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Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 – L 12 AL 62/12 WA

Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässiger Antrag auf richterlichen Ausspruch gem § 516 Abs 3 S 2 ZPO - kein Rechtsschutzbedürfnis - Rücknahme der Berufung
Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2014:1118.L12AL62.12WA.0A
Normenkette
§ 156 Abs. 1 S. 1 SGG, § 153 Abs. 4 SGG, § 158 S. 2 SGG, § 202 SGG, § 516 Abs. 3 S. 2 ZPO

Leitsatz

Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Beteiligten für den Ausspruch, dass die Zurücknahme den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge hat. (Rn.1)

Tenor

Der Antrag der Klägerin, gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 516 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auszusprechen, dass die Beklagte des Rechtsmittels der Berufung verlustig erklärt wird, wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

Für den Antrag der Klägerin besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nicht. Der Antrag ist deswegen als unzulässig zu verwerfen gewesen.

Randnummer 2

Die Beklagte, die aufgrund des Gerichtsbescheides vom 30. August 2010 des Sozialgerichts Berlin unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 9. Juli 2007 und 19. Juli 2007 verurteilt worden war, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 15. Juni 2007 zu gewähren, hat die hiergegen gerichtete Berufung vom 06. Oktober 2010 (Eingang: 07. Oktober 2010) durch Schriftsatz vom 24. Juni 2014 zurückgenommen (und zudem durch weiteren Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 erklärt, dem Grunde nach zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten bereit zu sein). Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis gemäß § 202 des SGG i.V.m. § 516 Abs. 3 Satz 2 der ZPO noch auszusprechen, dass – so der Antrag – die Beklagte des Rechtsmittels der Berufung verlustig geworden ist. Aus § 156 Abs. 1 Satz 1 SGG folgt, dass die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 SGG oder § 158 Satz 2 SGG ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden kann. Die Rücknahme der Berufung bewirkt gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 SGG den Verlust des Rechtsmittels. Diese gesetzliche Wirkung tritt ein mit dem Zugang dieser Prozesserklärung bei Gericht ohne dass es, jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation, eines ausdrücklichen – auch nicht deklaratorischen – richterlichen Ausspruchs bedarf (vgl. BSGE 19, 120).

Randnummer 3

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 4

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar; § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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