Rechtsprechung · LSG NRW
LSG NRW, Beschluss vom 23.10.2026 – L 6 AS 1878/26 B
- Spruchkörper
- 6
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2026:1023.L6AS1878.26B.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.09.2026 geändert.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. Y. aus Q.A. bewilligt.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG), in dem es um die Gewährung von Leistungen für Mietschulden nach § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) geht.
Er bezog Leistungen nach dem SGB II gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemeinsam mit ihm in seiner Wohnung wohnen zudem zwei weitere Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben und studieren.
Zuletzt mit Bescheid vom 30.01.2026 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II, wobei er der Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung die tatsächlich zu entrichtende Miete zugrunde legte, da bei der Ehefrau des Klägers aus medizinischen Gründen eine Umzugsfähigkeit nicht vorlag. Den Anteil der Kosten der Unterkunft für die beiden über 25-jährigen Kinder des Klägers übernahm der Beklagte nicht, für diese wurde auch kein Regelbedarf bewilligt.
Den Antrag des Klägers vom 20.01.2026 auf Übernahme von Mietschulden (inkl. einer Nebenkostennachforderung und Mahngebühren) i. H. v. insgesamt 5.498,70 € als Darlehen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2026 ab. Die Mietrückstände seien selbstverschuldet entstanden, weil die über 25-jährigen Kinder ihren Mietanteil nicht eigenständig getragen hätten.
Hiergegen legte der Kläger am 10.02.2026 Widerspruch ein.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch vier Widerspruchsbescheide vom 11.03.2026 als unbegründet zurück. In der Verwaltungsakte des Beklagten befindet sich im Anschluss an den Widerspruchsbescheid ein Vermerk der Bearbeiterin vom 11.03.2026, 13:29 Uhr mit dem Wortlaut „lokal versandt am 12.03.2026“. Zur Begründung der Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Übernahme von Schulden sei schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil die tatsächliche Miete nicht angemessen sei. Die Bruttokaltmiete belaufe sich aktuell auf 2.410,93 €. Für einen Haushalt von 6 Personen gelte eine Bruttokaltmiete von 1.497 € als angemessen. Da zwei der Kinder des Klägers (aufgrund ihres Alters) nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörten, würden hier anteilig 4/6 der Unterkunftskosten als Bedarf anerkannt. Dies ergebe einen Betrag von 1.607,29 €. Für einen 4-Personen-Haushalt sei eine Bruttokaltmiete von 1.003 € angemessen. Auch bei dieser Betrachtung seien die Kosten der Unterkunft nicht angemessen. Bereits unter diesem Gesichtspunkt komme die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Absatz 8 SGB II daher nicht in Betracht. Unbeachtlich sei dabei, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Klägers aktuell die Kosten in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt würden. Dies ändere nichts an der Unangemessenheit der Unterkunftskosten. Wenn Mietschulden entstanden seien, so habe der Kläger offenbar die Kosten nicht an den Vermieter weitergeleitet.
Am 28.04.2026 hat (allein) der Kläger beim SG Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
Der Beklagte hat im Wesentlichen erwidert, der Widerspruchsbescheid sei am 12.03.2026 zur Post gegeben worden und gelte gemäß § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post und damit am 16.03.2026 als bekanntgegeben. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung sei zurückzuweisen, da keine Wiedereinsetzungsgründe erkennbar seien. Der Vortrag des Klägers, der Widerspruchsbescheid sei ihm verspätet zugegangen, sei unsubstantiiert.
Mit Beschluss vom 16.09.2026 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe habe keinen Erfolg, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nehme das Gericht zunächst Bezug auf den Vortrag der Beklagten zur Zulässigkeit der Klage. Dem Gericht sei völlig unklar, warum der Kläger nicht vorsorglich mit einem Satz bereits früher (und damit innerhalb geltender Fristen) Klage erhoben habe, um die Klagefrist zu wahren. Es seien überhaupt keine Umstände dafür erkennbar, dass er erst am 28.04.2026 Klage erheben konnte. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da dem Kläger trotz Unangemessenheit der KdU diese fortlaufend in voller Höhe bewilligt und ausgezahlt wurden, sofern die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft im Leistungsbezug nach dem SGB II stünden. Sofern der Kläger nun im Klageverfahren offenbar erstmals ein Darlehen zur Tilgung offener Mietschulden beantrage, sei die Klage ebenfalls unzulässig, da bezüglich des Darlehensantrags noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sei. Abgesehen davon seien nur die PKH-Unterlagen für den Kläger zu 1. eingereicht worden, aber nicht für die übrigen Kläger.
Der Kläger hat am 03.10.2026 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe ausdrücklich allein für sich und nicht für die Bedarfsgemeinschaft Klage erhoben. Er habe in seinem Antrag vom 20.01.2026 ausdrücklich ein Darlehen beantragt. Die Klagefrist sei eingehalten worden. Für eine Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post gebe es in der Akte des Beklagten keinen Nachweis. Er habe den Widerspruchsbescheid erst Ende März 2026 erhalten. Zudem sei die Zugangsfiktion erschüttert, da nachweisbar die Sendungen des Beklagten an seine Anschrift nur verzögert zugestellt würden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des SG Düsseldorf vom 16.09.2026 zu ändern und ihm für das Klageverfahren vor dem SG Düsseldorf ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. Y. aus Q.A zu gewähren.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen des SG,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
a) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von § 173 Satz 1 SGG eingelegt worden. Das Rubrum war auf Hinweis des Klägers hin zu korrigieren, da er ausschließlich im eigenen Namen Klage erhoben und Beschwerde eingelegt hat.
b) Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
aa) Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Er bezieht Leistungen nach dem SGB II.
bb) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (B. Schmidt in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 15. Auflage 2026, § 73a, Rn. 7a). Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausginge, ist Prozesskostenhilfe in der Regel zu gewähren (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.09.2004, 1 BvR 1281/04, juris Rn. 14).
Nach dieser Maßgabe war dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen. Zur Klärung der Frage, ob die Klage wegen der Versäumung der Klagefrist tatsächlich unzulässig ist, sind weitere Ermittlungen erforderlich. Dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen werden, ist auf Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstandes und der gebotenen summarischen Prüfung nach Ansicht des Senats nicht anzunehmen.
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Erfolgt die Bekanntgabe - wie hier - mit einfachem Brief im Inland, so gilt der Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs. 2 SGB X mit dem vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (Satz 3 Halbsatz 1); im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Satz 3 Halbsatz 2).
Ob hiernach - wie von dem Beklagten angenommen - von einem Zugang der Widerspruchsbescheide am 16.03.2026 auszugehen ist, wird das SG weiter aufzuklären haben. Denn die sog. Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X greift nur ein, wenn der Beklagte nachweisen kann, an welchem Tag er den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2026 bei der Post aufgegeben hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28.11.2006, B 2 U 33/05 R, juris Rn. 15). Dies geschieht in der Regel durch einen sogenannten „Ab-Vermerk“ in den Akten. Fehlt ein entsprechender Vermerk über den Tag der Aufgabe des Bescheides zur Post, tritt grundsätzlich keine Bekanntgabefiktion ein (BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, juris Rn. 17). Eine Aufgabe zur Post in diesem Sinne ist erst dann erfolgt, wenn der Bescheid - in den meisten Fällen durch Mitarbeiter der behördeninternen Poststelle - der Post oder einem anderen Briefzustelldienst übergeben worden ist. Soweit der jeweilige Sachbearbeiter mit einem „Ab-Vermerk" lediglich dokumentiert, an welchem Tag der Bescheid seinen Zuständigkeitsbereich verlassen hat, also an welchem Tag er den erstellten und ausgedruckten Bescheid in sein Postausgangsfach gelegt hat, damit dieser von dort in die interne Poststelle abtransportiert wird, genügt dies den Anforderungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2014, L 6 AS 2145/12 B, juris Rn. 14 und Beschluss vom 31.07. 2018, L 19 AS 616/18 B, juris Rn. 42).
Zwar befindet sich in den Verwaltungsakten des Beklagten der Vermerk eines Mitarbeiters des Beklagten vom 11.03.2026, 13:29 Uhr, dass der Widerspruchsbescheid am 12.03.2026 lokal versandt sei. Damit wird jedoch in der Regel zunächst nur ein innerbehördlicher Vorgang bestätigt, nämlich die Zuleitung des Widerspruchsbescheids an die Poststelle des Beklagten, die den Versand durch das Postunternehmen zu veranlassen hat. Nicht aber gibt dieser Vermerk Aufschluss über den Tag der Aufgabe des den Widerspruchsbescheid beinhaltenden Briefes zur Post. Dies wird zusätzlich durch den Zeitpunkt der Erstellung des Vermerks belegt. Am 11.03.2026 konnte der Mitarbeiter offensichtlich noch nicht den tatsächlichen postalischen Versand am 12.03.2026 bestätigen. Insoweit wird zu ermitteln sein, ob nach den Verwaltungsabläufen des Beklagten - z. B. in Form eines Postausgangsbuches - mit dem „Ab-Vermerk“ auch eine tatsächliche Aufgabe zur Post verbunden ist und ggf. wie diese nachgehalten wird.
Sofern es dem Beklagten hiernach nicht gelingt, nachzuweisen, wann er den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2026 zur Post aufgegeben hat, ist maßgeblich für den Beginn der Klagefrist der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte für ein konkretes Datum sind derzeit nach Aktenlage nicht ersichtlich. Beweisbelastet ist insoweit der Beklagte. Das SG wird daher ggf. im Wege der freien Beweiswürdigung gemäß § 202 SGG i. V. m. § 286 ZPO den Sachverhalt weiter aufklären und die festgestellten bzw. unstreitigen Umstände gegeneinander abwägen müssen (vgl. Engelmann/Herbst in Schütze, SGB X, 10. Auflage 2026, § 37 Rn. 34).
Die Klage hat auch im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Klärung der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf darlehensweise Übernahme von Mietschulden hatte, sind insbesondere unter Berücksichtigung der Frage, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt abstrakt und konkret angemessen waren und schon deswegen ein Mietschuldendarlehen nicht in Betracht kommt, weitere Ermittlungen erforderlich.
3. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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