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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 51 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Rechtsprechung zu § 51 FGO

120 Entscheidungen zitieren § 51 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 20.06.2016 – X B 167/15 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Auch ein gegen das "Gericht" im funktionellen Sinn (d.h. gegen den jeweiligen Spruchkörper) gerichtetes Ablehnungsgesuch kann als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren sein (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). 2. NV: Die "schlicht" inhaltliche Missbilligung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigung des FG kann selbst wenn diese umfänglich begründet wird keine …
  • BFH, Beschl. v. 23.06.2014 – X R 13/14 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Werden sämtliche Richter eines obersten Bundesgerichts abgelehnt, entscheidet der in der Hauptsache zuständige Senat über das Ablehnungsgesuch auch dann in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, wenn es nicht rechtsmissbräuchlich ist (Anschluss an den BVerwG-Beschluss vom 29. Januar 2014 7 C 13/13, NJW 2014, 953). 2. NV: Ein Richter hat nur dann "der Vertretung einer Körperschaft angehört" …
  • BFH, Beschl. v. 08.07.2013 – III B 149/12 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ein Elternteil ist nicht gemäß § 40 Abs. 2 FGO befugt, Anfechtungsklage gegen einen Bescheid zu erheben, mit dem die für den anderen Elternteil zuständige Familienkasse auf Antrag und zugunsten dieses Elternteils Kindergeld festgesetzt hat. 2. NV: Die offene Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge steht der Erledigung des Ablehnungsgesuchs im Sinne des § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 …
  • BFH, Beschl. v. 18.03.2013 – VII B 134/12 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Lässt sich ein Kläger, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung ein oder stellt er Anträge, hat er das ihm aus § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO zustehende Ablehnungsrecht verwirkt. 2. NV. Ein "Einlassen" liegt bereits vor, wenn sich der Kläger in einem Schriftsatz ohne Anträge zu stellen zu dem Ergebnis eines vom FG anberaumten Erörterungstermins …
  • BFH, Beschl. v. 12.06.2012 – I B 148/11 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Das Tatbestandsmerkmal der "Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren" i.S. des § 51 Abs. 2 FGO ist weit auszulegen und erfasst --unabhängig von besonderen quantitativen oder qualitativen Voraussetzungen -- jede Mitwirkung in dem Verfahren, das final zum Erlass des angefochtenen Bescheides geführt hat. 2. NV: Rügt der Beschwerdeführer einen klaren Verstoß gegen den Inhalt der …
  • BFH, Beschl. v. 05.05.2011 – X B 191/10 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: "Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren" i.S. von § 51 Abs. 2 FGO ist das gesamte Verfahren, das "final" zum Erlass der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung geführt hat (ständige Rechtsprechung) . 2. NV: Die zum Ausschluss eines Richters führende Mitwirkung muss keine besonderen quantitativen oder qualitativen Voraussetzungen erfüllen . 3. NV: "Final" muss nur das Verwaltungsverfahren …

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