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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2011 – L 1 R 243/10

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - keine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots durch den EinigVtr
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0623.L1R243.10.0A
Normenkette
§ 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG, § 5 Abs. 1 AAÜG, § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG, Anl 1 Nr. 1 AAÜG ... mehr

Leitsatz

1. Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (siehe zu den Auslegungskriterien zB BVerfG vom 8.2.1999 1 BvL 25/97 = NZA 1999, 597). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine fiktive Einbeziehung nicht möglich (entgegen BSG vom 19.10.2010 B 5 RS 3/09 R). (Rn.20)

2. Weder aus Art 17 EinigVtr noch aus Art 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (entgegen BSG vom 19.10.2010 B 5 RS 3/09 R). Für Art 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes. (Rn.23)

3. Zur betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG. (Rn.37)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Halle vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht

zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des

Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der

technischen Intelligenz und die dabei erzielten Entgelte

festzustellen sind.

Randnummer 2

Dem am ... 1948 geborenen Kläger verlieh die Technische

Hochschule O. v. G. M. mit Urkunde vom 18. April 1973 den

akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs. Er war danach bis zum

30. Juni 1990 als Konstrukteur, Gruppen- und Abteilungsleiter im

VEB R. H. tätig.

Randnummer 3

Am 18. Februar 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die

Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag

lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2009 ab, da die

betriebliche Voraussetzung nach der Rechtsprechung des

Bundessozialgerichts (BSG) am 30. Juni 1990 nicht erfüllt gewesen

sei. Den hiergegen am 24. März 2009 eingelegten Widerspruch des

Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli

2009 zurück.

Randnummer 4

Daraufhin hat der Kläger am 14. August 2009 beim Sozialgerichts

Halle (SG) Klage erhoben. Der VEB R. H. sei ein produzierender

Betrieb gewesen. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2010

die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der

Tätigkeitsschwerpunkt des VEB R. H. habe nicht in der industriellen

Sachgüterproduktion gelegen, d. h. nach der Definition des BSG in

dem Erschaffen neuer Erzeugnisse industrieller Art und in der

standardisierten Massenproduktion von Sachgütern in Serie (sog.

fordistisches Produktionsmodell).

Randnummer 5

Gegen den am 27. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat

der Kläger am 27. September 2010 Berufung beim Landessozialgerichts

Sachsen-Anhalt eingelegt und ausgeführt, der VEB R. H. habe sich

schwerpunktmäßig mit der industriellen und serienmäßigen Produktion

von Sachgütern in Form von Rationalisierungsmitteln für die

Getränke- und Möbelindustrie befasst.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt,

Randnummer 7

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 21. Juli 2010

und den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2009 in der Gestalt

ihres Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 18. April 1973 bis zum

30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum

Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei

erzielten Entgelten festzustellen.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Halle vom 21. Juli 2010 zurückzuweisen.

Randnummer 10

Sie erwidert, der Beschäftigungsbetrieb sei kein volkseigener

Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne der Rechtsprechung des

BSG gewesen.

Randnummer 11

Der Kläger ist daraufhingewiesen worden, dass der Senat der

Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung nicht folgt und

dass es sich bei dem VEB R. H. nach der Rechtsprechung des Senats

nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der

Industrie oder des Bauwesens oder um einen dem gleichgestellten

Betrieb gehandelt hat. Dem Kläger sind das Urteil des Senats vom

28. Januar 2010 (Az: L 1 R 6/07) sowie die diesem zugrunde

liegenden Unterlagen jeweils in Kopie übersandt worden.

Randnummer 12

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte haben vorgelegen und

sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und anschließenden

Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts

und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser

Akten verwiesen.

Gründe

Randnummer 13

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im

Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 14

Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene

Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im

Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die

dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Randnummer 15

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Absatz 3

Satz 1 i. V. m. Absatz 2 und § 1 Absatz 1 Satz 1 Anspruchs- und

Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) Zugehörigkeitszeiten zu

einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt

nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG, weil er

weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech

(Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG)

angehörte.

Randnummer 16

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und

Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und

Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.

Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst

diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19

Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der

DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3

EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG

Nr. 2, S. 11).

Randnummer 17

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm

von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er

aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein

Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger

Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht

stattgefunden.

Randnummer 18

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der

Rechtsprechung des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem

Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege

der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die

dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen

(II.).

I.

Randnummer 19

Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den

Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot

modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA

31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom

19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr.

22, 23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG

behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"),

die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG

zu korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass,

wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem

AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest

keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die

behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen

hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten

"Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung

vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das

Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Absatz 1 des Grundgesetzes

(GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht

vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des

erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Absatz 2 und 3 GG

ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil

der eindeutige Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG die vom BSG

vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon

nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen

Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien

anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az: B 10 EG 1/08 R,

dokumentiert in juris, Rdnr. 19).

Randnummer 20

Die Auslegung des § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG hat sich am Wortlaut,

dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik zu

orientieren (siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG,

Beschluss vom 8. Februar 1999, Az: 1 BvL 25/97, dokumentiert in

juris). Zwar mag man bei alleiniger Anknüpfung an den Wortlaut

wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem

Verständnis der Norm gelangen können, welches nicht allein auf die

tatsächliche Einbeziehung abstellt. Bei Berücksichtigung der

weiteren Auslegungskriterien verbietet sich dieses Ergebnis

aber.

Randnummer 21

Bereits nach der Auffassung des früheren 4. Senats des BSG waren

dem Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG nur zwei Tatbestände zu

entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war

der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft

oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder

verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 3/06 R,

dokumentiert in juris, Rdnr. 17, 16; davon abweichend begründet

nunmehr der 5. Senat die fiktive Einbeziehung bereits mit dem

Wortlaut, siehe BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09

R, dokumentiert in juris, Rdnr. 23, 24, 27).

Randnummer 22

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass

durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19

EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer

Untergliederungen oder später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr

(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11),

weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4,

5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf

den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die

Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu

nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste

und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung

ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung

ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese

Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung,

Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des

Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der

Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der

Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen

(a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine

Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung

des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den

Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung

(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,

S. 146).

Randnummer 23

Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das

Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil

vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris,

Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine

gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer

politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer

rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung

geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich,

ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt

entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17

EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall

erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter

Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in

ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben

sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (RehabG,

GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei

Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung

des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999, Az: 3 C 5/98,

dokumentiert in juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren

nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur

dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem

Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine

Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten,

vergleichbar der Regelung des § 5 Absatz 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut

von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des

Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus

behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen

wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5

RS 3/09 R, a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der

Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit

nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im

Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des

BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu

einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag.

Randnummer 24

Den Senat überzeugt nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der

Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002,

Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien

findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene

Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein

Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch

zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG,

der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a.

O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa

"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Randnummer 25

Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1

Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung

der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten"

Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage

nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den

Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen

(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe

ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst

ist.

Randnummer 26

Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass

das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur

anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage

vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,

BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs

im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef

Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. Bunge, BTDrs.

16/13916 vom 21. August 2009).

Randnummer 27

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1

AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine

fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.

April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12).

Randnummer 28

Art. 3 Absatz 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich

zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung

ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine

Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere

behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede

von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die

ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss

vom 26. Oktober 2005, Az: 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in

juris, Rdnr. 36).

Randnummer 29

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG

der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,

die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)

konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe

gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am

30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle

Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt

hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die

Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss

vom 13. März 2007, Az: 1 BvF 1/05, dokumentiert in juris, Rdnr.

89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen

Gesichtspunkten. § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in

der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein

Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der

Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,

die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht

ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Randnummer 30

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der

Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe

die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen

waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni

1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatten.

Randnummer 31

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser

Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O.,

Rdnr. 45):

Randnummer 32

"Der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis

hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge

eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden

also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik

rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der

gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).

Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der

Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am

30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen

Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine

rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die

Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem

betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen

Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings anders als in

vielen Systemen der Zusatzversorgung mit eigenen

Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine

verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen

Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1

Absatz 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und

insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine

Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die

Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse

einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit

zu untersagen."

Randnummer 33

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen

den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und

denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven

Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den

Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR

keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer

zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem

ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der

Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte

lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen.

Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Absatz 1

Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30.

Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein

Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.

II.

Randnummer 34

Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine

fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der

technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen

gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844,

VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten

Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von

drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen (siehe BSG,

Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in

juris, Rdnr. 32),

Randnummer 35

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen

(persönliche Voraussetzung),

Randnummer 36

von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche

Voraussetzung),

Randnummer 37

und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der

Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Absatz 1 der 2. DB) oder in einem

durch § 1 Absatz 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche

Voraussetzung).

Randnummer 38

Damit das AAÜG anwendbar ist, müssen diese Voraussetzungen am

30. Juni 1990 vorgelegen haben (BSG, a. a. O., Rdnr. 17).

Randnummer 39

Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1.

August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven

Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da

die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Randnummer 40

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat bereits entschieden,

dass bei einer Beschäftigung im VEB R. H. im Juni 1990 die

betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist (siehe das den

Beteiligten bekannte Urteil vom 28. Januar 2010 Az: L 1 R 6/07).

Der Senat sieht sich nicht veranlasst diese Rechtsprechung in Frage

zu stellen.

Randnummer 41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 42

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im

Sinne von § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht

der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der

Rechtsprechung des BSG ab.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAÜG, Art. 17 EinigVtr, Art. 19 EinigVtr, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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