Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.09.2013 – L 1 R 436/12

Rentenversicherung - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Arbeitslosmeldung - fehlende subjektive Verfügbarkeit
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2013:0906.L1R436.12.0A
Normenkette
§ 428 Abs. 1 SGB III, § 237 Abs. 1 SGB VI vom 20.04.2007, § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, § 75 Abs. 2 SGG

Leitsatz

1. Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze weder arbeitslos gemeldet war, noch sich in anderer Weise um eine erneute Beschäftigung bemüht hat; die fehlende subjektive Verfügbarkeit ist bei Versicherten nach Vollendung des 58. Lebensjahres nur dann rentenunschädlich, wenn sie gegenüber der Arbeitsverwaltung von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, ihre Arbeitsbereitschaft einzuschränken, § 237 Abs 1 SGB 6 idF vom 20.4.2007 (vgl BSG vom 21.3.2006 B 5 RJ 27/05 R = SozR 4-2600 § 237 Nr 10). (Rn.36)

2. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist im Recht der Rentenversicherung selbst nicht definiert. Es ist daher auf das Recht der Arbeitslosenversicherung zurückzugreifen, das zum Zeitpunkt der relevanten Arbeitslosigkeit galt (vgl BSG vom 13.10.1992 4 RA 30/91). (Rn.37)

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 08.

Oktober 2012 wird aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom

08. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.

September 2009 abgewiesen.

In beiden Rechtszügen findet eine Kostenerstattung nicht

statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten sind die Voraussetzungen für die

Bewilligung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

umstritten.

Randnummer 2

Der am ... 1949 geborene Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber,

der ... AG, am 05. Juni 2003 einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung

seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Dezember 2003. Unter § 5 Abs. 1

dieses Vertrages verpflichtete sich der Kläger, sich nach

Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitslos zu melden. § 5

Abs. 2 Satz 2 des Vertrages lautet:

Randnummer 3

"Sofern der Antrag auf Arbeitslosenhilfe abschlägig

beschieden wird, hat der Arbeitnehmer seine Arbeitslosmeldung

gegenüber dem Arbeitsamt spätestens alle 3 Monate zu erneuern (§ 38

SGB III)."

Randnummer 4

Nach Ablauf einer Sperrzeit vom 31. Dezember 2003 bis zum 23.

März 2004 und einer Ruhendstellung des Arbeitslosengeldanspruchs

wegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung bis zum 25. Juni 2004

bezog der Kläger dann im Anschluss bis zum 05. Februar 2006

Arbeitslosengeld. Gegenüber der Agentur für Arbeit H. erklärte er

am 14. Februar 2006, er wolle nach Ende seines Anspruchs auf

Arbeitslosengeld zur Erlangung rentenrechtlicher Anrechnungszeiten

weiterhin ununterbrochen als arbeitslos ohne Leistungsbezug

registriert bleiben. Die Agentur für Arbeit H. teilte dem Kläger

unter dem 11. Februar 2009 mit, die Zeit vom 06. Februar 2006 bis

zum 13. Mai 2006 sei dem Rentenversicherungsträger als

Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche

Rentenversicherung – (SGB VI) gemeldet worden. Auf Nachfrage

der Beklagten an die Agentur für Arbeit S. teilte diese ihr am 13.

März 2006 durch Ankreuzformular mit, der Kläger sei vom 01. Januar

2004 bis 24. Juni 2004 arbeitslos ohne Leistungsbezug gewesen.

Ferner verneinte die Agentur für Arbeit, dass der Kläger arbeitslos

gemeldet gewesen sei und er der Arbeitsverwaltung nur deshalb nicht

zur Verfügung gestanden habe, weil er nicht arbeitsbereit gewesen

sei und nicht alle Möglichkeiten habe nutzen wollen, seine

Beschäftigungslosigkeit zu beenden (z. B. § 428 Sozialgesetzbuch

Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III)).

Randnummer 5

Der Kläger stellte am 10. März 2009 bei der Beklagten zum 01.

Juni 2009 einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die

Beklagte stellte im Rahmen der Prüfung nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB

VI für den Zeitraum 01. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 2009 die

Belegung von 84 Monaten mit Pflichtbeiträgen fest. Mit Bescheid vom

08. April 2009 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab,

da nach dessen Lebensalter von 58 Jahren und 6 Monaten keine 52

Wochen Arbeitslosigkeit nachgewiesen seien. Auf seinen am 22. April

2009 eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, er habe gegenüber

der Arbeitsverwaltung erklärt, er wolle als arbeitslos ohne

Leistungsbezug registriert bleiben. Weitere Arbeitslosmeldungen

seien für ihn entbehrlich gewesen. Zum 01. November 2007 sei er

mindestens 364 Tage arbeitslos gewesen. Auf Nachfrage der Beklagten

zu weiteren Arbeitslosigkeitszeiten des Klägers, teilte die

Arbeitsverwaltung ihr unter dem 16. Juni 2009 u. a. mit, Angaben

für die Zeit ab dem 13. Mai 2006 lägen nicht mehr vor, da diese

Daten gelöscht worden seien. Die Beklagte wies mit

Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 den Widerspruch des

Klägers zurück, da die Arbeitslosigkeit im Zeitraum 14. Mai 2006

bis zum Rentenbeginn am 01. Juni 2009 nicht nachgewiesen werden

könne. Ferner fehle es an der versicherungsrechtlichen

Voraussetzung, denn in den letzten zehn Jahren vor dem Rentenbeginn

seien keine acht Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt.

Randnummer 6

Am 21. Oktober 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Stendal

(SG) Klage erhoben. Er habe bei seiner Erklärung, weiterhin

arbeitslos registriert bleiben zu wollen, keinen Zweifel daran

gelassen, dass er dies zur Erlangung rentenrechtlicher

Anrechnungszeiten gemacht habe. Wegen seines fehlenden

Leistungsbezuges sei ihm eingeräumt worden, sich nicht mehr bei der

Arbeitsverwaltung melden zu müssen. Die versicherungsrechtlichen

Voraussetzungen seien unproblematisch gegeben, wobei die Lücke vom

01. Januar 2004 bis 24. Juni 2004 keine Rolle spielte. Schließlich

könne auch sein Sohn bestätigen, dass er die

Registrierungsbestätigung mündlich erhalten habe und von künftigen

Meldungen entbunden worden sei. Die Beklagte hat vorgetragen, für

den Zeitraum vom 14. Mai 2006 bis zum 31. Mai 2009 bestehe eine

rentenrechtliche Lücke, da eine Meldung der Arbeitsverwaltung nicht

vorliege. Über den vom Kläger am 14. Februar 2006 bei der

Arbeitsverwaltung gestellten Antrag auf Registrierung als

arbeitslos, liege keine Entscheidung vor.

Randnummer 7

Mit Gerichtsbescheid 08. Oktober 2012 hat das SG unter Aufhebung

des Bescheides vom 08. April 2009 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 die Beklagte

verurteilt, dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem

01. Juni 2009 zu bewilligen. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung

des Bayrischen Landessozialgerichts ((LSG), – L 13 R 859/09

–) hat das SG die Voraussetzungen von § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als erfüllt erachtet. Die mangelnden Eigenbemühungen des

Klägers seien unschädlich, da § 428 Abs. 1 SGB III die Folgen einer

fehlenden Arbeitsbereitschaft fingiere. Das Fehlen der subjektiven

Voraussetzung der Verfügbarkeit stehe der Arbeitslosigkeit nicht

entgegen. Es bestehe keine Notwendigkeit die Arbeitslosmeldung zu

erneuern. Der Kläger sei daher durchgängig seit dem 13. Mai 2006

als arbeitslos anzusehen. Er habe auch acht Jahre mit

Pflichtbeiträgen belegt, da der Zehnjahreszeitraum sich verlängert

habe.

Randnummer 8

Gegen den am 16. Oktober 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat

die Beklagte am 09. November 2012 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt

eingelegt. Der Kläger sei nach Vollendung von 58 Jahren und 6

Monaten keine 52 Wochen arbeitslos gewesen. Seine Arbeitslosigkeit

habe nur bis zum 24. Juni 2004 (gemeint wohl 2006) vorgelegen. Der

Kläger habe sich letztmalig am 14. Februar 2006 bei der

Arbeitsverwaltung gemeldet; damals sei er erst 56 Jahre alt

gewesen. Er hätte indes dem Arbeitsmarkt objektiv und subjektiv zur

Verfügung stehen müssen. Da der Kläger sich nicht regelmäßig bei

der Arbeitsverwaltung gemeldet habe und auch keine

Bewerbungsnachweise habe führen könne, fehle es an seiner

subjektiven Verfügbarkeit. Dies habe zur Folge, dass der Kläger

sich so behandeln lassen müsse, als wäre er aus dem Erwerbsleben

ausgeschieden. Eine Erklärung des Klägers nach § 428 Abs. 1 SGB III

liege nicht vor.

Randnummer 9

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 10

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 08.

Oktober 2012 aufzuheben und die Klage gegen ihren Bescheid vom 08.

April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.

September 2009 abzuweisen,

Randnummer 11

hilfsweise die zuständige Arbeitsverwaltung beizuladen.

Randnummer 12

Der Kläger beantragt,

Randnummer 13

die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Magdeburg vom 08. Oktober 2012 zurückzuweisen.

Randnummer 14

Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung des SG für

zutreffend. Die Arbeitsverwaltung habe bestätigt, dass er als

arbeitslos registriert bleibe und daher künftige Meldungen

entbehrlich seien, zumal er keine Leistungen mehr bezogen habe. Im

Übrigen sei er vom 01. Januar 2005 bis zum 01. März 2006 arbeitslos

gewesen.

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des

Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte

und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese

Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und lagen

zur Entscheidungsfindung vor.

Gründe

Randnummer 16

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Gerichtsbescheid des SG vom 08. Oktober 2012 war aufzuheben, da der Bescheid der Beklagten vom 08. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 rechtmäßig ist und damit den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG beschwert.

Randnummer 17

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zum 01. Juni 2009, da er nach Vollendung eines Alters von 58 Jahren und 6 Monaten keine 52 Wochen arbeitslos war und damit die Voraussetzung der Anspruchsnorm § 237 SGB VI in der relevanten Fassung nicht erfüllt.

Randnummer 18

§ 237 SGB VI in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I 2007, 554 ff.) lautet:

Randnummer 19

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

Randnummer 20

1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,

Randnummer 21

2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

Randnummer 22

3. entweder

Randnummer 23

a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder

Randnummer 24

b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,

Randnummer 25

4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und

Randnummer 26

5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Randnummer 27

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

Randnummer 28

1. während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, oder

Randnummer 29

2. nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben.

Randnummer 30

Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um

Randnummer 31

1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,

Randnummer 32

2. Ersatzzeiten,

Randnummer 33

soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

(3)

Randnummer 34

Der am ... 1949 geborene Kläger war am 02. November 2007 58 Jahre und 6 Monate alt. Der Kläger müsste daher von diesem Datum an 52 Wochen, und damit bis mindestens zum 01. November 2008 arbeitslos gewesen sein. Eine Arbeitslosigkeit ist in diesem Zeitraum nicht nachgewiesen. Soweit die Beteiligten eine Arbeitslosigkeit im davorliegenden Zeitraum vortragen, ist dies nicht von tatbestandlicher Relevanz.

Randnummer 35

Entsprechend den Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 SGB VI a.F. ist der Kläger zwar vor dem 01. Januar 1952 geboren, hat das 60. Lebensjahr vollendet und hat eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt, allerdings ist die kumulative Voraussetzung nach § 237 Abs. 1 Nr. 3 a SGB VI a.F. nicht gegeben. Der Kläger ist weder zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente zum 01. Juni 2009 arbeitslos, noch ist eine Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nach Vollendung seines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten nachgewiesen.

Randnummer 36

Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze weder arbeitslos gemeldet war, noch sich in anderer Weise um eine erneute Beschäftigung bemüht hat; die fehlende Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit) ist bei Versicherten nach Vollendung des 58. Lebensjahres nur dann rentenunschädlich, wenn sie gegenüber der Arbeitsverwaltung von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, ihre Arbeitsbereitschaft einzuschränken (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 21. März 2006 – B 5 RJ 27/05 R – juris, Leitsatz; SozR 4-2600 § 237 Nr. 10).

Randnummer 37

Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist im Recht der Rentenversicherung selbst nicht definiert. Hier ist auf das Recht der Arbeitslosenversicherung zurückzugreifen, das zum Zeitpunkt der relevanten Arbeitslosigkeit galt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992 – 4 RA 30/91 – juris). Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III i.d.F. vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 594) hat die Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft, der Beschäftigungslosigkeit, der Eigenbemühungen und der Verfügbarkeit. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass der Beschäftigungslose der Arbeitsvermittlung durch die Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht, was nur dann der Fall ist, wenn seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft gegeben sind. Er muss die ihm gemachten Vorschläge zeit- und ortsnah Folge leisten können (objektive Verfügbarkeit) und arbeitsbereit sein (subjektive Verfügbarkeit; vgl. BSG vom 21. März 2006 a.a.O., RdNr. 15). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger objektiv und subjektiv der Arbeitsverwaltung vom 02. November 2007 bis zum 01. November 2008 zur Verfügung stand. Die subjektive Verfügbarkeit hätte der Kläger durch eine regelmäßige Meldung bei einer Agentur für Arbeit oder durch Bewerbungsnachweisen belegen müssen. Kann der Kläger, wie hier, keine entsprechenden Nachweise beibringen, muss er sich so behandeln lassen, als sei er endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Diese innere Tatsache war für den Kläger hier auch naheliegend, da er sich im "Vorruhestand" wähnte. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast geht auch die Nichterweislichkeit der subjektiven Verfügbarkeit zu Lasten des Klägers, der aus § 237 SGB VI a.F. einen Rentenanspruch herleiten möchte. Schließlich war der Kläger auch aufgrund seines Aufhebungsvertrages vom 05. Juni 2003 deutlich gemacht, dass er seine Arbeitslosmeldung gegenüber der Arbeitsverwaltung spätestens alle drei Monate zu erneuern hat, um seinen "Vorruhestand" in einen Rentenanspruch gegenüber der Beklagten münden zu lassen.

Randnummer 38

Der Kläger vermag sich auch nicht auf eine Entbehrlichkeit der subjektiven Verfügbarkeit gemäß § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. berufen. Im Falle von § 237 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt an sich keine subjektive Arbeitslosigkeit im Sinne des Abs. 1 vor, dennoch wird der Altersrentenanspruch sichergestellt. § 237 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB VI enthalten als Sonderregelung zu § 237 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI eine Bestimmung für diejenigen Versicherten, auf die § 428 SGB III anwendbar ist (BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O.). Trotz des missverständlichen Wortlautes dieser Vorschrift wird der Begriff der Arbeitslosigkeit hierdurch nicht für das Rentenrecht modifiziert. Der Anwendungsbereich der Norm ist nur für begrenzte Sachverhaltskonstellationen im Zusammenhang mit § 428 SGB III gegeben. Nach § 428 SGB III i.d.F. vom 22. Dezember 2005 haben Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Achten Abschnitts des Vierten Kapitels auch Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden [ ...]. Hiervon sind jedoch nur Versicherte erfasst, die von dem Ihnen eingeräumten Recht aus § 428 SGB III a.F. gegenüber der Arbeitsverwaltung tatsächlich Gebrauch gemacht haben und eine entsprechende, sich hierauf beziehende, Erklärung abgegeben haben (BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O., RdNr. 21 m.w.N.). Die Arbeitslosigkeit wird nach § 428 SGB III nicht fingiert, denn der Arbeitslose hat entweder die entsprechende Erklärung gegenüber der Arbeitsagentur abzugeben oder aber seine subjektive Verfügbarkeit durch geeignete Nachweise so zu dokumentieren, dass er sich eigenständig um weitere Arbeitsgelegenheiten bemüht hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O.). Anders als im vom SG zitierten Fall des Bayrischen LSG hat der Kläger hier gerade nicht die Einschränkung seiner subjektiven Verfügbarkeit gegenüber der Arbeitsverwaltung geltend gemacht, da er lediglich eine Erklärung zur Erlangung rentenrechtlicher Zeiten nach § 58 Abs. 1 SGB VI abgegeben hat. Auf Anrechnungszeiten im Sinne von § 58 Abs. 1 SGB VI kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Randnummer 39

Eine unterbliebene Erklärung nach § 428 SGB III kann allerdings bei Vorliegen eines entsprechenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, der etwa auf einer unterbliebenen Beratung durch die zur Durchführung des SGB III zuständigen Stelle gründen kann, mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden (vgl. zum ganzen KassKomm-Gürtner § 237 SGB VI RdNr. 30). Der Kläger hat aber bereits vor Vollendung seines 58. Lebensjahres am 02. Mai 2007 seinen Arbeitslosengeldanspruch, der zum 05. Februar 2006 auslief, ausgeschöpft. Demzufolge kann § 428 SGB III auf den Kläger als Nichtleistungsbezieher keine Anwendung mehr finden Eine Erklärung nach § 428 SGB III wäre somit für den Kläger nicht mehr möglich gewesen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt damit vorliegend nicht mehr in Betracht. Es können sich nur diejenigen Versicherten auf die Vergünstigung nach § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. berufen, denen das Arbeitsförderungsrecht gem. § 428 Abs. 1 SGB III a.F. den Status eines Arbeitslosen zugebilligt hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O., RnNr. 24).

Randnummer 40

Nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI wäre für den geltend gemachten Rentenanspruch weitere Voraussetzung, dass ein Versicherter in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder eine Tätigkeit hat, wobei sich der Zeitraum um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung verlängert. Abstellend auf den 01. Juni 2009 als möglichen Anspruchsbeginn hat der Kläger in den davorliegenden 120 Monaten keine 96 Monate an Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Der Kläger hatte bereits im Juni 2009 eine Lücke von mehr als 24 unschädlichen Monaten, nämlich insgesamt 37 Fehlmonate. Die Beklagte berücksichtigte den Zeitraum vom 01. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 2009. Anhaltspunkte für eine Verlängerung des Zehnjahreszeitraumes in die Vergangenheit vor dem 01. Oktober 1998 sind nicht ersichtlich, zumal der Kläger nach dem 13. Mai 2006 keine zu berücksichtigende Anrechungsbzw. Berücksichtigungszeiten mehr hatte. Weitere Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, über die bereits berücksichtigten, hätte sich der Kläger nur durch weitere Meldungen bei der Arbeitsverwaltung sichern können (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2004 – B 13 RJ 16/03 R –, BSGE 92, 241; SozR 4-2600 § 58 Nr. 3).

Randnummer 41

Die Arbeitsverwaltung war nicht notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2 SGG). Die Arbeitsverwaltung ist im vorliegenden Rentenverfahren nicht unmittelbar beteiligt und die zu treffende Entscheidung greift nicht in ihre Rechtssphäre ein. Es ist nicht zwingend eine einheitliche Rentenentscheidung gegenüber den Beteiligten und der Arbeitsverwaltung erforderlich, falls der Kläger sich entschließt einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung gegen die Arbeitsverwaltung aufgrund deren Verhalten zu verfolgen (§ 75 Abs. 2, 1. Alternative). Ein sozialrechtlicher Anspruch auf eine Leistungspflicht der Arbeitsverwaltung, alternativ zum geltend gemachten Rentenanspruch gegenüber der Beklagten, ist nicht ersichtlich (§ 75 Abs. 2, 2. Alternative). Eine einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG steht dagegen im Ermessen des Gerichts; hierauf besteht kein Anspruch der Beteiligten.

Randnummer 42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 43

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 428 SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Sachsen-Anhalt in L 1 R 436/12 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten