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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.05.2011 – L 1 R 161/10

Bewertung im Beitrittsgebiet zurückgelegter Zeiten der Schul- bzw. Berufsausbildung
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0526.L1R161.10.0A
Normenkette
§ 248 SGB VI, § 6 Abs. 7 AAÜG

Orientierungssatz

1. Im Beitrittsgebiet zurückgelegte Versicherungszeiten sind nur dann Beitragszeiten i. S. von § 248 SGB 6, wenn für sie tatsächlich Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt worden sind. Solange bei einem Schüler, der gleichzeitig eine Berufsausbildung erfuhr, der Besuch der Schule im Vordergrund stand, unterlag dieser nicht der Versicherungspflicht.(Rn.18)

2. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem System der Zusatz- oder Sonderversorgung wird bei der Rentenberechnung allein der vom Versorgungsträger nach dem AAÜG ermittelte Verdienst zugrunde gelegt. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) würde zur rentenrechtlichen Berücksichtigung eines höheren Einkommens führen, als es der Versicherte tatsächlich erzielt hat.(Rn.20)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Magdeburg vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht

zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Zeit vom 1.

September 1966 bis zum 31. August 1968 rentenerhöhend zu

berücksichtigen ist und ob die Beklagte die Beiträge des Klägers

zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) wie eine private

Altersvorsorge werten und ihm hieraus eine entsprechende Rente

gewähren muss.

Randnummer 2

Der am ... 1951 geborene Kläger besuchte von 1958 bis zum 2.

Juli 1968 die polytechnische Oberschule in M ... Parallel hierzu

war er ab dem 1. September 1966 bis zum 12. Juli 1969 Berufsschüler

an der Betriebsberufschule "Heinz Kapelle" des VEB F ...

Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers ist für

die Zeit vom 1. September 1968 bis zum 12. Juli 1969 die

Berufsausbildung zum Chemiefacharbeiter eingetragen. Der FZR trat

er am 1. November 1979 bei.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 25. Juni 2004 stellte die Beklagte die in dem

beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung

(SGB VI) fest. Sie berücksichtigte die Zeit der beruflichen

Ausbildung in der Betriebsberufschule erst ab dem 1. September 1968

bis zum 12. Juli 1969 als Beitragszeit. Das durch die FZR

versicherte Einkommen stellte sie wie aus dem

Sozialversicherungsausweis des Klägers ersichtlich fest. Gegen

diesen Bescheid legte der Kläger am 13. Juli 2004 Widerspruch ein,

den er zunächst nicht begründete.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 stellte der

Zusatzversorgungsträger die Zeit vom 3. Juli 1972 bis 30. Juli 1990

als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der

zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest.

Randnummer 5

Der Kläger beantragte am 20. März 2006 die Überprüfung dieses

Feststellungsbescheides und führte aus, dass die von ihm gezahlten

FZR-Beiträge offensichtlich "den Leistungen aus der

Zusatzversorgung gegengerechnet" worden seien. Mit Bescheid

vom 4. April 2006 teilte der Zusatzversorgungsträger dem Kläger

mit, dass diesem Antrag vom 20. März 2006 nicht entsprochen werden

könne. Denn er begehre die Überprüfung des Feststellungsbescheides

hinsichtlich der Höhe des ausgewiesenen Anteiles aus der

Versorgung. Im Bescheid vom 16. Dezember 2005 seien jedoch die

Arbeitsentgelte entsprechend der Arbeitsentgeltbescheinigung in

voller Höhe berücksichtigt worden. Hiergegen legte der Kläger am 5.

Mai 2006 Widerspruch ein und führte u. a. aus, dass seine Beiträge

zur FZR vergleichbar mit einer heutigen Betriebs- oder Riesterrente

seien. Sie seien als echte zusätzliche private Altersvorsorge

gezahlt worden und dürften daher nicht mit Ansprüchen aus

gesetzlicher oder staatlich zuerkannter Altersversorgung verrechnet

werden. Der Zusatzversorgungsträger wies diesen Widerspruch mit

Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 zurück. Für eine irgendwie

geartete zusätzliche Berücksichtigung der zur FZR gezahlten

Beiträge fehle eine Rechtsgrundlage. Der Zusatzversorgungsträger

stelle das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt fest und unterteile

diesen jährlichen Betrag in "Entgelt aus

Sozialversicherung", "Entgelt aus (gezahlter) FZR"

und den jeweiligen Restbetrag als "Entgelt aus

Versorgung". Die rentenrechtlichen Folgerungen hieraus habe

allein der Rentenversicherungsträger zu ziehen. Der

Versorgungsträger könne nicht vorab verpflichtet werden, über das

erzielte Entgelt hinaus weitere Beträge zur Abgeltung geleisteter

FZR-Beiträge zu berücksichtigen. Es sei aber darauf aufmerksam zu

machen, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze von der

Rechtsprechung als verfassungsgemäß angesehen werde. Hiergegen

erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg, die das

Gericht mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2007 (S 10 R 502/06)

abwies. Die Klage gegen den Zusatzversorgungsträger sei schon

unzulässig, da dieser für die begehrte rentensteigernde

Berücksichtigung der Beiträge zur FZR nicht zuständig sei. Darüber

hinaus sei die Klage auch unbegründet. Ausgangspunkt der Berechnung

von Entgeltpunkten für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet könne

unabhängig von Beitragsleistungen zu einem Zusatzversorgungssystem

oder der FZR maximal der tatsächliche Verdienst des Versicherten

bis zur Beitragsbemessungsgrenze sein. Für die weitergehende

Forderung des Klägers fehle eine Rechtsgrundlage.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 20. Mai 2007 begründete der Kläger sodann

seinen Widerspruch vom 13. Juli 2004 gegen den Bescheid der

Beklagten vom 25. Juni 2004. Es sei Unrecht, dass aus

gesetzestechnischen Gründen Ansprüche auf freiwillige private

Geldleistungen, wozu auch die FZR gehöre, verrechnet würden mit

Ansprüchen aus gesetzlicher Altersversorgung. Die freiwillig

geleisteten Beiträge hätten das verfügbare Familiennettoeinkommen

direkt gemindert. Hätte er diese Beiträge nicht entrichtet, dann

hätte er hierfür anderes Sachvermögen wie z. B. Gold gekauft.

Weiterhin habe er seine Berufsausbildung im September 1966

begonnen, so dass rentenrechtliche Zeiten seit September 1966 zu

berücksichtigen seien.

Randnummer 7

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2007 wies die Beklagte

den Widerspruch zurück. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem

System der Zusatz- oder Sonderversorgung werde bei der

Rentenberechnung allein der vom Versorgungsträger nach dem

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ermittelte

Verdienst zugrunde gelegt. Für die Höhe der Arbeitsverdienste sei

nach § 6 Abs. 7 Satz 2 AAÜG nicht maßgebend, ob und ggf. in welchem

Umfang Beiträge zum jeweiligen Versorgungssystem bzw. zur FZR

gezahlt worden seien. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass ein

aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielter Arbeitsverdienst

rentenrechtlich auch nur einmal berücksichtigt werde. Nach der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. April

1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –) begegne es

keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in

der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch

eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen

Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf

Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten

Bundesländern gleichen, ersetzt habe. Nach den Unterlagen des

Rechtsnachfolgers des Ausbildungsbetriebes des Klägers seien

Pflichtbeiträge für die Zeit der Berufsausbildung nur für den

Zeitraum vom 1. September 1968 bis zum 12. Juli 1969 gezahlt

worden. Diese Angaben würden die Eintragungen im

Sozialversicherungsausweis bestätigen. Beitragszeiten im Sinne von

§ 248 SGB VI seien grundsätzlich nur die Zeiten, für die

tatsächlich Beiträge zu einem System der gesetzlichen

Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt worden seien.

Jugendliche, die die Schule besucht und daneben eine

Berufsausbildung durchgeführt hätten, hätten als Schüler gegolten.

Bei ihnen habe der Besuch der Schule im Vordergrund gestanden. Sie

hätten nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung

unterlegen, so dass keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 3 SGB VI anerkannt werden könnten. Sei die berufliche

Ausbildung nach dem Schulabschluss noch fortgesetzt worden, so sei

nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Aushändigung des

Schulabgangszeugnisses eine Versicherungspflicht als Lehrling

eingetreten. Die Versicherungspflicht habe vielmehr regelmäßig erst

mit Ablauf des Schuljahres (31. August des jeweiligen Jahres)

begonnen. Für diese weiteren Zeiten der beruflichen Ausbildung (ab

1. September des jeweiligen Jahres) seien Beitragszeiten nach § 248

Abs. 3 SGB VI anrechenbar. Der Zeitraum vom 1. September 1968 bis

zum 12. Juli 1969 sei als Beitragszeit anerkannt worden. Die übrige

Zeit sei ab Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeit

wegen Schulausbildung berücksichtigt worden.

Randnummer 8

Hiergegen hat der Kläger am 8. Dezember 2007 Klage beim

Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Die von ihm gezahlten

Beiträge zur FZR müssten rentensteigernd berücksichtigt werden, da

er anderenfalls grundgesetzwidrig enteignet werde. Sein Lehrvertrag

habe ab September 1966 gegolten. Seitdem habe er monatliches

Lehrgeld, im ersten Lehrjahr 40 Mark und im zweiten Lehrjahr 50

Mark pro Monat erhalten.

Randnummer 9

Das SG hat mit Urteil vom 30. April 2010 die Klage abgewiesen.

Für die Berücksichtigung der Beitragszahlungen zur FZR bestehe kein

Anlass, da bereits durch die Einbeziehung in das

Zusatzversorgungssystem die rentenrechtliche Berücksichtigung des

gesamten tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes vorgesehen sei. So

sei auch der tatsächliche Verdienst des Klägers vom

Zusatzversorgungsträger in voller Höhe berücksichtigt worden. Die

darüber hinausgehende rentensteigernde Berücksichtigung der

FZR-Beiträge würde zur rentenrechtlichen Berücksichtigung eines

höheren Einkommens führen, als es der Kläger damals tatsächlich

verdient habe. Dass die FZR-Beiträge nicht zusätzlich

rentensteigernd berücksichtigt worden seien, verstoße nicht gegen

Artikel 14 Grundgesetz (GG). Insoweit sei u.a. auf das Urteil des

Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 zu verweisen. Auch mit

seinem Begehren, die Zeit vom 1. September 1966 bis zum 31. August

1968 als Beitragszeit oder sonstige rentenrechtliche Zeit

vorzumerken, habe der Kläger keinen Erfolg, denn es seien keine

Beiträge zur Sozialversicherung der DDR entrichtet worden. Dies

ergebe sich aus dem Sozialversicherungsausweis des Klägers. Dem

Kläger gezahlte Ausbildungsvergütung habe nicht der

Versicherungspflicht zur Sozialversicherung der DDR unterlegen. Mit

Wirkung vom 1. Januar 1963 sei für Schüler der erweiterten

Oberschulen neben dem Schulunterricht eine praktische

Berufsausbildung eingeführt worden. Nach der ab dem 1. Januar 1965

geltenden Verordnung über Entgelte und Versicherungsschutz für

Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 3. November 1964

hätten u. a. die Oberschüler der Klassen 9 und 10 der zehnklassigen

allgemeinen polytechnischen Oberschule eine berufliche

Grundausbildung erhalten, die nach dem Schulabschluss habe

fortgesetzt werde können. Im Rahmen dieser beruflichen

Grundausbildung sei durch den Betrieb, mit dem der Lehrvertrag

geschlossen worden sei, ein monatliches Entgelt von 40 Mark in der

Klasse 9 und 50 Mark in Klasse 10 gewährt worden. Während dieser

Zeit hätten Oberschüler aber gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung nicht

der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterlegen. Etwas

anderes habe erst gegolten, wenn die berufliche Ausbildung nach dem

Schulabschluss fortgesetzt worden sei. Dann sei

Versicherungspflicht als Lehrling nach den allgemeinen Vorschriften

der Sozialversicherung eingetreten. Nach § 7 Abs. 1 der Ersten

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung

der Arbeiter und Angestellten vom 10. September 1962 habe bei einem

Monatseinkommen von weniger als 75 Mark keine Versicherungspflicht

bestanden. Die Zeiten könnten auch nicht als andere

rentenrechtliche Zeiten gemäß § 54 Abs. 1 SGB VI anerkannt werden.

Insbesondere scheide die Anerkennung als Zeit einer schulischen

Ausbildung und damit als Anrechnungszeit aus, da der Kläger erst am

13. Dezember 1968 das 17. Lebensjahr vollendet habe. Als

Anrechnungszeiten könnten nur Zeiten berücksichtigt werden, die

nach der Vollendung des 17. Lebensjahr zurückgelegt worden seien (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).

Randnummer 10

Der Kläger hat gegen das am 10. Mai 2010 zugestellte Urteil am

9. Juni 2010 beim SG Berufung eingelegt, das diese an das

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Er hat sein

Vorbringen aus der ersten Instanz vertieft. Zusätzlich begehre er

die Berücksichtigung des Mindesteinkommens von 75 Mark ab September

1966 und die Nachtragung eines monatlichen Entgelts von 90 Mark in

seinen Sozialversicherungsausweis. Damit könne das DDR-Unrecht

geheilt werden, Kinder arbeitsvertraglich in einer Berufsausbildung

mit einem monatlichen Entgelt von weniger als 75 Mark zu bringen

und dadurch diesen Kindern die ihnen zustehenden rentenrechtlichen

Ansprüche vorzuenthalten. Für den Fall der Nachzahlung wären zwei

für ihn wichtige Beitragsjahre gesichert. Seine privat gezahlten

Beiträge in die FZR müssten rentenrechtlich wie eine private

Altersvorsorge oder Riesterrente behandelt und als Zusatzrente

getrennt und unabhängig anerkannt werden. Es habe sich um eine

private Rentenversicherung gehandelt, die heute mit jeder Bank oder

Versicherung abgeschlossen werden könne. Diesbezüglich sei er

enteignet worden.

Randnummer 11

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

Randnummer 12

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. April 2010

aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2004 in

der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 8. November 2007

abzuändern und,

die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1966 bis

zum 31. August 1968 als Beitragszeit oder als sonstige

rentenrechtliche Zeit rentenerhöhend zu berücksichtigen,

hilfsweise, ihm zu ermöglichen, dass er ab September 1966 an die

Rentenversicherung 75 Mark der DDR nachzahlen kann, oder die

Beklagte zu verpflichten, zumindest für das Jahr der 10. Klasse

zusätzlich ein monatliches Entgelt von 90 Mark im

Sozialversicherungsausweis nachzutragen,

und die Beklagte zu verpflichten, seine Beiträge zur Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR in Form

einer privaten Rentenversicherung, betrieblichen Altersversorgung

oder einer Riesterrente im Rahmen der gesetzlichen

Rentenversicherung zu berücksichtigen.

Randnummer 13

Die Beklagte bezieht sich auf ihren Vortrag in der ersten

Instanz und beantragt,

Randnummer 14

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Magdeburg vom 30. April 2010 zurückzuweisen.

Randnummer 15

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben

vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und

Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes

und des Sachvortrages wird auf den Inhalt dieser Akten

verwiesen.

Gründe

Randnummer 16

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im

Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Randnummer 17

Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene

Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im

Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die

dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Randnummer 18

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch darauf, dass die Zeit

vom 1. September 1966 bis zum 31. August 1968 als Beitragszeit oder

als sonstige rentenrechtliche Zeit berücksichtigt wird. Die

Beklagte hat zutreffend nur den Zeitraum vom 1. September 1968 bis

zum 12. Juli 1969 als Beitragszeit anerkannt. Zuvor wurden keine

Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im

Beitrittsgebiet gezahlt. Ergänzend verweist der Senat auf die

diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten

vom 8. November 2007, denen er sich anschließt (§ 136 Abs. 3

SGG).

Randnummer 19

Die Berufungsanträge, dass der Kläger für die Zeit ab September

1966 an die Rentenversicherung auf Basis eines Mindesteinkommens

von 75 Mark der DDR Beiträge nachzahlen kann oder dass zu seinen

Gunsten ein monatliches Entgelt von 90 Mark im

Sozialversicherungsausweis der DDR für die Zeit vom 1. September

1967 bis zum 1. September 1968 eingetragen wird, sind bereits

unzulässig. Denn diese Begehren sind weder im Verwaltungsverfahren

noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geltend gemacht und

geprüft worden. Der Kläger hat aber auch in der Sache keine

dahingehenden Ansprüche. Denn für seine Begehren gibt es keine

Anspruchsgrundlagen.

Randnummer 20

Schließlich besteht auch keine Anspruchsgrundlage dafür, dass

die vom Kläger entrichteten Beiträge zur FZR wie eine private

Altersvorsorge (Riesterrente oder Ähnliches) von der Beklagten

berücksichtigt werden müssten. Diesbezüglich wird ebenfalls auf die

Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. November 2007 sowie auf

diejenigen im Urteil des SG vom 30. April 2010 verwiesen, die sich

der Senat zu eigen macht (§§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 SGG).

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 22

Gründe für eine Zulassung der Revision i. S. von § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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