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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2011 – L 1 R 368/06

Rentenversicherung - MLP-Consultant - Versicherungspflicht - selbständige Tätigkeit
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0623.L1R368.06.0A
Normenkette
§ 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI vom 20.12.1999, § 84 Abs. 1 HGB

Leitsatz

Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht selbständig tätiger Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach der Selbständige auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, ist dann erfüllt, wenn der Betreffende rechtlich (vertraglich) oder tatsächlich (wirtschaftlich) an einen Auftraggeber gebunden bzw von diesem abhängig ist. (Rn.16)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger gemäß § 2

Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches –

Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) als Selbständiger in der

Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

Randnummer 2

Der 1971 geborene Kläger, der seit 1. Januar 2001 als

MLP-Berater tätig ist, stellte am 23. Februar 2001 einen Antrag auf

befristete Befreiung von der Versicherungspflicht in der

Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber. Er

bezog sich auf ein Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 1999,

wonach die MLP-Berater als selbständige Handelsvertreter im Sinne

des § 84 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) anzusehen seien.

Daraufhin befreite die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 22.

März 2001 befristet vom 1. Januar 2001 bis zum 1. Januar 2004 von

der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige

mit einem Auftraggeber. Mit Bescheid vom 7. Januar 2004 stellte die

Beklagte mit Wirkung ab 2. Januar 2004 Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fest. Dagegen legte der Kläger am 28. Januar

2004 Widerspruch ein und führte aus, er habe mit der

MLP-Finanzdienstleistungen AG (im Folgenden: MLP) keinen

Ausschließlichkeitsvertrag. Er habe mit mindestens 37

Gesellschaften der Finanzdienstleistungsbranche Maklerverträge. Der

Anteil seines Hauptauftraggebers allein betrage weniger als 5/6

seiner Gesamteinkünfte. Er vermittle auch Verträge anderer

Gesellschaften und Banken außerhalb der MLP-Vermittlungsplattform.

Die Beklagte bat den Kläger um Übersendung der einzelnen

Handelsvertreterverträge. Nachdem der Kläger dieser Bitte nicht

nachkam, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid

vom 27. Juni 2005 zurück.

Randnummer 3

Dagegen hat der Kläger am 29. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht

Magdeburg (SG) erhoben, die er jedoch nicht begründet hat. Mit

Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2006 hat das SG daraufhin die Klage

abgewiesen.

Randnummer 4

Gegen den am 14. Juli 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der

Kläger mit einem am 14. August 2006 beim SG eingegangenen

Schriftsatz Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei seit dem 1.

Januar 2003 Geschäftsstellenleiter in M ... Die Geschäftsstelle sei

keine von MLP verantwortete Kostenstelle, sondern seine

Unternehmung. Er trage das volle unternehmerische Risiko und hafte

persönlich mit seinem Vermögen. Die notwendigen

Personalentscheidungen treffe er allein. Seit 2003 beschäftige er

mindestens eine sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterin im

Sekretariat. Die Personalkosten würden im Zuge eines

Geschäftsbesorgungsvertrages von MLP an die Mitarbeiterin

ausgezahlt, aber vollständig dem Geschäftsstellensaldo zugerechnet.

Im Ergebnis zahle er also vollständig die Lohn- und

Sozialversicherungsbeträge für die Mitarbeiterin. Im Übrigen dürfe

er eigene Vermittlungs- und Beratungsverträge mit seinen Kunden

abschließen. Von den erzielten Provisionen müsse er 40 % an MLP

abführen. Das sei letztlich nicht ungewöhnlich, denn MLP trage im

Sinne eines Franchisegebers sämtliche Kosten des Marketings und der

Schulungen und biete die Produktplattform unterschiedlichster

Auftraggeber (Versicherungsunternehmen) an, aus der sein Kunde das

für ihn passende Finanz- oder Versicherungsprodukt auswähle. Die

Abrechnung der Provision erfolge im Verhältnis der

Versicherungsgesellschaft mit Provisionsinkasso der MLP. Danach

erfolge die Auszahlung an ihn. MLP nehme im Ergebnis lediglich den

Zahlungsverkehr vor.

Randnummer 5

Der Kläger beantragt,

Randnummer 6

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Juli

2006 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2005 aufzuheben und

festzustellen, dass der Kläger als selbständiger

Finanzdienstleistungsberater nicht der Versicherungspflicht der

gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Randnummer 7

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 8

die Berufung des Klägers gegen Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Juli 2006 zurückzuweisen.

Randnummer 9

Sie meint, dass es sich bei der Tätigkeit als MLP-Consultant

nicht um eine abhängige Beschäftigung handele, sondern um eine

selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter nach §§ 84 ff. HGB. Im

Verhältnis zu den Consultants sei MLP Auftraggeber. Eigenständige

vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und den

Vertragsgesellschaften von MLP bestünden nicht, so dass der Kläger

diesen gegenüber auch keine Vergütungsansprüche erwerbe. MLP stelle

also mehr als eine bloße Vermittlungsplattform dar, die Provisionen

lediglich abrechne und weiterleite. Hinsichtlich der behaupteten

Arbeitnehmerbeschäftigung spreche die Darstellung des Klägers

dafür, dass es sich nicht um eine von ihm beschäftigte Hilfsperson

handele, sondern um einen Beschäftigten von MLP.

Randnummer 10

Der Senat hat den Kläger aufgefordert, seinen Vertrag mit MLP

sowie die Arbeitsverträge zu den behaupteten

Beschäftigungsverhältnissen einzureichen und zu erklären, an welche

Einzugsstellen die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.

Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des

Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte

und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese

Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des

Senats.

Gründe

Randnummer 12

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch

im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der

angefochtene Bescheid der Beklagten und der ihn bestätigende

Gerichtsbescheid des SG sind nicht zu beanstanden, so dass der

Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist.

Randnummer 13

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (in der Fassung des Gesetzes zur

Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999, BGBl. I 2000

S. 2) sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen,

die

Randnummer 14

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig

keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen

Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630

Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002: "325 Euro", Änderung

durch Bekanntmachung der Neufassung des SGB VI vom 19. Februar

2002, BGBl. I S. 754; ab 1. Januar 2003: "400 Euro",

Änderung durch Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am

Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4621; ab 1. Mai 2007

vollständige Streichung des 2. Halbsatzes "dessen

Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400

Euro" durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an

die demografische Entwicklung und zur Stärkung der

Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.

April 2007, BGBl. I S. 554) im Monat übersteigt, und

Randnummer 15

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber

tätig sind (ab 1. Juli 2006 Anfügung ", bei Gesellschaftern

gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,"

durch Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402).

Randnummer 16

Die Voraussetzung, dass der Selbständige auf Dauer und im

Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, soll nach der

erklärten Absicht des Gesetzgebers dann erfüllt sein, wenn der

Betreffende rechtlich (vertraglich) oder tatsächlich

(wirtschaftlich) an einen Auftraggeber gebunden bzw. von diesem

abhängig ist (BTDrs. 14/45 S. 20). Erfasst werden von vornherein

nur "echte" Selbständige, also Personen, die weisungsfrei

(d.h. ohne in eine fremde Arbeitsorganisation integriert zu sein)

auf eigene Rechnung und mit Gewinnerzielungsabsicht arbeiten

(Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 2, Rdnr. 79). Unter "einem

Auftraggeber" ist dabei "derselbe Auftraggeber" zu

verstehen (Fichte, a. a. O., Rdnr. 82). Von einer Tätigkeit auf

Dauer nur für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit

im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig

wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt (Grintsch in

Kreikebohm u. a., SGB VI, 3. Aufl., § 2, Rdnr. 39). Das

Erfordernis, im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu

sein, wird von der Praxis als erfüllt angesehen, wenn der

Betroffene mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus den zu

beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten

erzielt (Grintsch, a. a. O.; Fichte, a. a. O., Rdnr. 84).

Randnummer 17

Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger selbständig tätig ist.

Davon gehen im Übrigen auch die Beteiligten aus. Der Kläger hat

ausgeführt, er trage das volle unternehmerische Risiko und hafte

persönlich mit seinem Vermögen. Die Selbständigkeit wird auch durch

die von der Beklagten übersandten Verträge aus einem Vergleichsfall

bestätigt. Der "Mitarbeiter-Vertrag" von November 2000

(im Folgenden: MV) sowie der "MLP Consultant Vertrag" von

Januar 2002 (im Folgenden: CV) stellen heraus, dass der Mitarbeiter

bzw. Consultant selbständiger Gewerbetreibender im Sinne der §§ 84

ff. HGB ist (§ 2 I. MV; § 1 Rdnr. 1 CV). § 1 Rdnr. 3 CV betont,

dass der Consultant frei ist in der Bestimmung des Ortes und der

Zeit seiner Tätigkeit. Der Mitarbeiter bzw. Consultant erhält für

seine Tätigkeit Vergütungen in Form von Provisionen und Honoraren

(§ 4 I. MV; § 6 Rdnr. 1 CV). Daraus ergibt sich, dass sein

Einkommen vom Erfolg seiner Vermittlungsbemühungen abhängt, er

allein also das wirtschaftliche Risiko seines Tätigwerdens trägt.

Allerdings ist der Kläger nach eigenen Angaben seit 1. Januar 2003

Geschäftsstellenleiter. Den diesbezüglichen Vertrag mit MLP hat er

trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht. Es bestehen jedoch

keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein

Geschäftsstellenleiter im Gegensatz zu den Mitarbeitern bzw.

Consultants abhängig beschäftigt ist, zumal der Kläger nach eigenen

Angaben ebenfalls Finanzdienstleistungsprodukte vermittelt.

Randnummer 18

Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats rechtlich nur an einen

Auftraggeber, nämlich MLP, gebunden. Dies verdeutlichen die

einschlägigen Regelungen des MV bzw. CV. Gemäß § 3 I. MV darf der

Mitarbeiter während der Vertragszeit nur – hauptberuflich

– für MLP tätig sein und die von MLP angebotenen Produkte

vermitteln. § 1 Rdnr. 2 CV besagt, dass die Tätigkeit des

Consultant die Beratung der MLP-Kunden über sowie die Vermittlung

von MLP-Dienstleistungen und von Finanzprodukten umfasst, die von

MLP freigegeben sind. Gemäß § 6 Rdnr. 1, 2 CV bezieht der

Consultant Provisionen und Honorare ausschließlich über MLP. Er hat

Anspruch auf Provisionen und Honorare, sobald MLP Anspruch auf

Provisionen und Honorare gegenüber der jeweiligen

Vertragsgesellschaft hat. Dies zeigt, dass MLP und nicht der

Consultant in eine vertragliche Beziehung mit der jeweiligen

Vertragsgesellschaft (z.B. eine Versicherung) eintritt. Es ist

nicht davon auszugehen, dass der Vertrag des Klägers insoweit

wesentlich vom MV bzw. CV abweicht. Darauf deutet nicht zuletzt der

Umstand hin, dass der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung seinen

Vertrag mit MLP nicht vorgelegt hat. Im Übrigen hat der Kläger in

seinem Antrag vom 23. Februar 2001 selbst angegeben, nur für einen

Auftraggeber, nämlich MLP, tätig zu sein. Er hat nicht

nachgewiesen, dass sich daran seither etwas geändert hat.

Randnummer 19

Der Kläger hat im Zusammenhang mit seiner selbständigen

Tätigkeit auch keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer

beschäftigt. Der Begriff des Arbeitnehmers erfordert die nicht

selbständige Arbeit in einem Arbeitnehmerverhältnis im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (Gürtner in: Kasseler Kommentar zum

Sozialversicherungsrecht, SGB VI, § 2 Rdnr. 9). Der Arbeitnehmer

muss zum Selbständigen selber und nicht zu einem Dritten in einem

formalen sozialversicherungsrechtlichen Rechts- und

Pflichtenverhältnis stehen (BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B

12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr. 8, Rdnr. 24).

Randnummer 20

Der Senat hält es nicht für glaubhaft, dass der Kläger selbst

seit 2003 mindestens eine sozialversicherungspflichtige

Mitarbeiterin im Sekretariat beschäftigt. Dagegen sprechen § 7 I.

MV und § 8 Rdnr. 1 CV, wonach die in den Geschäftsstellen

anfallenden fixen Kosten wie Raummiete und Gehälter von

Angestellten der MLP-Gesellschaften von MLP zu tragen sind. Im

Übrigen ist auch diesbezüglich auf seine Angaben im Antrag vom 23.

Februar 2001 hinzuweisen. Dort hat der Kläger angekreuzt, im Rahmen

seiner selbständigen Tätigkeit nicht mindestens einen Arbeitnehmer

bzw. Auszubildenden zu beschäftigen. Dass insoweit eine Änderung

eingetreten ist, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Er ist der

Aufforderung des Senats, die Arbeitsverträge zu den behaupteten

Beschäftigungsverhältnissen einzureichen und zu erklären, an welche

Einzugsstellen die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden,

nicht nachgekommen.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 22

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor.

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