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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.07.2011 – L 2 AS 347/10 B

Sozialgerichtliches Verfahren: Nichterscheinen eines Zeugen; Abgabe von relevanten Unterlagen als Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen; Zulässigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Erledigung der Streitsache durch gerichtlichen Vergleich
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0713.L2AS347.10B.0A
Normenkette
§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG, § 380 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 381 ZPO

Orientierungssatz

1. Allein der Umstand, dass ein Zeuge Unterlagen, die für den Prozess relevant sein können, kurzfristig dem Gericht zur Verfügung gestellt hat (hier: Behandlungsunterlagen), entbindet ihn nicht von der Pflicht zum Erscheinen in der mündlichen Verhandlung gemäß einer entsprechenden gerichtlichen Ladung. Soweit der Zeuge sein Erscheinen für entbehrlich hält, obliegt es ihm nachzufragen, ob das Gericht dennoch an der Ladung festhält.(Rn.12)

2. Auch wenn ein sozialgerichtliches Verfahren durch einen in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich endet, ist das Gericht nicht von der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen abgehalten.(Rn.12)

Dabei bedarf auch in einem solchen Fall die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens (hier: 200 Euro) keiner besonderen Begründung.(Rn.13)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verhängung eines

Ordnungsgelds wegen ihres Nichterscheinens als Zeugin vor dem

Sozialgericht Halle (SG).

Randnummer 2

In dem vor dem SG geführten Klageverfahren S 6 AS 3902/08

stritten die Beteiligten über die Verpflichtung des

Grundsicherungsträgers, der Klägerin Leistungen nach § 22

Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für

Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe des Saldos aus einer

Betriebskostenabrechnung zu erbringen. In diesem Zusammenhang hielt

der zuständige Kammervorsitzende beim SG es für klärungsbedürftig,

ob die Klägerin aus medizinischen Gründen (wegen eingeschränkter

Gehfähigkeit) in ihre neue Wohnung umgezogen war. Die Klägerin

legte dazu Bescheinigungen der Beschwerdeführerin vor, bei der sie

sich in hausärztlicher Betreuung befand. Nach Einholung einer

Entbindung der Beschwerdeführerin von der ärztlichen

Schweigepflicht durch die Klägerin forderte das Gericht die

Beschwerdeführerin erstmalig mit Schreiben vom 24. Februar 2009

auf, die die Klägerin betreffenden Behandlungsunterlagen zu

übersenden. Hierauf reagierte die Beschwerdeführerin trotz

mehrfacher Erinnerungen und auch nach Einschaltung der Ärztekammer

Sachsen-Anhalt, die die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer

berufsrechtlichen Pflichten aufforderte, nicht.

Randnummer 3

Mit einem Schreiben vom 8. Juni 2010 erfolgte die Ladung der

Beschwerdeführerin als Zeugin zu einem Termin zur Beweisaufnahme am

8. Juli 2010 um 12.30 Uhr in den Sitzungssaal 3.025 im

Justizzentrum Halle in der Thüringer Strasse 6. Die Ladung war

unter anderem mit dem Hinweis verbunden, einem Zeugen, der ohne

genügende Entschuldigung nicht erscheine, würden die durch sein

Ausbleiben entstandenen Kosten auferlegt und zugleich werde gegen

ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 EUR und für den Fall, dass

dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft bis zu sechs

Wochen festgesetzt. Als Beweisthema war "Gehfähigkeit der

Klägerin" angegeben. Außerdem enthielt das Ladungsschreiben

den Zusatz: "Die gesamten Krankenunterlagen der Klägerin sind

im Termin mitzubringen. Falls Sie diese zuvor übersenden, kann

dieser ggf. entfallen!". Ausweislich der in den Gerichtsakten

abgehefteten Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung der

Ladung der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2010 durch Einlegung in

den Briefkasten der Praxis der Beschwerdeführerin. Die

Beschwerdeführerin erschien nicht zu dem Termin am 8. Juli 2010;

auch Behandlungsunterlagen lagen nach dem Inhalt des Protokolls im

Termin nicht vor. Der Rechtsstreit endete durch einen in dem Termin

am 8. Juli 2010 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich.

Hinter der Sitzungsniederschrift befinden sich dann in der

Gerichtsakte mehrere Blätter mit einem ärztlichen Bericht und

Kopien von Befundunterlagen der Beschwerdeführerin über die

Klägerin. Auf den Unterlagen befindet sich der gerichtliche

Eingangsstempel vom 8. Juli 2010.

Randnummer 4

Mit einem Beschluss vom 8. Juli 2010 setzte der

Kammervorsitzende gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in

Höhe von 200,00 EUR und für den Fall, das dieses nicht beigetrieben

werden könne, Ordnungshaft von zwei Tagen fest. Zugleich wurden der

Beschwerdeführerin die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten

auferlegt. In den Gründen wird ausgeführt, durch die Abgabe eines

Kurzberichts und diverser medizinischer Unterlagen liege keine

ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen der geladenen

Zeugin vor.

Randnummer 5

Die Beschwerdeführerin hat am 20. August 2010 Beschwerde gegen

den Ordnungsgeldbeschluss erhoben und ausgeführt: Sie habe die

Befundunterlagen am Sitzungstag um 9.00 Uhr persönlich mit der

Bitte um Weiterleitung an der Information des Justizzentrums in der

Thüringer Strasse 6 abgegeben. Das SG hat am 20. August 2010 eine

Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses abgelehnt und die Beschwerde

an das Landessozialgericht weitergeleitet.

Randnummer 6

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des

Sozialgerichts Halle vom 8. Juli 2010 mit der Festsetzung eines

Ordnungsgeldes aufzuheben.

Randnummer 7

Die Bezirksrevisorin beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat

auf eine Stellungnahme verzichtet.

Randnummer 8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten

verwiesen.

II.

Randnummer 9

Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige

Beschwerde ist unbegründet.

Randnummer 10

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden einer ordnungsgemäß

geladenen Zeugin, die nicht erscheint, die durch das Ausbleiben

verursachten Kosten auferlegt und zugleich wird ein Ordnungsgeld

und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,

Ordnungshaft festgesetzt. Nach § 381 ZPO unterbleibt die

Auferlegung der Kosten und die Festsetzung von Ordnungsgeld und

Ordnungshaft, wenn die Zeugin glaubhaft macht, dass ihr die Ladung

nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn sie ihr Ausbleiben

genügend entschuldigt. Erfolgt die Glaubhaftmachung nachträglich,

werden die getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.

Randnummer 11

Die Zeugin ist hier ordnungsgemäß zum Termin am 8. Juli 2010

geladen worden. Die Ladung war entsprechend § 111 Abs. 2 SGG

ausreichend bestimmt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eines

Ausbleibens erfolgt. Die ordnungsgemäß zugestellte Ladung ist auch

so rechtzeitig zugegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne

Schwierigkeiten erscheinen konnte.

Randnummer 12

Die Beschwerdeführerin hat ihr Ausbleiben am 8. Juli 2010 nicht

genügend entschuldigt. Als Entschuldigung werden nach ständiger

Rechtsprechung in allen Gerichtszweigen nur Gründe anerkannt, die

den Zeugen bzw. die Zeugin ohne sein bzw. ihr Zutun von der

Wahrnehmung des Termins abhalten (vgl. dazu z. B. Beschluss des

Bundesfinanzhofs BFH -vom 17. März 2011 – III B 46/11

zitiert nach juris). Hier hat die Klägerin keine Gründe

vorgetragen, die sie daran gehindert hätten, wie geladen zum Termin

zu erscheinen. Sofern sie glaubte, sie brauche nicht zu erscheinen,

weil sie Befundunterlagen am Morgen des 8. Juli 2010 an der

Information des Justizzentrums abgegeben hatte, entschuldigt dies

nicht das Nichterscheinen der Zeugin zum Gerichtstermin. Es steht

grundsätzlich nicht im Belieben eines geladenen Zeugen zu

entscheiden, ob sein Erscheinen entsprechend einer gerichtlichen

Ladung noch erforderlich ist. Glaubt eine Zeugin oder ein Zeuge,

die Ladung hätte sich aufgrund zwischenzeitlich eingetretener

Umstände erübrigt, so obliegt es ihr bzw. ihm, zumindest auf der

Geschäftstelle des für die Ladung verantwortlichen Richters

nachzufragen, ob die Ladung aufgehoben wird. Es lagen hier auch

keine besonderen Umstände vor, die eine solche Nachfrage aus Sicht

der Beschwerdeführerin nachvollziehbar als entbehrlich erscheinen

lassen konnten. Das der Beschwerdeführerin mitgeteilte Beweisthema

war so gefasst, dass sie nicht damit rechnen konnte, bei Vorlage

der Behandlungsunterlagen werde in jedem Fall ihre Befragung

entfallen. Durch den Zusatz, bei Übersendung der Krankenunterlagen

vor dem Termin werde dieser "ggf." entfallen, wurde

hinreichend deutlich gemacht, dass sich der Richter eine

Entscheidung über die Terminsaufhebung vorbehielt, damit also nicht

"automatisch" nach Eingang der Unterlagen zu rechnen war.

Zudem konnte die Beschwerdeführerin auch nicht sicher davon

ausgehen, die von ihr erst am Terminstag abgegebenen Unterlagen

würden noch vor dem Termin vorgelegt werden. Nach alledem führt

deshalb hier die Annahme der Beschwerdeführerin, ihren Pflichten

auch ohne Erscheinen zum Termin ausreichend nachgekommen zu sein,

nicht zu einer Entschuldigung für das Nichterscheinen. Nach der

Ausgestaltung der §§ 380, 381 ZPO war das Gericht auch nicht

gehalten, von der Festsetzung des Ordnungsgelds abzusehen, weil der

Termin mit einem Vergleich endete und somit das Ausbleiben der

Beschwerdeführerin letztlich keine nachteilige Wirkungen für das

Verfahren hatte. Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin

konkret nicht auferlegt worden. Weil keine zusätzliche Ladung als

Zeugin mehr erforderlich ist, besteht hierfür auch keine

Veranlassung. Das Ordnungsgeld behält aber seine Berechtigung, denn

es dient allgemein dazu, die Befolgung der Ladung als Zeuge durch

das Gericht im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege

möglichst sicherzustellen. Deshalb stellte § 380 ZPO anders als § 141 Abs. 3 ZPO, der für den Fall des Ausbleibens einer zum Termin

geladenen Partei Anwendung findet, die Entscheidung, ob ein

Ordnungsgeld festzusetzen ist, auch nicht in das Ermessen des

Gerichts.

Randnummer 13

Die Höhe des Ordnungsgelds ist einem Rahmen von 5 EUR bis 1.000

EUR und die ersatzweise Ordnungshaft einem Rahmen von einem Tag bis

zu sechs Wochen zu entnehmen (Art. 6 des Einführungsgesetzes zum

Strafgesetzbuch). Die Festsetzung steht im Ermessen des Gerichts.

Bewegt sich die Festsetzung wie hier mit 200 EUR bzw. ersatzweise

zwei Tage Ordnungshaft – im unteren Bereich des Rahmens, so

bedarf die Ermessensentscheidung auch dann keiner besonderen

Begründung, wenn das Verfahren sich auch ohne Vernehmung der Zeugin

erledigt hat (vgl. Beschluss des BFH -vom 17. März 2011 –

III B 46/11 zitiert nach juris und auch Beschluss des Bayerischen

Landessozialgerichts vom 11. April 2011 – L 2 AS 936/10 B

– zitiert nach juris). Der Senat hält im konkreten Fall auch

bei Berücksichtigung des offensichtlichen Irrtums der

Beschwerdeführerin darüber, dass sich ihr Erscheinen erübrigt hätte

und auch angesichts der Erledigung des Verfahrens in dem konkreten

Termin, zu dem die Beschwerdeführerin geladen war, die festgesetzte

Höhe des Ordnungsgeldes für durchaus angemessen. Denn letztlich

hatte die Beschwerdeführerin durch die nach den Verfahrensakten

beharrliche Nichtbefolgung vorangegangener

Mitwirkungsaufforderungen ihre Ladung selbst verursacht und war

auch hinsichtlich der Annahme eines Entfallens ihrer Pflicht, der

Ladung entsprechen zu müssen, zumindest grob fahrlässig.

Randnummer 14

Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.

Randnummer 15

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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