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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.10.2013 – L 2 AS 36/11

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erledigungsgebühr - anwaltliche Mitwirkung - Abraten von Klageerhebung nach Erlass des Widerspruchsbescheids
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2013:1017.L2AS36.11.0A
Normenkette
§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X, § 63 Abs. 2 SGB X, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 1002 RVG-VV, Nr. 1005 RVG-VV

Leitsatz

Ein Anspruch nach § 63 SGB 10 auf Erstattung einer Erledigungsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach § 2 Abs 2 RVG iVm Nr 1005 und 1002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (juris: RVG-VV) scheidet aus, wenn die Mitwirkungshandlung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin ausschließlich darin besteht, dem Mandanten oder der Mandantin nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens unter Erläuterung der Rechtslage nahezulegen, keine Klage zu erheben (Abgrenzung zum Urteil des LSG Essen vom 14.1.2009 L 11 KA 23/07). (Rn.25)

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Dezember 2010 wird

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 333,20 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die isolierte Kostenentscheidung

im Widerspruchsverfahren, insbesondere geht es um die

Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr.

Randnummer 2

Die Klägerin ist die Prozessbevollmächtigte des

Leistungsempfängers H. J. Sie führt aus abgetretenem Recht den

Rechtsstreit auf höhere Kostenerstattung für die

Rechtsanwaltsgebühren. Der am 22. Juni 1968 geborene Herr J. bezog

bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Danach erhielt er

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten

Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende

(SGB II) von dem Beklagten bzw. der Agentur für Arbeit H. –

SGB II S ... (der Rechtsvorgängerin des Beklagten, solange es eine

geteilte Trägerschaft in dem betreffenden Landkreis bis zum 31.

Dezember 2010 gab – künftig einheitlich als der Beklagte

bezeichnet). Herr J. genoss freies Wohnrecht bei seinen Eltern, der

Beklagte bewilligte ihm anfänglich Grundsicherungsleistungen ohne

Kosten der Unterkunft und ohne Anrechnung von Einkommen. Am 4.

April 2007 stellte er einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen

zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Beklagte fragte bei ihm

nach, ob er sich an den Stromkosten beteilige. Zunächst bewilligte

der Beklagte Herrn J. mit Bescheid vom 18. April 2007 vorläufig

Leistungen nach § 42 SGB I für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31.

Oktober 2007 in Höhe von 317,40 EUR monatlich. Am 20. April 2007

gingen die Angaben von Herrn J. zu dem Umfang der

Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft bei

dem Beklagten ein. Er gab an, dass er bei seinen Eltern lebe, die

Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde und er sich

nicht finanziell an den Stromkosten beteilige. Darüber hinaus

kreuzte er an, dass ihm volle Verpflegung zur Verfügung gestellt

werde.

Randnummer 3

Mit Änderungsbescheid vom 26. April 2007 bewilligte der Beklagte

Herrn J. für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31. Oktober 2007

Leistungen nur noch in Höhe von 196,65 EUR monatlich: Er bekomme ab

dem 1. Mai 2007 Verpflegung in vollem Umfang frei zur Verfügung

gestellt. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen

Entscheidungen würden insoweit aufgehoben. Am gleichen Tag hörte

der Beklagte Herrn J. dazu an, dass ihm für Mai 2007

Arbeitslosengeld II in Höhe von 120,75 EUR zu Unrecht gezahlt

worden sei. Hierauf teilte Herr J. mit Schreiben vom 30. April 2007

mit, dass ein Missverständnis vorliegen müsse. Er erhalte keine

frei Verpflegung, sondern müsse im Monat 130,00 EUR für Verpflegung

bei seinen Eltern bezahlen. Er bezahle auch anteilmäßig Strom an

seine Eltern. Er fügte auch eine Quittung als Nachweis für die

Zahlung von 130,00 EUR am 1. Mai 2007 an seine Eltern bei. Mit

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Mai 2007 hob der

Beklagte die Bewilligung für Herrn J. für Mai 2007 in Höhe von

120,75 EUR auf. Dies begründete er wie folgt: Der Hilfeempfänger

erhalte ab dem 1. Mai 2007 freie Verpflegung von seinen Eltern und

müsse sich nicht an den Stromkosten beteiligen. Er wusste bzw.

hätte wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch zum Ruhen

gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Gegen den

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhob der Kläger persönlich mit

zwei gleichlautenden Schreiben, welche an zwei verschiedene

Mitarbeiterinnen adressiert sind am 21. Mai 2007, Widerspruch. Zur

Begründung führte er aus: Er habe mitgeteilt, dass er für die

Versorgung und für den Strom bei seinen Eltern bezahlen müsse und

habe erklärt, dass in Bezug auf seine früheren Angaben ein

Missverständnis vorliege. Stromkosten seien zum 1. eines Monats in

Höhe von 10,00 EUR fällig. Stromkosten sowie das Verpflegungsgeld

in Höhe von 130,00 EUR würden aus finanziellen Gründen an seine

Eltern gezahlt. "Ich bitte Sie, dies zu überprüfen und mir ein

Ergebnis mitzuteilen." Am 5. Juni 2007 stellte die Klägerin

für Herrn J. einen Antrag auf Überprüfung der Bewilligung im

Bescheid vom 18. April 2007, da dieser nach eigenen Angaben nicht

über Einkünfte verfüge. Weiter erhob sie für ihn Widerspruch gegen

den Bescheid vom 8. Mai 2007 und verwies insoweit auf den bereits

früher erhobenen eigenen Widerspruch ihres Mandanten.

Randnummer 4

Mit Änderungsbescheid vom 2. Juni 2007 änderte der Beklagte die

Bewilligung vom 27. April 2007 ab, da die Regelleistung ab dem 1.

Juli 2007 erhöht wurde. Nunmehr bewilligte er Herrn J. Leistungen

für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Oktober 2007 in Höhe von

198,65 EUR monatlich.

Randnummer 5

Mit Änderungsbescheid vom 15. Juni 2007 bewilligte der Beklagte

Herrn J. Leistungen vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe

von 317,40 EUR monatlich (wie bei der vorläufigen Bewilligung vom

18. April 2007) und für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31.

Oktober 2007 in Höhe von 319,40 EUR monatlich. Die Bescheide vom

27. April 2007 und vom 8. Mai 2007 würden aufgehoben. Mit

Widerspruchsbescheid vom gleichen Datum wies der Beklagte den

Widerspruch im Übrigen zurück. Die im Widerspruchsverfahren

entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag erstattet

und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten werde als notwendig

anerkannt. Zur Begründung führte er aus: Die Regelleistung

reduziere sich um die anteiligen Stromkosten, welche mit 8% in der

Regelleistung enthalten seien. Stromkosten habe der

Leistungsempfänger nicht zu zahlen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2007

leitete die Klägerin den Widerspruchs- und den Änderungsbescheid

vom 15. Juni 2007 an Herrn J. weiter. Dabei wies sie darauf hin,

dass der Beklagte dem Widerspruch nur teilweise stattgegeben habe

und als Einkommen weiterhin die Stromkosten angerechnet würden.

Außerdem bat die Klägerin ihren Mandanten um Rücksprache. Die

Klägerin reichte unter Bezugnahme auf das Kostenanerkenntnis des

Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2007 am 3. Juli 2007

eine Gebührenrechnung bei dem Beklagten ein. Diese stellt sich wie

folgt dar:

Randnummer 6

Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14, Nr. 2400 VV RVG 240,00 EUR Erledigungsgebühr, sozialrechtliche

Angelegenheiten § 14, Nr. 1005, 1002 VV RVG 280,00 EUR

Zwischensumme der Gebührenpositionen 520,00 EUR Pauschale für Post

und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensummen

netto 540,00 EUR 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 102,60 EUR

Gesamtbetrag 642,60 EUR

Randnummer 7

Mit Bescheid vom 7. September 2007 setzte der Beklagte die

Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 309,40 EUR fest. Eine

Erstattung der Erledigungsgebühr müsse zurückgewiesen werden.

Erledigungsgebühren könnten nur in Ansatz gebracht werden, wenn

eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts vorliege. Es solle

eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwaltes abgegolten werden. Sie

setze voraus, dass der Rechtsanwalt an der Erledigung durch eine

Tätigkeit in einem Umfang mitgewirkt habe, die über das hinausgehe,

was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten

sei und durch die bis dahin entstandene Gebühr nicht als abgegolten

angesehen werden könne. Hierfür reiche die Begründung des

Widerspruches ebenso wenig aus wie der Umstand einer auf die

Widerspruchserhebung folgenden Bescheidkorrektur.

Randnummer 8

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin für Herrn J.

Widerspruch ein: Führe man sich den Widerspruchsbescheid und den

zeitgleich erlassenen Änderungsbescheid vor Augen, werde deutlich,

dass man gegen dieses Bescheide weiter hätte vorgehen können,

vornehmlich unter Berücksichtigung, dass eine Einkommensanrechnung

von 27,60 EUR monatlich erfolgte, ohne dass dies nachvollziehbar

sei. Nach Rücksprache mit der Mandantschaft und ausführlicher

Erörterung sollte dies jedoch nicht erfolgen. Mit

Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 wies der Beklagte den

Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend führte er aus, die

Tätigkeit des Anwaltes müsse auf die Erledigung des

Rechtsbehelfsverfahrens ohne streitige Entscheidung gerichtet sein.

Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.

Randnummer 9

Hiergegen hat die Klägerin am 25. Oktober 2007 Klage vor dem

Sozialgericht Halle (künftig: SG) erhoben. Sie hat mitgeteilt, dass

sie im vorliegenden Rechtsstreit die Rechtsanwaltsgebühren im

eigenen Namen geltend mache, weil der Leistungsempfänger Herr J.

seine Erstattungsansprüche hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren

mit Abtretungserklärung vom 11. Oktober 2007 auf sie übertragen

habe. Der Kläger habe zwei Begehren verfolgt, zum einen habe er

sich gegen die Anrechnung von Einkommen in Höhe von 27,60 EUR im

Bescheid vom 18. April 2007 wehren wollen, zum anderen gegen die

Rückzahlung eines Betrages von 120,75 EUR. Mit dem

Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2007 habe der Beklagte die

Anrechnung des Betrages von 27,60 EUR beibehalten und nur die

weitergehende Forderung fallen gelassen. Gleichwohl habe er die

notwendigen Aufwendungen vollständig anerkannt. Die Mitwirkung zur

Erledigung habe darin bestanden, dass nach Rücksprache mit dem

Mandanten eine Erörterung durchgeführt und die Entscheidung

getroffen worden sei, auf weitere Rechtsmittel – vornehmlich

die Klageerhebung – zu verzichten. Es müsse der Schutzzweck

der Norm bedacht werden, nämlich dem Bemühen Rechnung zu tragen,

ein Verfahren außergerichtlich zu erledigen und die Gerichte zu

entlasten. Die Entscheidung, keine Klage einzureichen, sei im

persönlichen Gespräch mit dem Mandanten in den Büroräumlichkeiten

getroffen worden.

Randnummer 10

Das SG hat der Klage nach Vernehmung des Zeugen H. J. mit Urteil

vom 14. Dezember 2010 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an

die Klägerin einen Betrag in Höhe von 333,20 EUR nebst Zinsen zu

zahlen. Die Berufung hat das SG zugelassen. Dieses Urteil hat es

wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr

seien gegeben. Hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens bei dem

Beklagten sei eine teilweise Erledigung einer Rechtssache gegeben,

da der Beklagte dem Widerspruch des Zeugen H. J. durch den

Änderungsbescheid nur teilweise abgeholfen habe. Eine qualifizierte

Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache sei durch die

Einwirkung der Klägerin auf den Zeugen H. J. im Rahmen der

persönlichen Besprechung erfolgt, welche nach Erlass des

Widerspruchsbescheides und innerhalb der Klagefrist stattgefunden

habe. Durch das Überzeugen des Mandanten vom Absehen von der

Klageerhebung, dem nachfolgenden Verstreichenlassen der Klagefrist

sowie dem tatsächlichen Nichterheben einer Klage wurde eine

gerichtliche Streitentscheidung vermieden. Damit habe die Klägerin

durch ihre Mitwirkung tatsächlich das zuständige Gericht entlastet,

was der Gesetzgeber mit der Kodifizierung der Erledigungsgebühr

beabsichtigt habe. Die Berufungszulassung sei notwendig, weil es

noch keine gefestigte Rechtsprechung dazu gebe, ob eine Mitwirkung

im Sinne des Nr. 1002 VV RVG auch in dem Zeitraum nach Erlass eines

Widerspruchsbescheides, bis zum Verstreichen der Klagefrist,

möglich sei, bzw. wie diese gegebenenfalls erfolgen müsse.

Randnummer 11

Gegen dieses ihm am 29. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der

Beklagte am 20. Januar 2011 Berufung eingelegt und wie folgt

begründet: Eine Tätigkeit der Rechtsanwältin über das normale Maß

hinaus liege nicht vor. Es sei selbstverständlich, dass der

Abschluss eines Widerspruchsverfahrens zu überprüfen sei und

gegebenenfalls dem Widerspruchsführer zu erklären. Diese Tätigkeit

sei von der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren umfasst. Das

streitige Verfahren habe sich vorliegend nicht durch die Beratung

erledigt, denn es habe ein Widerspruchsbescheid erlassen werden

müssen. Es sei festzustellen, dass er für das Widerspruchsverfahren

keine weiteren Kosten zu erstatten habe.

Randnummer 12

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 13

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Dezember 2010

aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 15

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 16

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der

Argumentation des Beklagten, dass eine Erledigungsgebühr deshalb

nicht angefallen sei, da ein Widerspruchsbescheid erlassen worden

sei, könne nicht gefolgt werden. Die gesetzliche Regelung schreibe

vor, dass der Beklagte einen Widerspruchsbescheid zu erlassen habe.

Dies habe nichts mit der Entstehung der anwaltlichen Gebühren zu

tun und schon gar nicht sei es ein Argument gegen den Anfall der

Erledigungsgebühr.

Randnummer 17

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche

Verhandlung zugestimmt. Der Berichterstatter hat darauf

hingewiesen, dass problematisch sein könnte, ob es überhaupt ein

Widerspruchsverfahren für die Gewährung von höheren Leistungen

gegeben habe.

Randnummer 18

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des

Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Diese haben vorgelegen

und sind vom Senat bei der Entscheidung berücksichtigt worden.

Gründe

Randnummer 19

Die vom SG zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht

eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

Randnummer 20

Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Der Bescheid des

Beklagten vom 7. September 2007 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 ist rechtmäßig. Die

Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Kostenerstattung.

Randnummer 21

Es handelt sich um eine Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 und 4 SGG, in welcher die Klägerin aus abgetretenem Recht

höhere Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren festgesetzt haben

möchte. Dem zusätzlich angekündigten Begehren, festzustellen, dass

keine weiteren Kosten zu tragen sind, kommt keine eigenständige

Bedeutung zu. Er wiederholt das mit dem Antrag der Klageabweisung

verfolgte Klageziel nur mit anderen Worten und ist

unbeachtlich.

Randnummer 22

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung höherer

Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren gem. § 63 Abs. 1

Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch –

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Die von

dem Beklagten gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 HS 1 SGB X getroffene

Kostenentscheidung, wonach Herr J. nur einen Anspruch auf eine

Kostenerstattung in Höhe von 309,40 EUR hat, ist rechtmäßig. Ein

höherer Kostenerstattungsanspruch besteht nicht.

Randnummer 23

Zutreffend hat der Beklagte die Geschäftsgebühr und die

Pauschale für Post- und Telekommunikation nebst Mehrwertsteuer

angesetzt. Herr J., bzw. seine Rechtsnachfolgerin kraft Abtretung,

hat gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 HS 1 SGB X keinen

Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen auf der Grundlage der

Erledigungsgebühr gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 1005 und 1002

VV RVG. Die Höhe der Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit

bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu dem

RVG. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG kommt bei einer

Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im

gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen in

Betracht. Hierzu zählt der Anspruch von Herrn J. auf höhere

Leistungen nach dem SGB II. Bei den "Allgemeinen

Gebühren" ist unter der Nr. 1002 RVG VV, die über Nr. 1005 RVG

VV auch für das sozialgerichtliche Verfahren gilt, geregelt, dass

eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz

oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem

Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche

Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache

ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten

Verwaltungsaktes erledigt. Die Voraussetzungen für eine

Erledigungsgebühr liegen nicht vor. Gefordert wird eine

qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwaltes,

die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den

allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im

sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (ständige

Rechtsprechung des BSG zuletzt BSG, Urteil vom 14. Februar 2013

– B 14 AS 62/12 R –; Urteil vom 9. Dezember 2010

– B 13 R 63/09 R – mit weiteren Nachweisen, zitiert

nach juris). Gefordert wird damit eine Anfechtung eines

Verwaltungsaktes mit Rechtsbehelf, eine Aufhebung oder Änderung

eines Verwaltungsaktes, eine Erledigung der Rechtssache und eine

besondere anwaltliche Mitwirkung hieran, welche kausal für die

Erledigung der Rechtssache gewesen sein muss (vgl. Gerold/Schmidt

– Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., VV 1002 Rn. 11 ff.). Es soll

das besondere Bemühen des Rechtsanwaltes honoriert werden, eine

streitige Entscheidung zu vermeiden. Eine Rechtssache hat sich in

diesem Sinne insgesamt oder teilweise erledigt, wenn es bezüglich

sämtlicher oder eines Teils der Streitgegenstände einer streitigen

Entscheidung nicht mehr bedarf (Curkovic in Bischof, RVG, 5. Aufl.,

Nr. 1002 VV Rn. 6).

Randnummer 24

Fraglich hingegen ist, ob die qualifizierte Mitwirkungshandlung

– hier die eingehende Beratung, von einer Klage abzusehen

– auch noch nach Erlass eines Widerspruchsbescheides erfolgen

kann.

Randnummer 25

Es wird – so auch vom SG mit ausführlicher Darstellung

– vereinzelt vertreten, dass die Erledigungsgebühr nicht eng

verstanden werden dürfe. Eine Erledigung der Rechtssache i. S. der

Nr. 1002 RVG VV sei umfassend zu verstehen und diese auch dann

anzunehmen, wenn es nicht zur Klageerhebung gekommen ist (so

ausdrücklich für einen Einzelfall: LSG NRW, Urteil vom 14. Januar

2009 – L 11 KA 23/07 – Rn. 32zitiert nach juris).

Auch eine solche Einwirkung werde dem Sinn und Zweck einer

Erledigungsgebühr, eine streitvermeidende und gerichtsentlastende

Handlungsweise des Rechtsanwaltes zu honorieren, gerecht. Der

Wortlaut der betreffenden Erläuterung zu Nr. 1002 schließe dies

nicht aus, wenn es dort umfassend heißt "wenn sich eine

Rechtssache ( ) erledigt".

Randnummer 26

Dem ist nicht zu folgen. Die Erledigung muss sich auf das

konkrete Verfahren – hier also das Widerspruchsverfahren

beziehen. Die qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwaltes muss

ursächlich für die (unstreitige) Erledigung des

Widerspruchsverfahrens ohne den Erlass eines Widerspruchsbescheides

sein. Die von der Klägerin dargestellte Mitwirkungshandlung, die

Einwirkung auf Herrn J., keine Klage vor dem SG zu erheben und den

Widerspruchsbescheid bestandskräftig werden zu lassen, erfolgte

erst nach der Erledigung des Vorverfahrens durch den Erlass des

Widerspruchsbescheides. Hierdurch konnte eine

Widerspruchsentscheidung nicht mehr vermieden werden. Insofern kann

eine Einwirkung nach einer Teilabhilfe, das Verfahren nicht

fortzuführen, nur solange auf die Erledigung des

Widerspruchsverfahrens gerichtet sein, solange nicht schon eine

streitige Widerspruchsentscheidung durch die Behörde getroffen

wurde. Es mag zwar zutreffen, dass der Wortlaut ein umfassenderes

Verständnis zulässt und die systematische Stellung als allgemeine

"vor die Klammer" gezogene Regelung hierfür sprechen

könnte, letztlich kann eine Erledigungsgebühr aber nur entweder im

Widerspruchsverfahren oder im Klageverfahren anfallen, nicht

dagegen in dem Zeitraum dazwischen. Über § 63 SGB X werden nur die

Kosten im Vorverfahren übernommen. Das Vorverfahren endet mit dem

Erlass des Widerspruchsbescheides. Die Erledigungsgebühr soll

privilegieren, dass es keiner Verwaltungsbzw.

Widerspruchentscheidung mehr bedarf. Der Beklagte muss nicht die

Kosten übernehmen, die entstehen, weil sich der Empfänger des

Widerspruchsbescheides darüber beraten lässt, ob er in das

Klageverfahren geht oder nicht. Entscheidet sich der Mandant für

ein Klageverfahren dürfte die Beratung in der Verfahrensgebühr für

das Klageverfahren enthalten sein, entscheidet er sich dagegen,

kommt eine besondere Beratungsgebühr in Betracht.

Randnummer 27

Besteht kein höherer Anspruch der Klägerin bedarf es keiner

weiteren Prüfung der Voraussetzungen des Vergütungsanspruches, da

jedenfalls eine "Verböserung" nicht in Betracht

kommt.

Randnummer 28

Es handelt sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gem.

§ 197a SGG. Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 SGG greift für

die Klägerin nicht. Sie ist keine Versicherte oder

Leistungsempfängerin. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach auch die

Klage eines Rechtsnachfolgers aus dem abgetretenen Recht eines

Leistungsempfängers unter § 183 SGG fällt, besteht nicht (vgl.

hierzu BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 62/12 R

– zitiert nach juris).

Randnummer 29

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG

bestehen nicht. Allein die im Ergebnis gegenteilige Entscheidung

des LSG Nordrhein-Westfalen in einem anders gelagerten Einzelfall

(uneindeutige Verwaltungsentscheidung) begründet noch keine

grundsätzliche Bedeutung, wenn sich das Ergebnis aus § 63 SGG

ableiten lässt. Es ist nicht erkennbar, dass die Einbeziehung von

Mitwirkungshandlungen des Rechtsanwaltes nach Erlass des

Widerspruchsbescheides für eine Erledigungsgebühr diskutiert wird

und es einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.

Randnummer 30

Die Streitwertfestsetzung folgt auch § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.

V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert

beträgt nach dem Antrag der Klägerin 333,20 EUR.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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