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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.08.2011 – L 1 R 434/07

Rente wegen Erwerbsminderung - Strukturierung des Tagesablaufes - Haushaltsführung
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0825.L1R434.07.0A
Normenkette
§ 43 SGB VI, § 240 Abs. 1 SGB VI

Leitsatz

Wem es gelingt, seinen Tagesablauf zu strukturieren und in diesem Tagesablauf Aufgaben im Haushalt zu bewältigen, ist grundsätzlich noch in der Lage, eine leichte Tätigkeit sechs Stunden täglich zu verrichten. (Rn.30)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des

Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2007 abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Beteiligten haben sich keine Verfahrenskosten zu

erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger –

wie vom Sozialgericht ausgeurteilt – einen Anspruch auf eine

Rente wegen voller Erwerbsminderung hat oder ob ihm jedenfalls eine

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

zusteht.

Randnummer 2

Der am ... 1947 geborene Kläger erlernte vom 01. September 1964

bis zum 15. Juli 1967 den Beruf eines Schlossers und war

anschließend – unterbrochen durch den Wehrdienst – bis

zum 21. Oktober 1969 in diesem Beruf tätig. Vom 01. November 1969

bis zum 15. August 1972 besuchte er die Ingenieurschule für

Maschinenbau und Elektrotechnik M., die er mit Zeugnis vom 28. Juli

1972 erfolgreich abschloss. Ab dem 16. August 1972 war der Kläger

in dem VEB Harzer Werke B. als Technologe, ab dem 01. Januar 1980

als Abteilungsleiter TVP, ab dem 01. Januar 1982 als

Investvorbereiter und ab dem 01. Januar 1984 als Gruppenleiter

tätig. Mit Wirkung vom 01. August 1986 arbeitete er für den VEB

Metallgußwerk W. als Mitarbeiter Invest und ab dem 01. Januar 1990

bis Mai 1996 als Technologe und Abteilungsleiter wieder für den VEB

Harzer Werke bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der Harzer Werke GmbH.

Ab September 1996 war der Kläger – mit Unterbrechungen

– bis September 2001 als Betriebsleiter einer

Pulverbeschichtungsfirma, als kaufmännischer Geschäftsführer einer

Metallrecyclingfirma, Betriebsleiter einer Ladenbaufirma und

kaufmännischer Leiter eines Planungsbüros tätig. Von Januar 2003

bis Mai 2003 führte er eine Weiterbildung Automatisierungstechnik

durch. Davor und danach war er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig

erkrankt und erhielt Sozialleistungen.

Randnummer 3

Am 04. Januar 2005 beantragte der Kläger eine Rente wegen

Erwerbsminderung. Die Beklagte holte einen Befundbericht ein von

dem Facharzt für HNO-Heilkunde Dr. E. ohne Datum (Eingang bei der

Beklagten am 02. Februar 2005) und lies den Arzt für

Nervenheilkunde Dr. S. das Gutachten vom 26. Januar 2005, den Arzt

für Innere Medizin Dr. R. das Gutachten vom 04. Februar 2005 und

den Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. R. ein Gutachten

aufgrund einer Untersuchung am 09. März 2005 erstellen. Dr. S.

schätzte ein, dass der Kläger als Ingenieur für Maschinenbau noch

drei bis unter sechs Stunden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

noch sechs Stunden und mehr tätig sein könnte. Nach Dr. R. lag das

Leistungsvermögen als kaufmännischer Leiter und auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt unter drei Stunden. Dr. R. hielt eine Tätigkeit als

Diplom-Ingenieur in Leitungsfunktionen und auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt für sechs Stunden und mehr für möglich.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 27. Mai 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger

eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

ab dem 01. August 2005 bis zum 30. Juni 2006. In seinem Beruf und

in vergleichbaren Tätigkeiten sei dieser nicht mehr mindestens

sechs Stunden täglich einsetzbar. Unter den üblichen Bedingungen

des Arbeitsmarktes könne er aber noch eine Tätigkeit mindestens

sechs Stunden täglich ausüben. Die Rente sei zu befristen, da es

nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich

sei, dass die Berufsunfähigkeit behoben werden könne. Gegen diesen

Bescheid legte der Kläger am 14. Juni 2005 Widerspruch ein, mit dem

er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrte. Im

Widerspruchsverfahren holte die Beklagte Befundberichte ein von der

Diplompsychologin O. vom 18. August 2005, dem Facharzt für

Allgemeinmedizin Dr. H. vom 19. August 2005, dem Facharzt für

HNO-Heilkunde Dr. E. vom 18. August 2005 und der Fachärztin für

Innere Medizin/Pneumologie Dr. H. vom 13. September 2005. Mit

Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 2005 wies die Beklagte den

Widerspruch des Klägers zurück. Nach der getroffenen

sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung könne er noch mindestens

sechs Stunden täglich Tätigkeiten verrichten. Damit sei er nicht

voll erwerbsgemindert.

Randnummer 5

Daraufhin hat der Kläger am 19. Dezember 2005 Klage beim

Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Er sei seit vier Jahren

chronisch erkrankt, in ständiger ärztlicher Behandlung und lebe mit

erheblichen Einschränkungen. Deshalb stehe ihm eine Rente wegen

voller Erwerbsminderung zu. Das SG hat Befundberichte eingeholt von

der Medizinischen Klinik des H.-Klinikums W.-B. GmbH vom 14.

Februar 2006, dem Facharzt für Neurologie/Psychiatrie Dr. E. vom

16. Februar 2006, dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 18.

Februar 2006, der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde des AMEOS

Klinikums St. Salvator H. vom 03. März 2006, der Psychologischen

Psychotherapeutin O. vom 09. Juni 2006 und dem Facharzt für

HNO-Heilkunde Dr. E. vom 19. Juni 2006. Vom Medizinischen Dienst

der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt hat es das

sozialmedizinische Gutachten vom 04. Dezember 2003 beigezogen.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 19. Mai 2006 hat die Beklagte die Weiterzahlung

der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.

Juli 2006 abgelehnt und ein in diesem Zusammenhang eingeholtes

Gutachten des Arztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. R. von der

Privat-Nerven-Klinik Dr. F. vom 18. April 2006 vorgelegt. Gegenüber

dem Gutachter hat der Kläger angegeben, dass er seine Eltern

pflege. Der Gutachter hat mitgeteilt, dass keine psychische

Erkrankung oder Funktionsbeeinträchtigung vorliege. Als

Geschäftsführer einer Laden-/Inneneinrichtungsfirma könne der

Kläger täglich noch sechs Stunden und mehr tätig sein. Auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt seien mittelschwere Arbeiten für sechs

Stunden und mehr möglich.

Randnummer 7

Das SG hat zunächst den Ärztlichen Direktor der Lungenklinik L.

Prof. Dr. L. mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser

hat den Auftrag mit Schreiben vom 22. August 2006 mit der

Begründung zurückgegeben, dass es durch eine nochmalige körperliche

Untersuchung zu keiner Erweiterung des bisher aktenkundigen

Geschehens kommen könne. Sodann hat das SG den Facharzt für Innere

Medizin, Allergologie, Umweltmedizin, Lungen- und

Bronchialheilkunde Dr. L. das Sachverständigengutachten vom 13.

November 2006 erstellen lassen. Der Sachverständige hat folgenden

Diagnosen gestellt:

Randnummer 8

Obstruktive Atemwegserkrankung.

Aktuell Nachweis einer leichten obstruktiven Ventilationsstörung

mit peripherer Flusslimitation und Lungenüberblähung.

Aktuell Ausschluss einer nasalen Obstruktion.

Chronischrezidivierende Nasennebenhöhlenentzündung.

Analgetikaintoleranz (ASS).

Depressive Episoden.

Randnummer 9

Der Kläger könne mindestens vier bis unter sechs Stunden täglich

körperlich mittelschwere Arbeiten mit weiteren Einschränkungen

verrichten. Die Einschränkung auf Arbeiten unter sechs Stunden

bestehe seit dem 01. Oktober 2005. – Die Beklagte ist dem

Gutachten entgegengetreten. Bei den erhobenen Befunden bestehe

keine länger dauernde Leistungsminderung.

Randnummer 10

Mit Urteil vom 13. September 2007 hat das SG die Beklagte unter

Abweisung der Klage im Übrigen und unter Abänderung des Bescheides

vom 19. Mai 2006 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.

Juni 2007 bis zum 31. Mai 2010 eine Rente wegen voller

Erwerbsminderung zu zahlen. Nach dem eingeholten

Sachverständigengutachten würde die obstruktive Atemwegserkrankung

bei chronisch rezidivierenden Nasennebenhöhlenentzündungen ab

November 2006 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als

sechs Stunden täglich ergeben. Da dem Kläger kein adäquater

Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und der Arbeitsmarkt insoweit auch

als verschlossen anzusehen sei, habe er einen Anspruch auf eine

Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei sich Leistungsbeginn und

Leistungsdauer aus den §§ 101 Abs. 1 und 102 Abs. 1 und 2 SGB VI

ergeben würden. Ein Anspruch auf Rente wegen voller

Erwerbsminderung ab Antragstellung bzw. auf Rente wegen teilweiser

Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 01. Juli 2006

hinaus könne demgegenüber nicht mit der dafür notwendigen

Gewissheit begründet werden.

Randnummer 11

Gegen das am 17. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat die

Beklagte am 14. November 2007 Berufung beim Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt eingelegt und eine Stellungnahme ihres ärztlichen

Dienstes vom 09. November 2007 vorgelegt. Das Gutachten von Dr. L.

entspreche weder formal noch in der sozialmedizinischen

Leistungsbeurteilung den dazu vorliegenden Leitlinien. Eine

ordnungsgemäße Anamnese und eine Prüfung auf Konsistenz habe nicht

stattgefunden, obwohl unübersehbare Aggravationstendenzen

mitgeteilt würden. Die erhobenen Laborbefunde würden gegen eine

wesentliche allergische Reaktion sprechen, die

Lungenfunktionsuntersuchungen hätten nur eine leichte

Funktionsstörung ergeben. Die ergometrische Belastbarkeit des

Klägers habe 100 Watt betragen, was einem körperlichen

Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten entspreche.

Randnummer 12

Einen Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus

dem Urteil des SG hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 29.

Dezember 2007 abgelehnt. Mit Bescheid vom 18. Januar 2008 hat die

Beklagte das Urteil des SG ausgeführt und mit weiterem Bescheid vom

22. Februar 2010 die Bezugsdauer der dem Kläger gezahlten Rente bis

zum 31. Mai 2013 verlängert.

Randnummer 13

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 14

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2007

abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Randnummer 15

Der Kläger beantragt,

Randnummer 16

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts

Magdeburg vom 13. September 2007 abzuweisen;

Randnummer 17

hilfsweise, ihm über den 30. Juni 2006 hinaus weiterhin eine

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in

gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Randnummer 18

Er hält das Urteil des SG für zutreffend.

Randnummer 19

Das Landessozialgericht hat von dem Sachverständigen Dr. L. eine

ergänzende Stellungnahme vom 03. April 2008 eingeholt. Die

Einschätzung einer reduzierten Arbeitszeit von vier bis unter sechs

Stunden folge aus einem Vergleich der Lungenfunktionstestergebnisse

der Jahre 2006 und 2005. Sodann hat es Befundberichte – denen

teilweise weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren –

eingeholt von der Fachärztin für Innere Medizin Dr. H. vom 12.

Februar 2009 und 10. Juni 2010, der Psychologischen

Psychotherapeutin O. vom 22. Februar 2009, dem Facharzt für

Allgemeinmedizin Dr. H. vom 28. Februar 2009 und 03. Juli 2010, von

dem Facharzt für HNO – Stimm- und Sprachstörungen Dr. E. vom

30. März 2009 sowie von dem Facharzt für Neurochirurgie Dr. W. vom

24. November 2010.

Randnummer 20

Anschließend hat der Senat den Facharzt für Innere Medizin,

Pneumologie, Allergologie, Notfallmedizin, Medikamentöse

Tumortherapie und Internistische Intensivmedizin Dr. A. (Ärztlicher

Direktor der Klinik für Pneumologie, Allergologie, Schlaf- und

Beatmungsmedizin und Thorakale Onkologie der Lungenklinik L. gGmbH)

das Sachverständigengutachten vom 14. April 2011 erstatten lassen.

Der Sachverständige hat folgende Diagnosen erhoben:

Randnummer 21

Samter-Trias mit Polyposis nasi (Zustand nach mehreren

HNO-ärztlichen operativen Eingriffen), intrinsischem Asthma

bronchiale.

Randnummer 22

Allergische Sensibilisierung der Haut gegen früh- und

mittelblühende Bäume bei Atopie.

Randnummer 23

Anpassungsstörung mit depressiven Reaktionen (nach fremden

Befunden).

Randnummer 24

Die sonstige Laborwertanalyse habe keine relevanten

pathologischen Befunde ergeben. Nach der funktionellen Diagnostik

ergebe sich hinsichtlich der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit

ein altersentsprechender Normalbefund. Für die geklagte Luftnot

gebe es kein organisches Korrelat. In der Belastbarkeitsprüfung sei

ein Wert von 149 Watt erreicht worden. Der Sachverständige

diskutiert sodann die in dem Verfahren eingeholten ärztlichen

Stellungnahmen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 399

bis 412 der Gerichtsakte Bezug genommen. Zu dem Gutachten von Dr.

L. sei anzumerken, dass seine Einschätzung des zeitlichen

Leistungsvermögens des Klägers nicht zu den tatsächlich erhobenen

Befunden passe. Die mitgegebenen Lungenfunktionsprotokolle seien

nur unvollständig wiedergegeben. Die Flussvolumenkurven würden

Zweifel an der Durchführungsqualität bzw. auch der Dokumentation

aufkommen lassen. Die Rhinomanometrie zeige keinen pathologischen

Befund. Es sei von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit für eine

berufliche Betätigung im bisherigen Arbeitsfeld auszugehen. Der

Kläger könne noch leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten

von sechs Stunden und mehr an fünf Wochentagen täglich verrichten.

Körperlich schwere Arbeiten sollten nicht mehr verrichtet werden.

Die Arbeiten seien in jeder Haltung denkbar. Erhebliche

Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe sollten vermieden werden.

Dies gelte auch für Arbeiten mit Einwirkung von Staub, Gas, Dampf

oder Rauch, an laufenden Maschinen, auf Gerüsten oder Leitern. Die

Gehfähigkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt. Für eine Strecke

von 500 Metern habe er etwas über 10 Minuten benötigt. Die

durchgeführte Operation im Bereich der Halswirbelsäule habe keinen

bleibenden Defekt relevanten Ausmaßes hinterlassen.

Randnummer 25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des

Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte

und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese

Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der

Entscheidungsfindung des Senats.

Gründe

Randnummer 26

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch

in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung der

Beklagten ist begründet. Das SG hat sie zu Unrecht verurteilt, dem

Kläger ab dem 01. Juni 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu

zahlen (nachfolgend 1.). Dieser hat auch keinen Anspruch auf eine

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über

den 30. Juni 2006 hinaus (nachfolgend 2.).

Randnummer 27

Streitgegenständlich ist zunächst ein Anspruch des Klägers auf

eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Juni 2007, wie

dies das SG ausgeurteilt hat. Denn gegen das Urteil des SG hat nur

die Beklagte Berufung eingelegt, so dass das Urteil für den

Zeitraum davor ab Antragstellung rechtskräftig geworden ist. Weiter

ist hilfsweise ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser

Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Streit, weil der während

des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangene Bescheid der Beklagten

vom 19. Mai 2006 gemäß § 96 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen

Verfahrens geworden ist.

Randnummer 28

1. Gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches

Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)

haben Versicherte, wenn die entsprechenden versicherungsrechtlichen

Voraussetzungen vorliegen, dann einen Anspruch auf eine Rente wegen

teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert

sind. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist derjenige teilweise

erwerbsgemindert, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht

absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des

allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich

erwerbstätig zu sein. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarklage nicht

zu berücksichtigen (§ 43 Absatz 3 zweiter Halbsatz SGB VI).

Randnummer 29

Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon

überzeugt, dass der Kläger in dem zu beurteilenden Zeitraum seit

November 2006 (Untersuchung bei Dr. L.) bis heute noch in der Lage

war und ist, für sechs und mehr Stunden täglich einer körperlich

leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Nicht möglich sind körperlich

schwere Arbeiten. Die Arbeiten sind in jeder Haltung denkbar.

Arbeiten mit erheblichen Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe

sind zu vermeiden. Dies gilt auch für Tätigkeiten mit Einwirkung

von Staub, Gas, Dampf oder Rauch, an laufenden Maschinen und auf

Leitern oder Gerüsten. Insoweit folgt der Senat aufgrund eigener

Überzeugungsbildung den schlüssigen, fundierten und

nachvollziehbaren Ausführungen in dem Sachverständigengutachten des

Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie Dr. A. vom 14. April

2011 sowie dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des

Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. R. vom 18. April

2006. In diesen ärztlichen Stellungnahmen wird dem Kläger ein

zumindest noch sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte und

gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten bescheinigt.

Randnummer 30

Nach diesen ärztlichen Unterlagen liegen bei dem Kläger auf

internistischem/pulmologischem Fachgebiet ein Zustand nach mehreren

HNO-ärztlichen operativen Eingriffen, ein intrinsisches Asthma

bronchiale sowie eine allergische Sensibilisierung der Haut gegen

früh- und mittelblühende Bäume im Rahmen einer

Überempfindlichkeitsreaktion vor. Laboranalytisch konnten keine

weiteren pathologischen Befunde erhoben werden. Für die vom Kläger

geklagte Luftnot konnte ein organisches Korrelat nicht ermittelt

werden. Bei der durchgeführten Leistungsprüfung hat er einen Wert

von fast 150 Watt erreicht. Die Ärzte der Beklagten haben

zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger danach auch noch

schwere körperliche Arbeiten verrichten könnte. Auf psychiatrischem

Fachgebiet liegen nach dem Gutachten des Facharztes für

Psychiatrie/Psychotherapie Dr. R. keine psychiatrischen Diagnosen

und damit auch keine daraus folgenden Funktions- und

Leistungsbeeinträchtigungen vor. Dem Kläger gelingt es offenkundig,

seinen Tagesablauf zu strukturieren und in diesem Tagesablauf

Aufgaben im Haushalt zu bewältigen. Etwas anderes verlangt auch

eine sechsstündige Beschäftigung nicht.

Randnummer 31

Auch die im Berufungsverfahren von den behandelnden Ärzten

eingeholten Befunde geben keinen Anlass an diesem Ergebnis zu

zweifeln. Die Fachärztin für Innere Medizin Dr. H. spricht in ihrem

Bericht vom 12. Februar 2009 von einem stabilen Befund. Nach dem

Bericht der Medizinischen Klinik des Harz-Klinikums W.-B. GmbH vom

20. Februar 2008 war die Lungenfunktion zu diesem Zeitpunkt nicht

eingeschränkt. Der Facharzt für HNO – Stimm- und

Sprachstörungen Dr. E. spricht in seinem Bericht vom 30. März 2009

von einem konstanten Befund, so dass seine Schlussfolgerung einer

schrittweisen Verschlechterung nicht schlüssig ist.

Randnummer 32

Die im September 2010 im Bereich der Halswirbelsäule

durchgeführte Operation hat nach dem Bericht der behandelnden

Einrichtung keine bleibenden Defekte in einem für das körperliche

Leistungsvermögen relevanten Ausmaß hinterlassen.

Randnummer 33

Nicht nachvollziehbar für den Senat sind die Schlussfolgerungen,

die der erstinstanzliche Sachverständige Dr. L. hinsichtlich des

zeitlichen Leistungsvermögens des Klägers gezogen hat. Dort hat

dieser auf dem Fahrradergometer 100 Watt getreten, was Dr. L.

zutreffend mit einem Leistungsvermögen für bis zu mittelschwere

körperliche Arbeiten bewertet hat. Das Gutachten ist aber

unschlüssig, soweit es von einem quantitativen Leistungsvermögen

von mehr als vier bis unter sechs Stunden ausgeht. Der im

Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. A. hat für den Senat

überzeugend dargelegt, dass diese Einschätzung des zeitlichen

Leistungsvermögens des Klägers nicht zu den von Dr. L. erhobenen

Befunden passt. Hinsichtlich der Einschätzung des zeitlichen

Leistungsvermögens folgt der Senat deshalb Dr. A ...

Randnummer 34

Danach ergibt sich das eingangs geschilderte Leistungsbild. Mit

einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ist

der Kläger aber nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43

Absatz 1 Satz 2 SGB VI.

Randnummer 35

2. Ist der Kläger danach schon nicht teilweise erwerbsgemindert,

so ist er erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Denn dies

erfordert gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI, dass ein Versicherter

wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit

außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen

Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu

sein. Da der Kläger, wie dargelegt, noch mindestens sechs Stunden

täglich erwerbstätig sein kann, erfüllt er dieses Kriterium

nicht.

Randnummer 36

Der Kläger ist auch nicht deshalb voll erwerbsgemindert, weil er

wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer

Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht mehr unter

den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein

kann. Eine konkrete Verweisungstätigkeit ist daher nicht zu

benennen. Sein Restleistungsvermögen reicht vielmehr noch für

leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der drei

Körperhaltungen aus (z.B. Bürohilfsarbeiten wie Öffnen und

Sortieren der eingehenden Post, Frankieren der ausgehenden Post,

Aktenführung oder Archivierung; vgl. den Beschluss des Großen

Senats des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 1996 – GS

2/95 –, BSGE 80, 24, 33f.).

Randnummer 37

Dem Kläger ist der Arbeitsmarkt auch nicht deshalb verschlossen,

weil er nicht wegefähig ist. Nach der Rechtsprechung des

Bundessozialgerichts setzt Erwerbsfähigkeit grundsätzlich die

Fähigkeit eines Versicherten voraus, vier mal am Tag Wegstrecken

von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand (bis 20 Minuten)

bewältigen und zwei mal täglich während der Hauptverkehrszeiten mit

öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können (Urteil vom 28.

August 2002 – B 5 RJ 8/02 R –, dokumentiert in juris).

Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm

zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten

zu berücksichtigen. Nach dem überzeugenden Urteil des

Sachverständigen Dr. A. kann der Kläger viermal täglich einen

Fußweg von mehr als 500 Metern bewältigen und benötigt für eine

solche Strecke maximal 10 Minuten. Mit einem solchen Gehvermögen

ist er aber wegefähig.

Randnummer 38

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen

teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Absatz 1 SGB VI über den 30. Juni 2006 hinaus. Danach haben Versicherte

bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des

65. Lebensjahres (Fassung ab 01. Januar 2008: bis zum Erreichen der

Regelaltersgrenze ) auch Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser

Erwerbsminderung, wenn sie vor dem 02. Januar 1961 geboren und

berufsunfähig sind. Der Kläger ist zwar vor diesem Zeitpunkt

geboren worden (nämlich am 10. August 1947), er ist aber nicht

berufsunfähig.

Randnummer 39

Auszugehen ist dabei von dem bisherigen Beruf des Versicherten.

Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende

versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Mit dem von

Dr. A. festgestellten körperlichen Leistungsbild ist der Kläger

ohne weiteres in der Lage, in seiner letzten beruflichen Tätigkeit

als Geschäftsführer einer Ladenbaubzw. Inneneinrichtungsfirma

tätig zu sein, da es sich dabei um Bürotätigkeiten innerhalb

geschlossener Räume und ohne Einwirkung von Temperaturschwankungen,

Zugluft, Nässe, Staub, Gas, Dampf oder Rauch handelt. Der

psychiatrische Sachverständige Dr. R. hat dies ausdrücklich

bestätigt. Somit kann der Kläger seinen bisherigen Beruf noch

ausüben und ist deshalb auch nicht berufsunfähig.

Randnummer 40

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 41

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor.

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