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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.04.2011 – L 1 R 42/09

Anspruch auf Neuberechnung der Rentenleistung und Durchführung einer Vergleichsberechnung einer nach dem AAÜG überführten Rente des Beitrittsgebietes
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0428.L1R42.09.0A
Normenkette
§ 9 Abs. 1 AAÜG, § 307b Abs. 1 SGB VI

Orientierungssatz

1. Die Berechnung einer Vergleichsrente aus den durchschnittlichen Entgeltpunkten der letzten zwanzig Jahre vor Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung ist ausschließlich bei der Neufeststellung von überführten Leistungen aus der Zusatz- und Sonderversorgung der ehemaligen DDR nach § 307 b SGB 6 vorgesehen.(Rn.17)

2. Ein Anspruch auf Neuberechnung der Rentenleistung nach § 307 b SGB 6 und die Durchführung der Vergleichsberechnung setzt voraus, dass am 31. 12. 1991 ein Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes bestanden hat. Bezieht der Versicherte eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. 12. 1991, so kommt § 307 b SGB 6 nicht zur Anwendung.(Rn.18)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Januar 2009 wird

zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine

Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger einen

Anspruch auf Neufeststellung seiner Rentenleistung gemäß § 307b

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Rentenversicherung (SGB VI) sowie auf Durchführung einer

Vergleichsberechnung gemäß § 307b Abs. 3 SGB VI hat.

Randnummer 2

Der am ... 1940 geborene Kläger bezog seit dem 1. September 1990

aufgrund eines Rentenbescheids des Ministerrats der DDR –

Ministerium des Innern – vom 19. September 1990 eine

befristete erweiterte finanzielle Versorgung aus der

Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR

wegen vorzeitiger Entlassung bei Erreichen einer besonderen

Altersgrenze. Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 gewährte die Beklagte

dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

Arbeitsteilzeitarbeit als Vollrente ab dem 1. Juli 2000. Sie

stellte die Zahlung der Versorgungsleistung zum Ende des Monats

Juni 2000 ein.

Randnummer 3

Am 18. Dezember 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten

eine Neuberechnung seiner Altersrente nach § 307b SGB VI. Die von

ihm bezogene Versorgungsleistung sei eine Bestandsrente im Sinne

des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Die

Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 11. Januar 2007 zurück.

Sie wertete das Begehren als Antrag nach § 44 Zehntes Buch

Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und

Sozialdatenschutz (SGB X). Die vom Kläger im Dezember 1991

bezogenen Leistungen nach § 9 AAÜG seien nicht in die gesetzliche

Rentenversicherung überführt worden. Eine Neufeststellung nach § 307b SGB VI habe der Gesetzgeber nur für Bestandsrenten des

Beitrittsgebietes vorgesehen, die in die gesetzliche

Rentenversicherung überführt worden seien. Hiergegen hat der Kläger

am 24. Januar 2007 Widerspruch eingelegt. Sein Berufsleben sei mit

Beginn der rentenrechtlichen Leistung beendet gewesen, die damit

eine Bestandsrente gewesen sei.

Randnummer 4

Am 21. Februar 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung seines

Rentenbescheides vom 2. Mai 2000, bemängelte die Kürzung der

Arbeitseinkommen in den Jahren 1973 bis 1990 nach dem AAÜG

entsprechend der zur damaligen Zeit geltenden

Beitragsbemessungsgrenze und verwies auf das Zweite Gesetz zur

Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜG-ÄndG). Die Beklagte

antwortete hierauf, die Rente sei auch auf Grundlage des 2.

AAÜG-ÄndG zutreffend berechnet worden ist. Die Sachverhalte, die

mit diesem Gesetz erfasst würden, seien im Fall des Klägers nicht

gegeben. Dieser hat daraufhin mitgeteilt, dass er weiterhin einen

Anspruch auf die Vergleichsrente nach § 307b SGB VI habe.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 2. August 2007 lehnte die Beklagte den

Überprüfungsantrag ab. Eine Überprüfung des Rentenbescheides vom 2.

Mai 2000 habe ergeben, dass die Rente zutreffend berechnet worden

sei. Die Berechnung einer Vergleichsrente aus den

durchschnittlichen Entgeltpunkten der letzten 20 Jahre vor Ende der

versicherungspflichtigen Beschäftigung/Tätigkeit sei ausschließlich

bei der Neufeststellung von überführten Leistungen aus der Zusatz-

und Sonderversorgung der ehemaligen DDR nach § 307b SGB VI in der

Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vorgesehen. Ein Anspruch auf

Neufeststellung sei allerdings nur gegeben, wenn am 31. Dezember

1991 bereits ein Anspruch auf Leistungen aus der Zusatz- oder

Sonderversorgung bestanden habe. Der Kläger beziehe eine Rente mit

einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, so dass § 307b SGB

VI nicht anwendbar sei. Die Berechnung einer Vergleichsrente komme

daher nicht in Betracht.

Randnummer 6

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2008 wies die Beklagte

den Widerspruch zurück und bezog sich auf ihre Bescheide vom 11.

Januar 2007 und 2. August 2007. Die Altersrente wegen

Arbeitslosigkeit habe am 1. Juli 2000 begonnen und sei nach den

Bestimmungen des SGB VI berechnet worden. Die Ansprüche gemäß § 9

AAÜG seien nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt

worden.

Randnummer 7

Hiergegen hat der Kläger am 14. Februar 2008 beim Sozialgericht

Magdeburg (SG) Klage erhoben. Nach dem Rentenbescheid vom 19.

September 1990 sei ihm eine Rente gewährt worden, so dass er

Bestandsrentner sei. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar

2009 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe am 31. Dezember 1991

einen Anspruch auf eine befristete erweiterte Versorgung gehabt,

der nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden

sei. Mithin besitze er weder zum 1. Januar 1992 noch zum 1. Juli

2000 einen Anspruch auf Rentenberechnung nach § 307b SGB VI.

Randnummer 8

Gegen den am 9. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat

der Kläger am 4. Februar 2009 Berufung beim Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt eingelegt. Bei der befristeten erweiterten

finanziellen Versorgung handele es sich um eine Bestandsrente im

Sinne des AAÜG. In der Anlage 2 des Rentenbescheides vom 2. Mai

2000 seien die Zeiten des Bezugs der befristeten erweiterten

finanziellen Versorgung als "Vorruhestand Bezug von

Vorruhestandsgeld, Pflichtbeiträge" anerkannt worden. § 9 Abs. 1 AAÜG nehme willkürlich die befristete erweiterte Versorgung aus

der Überführung in die Rentenversicherung aus. Dies sei auch

fehlerhaft, da die Zeiten rentenversicherungsrechtlich

berücksichtigt würden, was sich aus dem Rentenbescheid vom 2. Mai

2000 ergebe.

Randnummer 9

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 10

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Januar

2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Januar 2007 und vom

2. August 2007 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 22.

Januar 2008 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den ihm erteilten Rentenbescheid vom

2. Mai 2000 dahingehend abzuändern, dass nach Neuberechnung der

Rente gemäß § 307b SGB VI die befristete erweiterte Versorgung als

Versorgungsleistung rentensteigernd berücksichtigt wird.

Randnummer 11

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und

beantragt,

Randnummer 12

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Januar 2009 zurückzuweisen.

Randnummer 13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats

ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 14

Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind

Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der

weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird

auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Gründe

Randnummer 15

Der Senat konnte den Rechtsstreit nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gemäß den §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Randnummer 16

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, da die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten rechtmäßig sind und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschweren. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Randnummer 17

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass des zugunsten des Klägers ergangenen Rentenbescheides vom 2. Mai 2000 weder das Recht unrichtig angewendet noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

Randnummer 18

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Neuberechnung seiner Rentenleistung nach § 307b SGB VI und die Durchführung einer Vergleichsberechnung gemäß § 307b Abs. 3 SGB VI, wobei die befristete erweiterte Versorgung als Versorgungsleistung rentenerhöhend zu berücksichtigen ist. § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI setzt voraus, dass am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Buchst. d) AAÜG werden Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, insbesondere auf befristete erweiterte Versorgung, nicht in die Rentenversicherung überführt. Der Kläger hatte am 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf befristete erweiterte Versorgung, der aufgrund von § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Buchst. d) AAÜG nicht in die Rentenversicherung überführt werden durfte. Es bestand damit zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Rentenberechnung nach § 307b SGB VI. Ein solcher Anspruch ist auch nicht später entstanden. Soweit der Kläger meint, § 9 Abs. 1 AAÜG sei willkürlich, kann der Senat dies nicht nachvollziehen, zumal der Kläger diese Behauptung nicht weiter begründet. Dass die Zeiten des Bezugs der Versorgung im Rentenbescheid vom 2. Mai 2000 mit Pflichtbeiträgen belegt sind, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 20

Gründe für die Zulassung der Revision i. S. von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 9 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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