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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 21.10.2026 – L 2 AS 612/26 B

Spruchkörper
2
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2026:1021.L2AS612.26B.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.03.2026 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 3

Der Kläger bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er will sich mit einer Baufirma im Bereich Innenausbau (Verputzen mit Spezialputz) sowie Herstellung und Verkauf von Spezialputz selbständig machen. Mit Schreiben vom 24.07. und 11.09.2025 beantragte er deshalb beim Beklagten die Förderung des Erwerbs notwendiger Arbeitsmittel nach § 16c SGB II (Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen). Er benötige eine Förderung zur Anschaffung von Spezialwerkzeug für Stukkateur- und Strukturputzarbeiten und zur Einrichtung einer Internetpräsenz mit Bestell- und Bezahlmöglichkeit. Ein Beginn der selbständigen Tätigkeit erfolge erst nach Bewilligung der beantragten Leistungen und der Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt. Mit Schreiben vom 16.09.2025 bat er außerdem um Prüfung, ob sein Antrag auf Förderung für die Anschaffung notwendiger Arbeitsmittel vor Aufnahme einer geplanten Selbständigkeit hilfsweise als Antrag nach § 16f SGB II ausgelegt werden könne. Auch einen diesbezüglichen Antrag stelle er vorsorglich. Den am 16.09.2025 gestellten Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2025 ab. Zur Begründung führt er aus, dass Leistungen im Rahmen einer Freien Förderung nach § 16f Abs. 2 Satz 3 SGB II andere nach dem SGB II geregelte Eingliederungsleistungen nicht umgehen dürften. Für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit seien aber eine Förderung nach § 16b SGB II (Einstiegsgeld) oder Leistungen nach § 16c Abs. 1 SGB II zur Eingliederung von Selbständigen nach Erfüllung der Voraussetzungen vorgesehen.

Randnummer 4

Der Kläger legte hiergegen am 17.10.2025 Widerspruch ein. Der angefochtene Bescheid verkenne die Systematik des § 16f SGB II. Dieser sei ausdrücklich dafür vorgesehen, eine Förderung zu ermöglichen, die in keine andere Norm passe. Die Förderung nach § 16b SGB II diene ausschließlich der Sicherung des Lebensunterhalts, und eine Förderung nach § 16c SGB II könne erst nach Aufnahme der Selbstständigkeit erfolgen. Es bleibe somit lediglich §16f SGB II als einschlägige Rechtsgrundlage für sein Begehren. Eine Gewerbeanmeldung werde unmittelbar nach Bewilligung der Förderung erfolgen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2025 zurück. § 16f Abs. 2 Satz 3 SGB II bestimme ausdrücklich, dass die Leistungen der Freien Förderung gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken dürften. Dies bedeute, dass Grundsatzentscheidungen des Gesetzgebers zur Arbeitsmarktpolitik nicht durch Leistungen der Freien Förderung unterlaufen werden dürften. Wenn der Gesetzgeber konkrete Fördervoraussetzungen, Zielgruppen, Art und Umfang sowie Qualifikationsanforderungen für die Eingliederung festgelegt habe, sei es nicht zulässig, die Leistungen nach § 16f SGB II entgegen diesen Bestimmungen einzusetzen. Für die Unterstützung der Aufnahme oder Erhaltung einer selbstständigen Tätigkeit habe der Gesetzgeber allein die Leistungen nach §§ 16b und 16c SGB II ausdrücklich vorgesehen.

Randnummer 5

Der Kläger hat hiergegen am 14.01.2026 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Die angefochtene Entscheidung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe. Sie verkenne zudem Sinn und Zweck des § 16f SGB II, der als Auffangnorm dazu diene, atypische Bedarfslagen zu erfassen. Das in dieser Vorschrift geregelte Umgehungsverbot (§ 16f Abs. 2 SGB II) greife in seinem Fall nicht ein, weil §16c SGB II keine Förderung in der Vorbereitungsphase der selbständigen Tätigkeit ermögliche.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt,

Randnummer 7

den Bescheid des Beklagten vom 15.10.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichteten, über seinen Antrag auf Leistungen nach § 16f SGB II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Randnummer 8

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Das SG hat den Kläger dazu aufgefordert, eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass er sich in dem Klageverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen wolle, und auch einen Rechtsanwalt zu benennen. Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, dass es nicht zulässig sei, die Bewilligung von PKH von der vorherigen Benennung eines Rechtsanwalts abhängig zu machen. Das SG hat daraufhin den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 31.03.2026 abgelehnt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag sei nicht gegeben, weil das sozialgerichtliche Verfahren gemäß § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtskostenfrei sei und sich der Sinn der Bewilligung von PKH deshalb in der Beiordnung eines Rechtsanwalts erschöpfe. Trotz entsprechender Anfrage des Gerichts habe der Kläger aber keinen Rechtsanwalt benannt.

Randnummer 11

Gegen den ihm am 02.04.2026 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 08.04.2026 Beschwerde eingelegt. Er habe bereits im Rahmen seines Antrags auf PKH zum Ausdruck gebracht, dass er anwaltliche Vertretung in Anspruch nehmen möchte. Er beabsichtige, diesen nach Bewilligung der PKH zu benennen.

II.

Randnummer 13

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das SG Gelsenkirchen hat die Gewährung von PKH für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt. Es ist insbesondere zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antrag auf PKH wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen ist.

Randnummer 14

Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Bewilligung von PKH ist trotz der fehlenden Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten gegeben, weil das erstinstanzliche Klageverfahren noch nicht beendet ist, und der Kläger erklärt hat, dass er beabsichtige, sich nach der Bewilligung von PKH durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass im erstinstanzlichen Verfahren noch Anwaltskosten entstehen, die im Rahmen der PKH-Bewilligung von der Landeskasse zu übernehmen sind. Die nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren würde deshalb - anders als nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. dazu Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2022 - L 21 AS 187/22 B, Rn. 9, juris m.w.N.) - nicht ins Leere gehen.

Randnummer 15

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen auch vor. Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der PKH nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Randnummer 16

Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II und hat glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 15. Auflage 2026, § 73a Rn. 7a ff. m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist (vgl. Schmidt in: a.a.O., Rn 7d).

Randnummer 17

Zu diesem Zeitpunkt bietet die Klage aber wegen der zum 01.07.2026 getroffenen Änderungen des § 16f Abs. 2 SGB II durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 107, S. 1 ff.) hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Randnummer 18

Mit diesem Gesetz ist das bisher in § 16f Abs. 2 Satz 3 SGB II geregelte Umgehungs- und Aufstockungsverbot aufgehoben worden. Dabei handelt es sich um eine bewusste Ausweitung der Freien Förderung (vgl. BT-Drs. 21/4522, S. 24). Im Gegenzug führt der Gesetzgeber (wieder) eine Budgetgrenze ein (vgl. § 16f Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II n.F.) und regelt, dass die Leistungen „insbesondere“ für bestimmte besonders benachteiligte Gruppen eingesetzt werden sollen (vgl. § 16f Abs. 2 Satz 3 n.F.), bei denen nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die Regelinstrumente zurückgegriffen werden kann. Eine Umgehung der Voraussetzungen oder Rechtsfolgen sowie eine Aufstockung anderer Eingliederungsleistungen des SGB II oder SGB III soll nun also grds. zulässig sein (vgl. zur neuen Rechtslage Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 6. Aufl., § 16f (Stand: 01.10.2026), Rn. 27). Angesichts dieser Neuregelung ist die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 15.10.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2025 getroffenen Entscheidung, die sich im Wesentlichen auf das Umgehungs- und Aufstockungsverbot stützt, zweifelhaft. Dem steht nicht entgegen, dass dieses Verbot im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten noch bestand. Nach dem sogenannten Geltungszeitraumprinzip finden geänderte gesetzliche Vorschriften vorbehaltlich von Ausnahmeregelungen auch dann Anwendung, wenn die maßgebliche Rechtsfolge in der Zeit eintritt, die bereits von der neuen Regelung erfasst wird. Dies ist hier der Fall, weil das Begehren des Klägers auf künftiges Handeln des Beklagten gerichtet ist. In einem solchen Fall hat das Gericht das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt seiner Entscheidung gilt. Rechtsänderungen, die seit der Verwaltungsentscheidung eingetreten sind, müssen insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfassen will; der Umstand, dass im Prozess auch um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts der beklagten Behörde gestritten wird, tritt demgegenüber in den Hintergrund (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R, Rn. 14, juris). Zu einer Fortgeltung des alten Rechts kommt es nur, wenn eine der in § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB II geregelten Voraussetzungen alternativ erfüllt sind. Dies ist hier nicht der Fall.

Randnummer 19

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Randnummer 20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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