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Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2026 – L 1 BA 17/24

Sozialversicherungspflicht - als freie Mitarbeit vereinbarte Rechtsanwaltstätigkeit für eine fremde Kanzlei - erfolgsabhängiger Vergütungsanteil - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0828.L1BA17.24.00
Normenkette
§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 28p Abs 1 SGB 4, § 28a SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5 ... mehr

Leitsatz

1. Die als freie Mitarbeit vereinbarte Tätigkeit eines Rechtsanwalts für die Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts kann auch dann eine abhängige Beschäftigung sein, wenn er daneben auf eigene Rechnung Mandate bearbeitet und hinsichtlich Zeit, Ort und fachlicher Ausgestaltung seiner Tätigkeit weitgehend frei ist. (Rn.32)

(Rn.35)

2. Auch die Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Vergütungsanteils steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, wenn der in die fremde Kanzleiorganisation eingegliederte Rechtsanwalt daneben ein festes monatliches Entgelt erhält, das den erfolgsabhängigen Vergütungsanteil wirtschaftlich deutlich überwiegt. (Rn.40)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid der Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung. Er meint, der Beigeladene zu 1 (im Folgenden: der Beigeladene) habe hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2018 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei ihm gestanden.

Randnummer 2

Der Kläger betrieb im gegenständlichen Zeitraum eine Rechtsanwaltskanzlei in Potsdam. Der Beigeladene war seit dem Jahr 2000 und auch im streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls als zugelassener Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei tätig, deren Geschäftsadresse sich in seiner Wohnung in Potsdam befand. Er verfügte über eine eigene Webseite und Geschäftskonten. Die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Brandenburg sowie die Kosten für sein beA-Postfach trug er selbst. Auf Grund seiner ab Dezember 2000 ausgeübten Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt bei Rechtsanwalt Sch. war er mit Bescheid vom 10. Mai 2001 von der Rentenversicherungspflicht befreit worden.

Randnummer 3

Am 18. November 2015 schlossen der Kläger und der Beigeladene einen „freien Dienstvertrag", der vorsah, dass der Beigeladene ab dem 1. Dezember 2015 für unbestimmte Zeit (§ 3 Abs. 1 des Vertrags) für den Kläger als freier Mitarbeiter tätig werden sollte (§ 1 des Vertrags), einzelne Mandate bearbeiten sowie Rechtsgutachten und Schriftsätze erstellen sollte (§ 2 Abs. 1 des Vertrags). Der Beigeladene erklärte sich auch zur Übernahme von Gerichtsterminen bereit (§ 2 Abs. 1 des Vertrags). Er unterlag nach § 2 Abs. 2 des Vertrags bei der Bearbeitung der ihm übertragenen Mandate keinen Weisungen des Auftraggebers, konnte insbesondere Zeit, Ort und Art der Durchführung unter Berücksichtigung standesrechtlicher Verpflichtungen und gesetzlicher/gerichtlicher Fristen frei bestimmen und hatte das Recht, einzelne Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Das Vertragsverhältnis konnte mit den gesetzlichen Fristen nach § 621 BGB und daneben aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden (§ 3 Abs. 2 des Vertrags). Für seine Tätigkeit erhielt der Beigeladene nach Rechnungsstellung ein monatliches Honorar von 3.000 Euro netto sowie ein Honorar von 20 % der monatlich erzielten Nettoumsätze für von ihm bearbeitete Mandate (§ 3 Abs. 1 und 3 des Vertrags [die Ziffer § 3 erscheint zweimal]). Er hatte zudem einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen, abgerechneten und nachgewiesenen Aufwendungen bei Ausübung seiner Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 des Vertrags). Nach § 3 Abs. 4 des Vertrags war der Auftragnehmer für die Versteuerung und Abführung etwaiger Sozialversicherungsbeiträge selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer war selbst und auf eigene Rechnung für die Erfüllung aller mit der Zulassung als Rechtsanwalt verbundenen Voraussetzungen und Kosten verantwortlich, insbesondere für die Zahlung der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer und zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 4 des Vertrags). Nach § 7 Abs. 1 des Vertrags hatte der Auftragnehmer den Auftraggeber über seine Abwesenheit wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen, die Einfluss auf die Mandatsbearbeitung haben, zu informieren. Bei Verhinderung wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen stand dem Beigeladenen kein Honoraranspruch zu (§ 7 Abs. 2 des Vertrags). Sollte der Auftraggeber aufgrund von Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht wurden, in Haftung genommen werden, so hatte nach § 8 Abs. 1 des Vertrags der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen zu haften. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrags verwiesen (Blatt I 76 – 77 VA).

Randnummer 4

Im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kläger bearbeitete der Beigeladene eigenständig Mandate von diesem und übernahm ab den Erstgesprächen die gesamte Kommunikation mit den Mandanten. Er entwarf Schriftsätze unter dem Kanzlei-Briefkopf des Klägers, auf dem er selbst zunächst als Mitarbeiter, dann als freier Mitarbeiter aufgeführt war, übersandte diese an die Kanzlei, wo sie für ihn ausgefertigt und ihm zur Unterschrift vorgelegt wurden. Gerichtstermine nahm er in Untervollmacht wahr. Der Beigeladene berichtete dem Kläger zusammenfassend über den Stand seiner Bearbeitung. Er konnte die Arbeitszeit und den Arbeitsort seiner Tätigkeit für den Kläger frei wählen und auch die Übernahme bestimmter Mandate ablehnen. Die vom Beigeladenen für den Kläger bearbeiteten Mandate wurden vom Kläger den Mandanten gegenüber abgerechnet.

Randnummer 5

Der Beigeladene stellte dem Kläger für seine Tätigkeit monatliche Rechnungen, wobei er jeweils eine für das feste Honorar von 3.000 Euro erstellte und eine weitere für den variablen Teil der Vergütung. Dieser betrug im Jahr 2015 0 Euro, im Jahr 2016 insgesamt 17.419,50 Euro, im Jahr 2017 1.000 Euro und im Jahr 2018 14.361,19 Euro. Darüber hinaus stellte er dem Kläger u.a. die Teilnahmegebühr für einen Fachanwaltskurs in Rechnung und Fahrtkosten.

Randnummer 6

Neben der Tätigkeit für den Kläger bearbeitete der Beigeladene auch eigene Mandate. Er unterschied bei der Bearbeitung von Mandaten zwischen dem eigenen Mandantenstamm, den er in eigener selbstständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt akquirierte, bearbeitete und abrechnete, und der Bearbeitung der Mandate des Klägers. Seine schon vor dem Streitzeitraum abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung blieb hinsichtlich der Deckungssumme auch nach Aufnahme der Tätigkeit beim Kläger unverändert.

Randnummer 7

Ab dem 1. Januar 2019 beschäftigte der Kläger den Beigeladenen auf der Basis eines Arbeitsvertrags als angestellten Rechtsanwalt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 4.000 Euro im Rahmen einer 40-Stundenwoche. Für diese Beschäftigung wurde er antragsgemäß von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

Randnummer 8

Nach beim Kläger durchgeführter Betriebsprüfung und Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2020 eine Beitragsnachforderung in Höhe von 59.746,54 Euro fest für Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung nebst den Umlagen U1, U2 und UI. Zur Begründung hieß es, der Beigeladene habe seine Tätigkeit als Rechtsanwalt für den Kläger im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2018 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeführt. Dies ergebe sich nach einer Abwägung aller maßgeblichen Kriterien. Der Beigeladene sei als Rechtsanwalt mit einem monatlichem Fixum in Höhe von 3.000 Euro und einer Provision in Höhe von 20 % der Nettoumsätze tätig gewesen. Reisekosten und Weiterbildungskosten seien erstattet worden. Es habe eine Berichtspflicht über den Bearbeitungsstand gegenüber dem Auftraggeber gegeben. Zudem seien laut Dienstvertrag sämtliche überlassene Unterlagen nach Vertragsende an den Auftraggeber zurückzugeben gewesen. Der Beigeladene sei zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Ferner seien die Leistungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Kanzlei des Klägers erbracht worden. Der Beigeladene sei in den Betriebsablauf eingegliedert gewesen. Allein die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit, wenn nach Auftragsannahme bei tatsächlicher Leistungserbringung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen. Der Beigeladene habe die Arbeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer ausführen können. Eigener Kapitaleinsatz mit der Aussicht auf Gewinn aber auch dem Risiko des Verlusts sei nicht erfolgt. Ein Unternehmerrisiko habe daher nicht bestanden. Der Beigeladene habe lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Der Umstand, dass der Beigeladene für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei, schließe das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Auch abhängig Beschäftigte könnten mehrere Tätigkeiten parallel ausüben. Das Fehlen vertraglicher Regelungen zu Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung schließe nicht das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung aus. Diese Ansprüche würden vielmehr bei Annahme einer abhängigen Beschäftigung gesetzlich entstehen. Der Beigeladene habe nur im geringen Umfang Werbemaßnahmen entfaltet. Ab dem 1. Januar 2019 sei er beim Kläger als Rechtsanwalt versicherungspflichtig beschäftigt angemeldet worden.

Randnummer 9

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2020 zurück. Das Bundessozialgericht habe mehrfach entschieden, dass ein zugelassener Rechtsanwalt in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts sowohl als abhängig Beschäftigter wie auch als freier Mitarbeiter tätig sein könne. Der Beigeladene sei in Bezug auf Ort, Art und Weise der Tätigkeit weisungsgebunden gewesen, was sich aus dem jeweils erteilten Auftrag ergebe. Es habe außerdem eine organisatorische Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers gegeben. Die Tätigkeit habe die Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten und Mandanten erfordert. Ein Unternehmerrisiko habe nicht bestanden. Die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände (freie Einteilung der Arbeitszeit, Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, Berechtigung, für andere Auftraggeber tätig zu werden, keine Lohnfortzahlung, kein Urlaubsanspruch, eigene Berufshaftpflichtversicherung) würden hinter den Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung zurücktreten. Eine freie Zeiteinteilung sei auch bei Angestellten üblich. Gleiches gelte für die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirke nur für die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit, für die sie ausgestellt worden sei, und habe im Übrigen mit dem Wechsel der Zuständigkeit des Versorgungswerks von Brandenburg nach Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2003 geendet.

Randnummer 10

Am 18. August 2021 hat der Kläger Anfechtungs- und Feststellungsklage beim Sozialgericht Potsdam erhoben und geltend gemacht, der Bescheid der Beklagten sei formell und materiell rechtswidrig. Die Anhörung sei zu pauschal und damit nicht ausreichend gewesen. Ausgangs- und Widerspruchsbescheide seien nicht in rechtmäßiger Besetzung ergangen. Im Bescheid vom 26. Oktober 2020 fehle der Name des Sachbearbeiters. Der Beigeladene sei aufgrund gesetzlicher Verpflichtung rentenversichert über das Anwaltsversorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg. Im Übrigen sei er von der Rentenversicherungspflicht befreit worden. Er sei zudem bei der Salus BKK freiwillig gesetzlich versichert gewesen. Die Beklagte habe auch die offensichtliche Differenz der als freier Mitarbeiter erzielten Honorare und der Summe der Betriebseinnahmen des Beigeladenen nicht aufgeklärt. Dabei habe der Beigeladene ca. 30 - 42 % seiner Einkünfte durch andere Einkünfte, z.B. eigene Mandate, erzielt. Er sei bei der Rechtsanwaltskammer als selbstständiger Anwalt geführt worden und habe alle berufsrechtlichen Pflichten erfüllt. Das monatliche Fixum von 3.000 Euro betrage lediglich 3/4 eines Vergleichsentgeltes eines Junganwaltes im öffentlichen Dienst. Hinzu komme, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen erfahrenen Rechtsanwalt mit mehreren Jahren Berufserfahrung gehandelt habe, sodass ein monatliches Fixum von nur 3.000 Euro höchstens ½ eines Vollzeitentgeltes im Angestelltenverhältnis betrage. Der Beigeladene sei nicht persönlich abhängig gewesen, fachfremde Mandate seien nicht übernommen worden. Der Beigeladene sei auch nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen, sondern selbstständig tätig mit eigenen Mandaten und eigenem Briefkopf. Er sei in seiner Leistungserbringung bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung vollständig frei gewesen. Es habe – abgesehen von der Einhaltung von Fristen – keinerlei Vorgaben gegeben. Anwälte bearbeiteten Rechtsstreitigkeiten nach bestem Kenntnisstand, im Interesse des jeweiligen Mandanten und unter Vermeidung von Haftungsrisiken. Dies seien allgemeine Berufspflichten; sie könnten daher keinem Weisungsrecht unterlegen sein. Der Beigeladene habe ein Unternehmerrisiko getragen mit eigener Haftpflichtversicherung, welche sein Risiko sowohl bei der Bearbeitung eigener Mandate als auch der Mandate des Klägers abgesichert habe. Er habe eine eigene Betriebsstätte gehabt.

Randnummer 11

In zwei Verhandlungsterminen hat das Sozialgericht den Beigeladenen und den Kläger zur Sache befragt – auf die Protokolle wird insofern verwiesen (Bl. 173-175 und 183- 184 GA) – und die Klage mit Urteil vom 14. September 2023 abgewiesen. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage sei unbegründet, der streitige Betriebsprüfungsbescheid sei rechtmäßig. Der Beigeladene sei bei dem Kläger im hier streitigen Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen und die Sozialversicherungsbeiträge seien daher zu Recht nachgefordert worden. Der Bescheid sei formell rechtmäßig. Die Anhörung sei ordnungsgemäß erfolgt und sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid begegneten keinen formellen Bedenken. Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werde, könne nach § 33 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Der Betriebsprüfungsbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladene sei bei dem Kläger im Streitzeitraum abhängig beschäftigt gewesen. Es überwögen trotz des vereinbarten freien Dienstvertrags die für eine abhängige Beschäftigung maßgeblichen Kriterien. Dass der Beruf des Rechtsanwalts zu den freien Berufen gehöre, schließe nicht aus, dass ein Rechtsanwalt angestellt werden könne. Ein zugelassener Rechtsanwalt könne in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts sowohl als abhängig Beschäftigter als auch als freier Mitarbeiter tätig sein. Die Eigenart der Anwaltstätigkeit als eine Dienstleistung höherer Art mit einer aus dem Status eines Organs der Rechtspflege fließenden und von der Form der Ausübung nicht berührten sachlichen Weisungsfreiheit einerseits und einem weitgehend durch Sachzwänge (z.B. Gerichts- und Beratungstermine) bestimmten zeitlichen und örtlichen Arbeitsablauf andererseits bringe es mit sich, dass sich das Abgrenzungsmerkmal der äußeren Weisungsgebundenheit so reduzieren könne, dass es eine sichere Unterscheidung zwischen abhängiger und selbstständiger Ausübung nicht mehr erlaube. Auch die Eingliederung in die Arbeitsorganisation werde durch die konkreten Umstände bedingt. Dagegen könnten aus der Art der Vergütung deutlichere Schlüsse auf die rechtliche Natur des Arbeitseinsatzes gezogen werden.

Randnummer 12

Ausgehend von dem Dienstvertrag habe der Beigeladene nach dem Willen der Vertragsparteien als freier Mitarbeiter tätig werden sollen. Dies bestätige auch das Führen des Beigeladenen als freier Mitarbeiter im Briefkopf des Klägers. Diesem Willen komme aber keine oder bestenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Maßgeblich sei letztlich für die Kammer die fest vereinbarte monatliche Vergütung gewesen, demgegenüber sich der variable Vergütungsposten (20 % des Nettoerlöses) als untergeordnet dargestellt habe. Das feste Honorar sei nach dem Vertrag auch nicht für Zeiten urlaubsbedingter Abwesenheit ausgeschlossen worden. Es sei dem Beigeladenen nach seinen Einlassungen auch gerade auf diese feste und für ihn planbare Vergütung angekommen. Denn er habe dargestellt, dass vor dem Vertragsschluss verschiedene Vergütungsmodelle erörtert worden waren, und er sich mit dem Kläger dann auf das gewählte Modell der höheren Festvergütung geeinigt habe, um die Beträge zum Versorgungswerk rechtssicher berechnen zu können. Demgemäß habe der Beigeladene im Unterschied zu einem selbstständigen Partner seine Arbeitskraft nicht mit der Gefahr eingesetzt, hierfür keine Gegenleistung zu erhalten. Die zusätzliche variable Vergütung von 20 % der Nettoerlöse belege ebenfalls kein unternehmerisches Risiko, sondern stelle vielmehr ein Bonussystem dar, wie es auch in Anstellungsverhältnissen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit üblich sei. Das feste monatliche Gehalt von 3.000 Euro stelle, da auch im Hinblick auf die parallel ausgeübte eigene selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen nicht von einer Vollzeittätigkeit auszugehen sei, eine angemessene Vergütung dar. Für die abhängige Beschäftigung spreche ferner, dass Fortbildungskosten vom Kläger übernommen worden seien. Zudem habe der Beigeladene den Kläger über Abwesenheiten wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen zu informieren gehabt, woraus die Kammer auf ein umfassendes Informationsrecht betreffend den Bearbeitungsstand der Mandate geschlossen habe, aus welchem auch ein Weisungsrecht folge. Des Weiteren habe der Beigeladene die Räumlichkeiten des Klägers und dessen Organisationsstrukturen in Form des Sekretariats genutzt und sei damit in den Betrieb eingegliedert gewesen. Schließlich habe der Beigeladene gegenüber den Mandanten keine eigenen Kostenrechnungen erstellt. Soweit der Vertrag darüber hinaus keine arbeitnehmertypischen Rechte und Pflichten enthalte, sei dies unbeachtlich, da sich daran nur der Wille der Parteien zeige, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen.

Randnummer 13

Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Beigeladene nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen, da die Befreiung für die dort beantragte Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt Sch. gegolten habe und mit dem Ende dieses Beschäftigungsverhältnisses geendet habe. Eine Fortgeltung komme nicht in Betracht.

Randnummer 14

Gegen das am 20. Februar 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. März 2024 Berufung eingelegt. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt wie folgt: Der Beigeladene sei in der Gesamtschau nicht abhängig beschäftigt gewesen. Das Sozialgericht verkenne die maßgeblichen Kriterien und nehme eine fehlerhafte, wertende Zuordnung vor. Es habe rechtserheblichen Vortrag nicht berücksichtigt und sich unzulässigerweise nach einer Rosinentheorie auf das monatliche Honorar von 3.000 Euro fixiert. Das variable Vergütungselement von 20 % des Nettoerlöses sei keinesfalls untergeordnet. Wie das Sozialgericht dazu gekommen sei, dass bei urlaubsbedingter Abwesenheit die feste Vergütung geleistet worden sei, erschließe sich nicht, da sich hierzu nichts in der Akte finde. Vereinbarungen zu Urlauben habe es nicht gegeben. Ferner sei die Schlussfolgerung falsch, dass der Beigeladene aufgrund des festen Monatsgehalt kein Haftungsrisiko gehabt habe. Es komme auf den erkennbaren Willen der Vertragsparteien an, die eine freie Mitarbeit hätten vereinbaren wollen. Das Fehlen von Werbung sei kein Indiz, da für einen Anwalt die Mund-zu-Mund-Propaganda der beste Akquisiteur sei. Der Beigeladene habe ein Unternehmerrisiko getragen, da er durch seine Tätigkeit und die Art der Ausführung aufgrund des variablen Vergütungselements sein Einkommen selbst bestimmt habe. Er sei auch einem Haftungsrisiko ausgesetzt gewesen. Durch den auf den Kläger entfallenden Teil des durch den Beigeladenen erarbeiteten Erlöses seien die Kosten des Sekretariats, der Räumlichkeiten, des Büromaterials etc. abgedeckt worden. Wenn der Beigeladene Umsatz erzielt habe, sei das für den Kläger, dessen Umsätze aufgrund seines persönlichen Engagements deutlich höher gelegen hätten, eine spürbare Kostenbeteiligung gewesen. Der Beigeladene habe auch nicht immer die Mandate von dem Kläger erhalten, sondern sei teilweise direkt von den Mandanten bevollmächtigt worden. Es habe ihm freigestanden, Untervollmachten zu erteilen und Dritte mit der Wahrnehmung von Gerichtsterminen zu beauftragen. Der Beigeladene habe jederzeit von zu Hause arbeiten können und dort über einen PC sowie einen PKW verfügt. Geschäftszeiten für Anwälte gebe es nicht in der Kanzlei des Klägers, auch keine Pflicht zur telefonischen Erreichbarkeit. Die unterstützende Zahlung von Teilraten eines Fachanwaltskurses sei für den Kläger sinnvoll gewesen, da er die Zahlung von der Steuer habe absetzen können und von dem überlassenen Skript fachlich profitiert habe. Das Sozialgericht habe unzulässigerweise aus der Informationspflicht bei Verhinderung eine Weisungsgebundenheit konstruiert, obwohl eine Mitteilung bei Krankheit unter Kollegen üblich sei, um ein Fristversäumnis zu verhindern. Eine betriebliche Eingliederung habe nicht bestanden, nur weil der Beigeladene das Sekretariat eingesetzt habe. Das Sozialgericht habe im Übrigen die Versorgung in dem berufsständigen Versorgungswerk negiert, obwohl eine Befreiung vorgelegt worden sei. Der Beigeladene sei daher nicht schutzbedürftig hinsichtlich der Beiträge für die Rentenversicherung. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sei zuletzt nicht nachvollziehbar. Es sei zu erwägen, die für Lehrkräfte eingeführte Gesetzesänderung in § 127 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für den Beigeladenen analog anzuwenden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er ergänzt, es habe zu keiner Zeit eine Weisungsgebundenheit bestanden, auch ab Januar 2019 nicht, da dies den anwaltlichen Berufspflichten widerspreche. Der Beigeladene habe überwiegend von seiner Wohnung aus gearbeitet. Das Honorar in Höhe von 3.000 Euro sei als „Vorauszahlung“ auf den Umsatz verstanden worden, insofern habe auch ein wirtschaftliches Risiko des Beigeladenen bestanden. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2022 – 1 StR 188/22 sei erneut hinzuweisen.

Randnummer 15

Der Kläger beantragt,

Randnummer 16

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. September 2023 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2021 aufzuheben und insoweit festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2018 nicht als Rechtsanwalt bei ihm abhängig beschäftigt war und damit nicht der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

Randnummer 17

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 18

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 19

Sie verweist auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des Sozialgerichts sowie auf die Begründung des streitigen Bescheids. Die Neufassung des § 127 SGB IV sei ausweislich des eindeutigen Wortlauts und der Gesetzesmaterialien nur für Lehrtätigkeiten anwendbar. Eine planwidrige Regelungslücke sei nicht ersichtlich.

Randnummer 20

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Randnummer 21

Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert, er habe im Streitzeitraum weiterhin einen eigenen Mandantenstamm gehabt und seine Anwaltstätigkeit diesen Mandanten gegenüber selbst abgerechnet. Mandate, die über den Mandatskontext des Klägers gekommen seien, seien über diesen abgerechnet worden. Sein eigenes wirtschaftliches Risiko habe darin bestanden, dass nur das, was tatsächlich der Kanzlei des Klägers zugeflossen sei, ihm anteilig zugutegekommen sei.

Randnummer 22

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Randnummer 23

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Randnummer 24

Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 26. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte forderte zu Recht Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2018 in Höhe von 59.746,54 Euro nach, da der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kläger der Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

Randnummer 25

Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

Randnummer 26

Der Bescheid vom 26. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2021 ist formell rechtmäßig. Diesbezüglich verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Für die vom Kläger „ins Blaue hinein“ geäußerten Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung des Widerspruchsausschusses sind Anhaltspunkte weder konkret benannt noch ersichtlich.

Randnummer 27

Der Betriebsprüfungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Beigeladenen als Rechtsanwalt beim Kläger festgesetzt, da er i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig beschäftigt war.

Randnummer 28

Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB XI sowie § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, jeweils i.d.F. des Gesetzes vom 24. April 2006, BGBl. I S. 926) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV (i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. November 2009, BGBl. I S. 3710) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Darüber hinaus werden Arbeitnehmern auch in typischen Arbeitsverhältnissen immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Voraussetzung ist, dass ein unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken vorliegt. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2025 – B 12 BA 4/23 R – juris Rn. 15 m.w.N.). Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr. vgl. BSG, Urteil vom 22. Juli 2025 – B 12 BA 7/23 R – juris Rn. 11 m.w.N.).

Randnummer 29

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr. vgl. BSG. a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an. Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (stRspr. vgl. BSG. a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

Randnummer 30

Im Rahmen der Eingliederung sind grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder „in der Natur der Sache“ liegende Umstände zu berücksichtigen. Solchen Bedingungen ist nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (stRspr. vgl. BSG. a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

Randnummer 31

Wenn eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht wird, sind auch diese weiteren Rechtsbeziehungen zu betrachten (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2025 – B 12 BA 4/23 R – juris Rn. 17 m.w.N.). Bei einem Dreiecksverhältnis kann die zur Ausübung der Tätigkeit eingesetzte Person entweder als Erfüllungsgehilfe desjenigen herangezogen werden, der sich im eigenen Interesse zu einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat, oder als Arbeitnehmer/Beschäftigter dem Auftraggeber dieser Leistung zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung gestellt werden. Auch diese Abgrenzung richtet sich grundsätzlich nach den Kriterien der Eingliederung und Weisungsgebundenheit, wobei auf den Geschäftsinhalt der getroffenen Vereinbarung abzustellen ist, wie er tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 20. Juli 2023 – B 12 BA 1/23 R – juris Rn. 19 ff. m.w.N.).

Randnummer 32

Der Beruf des Rechtsanwalts kann grundsätzlich im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werden. Es gebietet insbesondere nicht die Widerspruchsfreiheit der Gesamtrechtsordnung, Angehörige freier Berufe (vgl. § 2 Abs. 1 BRAO) stets als selbstständig anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 4/20 R – juris Rn. 25 m.w.N.). Das Berufsrecht der Rechtsanwälte geht zwar grundsätzlich vom Leitbild der selbstständigen Tätigkeit aus, lässt aber auch den Status als Arbeitnehmer zu (vgl. § 46 Abs. 1 BRAO). Die im Berufsrecht verankerte Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die fachliche Unabhängigkeit als prägendes Element sind als solche keine Merkmale, denen ausschlaggebende Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zukommt (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 4/20 R – juris Rn. 27).

Randnummer 33

Aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV folgt nicht, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stets kumulativ vorliegen müssten, vielmehr handelt es sich schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur um „Anhaltspunkte“ für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien. Darüber hinaus kann sich das Abgrenzungsmerkmal der äußeren Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer des Arbeitseinsatzes so reduzieren, dass es eine sichere Unterscheidung zwischen abhängiger und selbstständiger Ausübung nicht mehr erlaubt und Rückschlüsse aus anderen Kriterien (z.B. Vergütung) gezogen werden müssen (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 – B 12 R 4/20 R – juris Rn. 27 und vom 14. Mai 1981 – 12 RK 11/80 – juris; ferner BGH, Urteil vom 8. März 2023 – 1 StR 188/22 – juris Rn. 12).

Randnummer 34

Nach diesen Maßstäben ist, wie vom Sozialgericht entschieden, für den Streitzeitraum von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Bei Gesamtabwägung der nach dem Ergebnis des Verfahren erkennbaren Indizien sprechen die gewichtigeren für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung und nicht einer selbstständigen Tätigkeit. Bei Betrachtung der von den Vertragspartnern gelebten tatsächlichen Verhältnisse überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale. Demgegenüber fallen die Merkmale, die für eine Selbstständigkeit sprechen, weit weniger ins Gewicht.

Randnummer 35

Wie ausgeführt, können dann, wenn ein Auftragnehmer – wie hier – als Erfüllungsgehilfe bei der Durchführung von Verträgen mit Dritten (hier den Mandanten) eingesetzt wird, die „regulatorischen Rahmenbedingungen“ eine fremdbestimmte Eingliederung bedingen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juli 2025 – B 12 BA 7/23 R – a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Maßgeblich bleibt aber auch in einer solchen rechtlichen Konstellation der im Einzelfall bestehende Grad der Einbindung in die Arbeitsabläufe und die Organisationsstruktur des Auftraggebers. Der Beigeladene war im gegenständlichen Zeitraum bei seiner Rechtsanwaltstätigkeit für den Kläger in dessen Arbeitsorganisation – in die Kanzlei – eingegliedert. Er bearbeitete Mandate des Klägers, die dieser gegenüber den Mandanten abrechnete, trat vor Gericht aufgrund einer Untervollmacht auf und fertigte gerichtliche sowie außergerichtliche Schriftsätze unter dem Briefkopf des Klägers. Die weitere organisatorische Abwicklung erfolgte über das Büro des Klägers. Insbesondere wurden die Schriftsätze des Klägers dort ausgefertigt und dem Beigeladenen zur Unterschrift vorgelegt. Er erbrachte damit im Rahmen der vom Kläger gegenüber seinen Mandanten geschuldeten anwaltlichen Leistungen Teilleistungen für dessen Kanzlei.

Randnummer 36

Dass der Beigeladene daneben eine eigene Rechtsanwaltskanzlei betrieb und eigene Mandate bearbeitete, steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung im hier zu beurteilenden Vertragsverhältnis nicht entgegen. Sozialversicherungsrechtlich ist jede Tätigkeit gesondert nach den für sie maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen; selbstständige und abhängige Tätigkeiten können nebeneinander ausgeübt werden. Deshalb kommt auch dem Umfang der aus der eigenen anwaltlichen Tätigkeit erzielten Einkünfte für die Statusbeurteilung der Tätigkeit für den Kläger keine entscheidende Bedeutung zu.

Randnummer 37

Für eine selbstständige Tätigkeit spricht zwar, dass der Beigeladene bei der Bearbeitung der ihm übertragenen Mandate fachlich weitgehend frei war und seine Tätigkeit hinsichtlich Zeit und Ort flexibel gestalten konnte. Diesem Umstand kommt bei einer anwaltlichen Tätigkeit jedoch nur geringes Gewicht zu. Wie ausgeführt, kann bei Diensten höherer Art und insbesondere bei Rechtsanwälten die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit stark zurücktreten und sich auf eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess verdichten (vgl. BSG, Urteile vom 5. März 2026 – B 12 BA 17/23 R – juris Rn. 11 und vom 22. Juli 2025 – B 12 BA 7/23 R – Rn. 15). Die fachliche Unabhängigkeit und zeitliche Gestaltungsfreiheit vermögen daher die aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit festgestellte Eingliederung des Beigeladenen in die Arbeitsorganisation des Klägers nicht entscheidend in Frage zu stellen. Wie im Übrigen vom Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden ist, habe sich insofern auch ab Januar 2019 nach einvernehmlicher Anstellung des Beigeladenen im Wesentlichen – abgesehen von der geltend gemachten Möglichkeit, weniger lukrative Mandate nicht ablehnen zu können – nichts geändert.

Randnummer 38

Der Beigeladene trug darüber hinaus kein relevantes unternehmerisches Risiko.

Randnummer 39

Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen. Eine selbstständige Tätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18 m.w.N.). Risikolos in diesem Sinne ist insbesondere die Vereinbarung eines gleichbleibenden Entgelts für geleistete Stunden (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn. 31) oder einer gleichbleibenden, erfolgsunabhängigen Vergütung (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2022, L 4 BA 52/18 – juris Rn. 127).

Randnummer 40

Der Beigeladene erhielt neben dem erfolgsabhängigen Entgelt in Höhe von 20 % der von ihm erwirtschafteten Nettoerlöse eine feste, ausnahmslos monatliche Vergütung von 3.000 Euro. Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung von Tantiemen bzw. Bonuszahlungen an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist, ist deren Gewicht für die vorzunehmende Abgrenzung eher gering (Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Juli 2018 – L 7 R 5189/16 – juris Rn. 33). Wie vom Sozialgericht ausgeführt, war die monatliche, für Arbeitnehmer typische Vergütung hier für die Abgrenzung von erheblicher Bedeutung. Das von den Vertragsparteien gewählte Vergütungsmodell hatte nach Angaben des Klägers den Hintergrund, dass ein Festbetrag zur zuverlässigen Berechnung der Kammerbeiträge und der Versicherungen des Beigeladenen, die von ihm getragen wurden, erforderlich war. Der Beigeladene hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzt, aufgrund persönlicher Umstände sei seinerzeit für ihn das monatlich kalkulierbare Einkommen wichtig gewesen. Eine solche Planungs- und Finanzierungssicherheit ist aber gerade typisch für den festen Lohn eines Arbeitnehmers. Auch wenn es der Beigeladene durch das variable Vergütungselement (20 % des Nettoerlöses) in der Hand hatte, seinen Verdienst zu steigern, und hierbei auch das Ausfallrisiko mitgetragen hat (bei Nichtzahlung des Mandanten habe kein Anspruch auf das Erfolgshonorar bestanden), was der Senat als Anhaltspunkt für eine selbstständige Tätigkeit gewertet hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass er die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt hatte. Denn anders, als es in der mündlichen Verhandlung mit dem Begriff der „Vorauszahlung“ anklingen sollte, hatten der Kläger und der Beigeladene das Monatsentgelt von 3.000 Euro vertraglich gerade nicht als Vorschuss auf das Erfolgshonorar vereinbart. Hierzu finden sich in dem Dienstvertrag keinerlei Anhaltspunkte. Dies ist auch nach den gelebten Verhältnissen nicht ersichtlich. Denn eine solche – denkbare – Vereinbarung, die bei ausbleibenden Gewinn gegebenenfalls auch eine Rückforderung vorsehen könnte, wurde nicht praktiziert. Vielmehr hat der Beigeladene in jedem Tätigkeitsmonat 3.000 Euro abgerechnet und ohne Abzüge erhalten. Dies wird insbesondere im Dezember 2015 deutlich, wo zwar das „Monatsgehalt“ abgerechnet wurde, darüber hinaus aber kein Erfolgshonorar gezahlt, aber auch keine Reduktion mangels Umsatzes vorgenommen worden war.

Randnummer 41

Der Beigeladene hat zudem kein relevantes eigenes Kapital (z.B. durch eine eindeutige Beteiligung an der Raummiete oder an den Sekretariatskosten) eingesetzt. Soweit der Kläger ausgeführt hat, es habe sich um eine „nette“ Beteiligung an diesen Kosten gehandelt, kann dies dahinstehen. Die von dem Beigeladenen getragenen Beiträge zur Haftpflichtversicherung bzw. zur Rechtsanwaltskammer und zum Versorgungswerk waren Fixausgaben, die gerade durch die feste monatliche Vergütung von 3.000 Euro berechenbar und finanzierbar sein sollten. Die Haftpflichtversicherung hatte der Kläger bereits zuvor für seine eigene selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt abgeschlossen und für die Tätigkeit beim Kläger nicht angepasst, wie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt worden ist. Selbst Investitionen wie die Kosten eines Fachanwaltslehrganges wurden vom Kläger (mit) finanziert. Dass er dabei auch eigene Interessen verfolgte, ändert nichts daran, dass der Beigeladene insofern hinsichtlich der Kosten einem Arbeitnehmer vergleichbar entlastet wurde. Auch Fahrtkosten wurden vom Kläger übernommen. Da unternehmerisches Handeln durch das Bestehen von entsprechenden Chancen und Risiken gekennzeichnet ist (s.o.), und hier zwar gewissen Chancen bestanden (Boni), aber keine nennenswerten Risiken, ist das Unternehmerrisiko des Beigeladenen in der streitigen Tätigkeit für den Kläger insgesamt eher als gering einzustufen. Dass der Beigeladene über einen eigenen Computer verfügte, den er auch für seine Tätigkeit für den Kläger genutzt habe, fällt schon angesichts der vergleichsweise geringen Kosten nebst der Steuervorteile nicht erheblich ins Gewicht. Dasselbe gilt für den Umstand, dass er einen eigenen Pkw nutzte, da er zumindest, wie ausgeführt, Fahrtkostenersatz erhielt. Dieser mag der Mandantschaft des Klägers auferlegt worden sein, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, indes führte dies gleichwohl zu einer Freistellung des Klägers und damit Risikominimierung insoweit, die Selbstständigen gerade nicht gleichermaßen zugutekommt. Dass der Betrag von 3.000 Euro nur ¾ eines Vergleichsentgelts eines Junganwalts im öffentlichen Dienst erreiche, wie es der Kläger vorträgt, führt – schon weil der Umfang der Tätigkeit (Voll- oder Teilzeit) nicht vereinbart wurde – zu keiner anderen Bewertung. Im Übrigen ist dies auch im Verhältnis zur ab Januar 2019 vom Beigeladenen beim Kläger ausgeübten Beschäftigung zu einem Entgelt von 4.000 Euro für 40 Wochenstunden nicht ansatzweise plausibel.

Randnummer 42

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2023 – 1 StR 188/22. Denn dieser knüpft an dieselben Voraussetzungen an wie das Bundessozialgericht und hebt hervor, wann die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung im Einzelfall an Trennschärfe und Aussagekraft verlieren, weil die konkreten Umstände sowohl bei einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbstständigen Tätigkeit festzustellen sein können, wann im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung den übrigen Merkmalen wie dem eigenen Unternehmerrisiko und der Art der vereinbarten Vergütung mehr Gewicht beigemessen werden muss (BGH, a.a.O., juris Rn. 13). Insoweit sah es der Bundesgerichtshof ebenfalls als entscheidend an, ob die Tätigkeit mit einem – gegebenenfalls pauschalierten – Verlustrisiko belastet ist und deshalb einer Gewinnbeteiligung gleichkommt oder ob sie lediglich als Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung anzusehen ist. Vorliegend haben die Beteiligten aber gerade ein Vergütungsmodell gewählt, welches nicht mit einem Verlustrisiko belastet war (keine erheblichen Ausgaben z.B. für Personal oder Büroräume, deren fehlende Amortisierung der Beigeladene riskiert). Die monatlichen Ausgaben für Versicherung und Versorgungswerk fielen demgegenüber nicht ins Gewicht, da diese bereits für die eigene selbstständige Tätigkeit des Klägers geschuldet waren und auf der Grundlage des Fixums gerade finanziert werden sollten. Dieser Honoraranteil, der im Streitzeitraum dem Beigeladenen durchgehend gezahlt wurde und erheblich über dem variablen Honoraranteil lag, der teilweise ganz bzw. nur sehr gering ausfiel, entsprach einer üblichen Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung. Das Element der Gewinnbeteiligung stand dahinter zurück. In einem solchen Fall hat auch der Bundesgerichtshof im vom Kläger angeführten Urteil (1 StR 188/22) ausgeführt, dass dann von einer sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung des Rechtsanwalts auszugehen ist, auch wenn die Vertragsparteien ihn als „freien Mitarbeiter“ bezeichnen oder Rechnungen mit Umsatzsteuer stellen (Leitsatz zu 1, Rn. 14f.).

Randnummer 43

Es bestand hiernach aufgrund der abhängigen Beschäftigung im Streitzeitraum Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere war der Beigeladene im Streitzeitraum nicht hauptberuflich selbstständig (vgl. § 5 Abs. 5 SGB V). Vielmehr bildete die hier zu beurteilende Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit, da der Beigeladene lediglich 30 - 42 % seiner Einkünfte durch andere Einkünfte, z.B. eigene Mandate, erzielt hat. Dies wird auch aus dem Verhältnis der Vereinbarung eines Monatsnettoeinkommens von 3.000 Euro im Verhältnis zu dem – hier nicht gegenständlich – ab Januar 2019 vereinbarten Bruttoeinkommen von 4.000 Euro für eine 40-Stundenwoche deutlich.

Randnummer 44

Der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung stand nicht entgegen, dass der Beigeladene mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 10. Mai 2001 von der Rentenversicherungspflicht befreit worden war. Denn diese Befreiung bezog sich auf eine frühere Tätigkeit des Beigeladenen ab dem 1. Dezember 2000 als angestellter Rechtsanwalt, für die der Beigeladene die Befreiung konkret beantragt hatte (vgl. Antrag vom 9. Februar 2001). Ein Befreiungsbescheid gilt nur für die jeweilige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 12 R 5/10 R – juris Rn. 23 ff. m.w.N.) und wird mit Aufgabe der Tätigkeit, für welche die Befreiung erteilt wird, gemäß § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam, weil er sich auf andere Weise erledigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – B 5 RE 1/18 R - juris Rn. 64 m.w.N.). Dies folgt aus § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI, wonach die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist. Soweit sich nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI die Befreiung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet, sind diese Voraussetzungen bereits wegen des unbefristet mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstvertrags vom 18. November 2015 nicht gegeben.

Randnummer 45

Die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten nach § 127 SGB IV ist hier wegen des klaren Wortlauts weder direkt anzuwenden, noch kommt in Ermangelung einer Regelungslücke eine analoge Anwendung in Betracht.

Randnummer 46

Fehler bei der Berechnung des Nachforderungsbetrags sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Kläger nicht konkret geltend gemacht.

Randnummer 47

Soweit der Kläger neben der Aufhebung des streitigen Bescheids auch sinngemäß die Feststellung begehrt hat, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht abhängig beschäftigt war und damit nicht der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag, konnte die darauf gerichtete Klage aus vorstehenden Gründen ebenfalls keinen Erfolg haben.

Randnummer 48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Eine Kostenerstattung der Beigeladenen ist nicht geboten (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Randnummer 49

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

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