(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
12 Entscheidungen zitieren § 2 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 08.12.2014 – AnwZ (Brfg) 45/14 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen
Anwaltsgerichtliches Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Verhinderung des anwaltlich vertretenen Betroffenen als Terminsverlegungsgrund; Teilzulassung oder Teilwiderruf der Zulassung bei Vermögensverfall des Rechtsanwalts
BVerfG, Beschl. v. 06.12.2011 – 1 BvR 2280/11 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Versagung der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung
BGH, Urt. v. 18.07.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen
Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG
BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 7 C 23/18 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat
Leitsatz: 1. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist auch anwendbar, wenn einem beschränkten Antrag auf Informationszugang Versagungsgründe nach §§ 3 bis 6 IFG nicht entgegenstehen. 2. Allein der Mandant kann über ein von der anwaltlichen Schweigepflicht erfasstes mandatsbezogenes Drittgeheimnis verfügen und das Einverständnis zu dessen Weitergabe erteilen.
BGH, Urt. v. 17.11.2011 – IX ZR 161/09 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat
Leitsatz: Bringt ein Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, haftet die Gesellschaft auch dann nicht für eine im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründete Verbindlichkeit, wenn dieser im Rechtsverkehr den Anschein einer Sozietät gesetzt hatte.
BGH, Urt. v. 12.05.2016 – IX ZR 241/14 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig. 2. Ein Anwaltsvertrag verstößt nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.
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