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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 13.10.2026 – L 21 AS 1535/26 B ER

Spruchkörper
21
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2026:1013.L21AS1535.26B.ER.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.7.2026 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 2

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 11.10.2026, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.9.2026 dem Antragsteller vorläufig Grundsicherungsgeld für den Zeitraum 1.6.2026 bis 30.11.2026 in Höhe von monatlich 578 € bewilligt hatte, nunmehr (nur) noch die Gewährung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 580 € für den Zeitraum 1.6.2026 bis 30.11.2026.

Randnummer 3

Die am 20.8.2026 vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen erhobene Beschwerde gegen den dem Antragsteller am 1.8.2026 zugegangenen Beschluss vom 30.7.2026 ist zulässig. Sie ist gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden. Der grundsätzlichen Statthaftigkeit nach § 172 Abs. 1 SGG steht kein Ausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 SGG entgegen, insbesondere nicht nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die streitigen Leistungen einen Betrag von 750 € übersteigen.

Randnummer 4

Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Randnummer 5

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R, juris Rn. 35; Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5).

Randnummer 6

Während der Anordnungsgrund die Frage der Eilbedürftigkeit betrifft, ist Gegenstand des Anordnungsanspruchs grundsätzlich die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsache-rechtsbehelfs (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a. SGG, 2026, § 86b Rn. 27 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Beschwerdeverfahren mithin der Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts (Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b (Stand 23.9.2026) Rn. 383 m.w.N.).

Randnummer 7

Nach diesen Maßstäben kommt der Senat nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung zu der Einschätzung, dass hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist.

Randnummer 8

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Aus dem Gesetz ergibt sich bereits eindeutig, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies sind in erster Linie solche Kosten, die durch Mietvertrag entstanden sind (BSG, Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, juris Rn. 16). Übernahmefähig sind die tatsächlichen Mietkosten einschließlich der zu zahlenden Nebenkosten. Tatsächliche Aufwendungen für eine Wohnung liegen vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt oder aber wenn er bei Nichtzahlung im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R, juris Rn. 24). Auch unter engen Verwandten können grundsätzlich rechtlich wirksame Mietverträge geschlossen und damit vertragliche Verpflichtungen, z.B. die Mietzahlungspflicht, begründet werden. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt oder ob es sich um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei der Gesichtspunkt eine Rolle spielen kann, dass für die Auslegung von Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Beteiligten, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhaltes, berücksichtigt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, juris Rn. 20).

Randnummer 9

Vorliegend fehlt es jedoch nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewonnen Erkenntnissen gerade an einer glaubhaft gemachten wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung. Vielmehr bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gewichtige Anhaltspunkte, dass es sich bei dem Mietverhältnis um ein Scheingeschäft handelt. Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen. Kennzeichnend für das Scheingeschäft ist damit das Fehlen eines Rechtsbindungswillens (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22.10.1981 - III ZR 149/80, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 13.5.2016 - V ZR 265/14, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 29/10 R, juris Rn. 13).

Randnummer 10

Nach diesen Maßgaben bestehen gegenwärtig durchgreifende Zweifel, dass der Antragsteller einer ernsthaften Mietzahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter, seinem Vater, Herrn Elias Antar ausgesetzt ist. Mit diesem hat der Antragsteller zum 1.7.2009 einen Mietvertrag über eine 51 qm große Wohnung unter der Adresse Berliner Freiheit 15 in Bonn zu einer monatlichen Grundmiete in Höhe von 450 € zzgl. einer Betriebskostenpauschale i.H.v. 80 € und einem Heizkostenvorschuss i.H.v. 50 € abgeschlossen, wobei die Miete zum 1. eines Monats als Barzahlung an den Vermieter erfolgen sollte. Diese Miete hat der Antragsteller seit Februar 2025 nicht mehr an den Vermieter geleistet. Ernsthafte Zwangsmaßnahmen hat der Vermieter nicht eingeleitet. Zwar hat der Vermieter wiederholt Mietrückstände angemahnt (aktuell in Höhe von 12.180 €) und Zahlungsfristen gesetzt - zuletzt mit Schreiben vom 4.10.2026, eine Kündigung jedoch bislang weder angedroht noch ausgesprochen. Dieser Zeitablauf sowie die apodiktische Feststellung des Vermieters, „die Verpflichtung zur Mietzahlung [bestehe] unabhängig davon, ob Leistungen Dritter (z.B. vom Jobcenter) beantragt oder bewilligt werden“, spricht nicht für ein ernsthaftes Mietzinsverlangen gegenüber dem Antragsteller, dem der Vermieter familiär verbunden ist.

Randnummer 11

Auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher liegt vor, wenn ohne die einstweilige gerichtliche Regelung ein wesentlicher Nachteil droht, der durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden kann. Im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung können solche wesentlichen Nachteile nicht nur in einer Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit liegen, vielmehr ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust der Wohnung im Einzelfall hätte, sodass nicht schematisch auf eine bereits erfolgte Erhebung einer Räumungsklage abzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.8.2017 - 1 BvR 1910/12, juris Rn. 16). Eilbedürftigkeit liegt indes nicht vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Anhaltspunkte für einen Verlust der Wohnung vorliegen. Vorliegend trägt der Antragsteller selbst vor, dass sein 86jähriger pflegebedürftiger Vater trotz der bestehenden Mietrückstände seit Februar 2025 nicht beabsichtigt, ihm und seiner Schwester U., von der er bereits seit Mai 2024 keine Mietzahlungen mehr erhält, zu kündigen. Angesichts des nahen verwandtschaftlichen Verhältnisses und des Umstandes, dass der Antragsteller zu 6,25 % Miterbe der von ihm bewohnten Immobilie ist, ist dies auch nachvollziehbar. Der Vortrag des Antragstellers, sein Vater gerate durch die erheblichen Mietrückstände von zwei Mietparteien ebenfalls in eine Notlage, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil sich ein Anordnungsgrund nicht aus der Notlage einer dritten Person ergeben kann, sondern die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Person des Antragstellers vorliegen müssen.

Randnummer 12

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Randnummer 13

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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