Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2016 – L 20 SF 61/16 B AB

Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Beschwerde - Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs
Spruchkörper
20. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0418.L20SF61.16BAB.0A
Normenkette
§ 60 Abs. 1 SGG vom 19.10.2013, Art. 7 Nr. 6 BUK-NOG vom 19.10.2013, § 172 Abs. 2 SGG, § 60 Abs. 1 SGG vom 22.12.2011, § 46 Abs. 2 Halbs 2 ZPO

Leitsatz

Keine Beschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts über die Zurückweisung von Ablehnungsgesuche. (Rn.2)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde gegen die die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 29. Januar 2016 erfolgte Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ist nicht statthaft und war in entsprechender Anwendung des § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen.

Randnummer 2

Nach § 172 Abs. 2 SGG sind Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Dies ergibt sich insoweit eindeutig aus dem Wortlaut des § 172 Abs. 2 SGG. Soweit im Hinblick auf den in § 60 Abs. 1 SGG in der bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (SGG a.F.) enthaltenen Verweis auf die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung – ZPO – vertreten wurde, dass gem. § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO eine Beschwerde entgegen der Regelung des § 172 Abs. 2 SGG statthaft sei (LSG NRW v. 07.05.2012 – L 11 108/12 B – juris), ist dies jedenfalls mit der klarstellenden Änderung in § 60 Abs. 1 SGG durch Artikel 7 Nr. 6 Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung ab dem 25. Oktober 2013 nicht mehr vertretbar (vgl. BT-Drs. 17/12297, S. 39 zu Art. 6 Nr. 6; Bittner in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 172, Rn. 34; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 60, Rn. 1c).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Randnummer 4

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Berlin-Brandenburg in L 20 SF 61/16 B AB entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten