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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 49 ZPO – Urkundsbeamte

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.

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„Was regelt § 49 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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