungsehe handelt, bestätigt.(Rn.29)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer großen

Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche

Rentenversicherung SGB VI).

Randnummer 2

Bei dem am ... 1948 geborenen und am ... 2005 verstorbenen G. E.

Sch., im Folgenden "der Versicherte", wurde im Januar

2004 nach einer zunächst konservativen Behandlung seiner

Magen-/Darmbeschwerden die Diagnose eines stenosierenden

Adenokarzinoms des Zökums mit multiplen Lebermetastasen gestellt.

Auf den Bericht des Klinikums Q. bewilligte die zuständige

Krankenkasse dem Versicherten eine Anschlussheilbehandlung in der

Rehabilitationsklinik B. S. vom 4. Februar bis zum 1. März 2004.

Nach dem Entlassungsbericht dieser Rehabilitationsklinik vom 3.

März 2004 befand sich der Versicherte dort in einem Zustand mit

ausgeprägtem Konditions- und Kraftmangel, aber ohne Schlaf- oder

Ernährungsprobleme. Auf Grund des ausgedehnten Tumorleidens unter

fortlaufender palliativer Therapie sei dem Versicherten keine

Tätigkeit mehr zuzumuten.

Randnummer 3

Der Versicherte verfügte über abgeschlossene Berufsausbildungen

als Gärtner und Schlosser, war zunächst als Zeitsoldat und ab

Januar 1972 bis September 1990 als Berufssoldat bei der Nationalen

Volksarmee (zuletzt als Stabsfähnrich in der Lagerverwaltung)

tätig. Er war Vater von einem im Jahr 1974 geborenen Sohn und einer

im Jahr 1980 geborenen Tochter; nach dem Tod seiner ersten Ehefrau

im Jahr 1986 bezog er große Witwerrente von der früheren

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit einem

Zahlbetrag ab dem 1. April 2004 von 407,28 EUR. Zuletzt stand er

seit dem 1. Oktober 2003 in einem zum 31. März 2004 befristeten

Beschäftigungsverhältnis bei einer Baufirma (Versorgung von

Baustellen, Materialeinkauf etc.). Vom 7. bis zum 14. November 2003

und ab dem 5. Januar 2004 war der Versicherte arbeitsunfähig. Die

Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, deren Rechtsnachfolgerin

die Beklagte ist, teilte ihm mit Schreiben vom 17. März 2004 mit,

sein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 26.

Januar 2004 werde in einen Rentenantrag umgedeutet; es liege eine

volle Erwerbsminderung vor. Im Juni 2004 bewilligte die LVA dem

Versicherten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem

Zahlbetrag von 860,08 EUR. Die Pflegekasse der BKK Gesundheit

bewilligte dem Versicherten mit Bescheid vom 21. Juli 2005 auf

seinen Antrag vom 7. Juni 2005 ab dem 1. Juni 2005 Pflegegeld nach

der Pflegestufe III.

Randnummer 4

Die am ... 1946 geborene Klägerin steht nach ihren Angaben in

einem ungekündigten Anstellungsverhältnis als Berufsschullehrerin.

Zeitweise hat sie nebenberuflich auch in der

Erwachsenenqualifizierung und als Versicherungsvertreterin

gearbeitet. Sie bezog von der BfA bzw. der Deutschen

Rentenversicherung Bund vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember

2008 aus der eigenen Versicherung eine Rente wegen voller

Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag von 937,51 EUR. Sie hat aus

ihrer ersten Ehe drei in den 70er-Jahren geborene Kinder. Sie und

der Versicherte heirateten am 29. Juni 2005 (einem Mittwoch). Mit

einem von der Klägerin geschriebenen und von dem Versicherten

unterschriebenen Schreiben vom 12. Juli 2005 informierte der

Versicherte die LVA, er habe "seine langjährige Verlobte"

geheiratet.

Randnummer 5

Die Klägerin beantragte am 8. August 2005 bei der LVA die

Bewilligung einer Witwenrente. In der Anlage zum Rentenantrag gab

sie (durch Ankreuzen) an, die Heirat sei zur Sicherung der

erforderlichen Betreuung/Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen

Ehegatten erfolgt und der Tod des Ehegatten sei bei Eheschließung

auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen.

Randnummer 6

Die LVA richtete zunächst eine Anfrage an die Hausärztin des

Versicherten, Dr. H., die in ihrer Stellungnahme vom 4. November

2005 ausführte, die Diagnosestellung sei am 12. Januar 2004

erfolgt. Der Versicherte sei an den Folgen eines Zäkumkarzinoms

verstorben. Im Anschluss an ihren letzten Hausbesuch am 18. Juli

2005 habe sie den Versicherten auf Grund einer allgemeinen

Befundverschlechterung stationär einweisen müssen. Sowohl der

Versicherte als auch seine Ehefrau seien über die Ernsthaftigkeit

des Krankheitsbildes, aber auch über die eventuell schlechte

Prognose aufgeklärt gewesen. Der Versicherte habe sich nach der

Operation gut erholt und die zur Sicherheitsbehandlung

durchgeführte Chemotherapie gut toleriert. Die weiteren

diagnostischen Verlaufskontrollen hätten trotz Chemotherapie und

des Zustands nach der Operation eine zunehmende Metastasierung

ergeben; seit Juni 2005 sei dann eine akute Verschlechterung mit

voraussehbarer infauster Prognose eingetreten.

Randnummer 7

Die LVA lehnte den Antrag der Klägerin auf Witwenrente mit

Bescheid vom 5. September 2005 ab. Der Tod ihres Ehegatten sei vor

der Mindestehedauer von einem Jahr eingetreten. Es lägen auch keine

besonderen Umstände vor, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe

sprächen.

Randnummer 8

Hiergegen legte die Klägerin am 22. September 2005 Widerspruch

ein. Sie sei bereits seit dem Jahr 1987 mit dem Versicherten

befreundet gewesen und habe mit ihm seit dem Jahr 1989 eine

gemeinsame Wohnung bewohnt. Sie habe die beiden Kinder des

Versicherten nach dem Tod seiner ersten Ehefrau während seiner

berufsbedingten Abwesenheit versorgt. Nach der Wende habe der

Versicherte große berufliche Probleme gehabt, sodass ihr Gehalt

oftmals die finanzielle Basis gebildet habe. Anlass für ihre

Hochzeit mit dem Versicherten sei gewesen, dass im Sommer 2005

"das letzte Kind" seine Ausbildung beendet gehabt habe.

Man habe nun endlich die lange Zusammengehörigkeit besiegeln

wollen. Niemand habe ahnen können, dass ihr Mann nur noch so kurze

Zeit leben würde. Für September 2005 sei noch eine Reise gebucht

gewesen. Der Versicherte sei, bevor er verstorben sei, stark

pflegebedürftig gewesen (Stufe III). Auch diese Pflege habe sie mit Ausnahme der Krankenhausaufenthalte durchgeführt.

Randnummer 9

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom

2. Januar 2006 als unbegründet zurück. Nach den Angaben von Dr. H.

vom 4. November 2005 sei davon auszugehen, dass die Klägerin trotz

der bei dem Versicherten erhofften Heilung mit einer tödlichen

Folge der schweren Krebserkrankung zu rechnen gehabt habe.

Demzufolge habe die Annahme einer "Versorgungsehe" von

der Klägerin nicht widerlegt werden können, sodass die Regelung in

§ 46 Abs. 2a SGB VI der Gewährung einer Witwenrente entgegen

stehe.

Randnummer 10

Mit ihrer am 30. Januar 2006 bei dem Sozialgericht Magdeburg

erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie

wolle nun die Vermutung einer "Versorgungsehe"

widerlegen. Die Beklagte habe den Verlauf ihrer Beziehung von 18

Jahren mit dem Versicherten nicht berücksichtigt. Vorwiegend sie

habe den Lebensunterhalt auch der fünf Kinder - und deren

Ausbildung finanziert. Auch nach dem Tod des Versicherten seien

dessen Kinder, die beide Hartz IV-Empfänger seien, auf ihre Hilfe

und Unterstützung angewiesen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe

sie daran geglaubt, ihr Ehemann werde die Krankheit überstehen. Sie

beide seien nicht davon ausgegangen, dass er bald sterben werde.

Sie selbst habe eine Krebserkrankung überstanden und wisse daher,

welche große Bedeutung die Psyche für eine Heilung habe. Von daher

habe sie dem Versicherten durch die Heirat einen psychischen

Beistand geben wollen. Sie sei mit dem Versicherten bereits seit

1988 verlobt gewesen. Sie hätten schon immer heiraten wollen; es

sei aber immer etwas dazwischen gekommen. Zeitweise sei sie von

diesem Gedanken auch nicht so begeistert gewesen, da er zeitweilig

Alkoholprobleme und Probleme mit seinen Arbeitsstellen gehabt habe.

Ihr Arbeitsverhältnis als Berufsschullehrerin bestehe ungekündigt

fort, sodass sie im Fall der Ablehnung einer Rente wegen

Erwerbsminderung aus ihrer eigenen Versicherung wieder arbeiten

könne.

Randnummer 11

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2009

abgewiesen. Die Klägerin habe nach § 46 Abs. 2a SGB VI keinen

Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente. Die Ehe der Klägerin mit

dem Versicherten habe nur knapp einen Monat angedauert, sodass die

gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bestehe. Diese habe von

der Klägerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt

werden können. Die Heirat habe hier am Ende des Monats (Juni 2005)

stattgefunden, in dem eine akute Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Versicherten mit voraussehbarer infauster

Prognose eingetreten gewesen sei. Damit habe zum Zeitpunkt der

Eheschließung ein sehr hoher Grad der Lebensbedrohlichkeit und der

Offenkundigkeit bestanden. Die volle richterliche Überzeugung, also

ein der Gewissheit nahe kommender Grad der Wahrscheinlichkeit, dass

die Ehe nicht in Versorgungsabsicht, sondern zur Dokumentation der

Verbundenheit und des Beistandes geschlossen worden sei, habe die

Kammer nicht erlangen können.

Randnummer 12

Gegen das ihr am 5. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat die

Klägerin am 29. Dezember 2009 Berufung bei dem Landessozialgericht

(LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Ihr Begehren werde durch die

Rechtsprechung insbesondere des Bundessozialgerichts (BSG) in dem

Urteil vom 27. August 2009 (B 13 R 101/08 R -), die eine ähnliche

Sachlage betreffe, gestützt. Sie habe sich aber sogar 18 Jahre lang

um die Halbwaisenkinder des Versicherten gekümmert, davon ein Jahr

allein. Selbst in Zeiten, in denen der Versicherte kein oder sehr

wenig Einkommen hatte, habe sie ihn und seine Kinder finanziell

versorgt. Sie sei auf den Versicherten auch während des Bezuges

ihrer Rente nicht finanziell angewiesen gewesen. Die Eheschließung

sei nicht im Sinne einer "Versorgungsehe" zu sehen,

sondern nach vielen gemeinsamen Jahren ein Liebesbeweis gewesen, in

der Hoffnung, dass sich über die Psyche der Gesamtzustand bessere,

wie sie es bei ihrer eigenen Erkrankung erlebt habe, als sie gehört

habe, "Oma" zu werden.

Randnummer 13

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 14

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. November 2009

sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2006 aufzuheben

und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. August 2005 große

Witwenrente zu bewilligen.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 16

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 17

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In der

Gesamtabwägung der Einzelumstände sei die Versorgungsabsicht zu

Gunsten der Klägerin als überwiegendes Heiratsmotiv anzusehen.

Randnummer 18

Auf Anforderung des Berichterstatters hat die Klägerin dem Senat

Kopien der Bescheide über die Weiterbewilligung ihrer Rente wegen

voller Erwerbsminderung bis Dezember 2008 und über die Bewilligung

von Pflegegeld für den Versicherten (Antragstellung am 7. Juni

2005) sowie das diesen betreffende Gutachten zur Feststellung der

Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes der

Krankenversicherung (MDK) Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2005

übersandt. In dem auf Grund des am 15. Juli 2005 durchgeführten

Hausbesuchs erstellten Gutachten wird im Wesentlichen festgestellt,

der Versicherte erhalte hoch dosierte Medikamente, benutze einen

geborgten Toilettenstuhl, da er den Weg zum WC nicht mehr schaffe.

Seit der Feststellung von Leber- und Knochenmetastasen mit Zustand

nach Entfernung von zwei Dritteln der Leber bestehe ein

kontinuierlicher Leistungsabbau bei infauster Prognose. Der

Versicherte habe massiv abgenommen und habe häufige Halluzinationen

bei der palliativen Therapie. Wegen Entkräftung sei er zu keiner

selbstständigen Verrichtung in der Lage. Eine Pflege erfolge durch

die Klägerin im Umfang von mehr als 28 Stunden in der Woche.

Gegenstand der Pflege sei u.a. eine vollständige pflegerische

Übernahme der Körperwäsche und des Anbzw. Entkleidens. Der

Versicherte verwende zwei Unterarmgehstützen, einen Rollstuhl und

einen Sitzring. Die Mahlzeiteinnahme sei wegen Inappetenz sehr

zeitaufwändig.

Randnummer 19

Auf Befragen des Senats hat die Klägerin nach ihrer Belehrung

über die Freiwilligkeit ihrer Angaben mitgeteilt, die

Eheschließung mit dem Versicherten sei von ihrer Seite nach einem

Zusammenleben von 18 Jahren erfolgt, um ihm zu zeigen, dass sie ihn

liebe, zu ihm stehe und die bei ihr bis zuletzt tatsächlich nicht

erloschene Hoffnung auf Genesung nicht aufgegeben habe. Die

Hochzeit habe bei ihnen Zuhause mit der (ausschließlichen)

Anwesenheit der Standesbeamtin und einer Zeugin von der Stadt

stattgefunden. Der Versicherte habe dabei nicht im Bett gelegen,

sondern am Tisch gesessen. Nach der nachfolgenden Mitteilung über

die Eheschließung in der Familie habe in diesem Kreis ein

gemeinsames Kaffeetrinken stattgefunden. Am 5. Juli 2005 habe der

Versicherte auch noch ihrer Geburtstagsfeier in größerer Runde

beigewohnt. Ein Testament habe der Versicherte nicht gemacht. Nach

den Bestattungskosten sei ihr als Bezugsberechtigter noch ein

Betrag aus der in den 90er Jahren abgeschlossenen

Lebensversicherung des Versicherten verblieben.

Randnummer 20

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Gerichtsakte, die Verwaltungsakte und die den Versicherten

betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem

Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung

gewesen sind.

Gründe

Randnummer 21

Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die

Klage zu Recht abgewiesen.

Randnummer 22

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von großer

Witwenrente. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht

rechtswidrig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten

(§ 54 Satz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Randnummer 23

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder

geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch

auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die

allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier

gegeben, da der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes die

allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllte und die Klägerin seine Witwe nicht wieder geheiratet hat. Unter den genannten

Voraussetzungen haben Witwen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI

in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden und damit hier

anwendbaren Fassung Anspruch auf die unbefristet geleistete große

Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Die

Witwenrente wird nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI von dem

Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die im Juli 1946 geborene

Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen einer großen

Witwenrente damit ab dem 1. August 2005.

Randnummer 24

Nach § 46 Abs. 2a SGB VI besteht ein Anspruch auf Witwenrente

nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei

denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme

nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck

der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu

begründen.

Randnummer 25

Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat hier vom 29. Juni

bis zum 24. Juli 2005, d.h. nicht mindestens ein Jahr, angedauert.

Auf Grund der gesetzlichen Vermutung in § 46 Abs. 2a SGB VI wird

damit zunächst unterstellt, dass die Erlangung einer Versorgung

Ziel der Eheschließung war und somit ein Anspruch auf Witwenrente

ausscheidet. Dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz

zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen

Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten

Altersvorsorgevermögens vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403)

eingeführten Vorschrift entsprechen vergleichbare Regelungen im

Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der

Kriegsopferversorgung sowie in den Vorschriften über die

Beamtenversorgung (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 20.

September 2007 L 3 RJ 126/05 NZA-RR 2008, 207, 208). Hierdurch

soll ein Anspruch auf Witwenbzw. Witwerrente bei einer

Versorgungsehe ausgeschlossen sein, wenn zumindest überwiegendes

Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung ist. Dabei

wird unterstellt, dass dies regelmäßig der Fall ist, wenn ein

Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstirbt (vgl.

die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 44). Die

Versorgung des überlebenden Ehegatten soll auch für die Partner

einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen sein, die

sich vor der Erkrankung bewusst gegen eine Eheschließung

entschieden hatten.

Randnummer 26

Der Senat ist davon überzeugt, dass nach den besonderen

Umständen des vorliegenden Falles die Annahme gerechtfertigt ist,

dass die Ehe der Klägerin zum überwiegenden Zweck der

Hinterbliebenenversorgung geschlossen wurde. Die Widerlegung der

gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe erfordert nach § 202 SGG,

§ 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils

anhand objektiver Feststellungen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 5. Mai

2009 B 13 R 55/08 R BSGE 103, 99 ff.).

Randnummer 27

Zunächst lassen sich aus dem tatsächlichen Geschehensablauf hier

keine Rückschlüsse auf eine überwiegend nicht in Versorgungsabsicht

erfolgte Eheschließung ziehen. Solche Rückschlüsse erlauben, z.B.

der Eintritt eines Unfalltodes, das mit der erfolgten Eheschließung

sichergestellte Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder die

Legitimation einer vorher nach deutschem Eherecht ungültigen Ehe

(vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 B 13 R 55/08 R a.a.O.; Urteil

des Senats vom 20. September 2007, a.a.O.). In diesem Zusammenhang

sprechen für solche objektiven Umstände u.a. auch ein vor der

Diagnose der zum Tod des Versicherten führenden Erkrankung

feststehender Hochzeitstermin (Schleswig-Holsteineinisches LSG,

Urteil vom 15. Juni 2010 L 7 R 58/09 juris).

Randnummer 28

Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen

subjektiven Beweggründe für die erfolgte Eheschließung hat sich

hier ein mindestens gleichwertiges anderes Motiv für die

Eheschließung als die Versorgung der Klägerin als Witwe zur

Überzeugung des Senats nicht feststellen lassen.

Randnummer 29

Anerkannt sind in diesem Zusammenhang überwiegend religiöse

Motive für eine Legitimation des Zusammenlebens (vgl.

Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschl. v. 28. Oktober 2004 1 Bf 189/04 NVwZ-RR 2006, 196) oder der Wunsch, dem Partner neuen

Lebensmut in der Überwindung einer Erkrankung zu geben (vgl.

Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2007 L 8 R

207/06 NZS 2007, 665 (nur Leitsatz), juris; Urteil des Senats vom

20. September 2007 L 3 RJ 126/05 NZA-RR 2008, 207, 209). Dabei

hat der Senat insoweit die Motive beider Ehegatten zu

berücksichtigt (vgl. zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 3. September

1986 9a RV 8/84 BSGE 60, 204, 206; BSG, Urteil vom 5. Mai 2009

B 13 R 55/08 R a.a.O.). Keines der vorgenannten Heiratsmotive,

die gegen eine Versorgungsehe sprechen, kann hier näher in Betracht

gezogen werden. Vielmehr ist aus dem Vorbringen der Klägerin

deutlich erkennbar, dass es den Ehegatten hier bei der

Eheschließung zumindest auch in wesentlichen Umfang um die

Kompensation der besonderen Leistungen der Klägerin bei der

Erziehung der Kinder des Versicherten und dessen aufwändiger Pflege

vor seinem Tod ging. Da diese Kompensation hier durch die

Leistungen aus der Versicherung des Verstorbenen erfolgen soll,

wird konkret das Vorliegen der Gründe für einen Rentenausschluss im

Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI von der Klägerin selbst

vorgetragen.

Randnummer 30

Die im Übrigen von der Klägerin vorgebrachten Gründe der

Eheschließung sind mit dem Gesichtspunkt der finanziellen

Kompensation nicht als gleichwertig anzusehen, da der Senat unter

Berücksichtigung der Gesamtumstände bereits Zweifel an der

Glaubhaftigkeit der Angaben hat.

Randnummer 31

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Heirat eines zum

Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer

lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel

von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen ist (vgl. BSG,

Urteil vom 5. Mai 2009 B 13 R 55/08 R a.a.O.). In Bezug auf die

Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung in diesem Sinne kommt es nicht

darauf an, ob der Zeitpunkt des Todes bei der Eheschließung genau

oder begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum feststeht. Auch bei

einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist die Widerlegung der

Vermutung, dass die Eheschließung zumindest aus gleichwertigen oder

überwiegenden Gründen der Versorgung erfolgte, nicht völlig

ausgeschlossen. Bei der abschließenden Gesamtbewertung müssen

diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen

eine Versorgungsehe sprechen, dann aber umso gewichtiger sein, je

offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten

zum Zeitpunkt der Eheschließung war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai

2009 B 13 R 55/08 R a.a.O.).

Randnummer 32

Zur Überzeugung des Senats war der Versicherte zum Zeitpunkt der

Eheschließung lebensbedrohlich erkrankt und sowohl der Versicherte

als auch die Klägerin waren hierüber informiert und haben die

Hochzeit vor diesem Hintergrund forciert betrieben. Der Antrag auf

Pflegegeld (Pflegestufe III) für den Versicherten lag hier drei

Wochen vor der Eheschließung. Bei dem nur ca. zwei Wochen nach der

Eheschließung erfolgten Hausbesuch des MDK zur Feststellung der

Pflegebedürftigkeit des Versicherten litt dieser erkennbar unter

Halluzinationen und war zu schwach, um die Toilette aufzusuchen.

Die Kraftlosigkeit war auch durch den über Monate hinweg

eingetretenen starken Gewichtsverlust dokumentiert. Aus den

Feststellungen des MDK ergeben sich von der Klägerin verrichtete

Pflegeleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuch Elftes Buch (Soziale

Pflegeversicherung SGB XI) im Umfang von mehr als 28 Stunden in

der Woche, wobei der tatsächliche Umfang der Pflege oberhalb dieses

Schwellenwertes nicht abgefragt wurde. Die Klägerin hatte

insbesondere das Waschen und das An- und Auskleiden des

Versicherten vollständig übernommen. Die Pflegestufe III wurde dann

rückwirkend ab dem 1. Juni 2005, d.h. auch für einen drei Wochen

vor der Hochzeit liegenden Zeitraum, zuerkannt. Soweit die Klägerin

vorträgt, das baldige Ableben des Versicherten sei nicht

vorhersehbar gewesen, ist dies angesichts des schlechten Zustands

des Versicherten deshalb nicht glaubhaft. Auch der Umstand, dass

für September 2005 noch eine Reise gebucht war, steht dem nicht

entgegen. Denn diese Reise ist nach den vorliegenden Unterlagen im

April 2005 gebucht worden, zu einem Zeitpunkt, als sich der

Gesundheitszustand noch besser dargestellt hatte. Spätestens im

Juni 2005 ist es nach den Angaben der Hausärztin zu einer akuten

Verschlechterung mit infauster Prognose und einer erforderlichen

Rund-um-die-Uhr-Betreuung gekommen.

Randnummer 33

Nach dem Vorbringen der Klägerin über diese Pflege und ihre

jahrelange finanzielle Absicherung des Versicherten und seiner

Kinder sind ihre erstmals vor dem Senat gemachten Angaben zu

dem durch die Eheschließung allein bezweckten Liebesbeweis nicht

überzeugend. Vor dem Hintergrund der Aufopferung der Klägerin in

der Sicherung des Familienunterhalts und der Pflege des

Versicherten ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der

Versicherte Zweifel an der Zuneigung und dem Zugehörigkeitswillen

der Klägerin gehabt haben sollte. Insgesamt vermitteln hier die

Umstände der Trauung zu Hause ohne Hinzuziehung von

Familienangehörigen auch nicht den Eindruck eines feierlichen

Ereignisses zur Besiegelung der Zusammengehörigkeit.

Randnummer 34

Schließlich besteht auch ein erhebliches wirtschaftliches

Interesse der Klägerin, eine Hinterbliebenenversorgung von der

Beklagten zu erhalten. Die Klägerin stand selbst zumindest bis

Dezember 2008 im Rentenbezug und gehört einem rentennahen

Geburtsjahrgang an. Unter Berücksichtigung des höchsten

aktenkundigen monatlichen Zahlbetrags ihrer Rente wegen voller

Erwerbsminderung von unter 950,00 EUR würde die dauerhaft mit dem

Rentenartfaktor 0,55 geleistete Rente aus der Versicherung des

Verstorbenen eine Erhöhung des der Klägerin dauerhaft zur Verfügung

stehenden Renteneinkommens um ca. 50 v.H. bedeuten. Der Senat hat

auch die weiteren objektiven finanziellen Umstände der Klägerin und

des Versicherten nicht außer Acht lassen können, die auf eine

gezielte "Optimierung" der Leistungen gegenüber der

Sozialversicherung hindeuten. Im diesem Zusammenhang sicherte das

unverheiratete Zusammenleben der Klägerin mit dem Versicherten über

Jahre die Weitergewährung der von ihm bezogenen Witwerrente aus der

Versicherung seiner ersten Ehefrau. Der Senat hat nicht

abschließend ermittelt, auf welcher Grundlage die Klägerin selbst

Mitte des Jahres 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen

hat. Aus ihren Angaben zur Pflege des Versicherten "rund um

die Uhr" drängen sich aber auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit

der Inanspruchnahme dieser Leistungen aus der Sozialversicherung

durch die Klägerin auf.

Randnummer 35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 36

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine

Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass

der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG

genannten Gerichte abweicht.

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