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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2011 – L 2 AL 38/08

Bemessung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0324.L2AL38.08.0A
Normenkette
Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 6 GG, § 130 SGB III, § 131 Abs. 1 SGB III, § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III

Orientierungssatz

1. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB 3 bleiben Zeiten bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht, in denen u. a. die Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder in denen sie ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war.(Rn.19)

2. Der Gesetzgeber hat in § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB 3 eine Regelung geschaffen, aufgrund deren Zeiten, in denen wegen der Erziehung von Kindern unter drei Jahren das Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung ausfiel oder gemindert war, unberücksichtigt bleiben. Damit werden nicht alle Nachteile vermieden, die der Arbeitslosen aufgrund der Erziehung von Kindern entstehen. Der verfassungsrechtliche Schutz nach Art. 3 Abs. 2, Art., 6 GG gebietet es nicht, alle durch eine bestimmte Lebensgestaltung entstehenden materiellen Nachteile auszugleichen.(Rn.22)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin

zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin

zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit vom 1. April bis

zum 31. Dezember 2005.

Randnummer 2

Die am. 1968 geborene Klägerin stand vom 1. November 1992 bis

zum 31. März 2005 in einem Arbeitsvertragsverhältnis mit der D ...

Bank AG, Filiale L ... Dabei war die Klägerin in der Zeit vom 1.

November 1992 bis zum 31. August 1998 vollzeitig mit einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt; vom 1.

September 1998 bis zum 16. November 1998 befand sie sich in einer

Mutterschutzzeit (ihr erstes Kind kam am. 1998 zur Welt) und vom

17. November 1998 bis zum 20. September 2000 dann in einer

Erziehungszeit mit Anspruch auf Erziehungsgeld. Vom 21. September

2000 bis zum 31. März 2001 war die Klägerin teilzeitbeschäftigt mit

einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden; in der Zeit vom

1. April 2001 bis zum 23. Juni 2001 nahm die Klägerin wieder eine

Mutterschutzzeit in Anspruch (ihr zweites Kind kam am. 2001 zur

Welt) und im Anschluss daran eine Erziehungszeit mit Anspruch auf

Erziehungsgeld vom 24. Juni 2001 bis zum 27. April 2003. Ab dem 28.

April 2003 übte die Klägerin wieder ihre Beschäftigung als

Bankangestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5

Stunden aus.

Randnummer 3

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der D. Bank AG endete am

31. März 2005 aufgrund eines im Juli 2004 abgeschlossenen

Aufhebungsvertrages mit der Vereinbarung einer Abfindung. Die

Beendigung durch Aufhebungsvertrag erfolgte nach Angabe der

Arbeitgeberin zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung unter

Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist.

Randnummer 4

Die Klägerin meldete sich am 24. September 2004 bei der

Beklagten zum 1. April 2005 arbeitslos. Nach der von der

Arbeitgeberin ausgestellten Arbeitsbescheinigung hatte die Klägerin

in der Zeit vom 1. April 2004 bis Ende März 2005 bei einer

Arbeitszeit von wöchentlich 19,5 Stunden insgesamt ein

Bruttoarbeitsentgelt von 23.000,90 EUR erzielt. Das im Monat April

2004 erzielte Bruttoentgelt betrug 1.707,15 EUR. Die Entgelte für

November 2004 und März 2005 waren wegen Einmalzahlungen deutlich

höher als die übrigen Monatsentgelte.

Randnummer 5

Auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin für das Jahr 2005 war die

Lohnsteuerklasse V eingetragen. Die Beklagte bewilligte der

Klägerin mit Bescheid vom 21. April 2005 Alg für die Zeit ab dem 1.

April 2005 unter Zugrundelegung eines täglichen (gerundeten)

Bemessungsentgelts von 63,02 EUR (= 23.000,90 EUR geteilt durch

365) und dem allgemeinen Leistungssatz von 60%. Hiergegen erhob die

Klägerin mit Schreiben vom 26. April 2004 Widerspruch und führte

aus: Vor der Mutterschutzzeit bzw. der Elternzeit für ihr erstes

Kind sei sie immer als Vollzeitkraft beschäftigt gewesen. Nach

Beendigung dieser Elternzeit habe die Arbeitgeberin sie vor die

Wahl gestellt, entweder mit wechselnden Beschäftigungsorten oder

als Teilzeitkraft zu arbeiten. Sie habe (aus Rücksicht auf ihre

Familie) die Teilzeitstelle angenommen. Zur Vermeidung von

Benachteiligungen sei das Alg nach dem Verdienst aus der

Vollzeitbeschäftigung zu berechnen. Die Beklagte lehnte mit

Bescheid vom 24. Mai 2005 eine Leistungsbemessung unter

Heranziehung eines erweiterten Bemessungsrahmens ab. Mit Bescheid

vom 25. Mai 2005 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung ab

und bewilligte bei unveränderter Bemessungsgrundlage eine Leistung

nach dem erhöhten Leistungssatz von 67% in Höhe von 21,33 EUR

täglich. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte im Übrigen

mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2005 als unbegründet

zurück.

Randnummer 6

Die Klägerin hat am 5. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Halle

(SG) erhoben und vorgetragen: In ihrem Fall müsse bei der

Leistungsbemessung die gesamte Zeit seit dem 1. September 1998

außer Betracht bleiben, so dass für die Leistungsbemessung das bis

zum 31. August 1998 erzielte Entgelt aus der Vollzeitbeschäftigung

zu Grunde zu legen sei. Hilfsweise sei eine fiktive Bemessung

vorzunehmen. Die Verkürzung der Arbeitszeit ab dem 28. April 2003

sei ausschließlich wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes

unter drei Jahren erfolgt.

Randnummer 7

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 8. Mai 2008 als unbegründet

abgewiesen und ausgeführt: Die von der Beklagten vorgenommene

Leistungsbemessung in der abgeänderten Fassung unter

Berücksichtigung des erhöhten Leistungssatzes sei rechtmäßig. Die

Voraussetzungen für eine abweichende Leistungsbemessung lägen nicht

vor.

Randnummer 8

Gegen das ihr am 16. Mai 2008 zugestellte Urteil hat die

Klägerin am 3. Juni 2008 Berufung eingelegt. Sei meint: In ihrem

Fall seien die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung und der

Kindererziehung nicht bei der Leistungsbemessung zu

berücksichtigen. Bei den gesetzlichen Ausnahmen von der

Regelbemessung nehme der Gesetzgeber komplizierte Berechnungen in

Kauf. Bei der Auslegung sei der bindende Auftrag an den Gesetzgeber

im Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz (GG), Schutz und Fürsorge für Mütter

zu gewährleisten, zu berücksichtigen. Durch die Verkürzung des

Bemessungsrahmens auf maximal zwei Jahre sei ernsthaft eine

Verletzung des Grundrechts aus Art 6 Abs. 4 GG zu besorgen. Die

Klägerin hat mitgeteilt, ab dem 1. Januar 2006 wieder eine die

Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen zu

haben.

Randnummer 9

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem

Senat am 24. März 2011 die Bereitschaft erklärt, für den streitigen

Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2005 das Alg neu

nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 63,50 EUR (statt 63,02

EUR) zu bemessen. Die Klägerin hat die Annahme dieses

Teilanerkenntnisses erklärt.

Randnummer 10

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 11

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 8. Mai 2008 aufzuheben

und den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2005 in der Fassung

des Änderungsbescheides vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2005 abzuändern sowie den

Bescheid vom 24. Mai 2005 ebenfalls in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2005 aufzuheben und die

Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. April 2005 bis

zum 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt

aus dem im Zeitraum vom 1. September 1997 bis zum 31. August 1998

erzielten Arbeitsentgelt zu bewilligen.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 13

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 14

Sie sie keine Grundlage für die Zugrundelegung eines höheren als

des nun anerkannten Bemessungsentgelts.

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und

die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Randnummer 16

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist

zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich § 144 Abs. 1 Satz 1

Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil die Berufungssumme schon bei

überschlägiger Betrachtung deutlich erreicht wird. Die Klägerin

begehrt für neun Monate höhere Leistungen auf der Grundlage einer

Leistungsberechnung nach dem Arbeitsentgelt für eine Beschäftigung

mit einer Arbeitszeit von 39 Stunden in der Woche statt dem

zugrunde gelegten Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung von 19,5

Stunden in der Woche.

Randnummer 17

Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen

Anspruch auf ein höheres Alg als es sich nunmehr auf der Grundlage

des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses ergibt.

Randnummer 18

Die Klägerin war im streitigen Zeitraum unstreitig arbeitslos

und erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf

Alg nach § 117 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –

Arbeitsförderung (SGB III). Für die Bestimmung der Anspruchshöhe

finden die §§ 129 ff. SGB III Anwendung. Dabei sind für die hier

zwischen den Beteiligten streitige Bestimmung von

Bemessungszeitraum und Bemessungsentgelt die §§ 130 ff. SGB III in

der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung durch das Dritte

Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.

Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) maßgeblich.

Randnummer 19

Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist Bemessungsentgelt das

durchschnittlich auf den Tag entfallende Arbeitsentgelt, das der

Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der

Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen

aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten

Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen

Beschäftigung im Bemessungsrahmen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag

des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung

des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Daraus folgt hier,

dass für den Bemessungsrahmen von der Entstehung des Anspruchs auf

Alg mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. April 2005

zurückzurechnen ist, so dass sich als Bemessungsrahmen die Zeit vom

1. April 2004 bis zum 31. März 2005 ergibt. Nach § 130 Abs. 2

Ziffer 3 SGB III bleiben aber Zeiten bei der Ermittlung des

Bemessungszeitraums außer Betracht, in denen die Arbeitslose

Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von

Einkommen nicht bezogen hat oder in denen sie ein Kind unter drei

Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und

Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche

wöchentliche Arbeitszeit gemindert war. Im Fall der Klägerin hatte

ihr jüngstes, am ... 2001 geborenes Kind das dritte Lebensjahr am

... 2004 vollendet. Die Klägerin hat auch für den Senat glaubhaft

versichert, dass sie wegen der Kindesbetreuung nicht eine

Vollzeitstelle im Außendienst angenommen hat. Somit muss der

Zeitraum bis zum 27. April 2004 bei der Leistungsbemessung außer

Betracht bleiben. Daraus folgt, dass als Bemessungszeitraum die

Zeit vom 28. April 2004 bis zum 31. März 2005 heranzuziehen ist.

Für das Bemessungsentgelt sind für April 2004 (für die drei Tage

vom 28. bis zum 30. April 2004) gerundete 170,72 EUR (1.707,15

geteilt durch 30 mal 3) und für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum

31. März 2005 noch 21.293,75 EUR (23.000,90 EUR minus 1707,15 EUR)

zu berücksichtigen. Insgesamt ist damit ein Bemessungsentgelt von

21.464,47 EUR in einem Zeitraum von 338 Tagen erzielt worden. Dies

ergibt ein kalendertägliches Bemessungsentgelt von 63,50 EUR. Einen

Anspruch auf Alg für den streitigen Zeitraum unter Berücksichtigung

eines solchen Bemessungsentgelts hat die Beklage anerkannt.

Randnummer 20

Für eine weitere Abweichung von der Regelbemessung findet sich

keine gesetzliche Grundlage. Die Voraussetzungen für eine

Erweiterung des Bemessungszeitraums auf zwei Jahre nach § 130 Abs. 3 SGB III liegen nicht vor. Nach § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III wird

der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre erweitert, wenn der

Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf

Arbeitsentgelt enthält. Dies ist hier nicht der Fall, weil der

Bemessungszeitraum noch 338 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt

umfasst. Nach 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB III wird der Bemessungszeitraum

auf zwei Jahre erweitert, wenn es mit Rücksicht auf das

Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart

wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.

Für die Prüfung der unbilligen Härte ist das Regelbemessungsentgelt

mit dem aus einem zweijährigen Bemessungsrahmen zu vergleichen.

Dabei ergibt sich im Falle der Klägerin allerdings kein

Unterschied. In einem erweiterten Bemessungsrahmen vom 1. April

2003 bis zum 31. März 2005 kann als Bemessungszeit ebenfalls nur

die Zeit vom 28. April 2004 bis zum 31. März 2005 zu Grunde gelegt

werden. Dies ergibt sich daraus, weil auch hier entsprechend § 130

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III die Zeiten nicht berücksichtigt werden,

in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der

Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind

unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung

und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die

durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war. Im

Hinblick auf die Betreuung der am. 1998 und. 2001 geborenen Kinder

der Klägerin trifft dies auf die gesamte Zeit vom 1. April 2003 bis

zum 27. April 2004 zu. Es verbleibt somit bei der Berücksichtigung

der Beschäftigungszeit vom 28. April 2004 bis zum 31. März

2005.

Randnummer 21

Die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung der Zeiten

mit Teilzeitbeschäftigung nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III

liegen nicht vor. Danach bleiben bei der Ermittlung des

Bemessungszeitraums Zeiten außer Betracht, in denen die

durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund

einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als

80% der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer

vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden

wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen

mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb

Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate

umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. Diese

Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Der Zeitraum von

dreieinhalb Jahren vor der Entstehung des hier im Streit stehenden

Anspruchs auf Alg ab dem 1. April 2005 reicht vom 1. Oktober 2001

bis zum 31. März 2005. Die Klägerin war aber nur bis zum 31. August

1998 mit einer höheren Arbeitszeit beschäftigt. Der Wortlaut des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB III geht von einem zeitlich fest zu

bestimmenden Dreieinhalbjahreszeitraum aus. Anders als bei der

Bestimmung des Bemessungszeitraums bleiben keine Zeiten (etwa

Erziehungszeiten) außer Betracht. Deshalb ist auch eine

entsprechende Anwendung der Regelung für die Ermittlung des

Bemessungszeitraums im § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III nicht

möglich. Ziel der Regelung im § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB III ist

es, bei Arbeitnehmern die Bereitschaft zu erhöhen, einen

Teilzeitarbeitsplatz anzunehmen, ohne negative Folgen bei

Arbeitslosigkeit befürchten zu müssen (BT-Drs. 12/7565 S. 15). Die

für die Regelungen in § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB III

maßgeblichen Gesichtspunkte können auf diese Regelung nicht

übertragen werden.

Randnummer 22

Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die zitierten

Vorschriften entgegen dem Wortlaut anders auszulegen, um so dem

verfassungsrechtlichen gebotenem Schutz von Ehe und Familie nach

Art. 6 GG und dabei insbesondere dem Schutz der Kläger als Mutter

gerecht zu werden oder um eine gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende

Ungleichbehandlung der Klägerin als Frau zu vermeiden. Der

Gesetzgeber hat im aufgezeigten Rahmen im § 130 Abs. 2 Ziffer 3 SGB

III eine Regelung geschaffen, aufgrund deren Zeiten, in denen wegen

der Erziehung von Kindern unter drei Jahren das Arbeitseinkommen

aus einer Beschäftigung ausfiel oder gemindert war, bei der

Leistungsbemessung unberücksichtig bleibt. Damit werden – wie

auch der Fall der Klägerin zeigt – nicht alle Nachteile

vermieden, die sich beim Eintritt der Arbeitslosigkeit aus einer

Erwerbsbiographie ergeben können, die durch die Entscheidung oder

die Notwendigkeit geprägt ist, aufgrund der Erziehung von Kindern

den Umfang der Erwerbsarbeit zu reduzieren. Mit dieser Regelung

bewegt sich der Gesetzgeber aber im Rahmen seines

Gestaltungsspielraums. Der verfassungsrechtliche Schutz gebietet es

nicht, alle durch eine bestimmte Lebensgestaltung entstehenden

materiellen Nachteile auszugleichen.

Randnummer 23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei berücksichtigt

der Senat das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung

abgegebene Teilanerkenntnis.

Randnummer 24

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen

nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 130 SGB III, § 131 SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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