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Rechtsprechung · LSG Hamburg

LSG Hamburg, Urteil vom 23.09.2026 – L 2 R 3/24

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:2026:0923.L2R3.24.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Randnummer 2

Der Kläger ist 1975 geboren und gelernter Fliesenleger. Er war nach Beendigung seiner Ausbildung ab 1996 in verschiedenen handwerklichen Berufen sozialversicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt bis August 2013 nach einer Umschulung als Sicherheitsfachkraft, seitdem ist er arbeitslos. 2010 war der Kläger erstmals wegen Depressionen in Behandlung. Vom 24. September 2012 bis 28. September 2012 wurde er in der A. wegen eines phobischen Schwankschwindels fachneurologisch behandelt. Geäußert wurde der Verdacht auf eine dissoziative Störung auf dem Boden einer mittelgradigen depressiven Episode. Zuletzt befand der Kläger sich vom 24. Oktober 2012 bis 21. November 2012 wegen dieser Erkrankungen im A1

Randnummer 3

Ein Gutachten nach Aktenlage des Dr. L. für die A2 vom 30. Januar 2014 ergab eine dauerhafte Leistungsminderung ohne aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers. Mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 26. Mai 2014 wurde dem Kläger ein GdB von 30 vH zuerkannt wegen einer psychischen Störung mit funktionellen Organbeschwerden. Eine weitere Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit nach Untersuchung durch Dr. E. ergab am 12. August 2014 ein Leistungsvermögen des Klägers von täglich 3 bis unter sechs Stunden, wobei lange Anfahrtswege, viel Publikumsverkehr, größere Arbeitsteams, häufige Wechselschichten, Nachtarbeit, Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Verletzungs- und Absturzgefahren sowie überhöhte Verantwortung zu vermeiden seien. Eine Verhaltenstherapie wurde empfohlen, das Leistungsvermögen sei eingeschränkt, aber nicht aufgehoben für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Y. war der Kläger 2013 und 2014 in Behandlung und sodann wieder ab August 2018. Im Jahr 2013 war der Kläger in Behandlung bei dem Psychologischen Psychotherapeuten K., sodann absolvierte er von Juli 2014 bis August 2015 eine Verhaltenstherapie bei der Diplom-Psychologin Frau C.. Es bestünden agoraphobische und soziale Ängste mit Panik und eine sich immer mehr herauskristallisierende Depression. Die Problematik habe nur leicht gebessert werden können, die Therapie sei nicht fortgesetzt worden.

Randnummer 4

Der Kläger stellte am 5. Oktober 2018 einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten. Er machte geltend, seit Mitte 2011 erwerbsunfähig zu sein aufgrund von Depressionen, einer Angststörung, Schwindel und Ohnmachtsanfällen. Zuletzt sei er 2013 beim Psychiater Dr. Y. in fachärztlicher Behandlung gewesen.

Randnummer 5

Nach Einholung medizinischer Unterlagen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 den Rentenantrag ab, da der Kläger mit einem Schwindel und Taumel funktioneller Ursache noch in der Lage sei, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.

Randnummer 6

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, er leide derart stark unter einem schweren Schwindel, dass ihm schwarz vor Augen und er ohnmächtig werde. Er habe Panikattacken und Gedanken der Ausweglosigkeit. Hierzu übersandte er weitere medizinische Unterlagen.

Randnummer 7

Der Facharzt für Psychiatrie Dr. Y. erklärte in seinem Befundbericht vom 25. Januar 2019, der Kläger leide seit seinem Militärdienst 2009 an Schwindel und phobischen Störungen. Er wirke orientiert, ernst gestimmt, affektiv etwas starr und umstellungserschwert. Auch habe er einen verlangsamten eindimensionalen Gedankengang. In seiner Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit sowie psychomotorischem Antrieb sei er gemindert, in der Gesamtpersönlichkeit verändert. Weder die zwischenzeitlich durchgeführte Psychotherapie noch die Einnahme von Medikamenten, die inzwischen abgesetzt seien, habe eine Veränderung des Zustandes gebracht. Als Diagnosen nannte er Angst und depressive Störung gemischt und sonstige somatoforme Störung.

Randnummer 8

Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L1 berichtete von einer einmaligen Vorstellung des Klägers am 7. Mai 2019. Sie beschrieb den Kläger als lebhaft, zugewandt, leicht deprimiert, dabei ausreichend schwingungsfähig ohne Antriebsminderung. Sie ging diagnostisch von einem phobischen Schwankschwindel aus sowie einer Angst und depressiven Störung gemischt.

Randnummer 9

Mit Bescheid vom 25. Juni 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Auswertung der vorgelegten Unterlagen habe ergeben, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben könne.

Randnummer 10

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei von einem schwer chronifizierten Krankheitsbild auszugehen, wie sich bereits aus der langen Krankheitsgeschichte ergebe. Ein Arbeitsversuch Mitte 2018 im Bereich Wach- und Pförtnerdienst sei gescheitert, da der Kläger ständig Panikgefühle entwickelt habe und auf die Toilette habe flüchten müssen. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt, wobei sich ergab, dass der Kläger Dr. Y. zwischen Januar 2013 und April 2014 monatlich und dann einmalig im August 2018 aufgesucht hatte. Bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W. war der Kläger seit Juli 2019 monatlich in Behandlung. Diese berichtete von einer anhaltend subdepressiven bis depressiven Stimmung, Mangel an Energie und Antrieb, anhaltender Müdigkeit, Alpträumen und Konzentrationsstörungen. Es existiere ein hoher Leidensdruck, eine innere Anspannung und sehr häufige Schwindelanfälle. Der Zustand habe sich seit 2018 deutlich verschlechtert. Medikamente hätten wegen Nebenwirkungen und mangelnder therapeutischer Wirkung abgesetzt werden müssen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei stark beeinträchtigt. Als Diagnosen hat sie eine depressive Entwicklung, Panikstörung, Klaustrophobie und Vertigo im Sinne eines Schwankschwindels genannt. Die Gehfähigkeit sei durch die Notwendigkeit, sich trotz Abstützens alle 100m hinsetzen zu müssen, deutlich eingeschränkt. Es sei von einem aufgehobenen Leistungsvermögen und einem prognostisch ungünstigen Verlauf auszugehen.

Randnummer 11

Das Sozialgericht hat des Weiteren ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. eingeholt, welcher den Kläger am 22. August 2022 untersucht und im Gutachten vom 6. September 2022 ausgeführt hat, der Kläger sei in allen drei Qualitäten orientiert, wirke dabei deutlich versagend. Auffallend sei eine gewisse, auch bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz. Hinweise für eine nachhaltige Depression oder produktive Symptomatik fänden sich nicht. Es bestehe eine massive Versagenshaltung. Das Drug-Monitoring ergebe für V. und O. Ergebnisse im unteren Wirkbereich bzw. außerhalb des therapeutischen Bereiches. Die Wiederaufnahme einer leidensgerechten Tätigkeit sei auch von therapeutischem Wert, der Kläger berichte sehr eindrucksvoll, dass ihn die Tatsache, dass er kein Geld verdiene, deutlich belaste. Der Kläger sei aus nervenärztlicher Sicht auf jeden Fall in der Lage, leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit eher geringer Verantwortung, in wechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, nicht unter besonderem Zeitdruck, nicht in Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit und besonderem Publikumsverkehr und zu ebener Erde 6 Stunden täglich und mehr auszuführen. Wegefähigkeit sei gegeben.

Randnummer 12

Mit Urteil vom 30. November 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), noch wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 Abs. 1 SGB VI.

Randnummer 13

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI hätten Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

Randnummer 14

1. voll erwerbsgemindert seien,

Randnummer 15

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hätten und

Randnummer 16

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten.

Randnummer 17

Voll erwerbsgemindert seien nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Randnummer 18

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI hätten Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

Randnummer 19

1. teilweise erwerbsgemindert seien,

Randnummer 20

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hätten und

Randnummer 21

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten.

Randnummer 22

Teilweise erwerbsgemindert seien nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Randnummer 23

Gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift sei nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Randnummer 24

Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert in diesem Sinne. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere unter Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. R. und der vorliegenden medizinischen Unterlagen aus dem Widerspruchsverfahren sowie der Aussagen der behandelnden Ärzte, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in zeitlicher Hinsicht über ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr verfüge. Zu beachten seien dabei qualitative Leistungseinschränkungen. Diese führten jedoch zu keiner Verschlossenheit des Arbeitsmarktes.

Randnummer 25

Bei dem Sachverständigen habe sich der Kläger bewusstseinsklar und in allen drei Qualitäten orientiert gezeigt, jedoch deutlich versagend gewirkt. Auffallend für den Sachverständigen sei eine gewisse auch bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz gewesen, die durch mehrere Untersuchungssituationen umschrieben worden sei. So habe der Kläger u.a. zunächst angegeben, nicht von der Behandlungsliege aufstehen zu können und sich dann nach Verweigerung von Hilfe doch recht zügig aufgesetzt. Hinweise auf eine nachhaltige Depression oder produktive Symptomatik hätten sich nicht gefunden. Das Drug-Monitoring habe ergeben, dass der Kläger die verordneten Medikamente nicht bzw. nicht in den Tagen vor der Begutachtung eingenommen habe bis auf das V., das jedoch unter dem Wirkspiegel gelegen habe. Der Kläger habe zudem seinen Tagesablauf geschildert, der nicht zu seinen Beschwerdeschilderungen passe. Nachdem er zuvor ausgeführt habe, Angst zu haben, alleine rauszugehen, überhaupt rauszugehen und dann möglicherweise umzufallen, habe er später geschildert, zwischen 13 und 14 Uhr in den Park zu gehen, auch mal in den D. zu Fuß. Manchmal wolle er dort auch Schach spielen. Er habe Kontakt zu den Menschen.

Randnummer 26

Das nachvollziehbare Ergebnis des Gutachters werde auch gestützt durch den von der Psychiaterin Frau Dr. L1 erhobenen Befund. Sie habe den Kläger als lebhaft und zugewandt, nur leicht deprimiert, aber ausreichend schwingungsfähig und ohne Antriebsminderung beschrieben. Die somatoformen Schmerzen seien deutlich psychogen überlagert und möglicherweise willentlich gesteuert.

Randnummer 27

Die sich hieraus ergebenden Einschränkungen bestünden nur hinsichtlich des qualitativen, nicht hinsichtlich des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eher einfacher geistiger Art mit eher geringer Verantwortung im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen am ehesten zu ebener Erde verrichten. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Tätigkeiten im Akkord, in Schicht- oder Nachtarbeit, mit besonderem Publikumsverkehr und besonderen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit sowie Tätigkeiten unter Einfluss von Witterung, Staub, Dämpfen und Geräuschen seien ausgeschlossen

Randnummer 28

Soweit die behandelnde Ärztin Dr. W. tiefgreifendere Gesundheitsstörungen diagnostiziere, so passten diese nicht zu dem von dem Sachverständigen erhobenen Befund und dem vom Kläger geschilderten Tagesablauf. Nicht erklärlich sei auch, wie Frau Dr. W. eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mai 2018 attestieren könne, wenn der Kläger dort doch erst seit Juli 2019 in Behandlung sei. Es passe zudem auch nicht zu den Schilderungen des Klägers, der gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen angegeben habe, letztmalig im Jahr 2018 umgefallen zu sein, wenn Dr. W. schreibe, dass seit Mai 2018 Schwindelattacken und Kollapse zugenommen hätten, nahezu täglich leide der Kläger an Schwindelanfälle mit Stürzen. Auch die Angaben zur Gehfähigkeit des Klägers, trotz Abstützung müsse der Kläger sich alle 100m hinsetzen, passten nicht zu seinen Schilderungen über die täglichen Spaziergänge. Schließlich spreche auch der Karteikarteneintrag des Dr. Y. vom 31. August 2018, wonach der Kläger angegeben habe, die Verhaltenstherapie habe ihm gutgetan, er habe seitdem keine Angst vor Schwindel und Menschenmassen, gegen eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit Mai 2018.

Randnummer 29

Gegen die Einschätzung des Sachverständigen spreche auch nicht der vom Kläger durchgeführte und gescheiterte Arbeitsversuchs 2018. Wie sich aus den Unterlagen ergebe, habe der Arbeitsversuch im Bereich des Wach- und Pförtnerdienstes stattgefunden. Dass dies kein leidensgerechter Arbeitsplatz sei, habe bereits die A2 im Jahre 2014 festgestellt.

Randnummer 30

Hinsichtlich der Feststellungen zu den Gesundheitsstörungen des Klägers und dem verbliebenen Leistungsvermögen schließe sich das Gericht daher den schlüssigen und für das Gericht gut nachvollziehbaren Darlegungen des medizinischen Sachverständigen Dr. R. an. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen sei der Kläger nicht voll erwerbsgemindert. Er sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Der Arbeitsmarkt stelle sich für den Kläger auch nicht als verschlossen dar, denn es liege weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsminderung vor.

Randnummer 31

Dabei ergebe sich eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht bereits durch die schiere Anzahl der vom Gutachter genannten gewöhnlichen Leistungseinschränkungen. Bestünden Zweifel an der Einsatzfähigkeit von Versicherten in Folge der qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens, könnten diese beseitigt werden, indem geprüft werde, ob das Restleistungsvermögen noch leichte körperliche Arbeiten wie das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen oder das Bedienen von Maschinen zulasse. Abzustellen sei auf einfache gewerbliche Tätigkeiten, wie sie in ungelernten Bereichen üblicherweise gefordert würden. Mit dem zugrunde zu legenden Leistungsvermögen sei der Kläger jedenfalls in der Lage, die besonders leichten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf- und Etikettierarbeiten, deren Anforderungen dem Gericht aus fortlaufend eingeholten berufskundlichen Stellungnahmen bekannt seien, zu verrichten. Es handele sich hierbei um Arbeiten mit nicht ständigen Gewichtsbelastungen von bis zu maximal 5 bis 6 kg durch Heben, Tragen von Materialien etc., die an Einzelarbeitsplätzen überwiegend in sitzender Arbeitsposition, jedoch mit der Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung sowie ohne Armvorhalte und ohne besonderen Zeitdruck, insbesondere ohne Akkord, zu verrichten seien. Erhöhte Anforderungen an die Verantwortung und Zuverlässigkeit des Beschäftigten stellten diese Tätigkeiten nicht. Es handele sich um Arbeiten mit geringen Anforderungen an das geistige Leistungsvermögen. Eine Bereitschaft zur Nachtschicht werde nicht gefordert. Es bestehe auch kein Publikumsverkehr. Beispielhaft genannt handele es sich um Pack- und Abpackarbeiten für Zahnarztbedarf, Abpackarbeiten in der Ernährungsindustrie bzw. im Handel, das Montieren und Verpacken von Kunststoffkleinteilen in der Auto-, Brillen- und Glasindustrie, verschiedene Bearbeitungsvorgänge in der Produktion und Montage, Tätigkeiten der Qualitätsprüfung oder auch im Retourenmanagement. Für die genannten Tätigkeiten seien, je nach persönlicher Fähigkeit, Einarbeitungszeiten von zwei bis zehn Wochen erforderlich. Für diese Tätigkeiten bestehe in Hamburg ein offener Arbeitsmarkt mit einer nennenswerten Anzahl eingerichteter Arbeitsplätze.

Randnummer 32

Das Gericht habe keine Zweifel daran, dass diese üblichen Tätigkeitfelder wie Verpacken, Sortieren oder Montieren von Teilen vom Kläger bei Berücksichtigung aller qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens noch ausgeübt werden könnten. Nicht entscheidend sei hingegen, dass der Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen in keine entsprechende Tätigkeit habe vermittelt werden können. Das Risiko, einen Arbeitsplatz zu finden, trage nicht die Beklagte. Der allgemeine Arbeitsmarkt sei dem Kläger auch nicht deshalb verschlossen, weil er nicht wegefähig sei. Eine positive Feststellung über eine aufgehobene Wegefähigkeit habe der Sachverständige gerade nicht treffen können. Der Kläger sei zur Überzeugung des Gerichts in der Lage, viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 Metern in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen. Die vom Kläger in der Klagebegründung aufgestellte Behauptung, nicht wegefähig in diesem Sinne zu sein, habe sich im Rahmen der Begutachtung nicht bestätigt. Ob der Kläger hingegen zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit nutzen könne, bleibe offen und gehe im Rahmen der Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers. Denn der Kläger habe auf die Frage zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht geantwortet, sondern sei der Frage ausgewichen. Aus den gerichtlich vorliegenden Unterlagen lasse sich dies im Hinblick auf die Angaben des Klägers gegenüber Dr. Y. bei seiner Vorstellung am 31. August 2018 nicht ohne Zweifel ableiten. Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bestehe demnach nicht.

Randnummer 33

Der Kläger habe mangels Berufsschutzes auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hätten gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig seien. Der Kläger sei 1975 geborenen und genieße daher keinen Berufsschutz.

Randnummer 34

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen das am 8. Dezember 2023 zugestellte Urteil am 4. Januar 2024 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, der nach 5-wöchiger Behandlung und Exploration des Klägers verfasste Reha-Entlassungsbericht vom 22. August 2024 bestätige erneut den durchgehend konsistenten Vortrag des Klägers zu seiner Symptomatik und deren Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit. Das Gutachten des Dr. R. stehe daher allen anderen Einschätzungen isoliert gegenüber und sei voller Widersprüchlichkeiten und Ungenauigkeiten.

Randnummer 35

Der Kläger beantragt in der Sache,

Randnummer 36

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 30. November 2023 und des Bescheides der Beklagten vom 3. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2019 zu verurteilen, dem Kläger ab Rentenantragstellung am 5. Oktober 2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Randnummer 37

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 38

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 39

Die Beklagte ist der Auffassung, der Leistungsbeurteilung der Reha-Klinik B. könne nicht zugestimmt werden, denn hinsichtlich der Symptomatik und der Beschwerden bestehe keine deutliche Veränderung im Vergleich zu der Begutachtung von Dr. R.. Im Vordergrund stehe weiter eine Agoraphobie mit Panikattacken. Der Kläger berichte von Ohnmachtsanfällen, die aber anlässlich der Therapie an einem fremden Ort mit unbekannten Menschen nicht beschrieben würden. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur bei einem Leistungsfall bis zum 31. August 2020 gegeben.

Randnummer 40

Der seinerzeit zuständige 3. Senat des Landessozialgerichts Hamburg hat ein weiteres Gutachten von Amts wegen eingeholt, welches der Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. K1 für das Gericht erstellt hat. Dieser hat unter dem 10. März 2025 ausgeführt, er habe den Kläger am 5. Februar 2025 untersucht und dieser habe angegeben, die verordneten Medikamente O. (angst- und spannungslösendes Psychopharmakon), V. (Antidepressivum aus der Gruppe der SNRI) und P. (Sedativum) bei Bedarf bei Panikattacken, zuletzt vor einer Woche, regelmäßig einzunehmen. Er leide unter einem Ohnmachtsschwindel, dies mache ihm am meisten zu schaffen. Das hänge mit den Depressionen und der Panik zusammen. In extremen Situationen werde er ohnmächtig. Das sei bis jetzt 5mal passiert. Wenn er aufstehe und gehe, werde der Schwindel schlimmer. Panikattacken habe er mindestens 2mal im Monat, diese kämen plötzlich und ganz ohne Anlass. Er verlasse das Haus nur, wenn er es zu Hause nicht mehr aushalte. Im Urlaub sei er zuletzt 2023 in der Türkei gewesen, dorthin sei er geflogen und habe sich dort dann nur zu Hause aufgehalten. Der Kläger sei wach, bewusstseinsklar und zu den Grundqualitäten orientiert gewesen. Mnestische Defizite hätten sich nicht gefunden. Konzentration und Aufmerksamkeit seien während des gesamten Gesprächs unbeeinträchtigt gewesen. Stimmung und Schwingungsfähigkeit seien herabgesetzt.

Randnummer 41

Hinsichtlich des Vorliegens einer depressiven Episode (ICD-10 F 32.9) erfülle der Kläger von den drei Kernkriterien gedrückte Stimmung, Antriebslosigkeit und Interessen- bzw. Freudlosigkeit lediglich zwei. Insbesondere zeige sich kein verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit. Auch die Nebenkriterien seien zum Teil erfüllt. Schlafstörungen seien zumindest zweifelhaft, da der Kläger angebe, gut zu schlafen, das angegebene Schlafmedikament aber nicht nachweisbar sei und offensichtlich nicht genommen werde. Hinweise auf Störung von Konzentration und Merkfähigkeit ergäben sich ebenfalls nicht. Die anderen (vorrangig antidepressiven) Medikamente würden aber eingenommen, was auf einen hohen Leidensdruck schließen lasse. Er komme daher zu dem Schluss, dass aktuell eine mittelschwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung vorliege. Auch die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F 40.01) könne nach den Angaben des Klägers vergeben werden.

Randnummer 42

Nicht bestätigen könne er dagegen das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.41), denn die Aufmerksamkeit des Klägers sei nicht besonders stark auf seine Schmerzen fokussiert und er sei diesbezüglich ablenkbar gewesen. Auch eine Somatisierungsstörung (F 45.0) liege nicht vor. Hinsichtlich der geltend gemachten psychogenen Synkopen (F 48.8) sei fragwürdig, inwieweit diese vom Kläger aggraviert würden, denn dieser habe ein höchst unwahrscheinliches Szenario geschildert, nach welchem er in einer derartigen Ohnmacht 7 Stunden auf dem Pflaster gelegen habe, dort „1000 Leute“ vorbeigegangen seien, die ihn aber nur „auf die Seite geschafft“ und sonst nicht reagiert hätten.

Randnummer 43

Angesichts der Untersuchung und der sich aus den Akten ergebenden Vorbefunde seien bei dem Kläger zwar Probleme im psychiatrisch-psychosomatischen Bereich vorhanden, diese seien jedoch nicht stark genug ausgeprägt, um eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens auf weniger als 6 Stunden pro Tag begründen zu können. Im Kontext der gutachterlichen Untersuchung hätten sich erhebliche Widersprüche zwischen der Beschwerdeschilderung auf der einen und der Verhaltensbeobachtung auf der anderen Seite ergeben. So sei der Tagesablauf als völlig verarmt geschildert worden, gleichzeitig sei der Kläger im Gespräch nur leicht auffällig gewesen und eine schwergradige Psychopathologie, die zu einem derart verarmten Tagesablauf passen würde, sei nicht feststellbar gewesen.

Randnummer 44

Aus psychiatrisch- psychosomatischer Sicht seien leichte und mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnder Haltung überwiegend stehend, überwiegend gehend und überwiegend sitzend sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sechs Stunden täglich und mehr zumutbar. Die Arbeiten könnten in Tagesschicht und Früh- sowie Spätschicht erbracht werden. Nachtschichtarbeit sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, Tätigkeiten mit hohem Zeitdruck, Tätigkeiten, die eine besondere psycho-mentale Belastbarkeit erforderten, Akkordarbeit, Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems, häufiges Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, häufiges Bücken, Überkopfarbeit, Arbeiten in Zwangshaltung, Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Wegefähigkeit sei gegeben.

Randnummer 45

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2025 hat Dr. K1 ausgeführt, hinsichtlich einer Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. W. von Mai 2020 sei auszuführen, dass die Behandlerin insgesamt nicht ausreichend zwischen den anamnestischen Angaben des Klägers selbst und den eigenen Beobachtungen der Ärztin unterscheide. Es sei nicht auszuschließen, dass die Behandlerin den Schilderungen des Klägers unkritisch gefolgt sei. Gleiches gelte auch für den Entlassungsbericht der S.-Klinik B.. Eine lange Vorerkrankungszeit allein sage wenig über die tatsächliche Leistungsfähigkeit aus. In die Beurteilung der Diagnosen und der beruflichen Leistungsfähigkeit seien sämtliche Informationen aus der Anamnese, die individuelle Situation und die Vorbefunde eingeflossen. Von einem Sachverständigen seien sämtliche Angaben kritisch zu hinterfragen und auf Plausibilität zu prüfen; Widersprüchlichkeiten seien zu thematisieren. Die Untersuchung selbst sei leitlinienkonform durchgeführt worden; die Dauer habe sich nach dem individuellen Bedarf gerichtet. Eine zusätzliche testpsychologische Untersuchung sei nicht erforderlich gewesen, da die Begutachtung keine kognitiven Auffälligkeiten ergeben habe.

Randnummer 46

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt insbesondere das Fehlen einer testpsychologischen Untersuchung durch den Sachverständigen, eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Vorbefunden und der Aktenlage, eine unzureichende Würdigung der Krankenvorgeschichte und vorhandener Komorbiditäten, eine unzureichende Dauer der Begutachtung und einen Widerspruch zwischen Diagnose und Leistungsbeurteilung. Es werde ein weiteres Gutachten von Amts wegen beantragt. Ein Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurde nicht gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers weitere Beweisanträge gestellt; auf die Niederschrift wird insoweit Bezug genommen.

Randnummer 47

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Randnummer 48

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Randnummer 49

Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit ausführlicher und zutreffender Begründung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gerichtete Klage abgewiesen.

Randnummer 50

Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist vorliegend der 31. August 2020. Zu diesem Zeitpunkt müssten also auch die medizinischen Voraussetzungen vorgelegen haben. Zeitnah zu diesem Termin liegt das Gutachten des Dr. R. vor, dessen Einschätzung der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt. Zu diesem Gutachten hat bereits das Sozialgericht ausführlich und gut begründet Stellung genommen. Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen, welches anlässlich einer persönlichen Begutachtung lediglich den aktuellen Status Quo bewerten könnte und im Übrigen hinsichtlich der Vergangenheit ebenso wie das Gericht auf eine Bewertung der Aktenlage angewiesen wäre, besteht nicht.

Randnummer 51

Der Senat teilt im Übrigen die Kritik an dem außerordentlich sorgfältigen und alle Kriterien der zu beurteilenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen abprüfenden Gutachten des Dr. K1 nicht. Grundsätzlich ist nicht erkennbar, welchen Zweck eine testpsychologische Untersuchung hier hätte haben können. Im „Positionspapier „Testpsychologische Gutachten“ von 2025 der Deutschen Gesellschaft für Psychologische Begutachtung heißt es insoweit:

Randnummer 52

„Testpsychologisch gestützte Diagnostik kann und sollte dann ergänzend zu medizinischer Begutachtung erwogen werden, wenn nicht nur medizinische Diagnosen oder medizinischer Behandlungsbedarf zu beurteilen sind, sondern auch Krankheitsverarbeitungsprozesse, Gesundheitsmerkmale und Ressourcen oder krankheits- bzw. störungsbegleitende biopsychosoziale Funktionen und Funktionsbeeinträchtigungen. Zu empfehlen ist eine fachpsychologische Begutachtung insbesondere im Zusammenhang mit der Rehabilitation chronischer Erkrankungen (Rehabilitationsbedarf, Rehabilitationserfolg), speziell auch neurologischer Erkrankungen. Auch im Rahmen der Behandlung und Rehabilitation psychischer Störungen empfiehlt sich eine psychologische Begutachtung. Fachpsychologische Gutachten können und sollten auch als Entscheidungshilfe bei einzelfallbezogenen sozial-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Fragestellungen, etwa zu Fragen der funktionalen Gesundheit, der Teilhabe, der Begründung von Nachteilsausgleichen oder der Begründung von Fördermaßnahmen eingeholt werden, wenn die rechtlichen Fragestellungen einen der genannten Sachverhalte betreffen.“

Randnummer 53

Danach ist vorliegend kein Untersuchungsziel erkennbar, welches Dr. K1 im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits sinnvoll hätte formulieren können, worauf der Gutachter in Anbetracht fehlender kognitiver Einschränkungen beim Kläger auch hingewiesen hat. Dass der Gutachter sich mit den Vorbefunden und Komorbiditäten nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, vermag der Senat nicht festzustellen.

Randnummer 54

Auch der Kritik des Gutachters an den Ausführungen der Dr. W. im Befundbericht von Mai 2020 schließt der Senat sich an. Individuelle Einschätzungen von Behandlern beruhen oft auf persönlicher Erfahrung, Patientennähe und dem subjektiven Belastungsempfinden des Patienten und nicht auf der objektiven Funktionslage und dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Das Verhältnis zwischen Patient und Behandler ist eben – und dies aus guten Gründen – nicht auf ein kritisches Hinterfragen des Beschwerdevorbringens des Patienten, sondern auf ein vertrauensvolles Zusammenwirken ausgelegt. Wegen dieser notwendigen und zweckdienlichen Einbindung des behandelnden Arztes in die Behandlungssituation kann eine rentenrechtliche Entscheidung allein auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte aber eben nicht gestützt werden. Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend mehrere Gutachter unter sorgfältiger Befunderhebung zu abweichenden Ergebnissen kommen. In der Gesamtbetrachtung steht auch nicht, wie der Kläger meint, das Gutachten des Dr. R. allein, sondern vielmehr die Einschätzung der Dr. W..

Randnummer 55

Ein Anspruch auf Ladung des Sachverständigen K1 zu einem Termin, um diesen zu befragen, besteht nicht. Wie dargelegt, kommt es auf die Einschätzung des Dr. K1 nur ergänzend an, weil der Senat wegen der größeren zeitlichen Nähe zum 31. August 2020 dem Gutachten des Dr. R. folgt. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Anhörung im Termin, nachdem der Senat eine schriftliche Ergänzung des Gutachters zu seinem Gutachten veranlasst hat (BSG, Beschluss von 31. Oktober 2012 – B 2 U 245/12 B, juris).

Randnummer 56

Den Beweisanträgen war aus diesen Gründen nicht zu folgen.

Randnummer 57

Die Berufung war danach zurückzuweisen.

Randnummer 58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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