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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.08.2011 – L 1 R 184/09

Feststellung der Höhe der Altersrente - Verfassungsmäßigkeit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung - Rentenüberleitung - Systementscheidung
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0825.L1R184.09.0A
Normenkette
§ 260 SGB VI, § 6 Abs. 1 AAÜG, § 44 SGB X, Anl 10 SGB VI, Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsatz

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen und Leistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt hat (sogenannte Systementscheidung). (Rn.4)

2. Die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen nach dessen Sitzung vom 20.5.2011 haben für die Berechnung der Renten der bundesdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung keine rechtliche Relevanz. (Rn.17)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts

Magdeburg vom 9. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine

Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines

Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch

– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –

(SGB X) umstritten, ob die Beklagte die Altersrente der Klägerin in

zutreffender Höhe festgestellt hat.

Randnummer 2

Die am ... 1945 geborene Klägerin bezieht aufgrund des

Bescheides der Beklagten vom 30. Mai 2006 eine Altersrente für

schwerbehinderte Menschen ab dem 1. August 2006. Der

Rentenberechnung lagen u. a. Versicherungszeiten nach dem

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zugrunde.

Randnummer 3

Am 23. Januar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten

eine Überprüfung ihrer Entscheidung nach § 44 SGB X. Diese sei

dahingehend zu verändern, dass die in der DDR rechtmäßig erworbenen

Anwartschaften auf Rechte aus der Sozialversicherung bis hin zur

Beitragsbemessungsgrenze in die gesetzliche Rentenversicherung

überführt und die Ansprüche aus der Zusatzversorgung in vollem

Umfang neben der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden. Die

Bescheide würden das durch die Systementscheidung des

Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) bewirkte Versorgungsunrecht

durchsetzen. Es werde gegen Einigungsvertrag, Grundgesetz und

Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag

ab. Sie legte ihn dahingehend aus, dass es der Klägerin darum gehe,

der Rentenberechnung Arbeitsentgelte oberhalb der allgemeinen

Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Zur Begründung verwies

die Beklagte auf § 260 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch –

Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und auf § 6 Abs. 1 AAÜG

sowie auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.

April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 – juris –).

Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichts bestünden keine

verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der bundesdeutsche

Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und

Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der

gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter

Verzicht auf Zusatzleistungen und Leistungen, die der betrieblichen

Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen

Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt habe

(sogenannte Systementscheidung). Dasselbe gelte für die weitere

Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, dass die Versicherten

Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen nach Hochwertung mit den

Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI und damit auf

"West-Niveau" nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze

berücksichtigt würden. Beide Schritte würden den Bezug zur

persönlichen Arbeitsleistung wahren und erhielten den Renten

grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Erstreckung der

Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen sei durch

die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen

Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik

Deutschland vorgeprägt und könne nicht entfallen, ohne dass das

Rentensystem gesprengt würde. Für die in der freiwilligen

Zusatzrentenversicherung (FZR) versicherten Verdienste habe das

Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 6. August

2002 (1 BvR 586/98 – juris –) nochmals ausdrücklich

bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auf

diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Randnummer 5

Hiergegen legte die Klägerin am 7. Februar 2007 Widerspruch ein

und führte aus, die in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche auf

eine angemessene Altersversorgung im Sinne einer Vollversorgung

würden ihr aberkannt. Diese Ansprüche würden durch geringwertigere

Ansprüche ersetzt und auf die gesetzliche Rentenversicherung

begrenzt. Die Nichtberücksichtigung von Anwartschaften auf Rente

aus der Sozialversicherung der DDR bei der Überführung in die

gesetzliche Rentenversicherung sowie die Nichtberücksichtigung von

Ansprüchen aus der Zusatzversorgung in vollem Umfang führten zu

einer lebenslangen Benachteiligung. Die Entscheidungen

widersprächen der Bestandsgarantie des Einigungsvertrages sowie dem

ihr im Einigungsvertrag und im Grundgesetz zugesicherten

Vertrauensschutz. Auch durch die Verweigerung der Rentenangleichung

Ost an West zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002,

zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005 würden die

in der DDR rechtmäßig erworbenen und durch den Einigungsvertrag

geschützten Ansprüche unzumutbar reduziert. Die Beklagte wies

darauf hin, dass über die Einwände gegen die Begrenzung der

Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze durch die

Widerspruchsstelle der Beklagten entschieden werden solle. Im

Hinblick auf die weiteren Einwände bezüglich einer fehlenden

Angleichung "Ost an West" sei der Widerspruch gegen den

Bescheid vom 30. Januar 2007 unzulässig, da diese Einwände nicht

Gegenstand des Überprüfungsverfahrens gewesen seien und über sie

nicht mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 2007

entschieden worden sei. Das Schreiben werde insoweit als weiterer

Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewertet. Mit

Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 wies die Beklagte den

Widerspruch zurück und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen

aus ihrem Bescheid vom 30. Januar 2007.

Randnummer 6

Die Klägerin hat hiergegen am 3. Mai 2007 Klage beim

Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Sie komme bei ihrer Rente

nicht auf den Betrag, den nach Lebensleistung und

Versicherungsverhältnissen vergleichbare Westrentner erhalten

würden. Sie müsse zumindest das Alterseinkommen erhalten, das dem

realen Wert der bereits in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche

entspreche. Diese Ansprüche würden zu dem Eigentum gehören, das die

Klägerin aus der DDR in die Bundesrepublik mitgebracht habe und das

ihr nicht, insbesondere nicht entschädigungslos und ohne

angemessenes Äquivalent genommen werden dürfe. Die entsprechenden

Regelungen des SGB VI seien verfassungswidrig, menschenrechtswidrig

und willkürlich. Das SG hat mit Urteil vom 9. April 2009 die Klage

abgewiesen. Die in das Überprüfungsverfahren neu eingebrachten

Anträge seien unzulässig, soweit sie sich nicht auf die Bestimmung

des Wertes der Altersrente unter Negierung der allgemeinen

Beitragsbemessungsgrenze beziehen würden. Denn insoweit fehle

bereits das erforderliche Vorverfahren. Im Übrigen sei die Klage

unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass die

Beklagte die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze außer Acht

lasse.

Randnummer 7

Gegen das am 12. Mai 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am

8. Juni 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem

erstinstanzlichen Verfahren und bezieht sich auf die von ihrem

Prozessbevollmächtigten verfasste Literatur. Sie verweist weiterhin

auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für

wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten

Nationen vom 20. Mai 2011. Der Ausschuss habe ausdrücklich

festgestellt, dass Deutschland die Bestimmungen des Internationalen

Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nicht

einhalte. So würden ehemalige DDR-Minister und andere Funktionäre

aus der DDR diskriminiert. Die neuere Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts beinhalte aber nicht nur eine nachhaltige

Diskriminierung von DDR-Ministern, sondern greife vergleichbar

diskriminierend in die rechtmäßig erworbenen

Alterssicherungsansprüche anderer ehemaliger DDR-Bürger ein.

Randnummer 8

Die Klägerin stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 26. Mai

2011.

Randnummer 9

Die Beklagte bezieht sich auf ihr Vorbringen in erster Instanz

und beantragt,

Randnummer 10

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts

Magdeburg vom 9. April 2009 zurückzuweisen.

Randnummer 11

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben

vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und

Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den

Inhalt dieser Akten verwiesen.

Gründe

Randnummer 12

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Randnummer 13

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass ihres Rentenbescheides vom 30. Mai 2006 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

Randnummer 14

Das SG hat zutreffend darauf abgestellt, dass Gegenstand des Überprüfungsverfahren, das die Klägerin mit dem am 23. Januar 2007 eingegangenen Überprüfungsantrag eingeleitet hat, die Bestimmung des Wertes ihrer Altersrente unter Berücksichtigung von tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze ist. Soweit die Klägerin im Vorverfahren auch die Rentenanpassungen zum jeweils 1. Juli der Jahre 2000 bis 2005 bemängelt hat, sind diese nicht Gegenstand des hier streitigen Überprüfungsverfahrens geworden. Insoweit hat die Beklagte der Klägerin auch mitgeteilt, dass dieses Begehren als erneuter Überprüfungsantrag gewertet würde.

Randnummer 15

Im Hinblick auf die Einwände gegen die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze und die diesbezüglichen Einwände gegen die Berechnung der Rente wird auf die Ausführungen der Beklagten in deren Bescheid vom 30. Januar 2007 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11. April 2007 verwiesen, denen der Senat sich anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG).

Randnummer 16

Der Senat sieht sich nicht veranlasst, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und mit entsprechender Fragestellung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein gerichtliches Verfahren auszusetzen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, und es hat, wenn es sich um die Verletzung des GG’es handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich den hier zugrunde gelegten Rechtsvorschriften bereits befasst und diese verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – juris). Der Senat geht daher nicht von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen aus. Soweit die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt oder andere Problembereiche der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zugängig machen möchte, so handelt es sich nicht um streitentscheidende Fragen. Die Entscheidungserheblichkeit ist aber Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

Randnummer 17

Die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nation nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 haben für das vorliegende Verfahren keine rechtliche Relevanz.

Randnummer 18

Den Beweisanträgen der Klägerin war nicht nachzugehen. Diese beziehen sich nicht auf die konkrete Rentenberechnung für die Klägerin, sondern auf sozialpolitische Erwägungen, derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht.

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 20

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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