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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 46 ZPO – Entscheidung und Rechtsmittel

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 46 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 46 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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