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Rechtsprechung · LSG Hamburg

LSG Hamburg, Urteil vom 24.08.2026 – L 2 SF 26/25 EK

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:2026:0824.L2SF26.25EK.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Streitig ist eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Randnummer 2

Der Kläger hatte ab Mitte 2019 insgesamt 13 Verfahren beim Sozialgericht Hamburg anhängig, in welchen es vorrangig um Nachzahlungen aus Sanktionsbescheiden, die die dortige Beklagte zunächst erlassen und später aufgehoben hatte, sowie um Zinsen aus diesen Nachforderungen ging. Die Klagen wurden zwischen dem 5. Juni 2019 und dem 1. Oktober 2021 erhoben. In allen Verfahren fand am 18. Oktober 2021 ein Erörterungstermin statt, zu welchem die Beklagtenvertreterin, nicht aber der Kläger erschien. Dieser teilte mit Eingang vom selben Tag eine Erkrankung mit.

Randnummer 3

Am 30. Mai 2022 war ein weiterer Erörterungstermin angesetzt. Hier war wegen einer Coronaerkrankung in der Familie des Beklagtenvertreters eine Video-Verhandlung gemäß § 110a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgesehen. Ausweislich eines Vermerks des Vorsitzenden der Kammer 22 des Sozialgerichts war der Kläger hiermit nicht einverstanden und ihm wurde deshalb zunächst angeboten, außerhalb des Erfassungsbereichs der Kamera Platz zu nehmen, was der Kläger auch tat. Im Vermerk heißt es dann weiter: „Bei dem dann fortgesetzten Gespräch über die Frage der Videoverhandlung fiel er mir erneut mehrfach ins Wort und duzte mich ständig. Ich teilte ihm mit, dass er mich siezen möge. Er lehnte das ab, sagte, er duze doch alle und niemand außer mir habe damit Probleme. Ich entgegnete ihm, dass ich auch viele Menschen duze, dass das aber auf freundschaftlicher oder kollegialer Basis erfolge und dass er und ich weder Freunde noch Kollegen seine, sodass sich das Du verbiete. Außerdem teilte ich ihm mit, dass ich das Gefühl habe, sein Duzen erfolge aus einer Haltung der Geringschätzung und Missachtung mir gegenüber. Darauf entgegnete er, dass das wahr sei. Ich machte ihm daraufhin deutlich, dass unter diesen Bedingungen kein Termin stattfinden werde. Weil der Kläger nicht freiwillig den Saal verlassen wollte und außerdem auf dem Herbeirufen von Zeugen bestand, bat ich telefonisch Herrn J. herbei. Er kam kurz darauf in Begleitung von Herrn Z.. In Anwesenheit beider Kollegen stellte ich kurz dar, dass ich den Termin gern per Videoverhandlung durchführen würde, dass Voraussetzung aber sei, dass mich der Kläger sieze, wozu er nicht bereit sei. Der Kläger bestätigte gegenüber Herrn J. und Herrn Z., dass er nicht bereit sei mich zu siezen. Daraufhin wiederholte ich, dass der Termin nicht stattfinden werde und er, der Kläger, nun bitte gehen möge. Er fragte, ob er damit ein Hausverbot für den Saal oder das Gericht habe, was ich verneinte; vielmehr fände nur der Termin nicht statt, und deshalb gebe es auch keinen Grund für ihn, den Kläger, sich weiterhin in Gerichtsräumen aufzuhalten. Der Kläger verließ dann in Begleitung von Herrn J. und Herrn Z. den Saal.“

Randnummer 4

Ein weiterer Erörterungstermin fand dann am 28. November 2022 statt, zu diesem erschien der Kläger nicht. Das Protokoll zu diesem Termin umfasst 4,5 einzeilig beschriebene Seiten mit Hinweisen zu den einzelnen Verfahren. Der Termin zur mündlichen Verhandlung fand sodann am 31. März 2025 statt. In diesem Termin, der insgesamt fünf Stunden und 45 Minuten dauerte, wurden sieben Verfahren durch Erklärungen der Prozessbeteiligten erledigt. Es wurde ein Urteil verkündet, die übrigen Verfahren wurden vertagt. Das Protokoll zu diesem Termin umfasst neun Seiten.

Randnummer 5

Streitgegenstand in dem Ausgangsverfahren S 22 AS 1990/19 des vorliegenden Entschädigungsverfahrens waren Nachzahlungsbeträge aufgrund aufgehobener Bescheide über Leistungsminderungen. Die Klage vor dem Sozialgericht wurde am 5. Juni 2019 erhoben. Das Verfahren endete durch Erledigungserklärung im Rahmen der Öffentlichen Sitzung vom 31. März 2025.

Randnummer 6

Hinsichtlich des Verfahrensablaufs in dem Verfahren im Übrigen wird auf den Verfahrenskalender (Bl. 20 der Prozessakte) verwiesen.

Randnummer 7

Der Kläger erhob am 17. Juni 2021 und am 13. Juli 2024 Verzögerungsrüge. Am 30. September 2025 hat er die Entschädigungsklage erhoben. Der Kostenvorschuss wurde am 13. Oktober 2025 eingezahlt. Die Beklagte hat dem Kläger zwischenzeitlich am 28. Oktober 2025 2.500 € gezahlt.

Randnummer 8

Der Kläger ist hinsichtlich des restlichen Betrages in Höhe von nunmehr noch 500 € der Auffassung, es seien weitere Verzögerungsmonate zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Im Monat September 2020 sei nichts passiert, da er die angeforderte Stellungnahme bereits im August abgegeben habe. Die „Erörterungsveranstaltung“ am 30. Mai 2022 habe stattgefunden und er sei auch da gewesen. Wenn das Gericht eine geplante „Erörterungsveranstaltung“ nicht durchführe, obwohl es das könne, dann sei alles, was damit an Vorbereitung und Durchführung zusammenhänge, nicht als verfahrensfördernd zu werten. Dies gelte auch für mehrere Briefe und Telefonate, die mit diesem Termin zusammenhingen. Zu dem Vermerk des Vorsitzenden sei anzumerken, dass die deutsche Sprache für das Gegenüber das „du“ vorsehe, das „sie“ hingegen für die 3. Person Mehrzahl. Das „du“ sei also grammatikalisch richtig gewesen. Im Übrigen habe er nicht den Richter als Person geduzt, sondern das Gericht als juristische Person. Er habe dies nicht als Geringschätzung aufgefasst und das auch dadurch geäußert, dass er mitgeteilt habe, das „du“ sei eine harmlose Anrede, mit der er niemand schlechter stelle. In der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2025 habe er dann zugunsten des Richters auf das „du“ verzichtet.

Randnummer 9

Der Termin vom 20. August 2024 sei nicht wegen Krankheit, sondern wegen Urlaubs des Beklagtenvertreters abgesagt worden. Wenn aber der Richter Urlaub gemacht hätte und dadurch das Verfahren verzögert worden wäre, so wäre dies eine Zeit der Untätigkeit gewesen, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 10 ÜG 2/20 R) ergebe. Gleiches müsse gelten, wenn der Richter einen Urlaub des Beklagtenvertreters billige. Nichts, was mit diesem Termin oder der Abladung zusammenhänge, habe das Verfahren gefördert.

Randnummer 10

Der Kläger beantragt,

Randnummer 11

die Beklagte unter Berücksichtigung der von ihr nach der Klagerhebung anerkannten und ausgezahlten Entschädigungssumme in Höhe von 2.500,00 € zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des Verfahrens S 22 AS 1990/19 in Höhe von weiteren 500,00 Euro zu zahlen.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 13

die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Die Beklagte ist der Auffassung, Zeiträume, in denen keine verfahrensfördernde Tätigkeit des Gerichts erfolgt sei, seien: Oktober 2020 bis März 2020 (6 Monate), Juni 2021 bis August 2021 (3 Monate), November 2021 bis März 2022 (5 Monate), September bis Oktober 2022 (2 Monte), Dezember 2022 (1 Monat), April 2023 bis Juni 2024 (15 Monate), September 2024 bis Januar 2025 (5 Monate). Die Absage des Termins im August 2024 aufgrund Krankheit oder Urlaub des Beklagtenvertreters liege nicht in der Verantwortungssphäre des Gerichts. Insgesamt handele es sich also um 37 Monate, in welchen eine verfahrensfördernde Aktivität nicht erkennbar gewesen sei, hiervon abzuziehen sei der zwölfmonatige Überlegenszeitraum, so dass 25 Entschädigungsmonate verblieben. Die Beklagte hat folglich im Oktober 2025 2.500 € an den Kläger ausgezahlt.

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie auf die Prozessakte des Verfahrens S 49 AS 1158/20 Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 16

Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer 17

Für das Klageverfahren sind die Vorschriften der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgebend. Für die Entscheidung über die Klage ist das Landessozialgericht zuständig (§ 201 Abs. 1 S. 1 GVG i.V.m. § 202 S. 2 SGG).

Randnummer 18

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Einlegungsfrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG, wonach die Klage spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, erhoben werden muss, hat der Kläger eingehalten.

Randnummer 19

Er hat ebenso die Wartefrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG eingehalten, wonach eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann.

Randnummer 20

Die Klage ist jedoch unbegründet. Gemäß § 198 Abs. 1 S. 1 GVG wird entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG). Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge, § 198 Abs. 3 S. 1 GVG). Der Kläger hat am 17. Juni 2021 und am 13. Juli 2024 Verzögerungsrüge erhoben.

Randnummer 21

In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger den Abbruch des Erörterungstermins vom 22. Mai 2022 durch sein Verhalten verursacht hat, hält der Senat es schon für ausgeschlossen, dass hier überhaupt eine Entschädigung in Geld oder eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch die Feststellung der Verzögerung im Sinne des § 198 Abs. 4 S. 1 GVG in Betracht kam (1). Jedenfalls ist hier nach Auffassung des Senats bereits in überobligatorischer Weise eine Entschädigung in Geld durch die Beklagte entrichtet worden (2).

Randnummer 22

(1) Nach Auffassung des Senats hat der Kläger sich vorliegend widersprüchlich verhalten, indem er einerseits Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen erhoben, andererseits aber Arbeitszeit des Gerichts über Gebühr beansprucht und vor allem durch sein Verhalten deutlich gemacht hat, dass ihm an einer Brüskierung des Gerichts mehr gelegen war als an einem zügigen Verfahrensfortgang. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorbereitung eines Termins erhebliche Arbeitszeit seitens des Richters bindet; dies insbesondere bei einer Vielzahl von ineinander verflochtenen Verfahren und Sachverhalten wie dies vorliegend der Fall war. Ein abgesetzter Termin kann auch nicht ohne Weiteres kurzfristig neu anberaumt werden, weil die Folgewochen- und -monate oftmals bereits durch andere Verfahren belegt sind. Bei einer längerfristigen Terminierung gerät dann die bereits durchgeführte Vorbereitung in Anbetracht der Vielzahl der anhängigen Verfahren zu einem großen Teil in Vergessenheit. Der Richter wird also immer wieder neu in die Situation versetzt, den Termin komplett vorbereiten zu müssen. Dies traf hier bereits auf den ersten Erörterungstermin zu, in welchem die Mitteilung des Klägers hinsichtlich einer Erkrankung erst am Verhandlungstag schriftlich im Gericht einging. Auch wenn eine Erkrankung – soweit nachgewiesen – als Entschuldigungsgrund hinzunehmen ist, ist es doch in aller Regel zumutbar – und sei es auch am Morgen des Verhandlungstages – rechtzeitig vor dem Termin die Geschäftsstelle telefonisch zu informieren. Dass dies nicht geschah, mag noch zu dulden sein; dies gilt allerdings nicht für das Verhalten des Klägers im Termin vom 30. Mai 2022.

Randnummer 23

Dabei mag es sein, dass ein versehentliches oder aus dem „Eifer des Gefechts“ heraus erfolgtes Duzen des Gerichts keine Missachtung desselben und kein ungebührliches Verhalten des Betreffenden darstellt. Hier hat der Richter allerdings mehrfach deutlich gemacht, dass er wünsche, gesiezt zu werden und das „Duzen“ als ungebührlich erachte. Wenn der Kläger dann auf seiner Sicht der Dinge beharrt, hierdurch einen Abbruch des Termins verursacht und dann durch Ordnungspersonal aus dem Gerichtssaal entfernt werden muss, so macht er deutlich, dass ihm an einem Festhalten an seinem ungebührlichen Verhalten mehr gelegen ist als an einer Klärung seiner rechtlichen Anliegen. Dies gilt umso mehr, als das Siezen und eben nicht das Duzen der gesellschaftlich erwarteten Norm im schriftlichen und mündlichen Geschäfts- und Rechtsverkehr entspricht, was als allgemeinkundig erachtet wird und auch dem Kläger bekannt sein dürfte. Wenn man bedenkt, wie umfangreich, aber auch stringent die Protokolle zu den weiteren Terminen im Ausgangsverfahren waren, so ist es im Übrigen gut möglich und keineswegs auszuschließen, dass bei einem adäquaten Verhalten des Klägers im Termin vom 30. Mai 2022 das Ausgangsverfahren in diesem Termin bereits hätte abgeschlossen werden können. Dass der Kläger hieran ein Interesse hatte, bezweifelt der Senat in Anbetracht der genannten Umstände durchgreifend.

Randnummer 24

Auch in der Gesetzesbegründung zu § 198 GVG heißt es:

Randnummer 25

„In den übrigen Verfahrensordnungen (gemeint ist außerhalb StPO und JGG) kann man sich bei der Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere in Gestalt einer schlichten Feststellung der unangemessenen Verzögerung ausreicht, an der Rechtsprechung des EGMR orientieren. Dieser hat in Längeverfahren zum Teil entschieden, dass es nicht angezeigt sei, über die Feststellung einer Konventionsverletzung hinausgehend eine Entschädigung zu gewähren. Ausreichen kann eine schlichte Feststellung danach beispielsweise in Verfahren, die für einen Verfahrensbeteiligten keine besondere Bedeutung hatten oder in denen ein Verfahrensbeteiligter durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat.“ (BT Drs 17/3802, S. 20).

Randnummer 26

Der Senat ist danach der Auffassung, dass hier eine Entschädigung in Geld als völlig unangemessen anzusehen bzw. diese wenigstens für Zeiten ab Mai 2022 nicht mehr in Betracht zu ziehen ist.

Randnummer 27

(2) Selbst wenn man vorliegend eine Entschädigung in Geld in Betracht ziehen will, ist hier eine unangemessene Verzögerung über die von der Beklagten anerkannte Verzögerung hinaus nicht eingetreten, bzw. eine Summe über die von der Beklagten bereits gezahlte hinaus nicht zu entschädigen.

Randnummer 28

(a) Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer bildet die in § 198 Abs 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens insbesondere an den von § 198 Abs 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt und die auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerfG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszulegen und zu vervollständigen sind. Soweit das Entschädigungsgericht Tatsachen feststellt, um diese Begriffe auszufüllen, hat es einen erheblichen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Kalendermonate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 R, Juris m.w.N.)

Randnummer 29

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verfahren vom Eingang der Klage beim Sozialgericht am 5. Juni 2019 bis zur Erledigung in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2025 insgesamt 70 Monate gedauert. Ausweislich des Verfahrenskalenders ist das Verfahren zunächst bis einschließlich September 2020, dem Tag des Endes der dem Kläger gesetzten Frist zur Stellungnahme, durchgehend betrieben worden. Auf den Umstand, dass der Kläger schon im August 2020 auf das Schreiben des Gerichts vom 12. August 2020 geantwortet hatte, kommt es insoweit nicht an. Da nicht auszuschließen ist, dass eine dem Beteiligten gesetzte Frist von diesem genutzt wird, um sich mehrfach zu äußern, ist das Abwarten dieser Frist nicht zu beanstanden. Dies gilt schon deshalb, weil das Nichtbeachten der Frist ggfs. als Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werden könnte.

Randnummer 30

Das Verfahren ist dann von Oktober 2020 bis März 2021 nicht betrieben worden, dies sind 6 Monate. Der Mai 2021, in dem keine Verfahrenshandlungen stattfanden, ist nach der Rechtsprechung des BSG mitbelegt, denn im April 2021 war das Schreiben des Klägers von August 2020 an die Beklagte gesendet worden. Denn die Übersendung eines Schriftsatzes an die Beteiligten zur Kenntnis eröffnet stets die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst keine weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, unterliegt grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative bei der Verfahrensführung; sie ist - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - weder durch das Entschädigungs- noch durch das Revisionsgericht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 2/20 R, juris).

Randnummer 31

Im Juni 2021 ist die erste Verzögerungsrüge des Klägers erfasst worden, der Monat ist nach Auffassung des Senats damit belegt. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen an, welches ausführt:

Randnummer 32

„Diese Vorwarnungs- und Beschleunigungswirkung rechtfertigt es, den Monat der Eingangsbearbeitung der Verzögerungsrüge als Aktivitätszeit zu werten. Auf eine tatsächliche, in den Akten dokumentierte Aktivität (unmittelbar) nach Eingang der Rüge kommt es dabei nicht an, weil jene Wirkung sich nicht zwingend unmittelbar durch eine gerichtliche Tätigkeit äußert und entsprechend in den Akten niederschlägt. Durch die Verzögerungsrüge bringt der Betroffene zum Ausdruck, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist. Er muss aber nicht begründen, aus welchen Umständen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt und welche Alternativen zur Verfahrensgestaltung in Betracht kommen (BT-Drs. 17/3802, S. 21). Hierdurch wird deutlich, dass eine Kommunikation zwischen Beteiligtem und Gericht durch die Verzögerungsrüge eingeleitet werden soll. Der Richter soll die Möglichkeit erhalten, sein Vorgehen zu hinterfragen und ggf. (weitere) Ermittlungsschritte einleiten oder ändern oder aber einen bereits entscheidungsreifen Rechtsstreit zeitnah zu terminieren.“

Randnummer 33

Der Senat hält diese Funktion und Wirkung der Verzögerungsrüge für ausreichend, um hinsichtlich ihrer Eingangsbearbeitung von einer "gerichtlichen Aktivität" auszugehen, weil sie letztlich auch der Verfahrensförderung dient (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – L 11 SF 17/24 EK R –, Rn. 55, juris).

Randnummer 34

Hinzu kommt nach Auffassung des Senats, dass die Verzögerungsrüge eine Reihe gerichtlicher Abläufe in Kraft setzt. Die Verzögerungsrüge muss statistisch erfasst und dem Richter zugeleitet werden. Dieser prüft, ob sie zulässig erhoben ist und ob und welche Maßnahmen ggfs. einzuleiten sind. Es ist daher nicht angemessen, diesen Monat nicht als Aktivitätsmonat zu berücksichtigen.

Randnummer 35

Die Monate Juli und August 2021 sind dagegen nicht mit Verfahrenshandlungen belegt; dies sind zwei Monate. Nicht belegt sind dann die fünf Monate von November 2021 bis März 2022. Im April fand dann eine Ladung zum Erörterungstermin statt, dieser fand am 30. Mai 2022 statt. Warum alle mit diesem Termin zusammenhängenden Verfahrenshandlungen keine Betreibenshandlungen des Gerichts darstellen sollen, erschließt sich nicht. Der Termin ist wegen des oben dargelegten ungebührlichen Verhaltens des Klägers abgebrochen worden. Dieses Verhalten ist dem Kläger und nicht dem Gericht zuzurechnen; das Gericht war vielmehr bemüht, das Verfahren voranzubringen.

Randnummer 36

Des Weiteren ist das Verfahren im September und Oktober, sowie im Dezember 2022 nicht betrieben worden; dies sind drei Monate. In der Folgezeit ist das Verfahren von Mai 2023 bis einschließlich Juni 2024 nicht betrieben worden; dies sind 14 Monate. In den fünf Monaten von September 2024 bis einschließlich Januar 2025 fanden ebenfalls keine Verfahrenshandlungen statt.

Randnummer 37

Entgegen der klägerischen Auffassung sind dagegen die Monate Juli und August 2024 mit gerichtlicher Aktivität durch Ladung und Abladung belegt. Verhinderungsgründe anlässlich eines Termins können sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite treffen und es ist nicht ersichtlich, warum sich das Gericht die Verhinderung einer Seite als Verzögerung zurechnen lassen soll, die der anderen aber nicht. Tatsächlich muss sich das Gericht keinerlei Verhinderungen der Beteiligten zurechnen lassen. Das vom Kläger zitierte Urteil betrifft nämlich ausdrücklich ausschließlich Umstände, die in den Verantwortungs- und Einflussbereich des Gerichts fallen. Das BSG führt insoweit aus, dass es Aufgabe der Gerichtsverwaltung sei, das Gericht so zu organisieren, dass Fehlzeiten von Richtern wegen Urlaubs oder Erkrankung aufgefangen werden könnten. Für Verzögerungen wegen Urlaubs oder Krankheit von Beteiligten gilt das indes nicht; hier hat das Gericht erst zu reagieren, wenn hierdurch verursachte Verzögerungen ein angemessenes Maß überschreiten (vgl. auch: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 16. Juli 2009 – 8453/04, juris). Die Terminsverlegung durch den Vorsitzenden war insoweit nicht zu beanstanden, die Entscheidung des Gerichts, den Termin bei Verhinderung des in die Sache eingearbeiteten Beklagtenvertreters zu verlegen, unterliegt grundsätzlich seiner Entscheidungsprärogative bei der Verfahrensführung; sie ist – mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Verlegungsverfügungen – nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 2/20 R, juris).

Randnummer 38

Dies ergibt eine Zeit der Inaktivität von insgesamt 35 Monaten. Grundsätzlich ist eine zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit abzuziehen. Das BSG führt (a.a.O.) insoweit aus:

Randnummer 39

„Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist den Ausgangsgerichten - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt und nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (zB BSG Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 = SozR 4-1720 § 198 Nr 20, RdNr 45; BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 25; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 27, 46). Dies hat der Senat aus der Struktur und Gestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrens abgeleitet (grundlegend BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 45 ff). Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bedenkzeit zur Verfügung stehen muss. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Richter zugewiesen sind, ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Sie wird auch von Art 20 Abs 3 GG und Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt (vgl auch BGH Urteil vom 12.2.2015 - III ZR 141/14 - juris RdNr 33 mwN). Aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit folgt kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung. Vielmehr sind Rechtsschutzsuchenden je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie von ihrem Verhalten gewisse Wartezeiten zuzumuten. Ebenso sind Gerichte - unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes - berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt (BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 44 mwN).

Randnummer 40

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Die Zwölfmonatsregel sorgt - wie vom Senat bezweckt (BSG, Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 45) - in der sozialgerichtlichen Praxis für Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit. Sie gibt nicht nur den Entschädigungsgerichten, sondern schon den Ausgangsgerichten eine einfache und praktikable Beurteilungsgrundlage an die Hand. Sie ermöglicht einerseits einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessenlagen der Akteure des Sozialgerichtsprozesses bezogen auf die Verfahrensdauer für den Regelfall, schließt aber andererseits auch eine abweichende Beurteilung bei Besonderheiten im Einzelfall nicht aus.“

Randnummer 41

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung nach eigener Prüfung an, dies jedoch auch insoweit, als das BSG diese „Zwölfmonatsregel“ lediglich vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles angewendet wissen will. Derartige besondere Umstände, welche vorliegend zu einer Verlängerung des Überlegenszeitraumes führen, sieht der Senat gegeben. Der Kläger hat vorliegend eine Vielzahl von Verfahren am Sozialgericht anhängig gemacht, welche zum Teil geringfügige Summen (in einem Verfahren 1,33 €) zum Gegenstand hatten. Bereits aus dieser Vielzahl an Verfahren lässt sich – wie sich auch aus dem Umfang der Sitzungsniederschriften und der Dauer der mündlichen Verhandlung ergibt – eine gesteigerte Komplexität des Ausgangsverfahrens und eine erschwerte Verfahrensleitung entnehmen (BSG, Urteil vom 26. 10.2023 – B 10 ÜG 1/22 R). Das Verhalten des Klägers im Termin vom 30. Mai 2022 hat der Kammer die Arbeit zusätzlich erschwert. Der Senat geht hier von einer angemessenen Vorbereitungszeit von 18 Monaten aus.

Randnummer 42

Zieht man diese 18 Monate von den 35 Untätigkeitsmonaten ab, so verblieben selbst wenn man eine Entschädigung überhaupt als sachgerecht ansähe, 17 zu entschädigende Monate übrig.

Randnummer 43

(b) Diese 17 Monate wären auch nicht wie üblich mit 1.700 € zu entschädigen, ohne dass es hierauf noch ankäme, nachdem die Beklagte bereits 2.500 € anerkannt und an den Kläger ausgezahlt hat.

Randnummer 44

Zwar beträgt nach § 198 Abs. 2 S. 3 GVG die Entschädigung grundsätzlich 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist jedoch dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. § 198 Abs. 2 S. 4 GVG. Auch dies ist vorliegend zur Überzeugung des Senats der Fall. Hierbei ist nicht lediglich das bereits mehrfach dargelegte Verhalten des Klägers zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, dass der Kläger in einem weitgehend identischen Zeitraum 13 Verfahren geführt und in allen in Betracht kommenden Verfahren Entschädigungsklage erhoben hat. Aus dem Sinn und Zweck des § 198 GVG folgt, dass als immaterielle Folgen eines überlangen Verfahrens insbesondere seelische Belastungen aufgrund der langen Verfahrensdauer entstehen, die entschädigt werden sollen. Ausgehend davon, dass hier 13 Gerichtsverfahren überwiegend gleichzeitig mit überwiegend gleichgelagertem Streitgegenstand (Nachzahlungen aus aufgehobenen Sanktionsbescheiden und Zinsen auf Nachzahlungsbeträge) abgelaufen sind, eine hierdurch möglicherweise entstandene seelische Belastung also in allen Verfahren überwiegend denselben Zeitraum betrifft, hält der Senat den monatlichen Entschädigungsbetrag von 100 € für unangemessen und einen Betrag in Höhe von monatlich 10 € für ausreichend und angemessen.

Randnummer 45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei war – im Falle dass man dem Kläger überhaupt einen Anspruch in Geld zubilligen will – zu berücksichtigen, dass die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 156 VwGO i.V.m. § 197a SGG abgegeben hat. Soweit der Kläger geltend macht, er habe bereits im Juli einen Verfahrenskalender bei der Beklagten angefordert, ist in dem Umstand, dass die Beklagte diesen zunächst nicht übersendet hat, keine Veranlassung zur Klagerhebung im Sinne des § 156 VwGO zu sehen. Eine solche Verpflichtung oblag der Beklagten jedenfalls gegenüber dem Kläger nicht. Es gehört nach Auffassung des Senats zur Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, ggfs. selbst in das Ausgangsverfahren Akteneinsicht zu nehmen und sich einen Überblick über die Tätigkeiten des Gerichts zu verschaffen.

Randnummer 46

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 6 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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