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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2011 – L 1 R 286/08

Zeitlich begrenzter Nachzahlungsanspruch bei Neufeststellung einer Rente
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0324.L1R286.08.0A
Normenkette
§ 48 SGB X, § 44 SGB X, § 14 SGB I, § 15 SGB I

Orientierungssatz

1. Der Bescheid des Zusatzversorgungsträgers über eine Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates bindet den Rentenversicherungsträger. Durch dessen Erlass werden die rentenrechtlichen Verhältnisse aus einem bereits ergangenen Rentenbescheid i. S. von § 48 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB 10 geändert. Hinsichtlich der für die Vergangenheit zu erbringenden Leistungen gilt nach § 48 Abs. 4 SGB 10 die vierjährige Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB 10 entsprechend.(Rn.7)

2. Hat seitens des Rentenversicherungsträgers ein von dem Versicherten nachzuweisender konkreter Anlass zur Beratung nicht bestanden, so ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausgeschlossen. Selbst bei einer unterstellten Verletzung einer Informationspflicht des Rentenversicherungsträgers und einem hieraus resultierenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gilt in einem solchen Fall die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB 10.(Rn.16)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts

Dessau-Roßlau vom 04. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines

Überprüfungsverfahrens umstritten, ob der Klägerin für den Zeitraum

vom 01. Dezember 1993 bis zum 31. Juli 1997 eine höhere Rente wegen

Erwerbsunfähigkeit und für den anschließenden Zeitraum vom 01.

August 1997 bis zum 31. Dezember 1998 eine höhere Altersrente

zusteht.

Randnummer 2

Die am ... 1937 geborene Klägerin war seit 1963 bis zum 31.

August 1990 beim Rat des Kreises B. tätig, seit dem 01. Juni 1971

als Kaderleiter und ab 01. Juni 1979 als Sekretärin des Rates des

Kreises. Danach war sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Seit 1971

gehörte die Klägerin der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung

der Mitarbeiter des Staatsapparates an. Die eingezahlten Beiträge

ließ sie sich im Juni 1990 erstatten.

Randnummer 3

Die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger

stellte mit Bescheiden vom 09. November 1994 bzw. 05. Februar 1996

die Zeit vom 15. Juli 1963 bis 30. Juni 1990 als Zeit der

Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für

hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fest. Für die Zeit

vom 01. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 seien die Beiträge zum

Zusatzversorgungssystem erstattet worden. Deshalb sei nur das

gegebenenfalls zu begrenzende Entgelt zur Sozialpflichtversicherung

zu berücksichtigen. Den gegen den zuletzt genannten Bescheid

eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid

vom 09. Mai 1996 zurück. Klage gegen diesen Bescheid erhob die

Klägerin nicht.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 13. Februar 1995 bewilligte die Beklagte der

Klägerin ab dem 01. Dezember 1993 eine Rente wegen

Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage von 34,4496 persönlichen

Entgeltpunkten (Ost). Auf Antrag der Klägerin gewährte ihr die

Beklagte ab dem 01. August 1997 auf der Basis der genannten

Entgeltpunkte mit Bescheid vom 19. August 1997 eine Altersrente für

Frauen ... Einen dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit

Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1998 zurück. Auch hiergegen

erhob die Klägerin keine Klage.

Randnummer 5

Auf den am 17. Juni 2003 beim Zusatzversorgungsträger gestellten

Antrag stellte dieser die erzielten Entgelte mit Bescheid vom 04.

September 2003 neu fest. Daraufhin bewilligte die Beklagte der

Klägerin mit Bescheid vom 02. Oktober 2003 ab dem 01. Januar 1999

Altersrente für Frauen. unter Berücksichtigung der tatsächlich

gezahlten Entgelte auf der Grundlage von 51,8508 persönlichen

Entgeltpunkten. Die Klägerin erhielt für die Zeit vom 01. Januar

1999 bis zum 30. November 2003 eine Nachzahlung in Höhe von

22.372,65 Euro.

Randnummer 6

Am 26. Juli 2005 beantragte die Klägerin unter Berufung auf

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Zahlung der

höheren Rente auch für den Zeitraum vom 01. Dezember 1993 bis zum

31. Dezember 1998 sowie – jetzt nicht mehr im Streit –

die Ermittlung einer Vergleichsrente nach § 307b des Sechsten

Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB

VI). Mit Bescheid vom 15. September 2005 lehnte die Beklagte den

Antrag auf Abänderung des Rentenbescheides vom 02. Oktober 2003 ab.

Bei Erlass dieses Bescheides sei weder das Recht unrichtig

angewandt worden noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt

ausgegangen worden. Am 28. April 1999 seien sowohl der

Überführungsbescheid als auch der Rentenbescheid bestandskräftig

gewesen, so dass bei der am 17. Juni 2003 beantragten

Neufeststellung der Rente gemäß § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches

Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und

Sozialdatenschutz (SGB X) Leistungen ab dem 01. Januar 1999 zu

zahlen waren. Dagegen legte die Klägerin am 26. September 2005

Widerspruch ein. Bis zur Antragstellung sei sie von der Beklagten

zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, einen entsprechenden

Antrag zu stellen. Es sei deshalb nicht ihr Verschulden, dass sie

den Antrag so spät gestellt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.

Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der

Begründung des Ausgangsbescheides zurück.

Randnummer 7

Daraufhin hat die Klägerin am 16. Februar 2006 Klage beim

Sozialgericht Dessau (SG) erhoben und zur Begründung angegeben,

dass der Beklagten ihr gegenüber eine Informationspflicht oblegen

habe. Sie sei seit 1994 mindestens einmal im Jahr in der

Beratungsstelle der Beklagten in B. vorstellig geworden, um sich

nach ihrer konkreten Rentensituation zu erkundigen. Denn sie sei

mit ihrer geringen Rentenleistung nicht einverstanden gewesen. Mit

Urteil vom 04. Juli 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der

Rentenbescheid vom 02. Oktober 2003 sei rechtmäßig, so dass die

Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt

habe. Die Neufeststellung der Altersrente der Klägerin habe auf § 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB X beruht. Durch den Bescheid des

Zusatzversorgungsträgers, an den die Beklagte gebunden gewesen sei,

hätten sich die dem Rentenbescheid vom 19. August 1997 zugrunde

liegenden Verhältnisse geändert. Nach § 48 Absatz 4 SGB X gelte die

vierjährige Ausschlussfrist des § 44 Absatz 4 SGB X entsprechend,

so dass Leistungen – wie geschehen ab dem 01. Januar 1999

zu erbringen gewesen seien. Auch aufgrund des Zweiten Gesetzes zur

Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und

Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001

ergebe sich keine weitere Nachzahlung. Weil sowohl der

Überführungsbescheid als auch der Rentenbescheid am 28. April 1999

bestandskräftig gewesen seien, komme auch eine Nachzahlung für die

Zeit von 1993 bis Dezember 1996 nicht in Betracht. Auch aus den

Grundsätzen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergebe

sich ein Anspruch der Klägerin nicht. Die Auskunfts- und

Beratungspflichten der §§ 14, 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

– Allgemeiner Teil (SGB I) seien nicht verletzt worden. Ein

konkreter Anlass zur Beratung habe im Falle der Klägerin nicht

bestanden bzw. sei von ihr nicht belegt worden.

Randnummer 8

Gegen das am 05. August 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin

am 04. September 2008 Berufung beim Sozialgericht Dessau-Roßlau

eingelegt, das das Rechtsmittel an das Landessozialgericht

weitergeleitet hat. Zur Begründung beruft sie sich auf ein

Fehlverhalten der Behörde und eine Verletzung der

Informationspflicht.

Randnummer 9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 10

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 04. Juli 2008

aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom

15. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

12. Januar 2006 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 02. Oktober

2003 abzuändern und ihr unter Berücksichtigung der in diesem

Bescheid festgestellten Zeiten und Entgelte die Rente wegen

Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Dezember 1993 und die Altersrente für

Frauen. ab dem 01. August 1997 zu zahlen.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts

Dessau-Roßlau vom 04. Juli 2008 zurückzuweisen.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des

Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte

und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese

Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der

Entscheidungsfindung des Senats.

Gründe

Randnummer 14

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat bei

Erlass des Rentenbescheides vom 02. Oktober 2003 weder das Recht

unrichtig angewendet noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt

ausgegangen. Der Antrag der Klägerin nach § 44 Absatz 1 SGB X ist

deshalb zu Recht abgelehnt worden, so dass diese nicht in ihren

Rechten im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1

Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt ist.

Randnummer 15

Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden

Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 04. Juli 2008

und macht sie sich zu eigen (§ 153 Absatz 2 SGG).

Randnummer 16

Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch bei einer

unterstellen Verletzung einer Informationspflicht der Beklagten und

einem daraus möglicherweise resultierenden sozialrechtlichen

Herstellungsanspruch nach der Rechtsprechung des BSG die

Vierjahresfrist des § 44 Absatz 4 SGB X anzuwenden wäre (vgl.

Beschluss vom 25. August 2009 – B 3 KS 1/09 B –,

zitiert nach juris, Rdnr. 17f. mit weiteren Nachweisen).

Randnummer 17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 18

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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