Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2011 – L 1 R 131/10

Verweisbarkeit eines Facharbeiters für die elektronische Datenverarbeitung
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0324.L1R131.10.0A
Normenkette
§ 43 SGB VI, § 240 SGB VI

Orientierungssatz

1. Voll erwerbsgemindert ist u. a. , wer wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann.(Rn.26)

2. Der vor 1961 Geborene hat Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn er berufsunfähig ist. Bei dessen Verweisbarkeit sind sozial zumutbar grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen Beruf gleichen oder nächst niedrigeren Stufe.(Rn.31)

3. Ein gelernter Facharbeiter für die elektronische Datenverarbeitung ist in Stufe 3 des 4-stufigen Mehrstufenschemas des BSG einzuordnen. Er ist verweisbar auf die Tätigkeit eines Registrators, welche der Gruppe der Angelernten in Stufe 2 zuzuordnen ist.(Rn.32)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts

Magdeburg vom 19. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten

haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hat.

Randnummer 2

Die am ... 1958 geborene Klägerin absolvierte von 1974 bis 1976 eine Ausbildung als Facharbeiterin für die elektronische Datenverarbeitung (Facharbeiterzeugnis vom 15. Juli 1976). Sie war anschließend bis zum 17. Juni 1991 in diesem Beruf beim Datenverarbeitungszentrum M. tätig. Von Mai 1991 bis Mai 1993 absolvierte sie eine Umschulung zur Datenverarbeitungskauffrau und von September 1994 bis September 1995 eine Fortbildung im kaufmännischen Bereich an der DEKRA-Akademie M ... Von 1998 bis April 2000 war sie im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) als Bürofachkraft/Sekretärin tätig. Danach war sie mit Unterbrechungen arbeitslos, in denen sie an einer Trainingsmaßnahme für IT-Berufe (Juni 2000 bis August 2000) und an einer Weiterbildung im Trainings- und Integrationszentrum für Bürokräfte (März 2002 bis Januar 2003) teilnahm.

Randnummer 3

Am 14. Dezember 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung und gab dazu ab, sie leide seit August 2004 unter Brustkrebs, einer Thrombose und einer Lungenembolie im November 2006. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Facharzt für Innere Medizin und Lungenheilkunde Dr. W. nach Untersuchung der Klägerin am 17. Januar 2007 ein Gutachten vom 5. März 2007. Der Arzt diagnostizierte ein operiertes Mammakarzinom rechts mit anschließender Chemotherapie und Bestrahlung im Jahr 2004, eine postoperativ abgelaufene Lungenembolie rechts bei Ober- und Unterschenkelvenenthrombose rechts nach Mammarekonstruktionsoperation am 16. November 2006 sowie eine Antikoagulationstherapie. Die Klägerin könne trotz dieser Leiden noch sechs Stunden und mehr als Sekretärin arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie leichte körperliche Arbeiten, vorwiegend im Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen, ohne längeres Stehen oder in Zwangsbzw. Bückhaltung sowie ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs- oder Unfallgefahr drei bis unter sechs Stunden am Tag verrichten. Die Beklagte holte desweiteren einen Befundbericht der behandelnden Gynäkologin W. vom 2. Januar 2007 ein und zog einen Reha-Entlassungsbericht der Paracelsus-Harz-Klinik B. S. vom 7. August 2006 bei, in der sich die Klägerin vom 6. Juli 2006 bis 27. Juli 2006 einer stationären Rehabilitation unterzogen hatte. Die Ärzte der Reha-Klinik diagnostizierten einen Zustand nach operiertem Mammakarzinom rechts. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden und mehr leichte körperliche Tätigkeiten am Tag unter Berücksichtigung von Einschränkungen für den Bewegungs- und Haltungsapparat und ohne Gefährdungs- und Belastungsfaktoren ausüben. Mit Bescheid vom 11. April 2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie könne mit dem noch vorhandenen Leistungsvermögen in ihrem bisherigen Beruf als Sekretärin noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Gleichzeitig bot sie ihr medizinische Leistungen zur Rehabilitation an.

Randnummer 4

Hiergegen legte die Klägerin am 24. April 2007 Widerspruch ein und führte aus, dass die Schreibarbeiten heutzutage am PC durchgeführt würden. Die PC-Maus müsse ständig mit dem rechten Arm bzw. der rechten Hand bedient werden. Die Schmerzen im rechten Arm würden sich auch beim Schreiben dieses Widerspruchs bemerkbar machen. Es gebe auch noch andere Geräte im Büro, die mit dem rechten Arm bedient werden müssten. Ihr Ergometertest beim Gutachter Dr. W. habe nach wenigen Minuten abgebrochen werden müssen, da ihr schwindlig geworden sei und der Puls in die Höhe geschnellt sei. Beim etwas schnelleren Gehen merke sie, wie die Luft immer knapper werde. Die Beklagte zog den Reha-Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Seehof in Teltow vom 25. Juni 2007 bei, in dem sich die Klägerin vom 29. Mai 2007 bis zum 19. Juni 2007 einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzogen hatte. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine tiefe Beinvenenthrombose rechts und eine Lungenembolie bei Mammarekonstruktionsoperation mit Abdominoplastik im November 2006 sowie eine Mamma-Ablatio rechts 2004 bei Mammakarzinom und Chemotherapie sowie Bestrahlung. Die Klägerin könne trotz dieser Leiden noch sechs Stunden am Tag als Sekretärin arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung von Einschränkungen für den Bewegungs- und Haltungsapparat sechs Stunden und mehr am Tag verrichten. Bei einem Belastungs-EKG am 30. Mai 2007 habe sie bei einem Anstieg der Herzfrequenz auf 154 Schläge pro Minute eine Leistung von 75 Watt erreicht. Es bestehe eine mittelgradig eingeschränkte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit mit muskulärer Limitierung und Zeichen einer verminderten kardialen Reserve. Im Bereich der rekonstruierten Mamma seien erhebliche Verhärtungen und Verwachsungen entstanden. Derzeit sei die Klägerin deshalb hinsichtlich der vollen Belastbarkeit ihres rechten Arms eingeschränkt. Häufiges Bewegen des rechten Armes führe zu ziehenden Beschwerden im Bereich der rechten Brust und zu großer Verunsicherung der Klägerin. Es werde deshalb eine Begutachtung durch den plastischen Chirurgen empfohlen. Die Beklagte hat daraufhin einen Befundbericht des Prof. Dr. S., Facharzt für Plastische Chirurgie, vom 27. August 2007 eingeholt, der von Funktionseinschränkungen des rechten Arms bei Abduktion und Vorwärtsbewegung berichtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei noch in der Lage, als Sekretärin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Rahmen der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme habe sich nach Lungenembolie im November 2006 eine mittelgradig eingeschränkte Herz- und Lungenleistungsfähigkeit gezeigt. Bei einer Ausdauerleistung von zuletzt 50 60 Watt bestünde ein ausreichendes Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten. Wegen eines Restblutergusses im Bereich der rechten Brust und narbigen Veränderungen nach Operationen sei die Beweglichkeit leicht eingeschränkt. Die Klägerin sei noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten zeitweise im Stehen und überwiegend im Gehen und Sitzen vollschichtig auszuüben. Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen sowie Tätigkeiten mit häufiger Armvorhalteposition rechts seien zu vermeiden. Nur gelegentliche Überkopfarbeiten mit rechts könne sie aber verrichten. Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung der Ausdauerkraft des rechten Armes sowie erhöhter Unfallgefahr seien zu meiden.

Randnummer 5

Hiergegen hat die Klägerin am 17. Dezember 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und vorgetragen, sie habe keine Kraft mehr, den rechten Arm längere Zeit zu beanspruchen. Bei einer Tätigkeit als Sekretärin müsse sie den Arm jedoch bei Schreibarbeiten ständig belasten. Sie könne selbst einfache Hausarbeiten nicht mehr schmerzfrei ausführen. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Gynäkologin Dr. W. vom 21. Juli 2008, Hausärztin und Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. A. vom 19. Juli 2008, Angiologe Dr. F. vom 16. Juli 2008 sowie Fachärzte für Plastische Chirurgie Prof. Dr. S./Dr. L.-S. vom 19. August 2008). Dr. W. hat u.a. ausgeführt, die Klägerin könne keine Arbeiten mehr ausführen, da sie schon bei der Verrichtung alltäglicher Arbeiten im Haushalt über Schmerzen und Erschöpfung klage. Die Hausärztin Dr. A. hat mitgeteilt, dass die Klägerin noch 3 bis 4 Stunden leichte körperliche Arbeit mit Pausen verrichten könne. Nach dem Befundbericht der Fachärzte Prof. Dr. S. und Dr. L.-S. vom 19. August 2008 kann die Klägerin unter Einhaltung vermehrter Pausen leichte körperliche Tätigkeit in einer Arbeitszeit von acht Stunden täglich bewältigen. Der Angiologe Dr. F. berichtet, eine gerinnungsphysiologische Untersuchung sei bei ihm am 15. Oktober 2007 erfolgt, im Anschluss daran habe er die Klägerin aber nicht weiterbehandelt. Auf Veranlassung des SG hat die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. nach Untersuchung der Klägerin am 11. März 2009 ein Gutachten vom 13. März 2009 erstattet. Sie hat ein neurasthenisches Syndrom, einen Brustkrebs rechts mit Zustand nach Operation im August 2004, nachfolgender Chemotherapie und Bestrahlung bis März 2005, einen Brustaufbau im November 2006 mit nachfolgender Beinvenenthrombose rechts und Lungenembolie rechts bei Gerinnungsstörung, eine Sensibilitätsstörung am rechten Oberarm hinten bis zur rechten Achse sowie an der rechten Brust und Krampfaderleiden im Bereich beider Beine diagnostizierte. Die Klägerin könne trotz der mit diesen Erkrankungen verbundenen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, wenn möglich im Wechsel der Haltungsarten und in geschlossenen Räumen. Besondere und anhaltende Beanspruchung der rechten Hand bzw. des rechten Armes sollte vermieden werden. Die Fingergeschicklichkeit der rechten Hand selbst sei aber nicht beeinträchtigt. Es liege keine eigenständige Beeinträchtigung im Bereich der Wirbelsäule bzw. Beine vor. Das Seh- und Hörvermögen sei intakt. Im Bereich der rechten Hand bestünden keine eigenständigen Einschränkungen. Faustschluss, Fingerspitzengriff und Spreizmöglichkeiten seien im Bereich beider Hände intakt. Die Klägerin könne auch Feinarbeiten verrichten und Handbewegungen des Alltags bzw. des Berufslebens ausführen, wobei aber die Belastbarkeit des rechten Arms eingeschränkt sei, weswegen aus chirurgischer Sicht Stellung bezogen werden müsse. Es bestünden keine krankheitswertigen Einschränkungen im Hinblick auf Lesen, Schreiben, Rechnen, die Beanspruchung des Denkvermögens, der Reaktionsfähigkeit und Übersicht, der Aufmerksamkeit, des Verantwortungsbewusstseins sowie der Zuverlässigkeit und Ausdauer. Dem Gutachten sind verschiedene von der Klägerin ausgefüllte Testformulare beigefügt gewesen.

Randnummer 6

Auf Veranlassung des SG hat der Facharzt für Chirurgie/Notfallmedizin Dr. M. nach Untersuchung der Klägerin am 11. März 2009 ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten vom 17. März 2009 erstattet. Der Arzt hat einen Zustand nach Brustkrebs rechts mit durchgeführter Brustamputation, Lymphknotenausräumung aus der rechten Achselhöhle und anschließender Aufbauplastik bei aktueller Rezidivfreiheit, Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule und Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule diagnostiziert. Fachfremd würden eine angeborene Blutgerinnungsstörung und ein Zustand nach Lungenembolie vorliegen. Die Klägerin könne trotz dieser Leiden noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten täglich mindestens sechs Stunden in geschlossenen Räumen sowie im Freien unter Witterungsschutz, im Wechsel der Haltungsarten und nicht unter großen glaubhaften Schmerzen verrichten. Nicht mehr ausgeübt werden könnten Arbeiten an laufenden Maschinen, Akkordarbeit, Fließbandarbeit und Arbeiten unter Zeitdruck. Die festgestellten Gesundheitsstörungen würden keine besonderen Beanspruchungen der Fingergeschicklichkeit, der rechten und linken Hand, des rechten und linken Arms, des rechten und linken Beins, des Sehvermögens und des Hörvermögens ausschließen. Dr. M. hat die Bewegungsmaße der oberen Extremitäten angegeben und einen Normalbefund nach der Normal-Null-Messung mitgeteilt. Die Umfang- und Längenmaße im Bereich der Arme sind insgesamt seitengleich gewesen.

Randnummer 7

In der ersten mündlichen Verhandlung des SG hat die Klägerin einen Bericht der Fachärztin für diagnostische Radiologie Joppich vom 4. März 2009 überreicht. Sie hat ausgeführt, ihr Hauptproblem sei, wenn sie am Computer sitze, ermüde der Arm nach kurzer Zeit, dann müsse sie erst mal absetzen und könne nicht weiterschreiben. Bei der Tätigkeit als Sekretärin habe es sich um eine ABM gehandelt. Sie habe ursprünglich Datenverarbeitungskauffrau gelernt und die dazu passenden Fortbildungen absolviert. Das SG hat die Beklagte darauf hingewiesen, es sei eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Diese hat daraufhin die Tätigkeit einer Registratorin benannt und hinsichtlich der sozialen und gesundheitlichen Zumutbarkeit ein Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. November 2003 sowie ein berufskundliches Gutachten der Sachverständigen Heike Janke vom 1. Januar 2003 beigefügt. Mit Urteil vom 19. März 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne noch täglich sechs Stunden und mehr leichte körperliche Arbeiten verrichten, solange der rechte Arm und die rechte Hand nicht besonders beansprucht würden. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Dr. H ... Zwar könne sie ihren Beruf als Facharbeiterin für die elektronische Datenverarbeitung nicht mehr ausüben, da hierbei überdurchschnittliche Anforderungen an die Beanspruchung des rechten Arms nicht ausgeschlossen werden könnten. Sie sei jedoch verweisbar auf die Tätigkeit einer Registratorin. Das Führen der Registratur erfordere nur geringfügige Schreibtätigkeiten. Wesentlich sei die Kenntnis der verschiedenen Ablage- und Ordnungssysteme, um die Akten dementsprechend registrieren und archivieren zu können. Bei der eigentlichen Tätigkeit sei eine besondere Beanspruchung des rechten Armes durch übermäßige Schreibarbeit nicht zu erwarten.

Randnummer 8

Die Klägerin hat gegen das am 20. April 2010 zugestellte Urteil am 17. Mai 2010 beim SG Berufung eingelegt, das die Berufungsschrift an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergereicht hat. Sie bemängelt, dass bisher kein onkologisches Gutachten eingeholt worden sei. Bei Arbeiten mit dem rechten Arm müsse sie des Öfteren eine Pause einlegen. Die Tätigkeit einer Registratorin könne sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht ausüben, da nach kurzer Arm-Beuge-Vorhaltung der rechte Arm erlahmen würde.

Randnummer 9

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

Randnummer 10

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Januar 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. März 2010 zurückzuweisen.

Randnummer 13

Sie erwidert, es bestehe kein Anhaltspunkt für ein Rezidiv der Krebserkrankung. Im Vergleich zu den bereits vorliegenden Befunden ergebe sich keine Änderung. Daher verbleibe es bei der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung.

Randnummer 14

Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Gynäkologin Dr. W. vom 8. Juli 2010, Facharzt für Innere Medizin Dr. M. vom 15. Juli 2010 sowie Fachärztin für Allgemeinmedizin und Hausärztin Dr. A. vom 24. Juli 2010). Dr. W. hat von einer Verschlechterung des Befundes mit Embolie und Thrombose im November 2006 berichtet. Seitdem hätten sich keine gravierenden Veränderungen der gynäkologischen Befunde ergeben. Nach einem beigefügten Bericht der Radiologie Sudenburg vom 25. August 2009 ist im Vergleich zu den Voruntersuchungen von 2007 und 2008 keine relevante Änderung eingetreten. Den Internisten Dr. M. konsultierte die Klägerin nur einmalig am 21. Juni 2010. Die Hausärztin Dr. A. hat von im Wesentlichen gleichgebliebenen Befunden berichtet. Das bestehende Lymphödem des rechten Armes werde durch Lymphdrainage therapiert. Hinzugekommen seien degenerative Wirbelsäulenveränderungen seit März 2009. Diesbezüglich ist ein Bericht der Radiologie Sudenburg vom 4. März 2009 beigefügt, in dem eine leichte knöcherne Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens in Höhe von Halswirbelkörper (HWK) 5/6, eine Halswirbelsäule (HWS) in betonter Steilstellung, keine Höhenminderung der Wirbelkörper und eine mäßige Osteochondrose mit leichter Höhenminderung des Bandscheibenraumes vor allem in Höhe von HWK 5/6 mitgeteilt werden. Die Klägerin hat eine Rechnung des Facharztes für Innere Medizin Prof. Dr. M. vom 6. September 2010 vorgelegt, der einen Verdacht auf idiopathische Osteoporose äußert. In einem Arztbrief des Prof. Dr. M. vom 14. Oktober 2010 werden eine beginnende postmenopausale Osteoporose bei Zustand nach bilateraler Ovarektomie 2004, ein Zustand nach Mammakarzinom rechts 2004 sowie ein Homocysteinmutationsgendefekt mit Blutgerinnungsstörung diagnostiziert. In einem vom Senat eingeholten Befundbericht vom 17. Dezember 2010 hat der Orthopäde Dr. W., der die Klägerin seit 4. August 2010 behandelt, folgende Diagnosen mitgeteilt: beginnende Retropatellar- und Varusgonarthrose beidseits, Supraspinatussehnensyndrom rechts, Cervikobrachialsyndrom beidseits bei degenerativen HWS-Veränderungen, Funktionsstörungen der HWS, eine beginnende Arthrose rechter Ellenbogen, eine bekannte beginnende postmenopausale Osteoporose, ein Zustand nach Mammaamputation rechts 2004 und Brustaufbau rechts 2006 und eine Blutgerinnungsstörung. Objektiv nachweisbar seien am 4. August 2010 ein retropatellares Schmerzsyndrom beidseits bei beginnenden degenerativen Kniegelenksveränderungen sowie am 7. Dezember 2010 ein Supraspinatussehnensyndrom rechte Schulter mit Bewegungsschmerzen im rechten Schultergelenk mit endgradigen Rotationseinschränkungen gewesen.

Randnummer 15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 16

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird auf deren Inhalt verwiesen.

Gründe

Randnummer 17

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich

beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben.

Randnummer 18

Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist

des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der

angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist

rechtmäßig. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eine Rente

wegen teilweiser Erwerbsminderung noch auf eine Rente wegen voller

Erwerbsminderung. Das diese Entscheidung bestätigende Urteil des SG

ist nicht zu beanstanden.

Randnummer 19

1. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI haben Versicherte, wenn

die entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

vorliegen, dann einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser

Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Nach

Satz 2 der genannten Vorschrift ist derjenige teilweise

erwerbsgemindert, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht

absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des

allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich

erwerbstätig zu sein. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarklage nicht

zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI).

Randnummer 20

Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon

überzeugt, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2007 bis heute noch

in der Lage war und ist, mindestens sechs Stunden täglich zumindest

einer körperlich leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt nachzugehen. Die Tätigkeit soll überwiegend im Sitzen

und Gehen verrichtet werden, schweres Heben und Tragen, das

Arbeiten in häufiger Armvorhalteposition rechts, häufige

Überkopfarbeiten, besondere Anforderungen an die Ausdauerkraft des

rechten Armes, erhöhte Unfallgefahren, Zeitdruck sowie Fließband-

und Akkordarbeit sind dabei zu vermeiden.

Randnummer 21

Insoweit folgt der Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung

den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter

Dr. H. und Dr. M., die im Hinblick auf die Leistungseinschätzung zu

vereinbaren sind mit dem Gutachten des Dr. W. vom 5. März 2007

sowie dem Reha-Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Seehof in

Teltow vom 25. Juni 2007. Die Fachärztin für Neurologie und

Psychiatrie Dr. H. kommt in ihrem Gutachten vom 11. März 2009 zu

der nachvollziehbaren Einschätzung, dass die Klägerin noch leichte

körperliche Arbeiten mit den genannten Einschränkungen verrichten

kann. Im Bereich der Hände, insbesondere der rechten Hand, bestehen

keine eigenständigen Einschränkungen. Faustschluss,

Fingerspitzengriff und Spreizmöglichkeiten sind im Bereich beider

Hände intakt. Die Klägerin kann daher Feinarbeiten verrichten und

Handbewegungen des Alltags und des Berufslebens ausführen, wobei

die Belastbarkeit des rechten Armes eingeschränkt ist. Diese

Beurteilung folgt ebenfalls aus dem chirurgisch-orthopädischen

Sachverständigengutachten des Dr. M. vom 17. März 2009. Aus den

klinischen Untersuchungsbefunden ergibt sich, dass im Bereich der

oberen Extremitäten (Schultergelenke, Ellbogengelenke, Handgelenke

und Fingergelenke) eine normale Beweglichkeit festgestellt werden

konnte. Die Bewegungsmaße lagen alle im Normalbereich. Dies wird

unterstützt durch die seitengleichen Umfang- und Längenmaße beider

Arme (Oberarm, Ellbogen, Handgelenk, Mittelarm sowie Armlänge).

Hieraus entnimmt der Senat, dass die Klägerin beide Arme noch in

etwa gleichmäßig für ihre alltäglichen Verrichtungen nutzt. Auch

die unteren Extremitäten befanden sich aufgrund der objektiven

Messergebnisse im Bereich eines Normalbefunds. Die Umfangmaße der

Beine und die Beinlängen sind seitengleich. Vor diesem Hintergrund

ist auch die Einschätzung des Dr. M. schlüssig und nachvollziehbar,

dass die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich leichte

körperliche Arbeiten verrichten kann. Dr. M. geht sogar davon aus,

dass mittelschwere Tätigkeiten möglich seien. Im Hinblick auf die

Körperregionen Wirbelsäule, rechte und linke Hand, rechter und

linker Arm sowie rechtes und linkes Bein und bezüglich der

Fingergeschicklichkeit sowie des Seh- und Hörvermögens führen die

festgestellten Gesundheitsstörungen bei der Klägerin zu keiner

besonderen Beeinträchtigung. Eine Einschränkung der

Gebrauchsfähigkeit der rechten und linken Hand besteht nicht. Diese

Einschätzungen der beiden Gutachter bestätigen die Beurteilung der

behandelnden Ärzte der Reha-Klinik in Teltow vom 25. Juni 2007, die

nach stationärer Rehabilitation der Klägerin vom 29. Mai 2007 bis

zum 19. Juni 2007 eingeschätzt haben, dass die Klägerin noch sechs

Stunden und mehr am Tag als Sekretärin und auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt mittelschwere Tätigkeiten verrichten kann, wobei

Einschränkungen im Hinblick auf den Bewegungs- und Haltungsapparat

vorliegen. Die fachchirurgische Einschätzung des Dr. M. ist auch zu

vereinbaren mit dem Befundbericht der plastischen Chirurgen Prof.

Dr. S./Dr. Lenz-Scharf vom 19. August 2008, die zu dem Ergebnis

kommen, dass die Klägerin eine tägliche Arbeitsstundenzahl von acht

Stunden bewältigen kann. Soweit sie ausführen, die Klägerin brauche

vermehrt Pausen, sind diese im Rahmen der persönlichen Verteilzeit

möglich, was sich nach der Überzeugung des Senats aus der

übereinstimmenden Einschätzung der Fachgutachter Dr. H. und Dr. M.

ergibt.

Randnummer 22

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Ausführungen der

Klägerin im Erörterungstermin am 3. November 2010, in dem sie u.a.

berichtet hat, dass sie weiterhin mit dem rechten Arm arbeite

(Kartoffeln schälen, Bügeln, Fensterputzen), aber Pausen benötige.

Sie fährt Fahrrad und geht einkaufen. Die Klägerin hat zudem

angegeben, dass sie wegen der Bewegungseinschränkungen bereits 50

Mal zum Reha-Sport gegangen sei; der Gutachter Dr. M. habe ihr

insoweit geraten, sie müsse mit dem Arm üben.

Randnummer 23

Nicht anschließen kann sich der Senat dem Urteil der

behandelnden Ärztinnen Dr. W. und Dr. A., da sie für ihre

Auffassung, das Leistungsvermögen der Klägerin liege bei weniger

als drei Stunden (Dr. W.) bzw. bei drei bis vier Stunden (Dr. A.),

keine tragfähige objektive Begründung liefern. Dr. W. führt an,

dass die Klägerin bereits bei der Verrichtung alltäglicher Arbeiten

im Haushalt über Schmerzen und Erschöpfung klage. Dies sind jedoch

keine objektiven Anhaltspunkte zur Begründung einer ärztlichen

Einschätzung. Dr. A. meint zwar, die Klägerin könne noch leichte

körperliche Arbeit verrichten. Die zeitliche Begrenzung von drei

bis vier Stunden begründet sie aber nicht.

Randnummer 24

Danach ergibt sich das eingangs geschilderte Leistungsbild. Mit

einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ist

die Klägerin aber nicht teilweise erwerbsgemindert i. S. von § 43

Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Eine weitere gutachterliche

Sachverhaltsaufklärung durch den erkennenden Senat war nicht

erforderlich, da die behandelnden Ärzte im Berufungsverfahren

angegeben haben, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich

nicht verändert. Soweit Prof. Dr. M. in seiner Rechnung vom 6.

September 2010 einen Verdacht auf Osteoporose äußert, handelt es

sich nicht um eine feststehende Diagnose, mit der bereits

Leistungs- oder Funktionseinschränkungen verbunden sind. Auch aus

dem zuletzt eingeholten Befundbericht des Dr. W. vom 17. Dezember

2010, der die Klägerin erst seit dem 4. August 2010 behandelt,

ergibt sich keine wesentliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands. Der Arzt berichtet über beginnende

degenerative Kniegelenksveränderungen sowie von den bekannten

Schmerzen im rechten Schultergelenk, aber einer nur endgradigen

Rotationseinschränkung. Dies ist zu vereinbaren mit den

Bewegungsmaßen, die Dr. M. am 11. März 2009 genommen hat.

Randnummer 25

2. Ist die Klägerin danach schon nicht teilweise

erwerbsgemindert, so ist sie erst recht nicht voll

erwerbsgemindert. Denn dies erfordert gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB

VI, dass eine Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf

nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen

Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden

täglich erwerbstätig zu sein. Da die Klägerin, wie dargelegt, noch

mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erfüllt

sie dieses Kriterium nicht.

Randnummer 26

Sie ist auch nicht deshalb voll erwerbsgemindert, weil sie wegen

einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer

Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht mehr unter

den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein

kann.

Randnummer 27

Der Klägerin ist der Arbeitsmarkt auch nicht deshalb

verschlossen, weil sie nicht wegefähig ist. Nach der Rechtsprechung

des Bundessozialgerichts setzt Erwerbsfähigkeit grundsätzlich die

Fähigkeit einer Versicherten voraus, vier mal am Tag Wegstrecken

von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand (bis 20 Minuten)

bewältigen und zwei mal täglich während der Hauptverkehrszeiten mit

öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können (Urteil vom 28.

August 2002 – B 5 RJ 8/02 R – juris). Bei der

Beurteilung der Mobilität der Versicherten sind alle ihr zur

Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten zu

berücksichtigen. Nach den überzeugenden Einschätzungen der

Sachverständigen Dr. H. und Dr. M. ist die Wegefähigkeit nicht

eingeschränkt.

Randnummer 28

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen

teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 240 Abs. 1, 43 Abs. 1 SGB VI. Danach haben Versicherte bei Erfüllung der

sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres

(Fassung ab 1. Januar 2008: bis zum Erreichen der

Regelaltersgrenze) auch Anspruch auf Rente wegen teilweiser

Erwerbsminderung, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und

berufsunfähig sind.

Randnummer 29

Die Klägerin ist ungeachtet der anderen Voraussetzungen bereits

nicht berufsunfähig (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Nach der Rechtsprechung

des Bundessozialgerichts ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit

vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen. Es ist zu fragen,

ob sie diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin

ausüben können. Sind sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht

in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür

maßgebend, auf welche Tätigkeiten die Versicherten verwiesen werden

können (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1994 – 4 RA 35/93

– SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; Urteil vom 16. November 2000

– B 13 RJ 79/99 R – SozR 3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78;

jeweils m.w.N.). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte nicht

nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder

Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit

abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen

ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine

nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober

1985 – 4a RJ 53/84 – SozR 2200 § 1246 Nr. 130

m.w.N.).

Randnummer 30

Bisheriger Beruf der Klägerin in diesem Sinne ist deren

Tätigkeit als Facharbeiterin für die elektronische

Datenverarbeitung. Sie hat zuletzt versicherungspflichtig diese

Tätigkeit ausgeübt. Der Senat kann offenlassen, ob sie aufgrund der

Einschränkungen in der Vorhalte des rechten Arms und der

Ausdauerkraft des rechten Arms nicht mehr in diesem Beruf arbeiten

kann. Denn jedenfalls kann sie, wie das SG zutreffend ausgeführt

hat, auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden.

Randnummer 31

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt

sich nach der sozialen Bedeutung des bisherigen Berufs. Zur

Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG die Berufe in Gruppen

eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung

einer bestimmten Qualifikation normalerweise erforderliche

Ausbildung zugrunde gelegt wurde. Sozial zumutbar sind

grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen

Beruf gleichen oder nächst niederen Stufe (vgl. BSG, Urteil vom 12.

September 1991 – 5 RJ 34/90 – SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17, m.w.N.; BSG, Urteil vom 22. Februar 1990 – SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte

Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren

(Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren

(Stufe 3) und weitere hier nicht in Betracht kommende Stufen mit

höheren Qualifikationsanforderungen (zu diesen Stufen: BSG, Urteil

vom 29. Juli 2004, – B 4 RA 5/04 R – juris). Die Stufe

2, auch als Gruppe der Angelernten bezeichnet, unterteilt das BSG

wegen der Vielschichtigkeit und Inhomogenität dieser Berufsgruppe

in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich sind

alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen)

Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen

Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder

Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG,

Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz

zu Angelernten des unteren Bereichs sowie Ungelernten

Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in Kasseler

Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 67.

Ergänzungslieferung 2010, § 240 SGB VI Rdnr. 101, 102).

Randnummer 32

Da die Klägerin eine Facharbeiterausbildung durchlaufen hat und

ein entsprechendes Facharbeiterzeugnis erworben hat, ist sie in die

Stufe 3 einzuordnen. Sie muss sich jedoch auf die ihr zumutbare

Tätigkeit einer Registratorin verweisen lassen, die der Gruppe der

Angelernten (Stufe 2) zuzuordnen ist. Es handelt sich um eine

Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe VIII des

Bundesangestelltentarifvertrags bzw. der Entgeltgruppe 3 des

Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst. Diese Tätigkeit ist auch

einer Angestellten mit einer längeren als zweijährigen

Ausbildungszeit sozial zumutbar (BSG, Urteil vom 12. September 1991

– 5 RJ 34/90 – juris, Rdnr. 23; Thüringer

Landessozialgericht, Urteil vom 24. November 2003 – L 6 RA

699/99 – juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom

6. Oktober 2010 – L 13 R 596/99 – juris).

Randnummer 33

Die Tätigkeit einer Registratorin überfordert die Klägerin in

gesundheitlicher Hinsicht nicht. Registratorinnen führen eine

vielfach gegliederte Registratur; sie sind verantwortlich für das

Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem

Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach den geltenden

Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen

von Neuakten und Aussondern von Altakten unter Beachtung von

Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und

allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und

Registratur von ihnen erwartet. Die Tätigkeit einer Registratorin

umfasst im Einzelnen nach den nachvollziehbaren Ausführungen der

Sachverständigen Heike Janke in deren Gutachten vom 1. Januar 2003

folgende Aufgaben und Anforderungen: Kenntnis der Betriebsstruktur

und der Betriebsabläufe, Erkennen verschiedener Sachverhalte, um

richtige Zuordnungen treffen zu können, Einsortieren von

Schriftstücken, Entnahme von Schriftstücken zur Weiterbearbeitung,

Entnahme von Schriftstücken, Kontrolle und Aussortieren von

Schriftstücken, Beherrschen der Ordnungssysteme (alphabetisch,

numerisch, alphanumerisch und chronologisch), Beherrschen der

Ablagesysteme, Arbeiten mit alternativen Registraturformen, mit

Karteien, Dateien sowie mit weiterer Bürotechnik. Die Aufgaben und

Anforderungen haben sich nach Einschätzung des Senats bis zum

heutigen Tage nicht wesentlich geändert. Die elektronische

Datenverarbeitung hat nach eigenen Kenntnissen des Senats

zugenommen. Dies führt jedoch zu keinen Änderungen im Hinblick auf

die vorliegende Frage, da hiermit keine erhöhten gesundheitlichen

Anforderungen verbunden sind, die Klägerin ausgebildete

Facharbeiterin für die elektronische Datenverarbeitung ist und

entsprechende Fortbildungen erfolgreich absolviert hat.

Randnummer 34

Die Tätigkeit stellt damit keine Anforderungen an das

körperliche Leistungsvermögen, denen die Klägerin nicht gewachsen

wäre. Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die

überwiegend im Sitzen, gelegentlich im Stehen und Gehen ausgeübt

wird. Sie entspricht der oben dargestellten Leistungseinschätzung

des Senats, insbesondere werden keine Arbeiten verlangt, die eine

lange Vorhalte des rechten Arms erfordern. Der Senat geht wie das

SG davon aus, dass sich die Klägerin innerhalb von drei Monaten in

diese Tätigkeit einarbeiten kann. Sie ist ausgebildete

Facharbeiterin für die elektronische Datenverarbeitung und kann

insofern mit Ordnungssystemen umgehen. Sie hat in ihrer beruflichen

Laufbahn lange im Bürobereich gearbeitet, sich diesbezüglich

fortgebildet und ist mit den Abläufen vertraut.

Randnummer 35

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 36

Gründe für eine Zulassung der Revision i. S. von § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Sachsen-Anhalt in L 1 R 131/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten