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Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Baden-Württemberg

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2026 – L 10 R 47/25

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2026:0723.L10R47.25.00

Leitsatz

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Amts wegen im Anschluss an ein Gutachten nach § 109 SGG rechtfertigt keine Kostenübernahme auf die Staatskasse nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG, wenn das Gutachten von Amts wegen gerade die Unrichtigkeit der Beurteilung des Wahlsachverständigen erweist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.12.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Randnummer 2

Der 1967 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben von August 1988 bis August 1990 eine Ausbildung zum Maler und Lackierer und war in diesem Beruf bis Mitte Oktober 1990 beschäftigt. Nach seinem Wehr- bzw. Zivildienst (Januar 1991 bis März 1992) arbeitete er versicherungspflichtig von Mai 1992 - mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit - bis zum erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2017 als Sachbearbeiter/Qualitätsprüfer für Flüssiglacke. Von Anfang Dezember 2017 bis Anfang März 2019 bezog er Arbeitslosengeld. Seither steht er im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt.

Randnummer 3

Seinen ersten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung von Februar 2018 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2018 ab, da die medizinischen Voraussetzungen nicht vorlagen. Grundlage war namentlich der Reha-Entlassungsbericht der Ärzte der Z1-Klinik in B1 vom 25.04.2016 und das Gutachten des B2 vom 03.04.2018, die übereinstimmend leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich für möglich erachteten. Im anschließenden Klageverfahren (S 3 R 2241/18) beim Sozialgericht Heilbronn (SG) bestätigte dies der B3, der in seinem Gutachten vom 14.06.2019 (Diagnosen: von jeher vorbestehende vielschichtige Persönlichkeitsakzentuierungen bei gleichzeitig niedrigem Persönlichkeitsstrukturniveau; bereits seit 2003 bestehende Agoraphobie mit Panikstörung ohne weiterreichendes, überdauerndes Vermeidungsverhalten; inhaltsabhängig dysthyme Verstimmung; Nikotinabusus; Zustand nach [Z.n.] Drogenabusus ohne chronische, drogentoxische Folgeschäden; Z.n. Hüft-OP links sowie Schultergelenksbeschwerden links jeweils ohne neurologische Defizite und ohne weiterreichende funktionelle Einschränkungen) u.a. ausgeprägte Hinweise für nicht authentische Beschwerdeanteile bzw. simulative Tendenzen des Klägers beschrieb. Darauf gestützt wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.09.2020 ab. Die dagegen eingelegte Berufung (L 5 R 3104/20) nahm der Kläger im Mai 2022 wieder zurück.

Randnummer 4

Von Anfang Juni bis Anfang Juli 2022 befand sich der Kläger erneut in teilstationärer Behandlung im Zentrum für Psychiatrie Klinikum W1 (ZfP) in W2 (Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, Dysthymia, Missbrauch einer psychotropen Substanz [Cannabis] in der Eigenanamnese). Mitte September 2022 beantragte er bei der Beklagten erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, da die medizinischen Voraussetzungen weiterhin nicht vorlägen (Bescheid vom 26.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2023). Grundlage dessen war u.a. das Gutachten der H1 vom 09.02.2023, die nach Untersuchung die Beurteilung des B3 auch weiterhin für zutreffend erachtete und ebenfalls auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung und -demonstration des Klägers hinwies. Im Vordergrund stehe eine Dysthymie (Stimmungsschwankungen) mit Somatisierung bei auswärts- und vordiagnostizierter depressiver Episode, gegenwärtig remittiert. Die objektivierbaren funktionellen Defizite führten allein zu qualitativen Einschränkungen, nicht jedoch zu einer zeitlichen Leistungsminderung für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.

Randnummer 5

Hiergegen hat der Kläger am 24.04.2023 beim SG die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen - wie auch schon im vorausgegangenen Rechtsstreit - auf die Einschätzung seiner behandelnden K1 gestützt und auf seine wiederholten Behandlungen wegen schwerer psychischer Erkrankungen im ZfP verwiesen. Er könne keine drei Stunden mehr arbeiten und ihm müsse eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden.

Randnummer 6

Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Die K1 hat unter Angabe der Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Agoraphobie ohne Angabe einer Panikstörung und Dysthymia gemeint (Auskunft vom 14.07.2023), dass der Kläger mindestens seit Beginn der „Dauerkrankschreibung“ am 02.11.2017 nur noch unter drei Stunden täglich leistungsfähig sei. Ähnlich hat sich auch die Psychotherapeutin des Klägers, die M1, geäußert (Auskunft vom 14.09.2023), wobei sie als Diagnose neben einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Agoraphobie mit vom Kläger angegebener Panikstörung seit ungefähr 2015 („bislang in den Berichten nicht aufgeführt“) genannt hat. Der B4 hat mitgeteilt (Auskunft vom 25.07.2023), dass der Kläger im Wesentlichen an einer Hüftpfannendysplasie links, einer Supraspinatustendinose links bei subakromialen Impingementsyndrom sowie an einer chronischen Lumbalgie mit Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule (LWS) leide. Eine leichte berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von sechs Stunden täglich sei dadurch nicht ausgeschlossen, es bestünden rein qualitative Einschränkungen (wechselnder Körperhaltung, vorwiegend sitzend, keine Arbeiten in Zwangshaltungen und Überkopf, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie auf unebenem Untergrund, keine Tätigkeiten unter extremen klimatischen Bedingungen).

Randnummer 7

Während des Klageverfahrens hat sich der Kläger erneut im ZfP W2 befunden (stationäre Behandlung vom 25.01. bis 15.02.2024, Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, Agoraphobie mit Panikstörung, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, Missbrauch einer psychotropen Substanz in der Eigenanamnese, Vitaminmangel, Verdacht auf [V.a.] Restless-Legs-Syndrom, Z.n. Hüft-OP bei Dysplasie).

Randnummer 8

Für die Beklagte haben die N1 und W3 sozialmedizinisch Stellung genommen. Ersterer hat auf die mehrmals ärztlich-gutachtlich beschriebenen nicht-authentischen Beschwerdeangaben des Klägers bei negativer Antwortverzerrung hingewiesen, Letztere darauf, dass die diagnostischen Angaben der ZfP-Ärzte im Entlassungsbericht vom 20.03.2024 nicht nachvollziehbar seien und im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Klägers beruhten.

Randnummer 9

Das SG hat von Amts wegen das Sachverständigengutachten der B5 eingeholt, die den Kläger am 30.08.2024 untersucht hat. B5 hat rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig remittiert, eine Dysthymie, eine Somatisierungsstörung, eine Panikstörung, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit überwiegend ängstlich-vermeidenden Anteilen sowie ein Restless-Legs-Syndrom (RLS) diagnostiziert und auf negative Antwortverzerrungen respektive nicht-authentische Beschwerdeangaben des Klägers bei nicht zu übersehender Begehrenshaltung aufmerksam gemacht. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts könne der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich verrichten, wobei qualitative Einschränkungen bestünden (keine Nacht-/Wechselschicht, keine besonderen Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, die geistige Beanspruchung und die Verantwortung, keine Tätigkeiten mit hohem Konfliktpotential bzw. im Sicherheitsbereich).

Randnummer 10

Die Klägerseite hat Einwände gegen die Beurteilung der Sachverständigen erhoben. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 04.11.2024 Bezug genommen.

Randnummer 11

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.12.2024 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil er noch in der Lage sei, jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten, sodass keine Erwerbsminderung vorliege. Dabei hat es sich in orthopädischer Hinsicht auf die Auskunft des B4 und in nervenärztlicher Hinsicht maßgeblich auf das Sachverständigengutachten der B5 - unter näherer Darlegung des erhobenen Befunds - und das Gutachten der H1 gestützt, die beide schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hätten, dass die beim Kläger objektivierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht derart schwerwiegend seien, dass daraus eine zeitliche Leistungsminderung resultiere, zumal beide Gutachter auf sehr deutliche nicht authentische Beschwerdeanteile bzw. simulative Tendenzen hingewiesen hätten. Die Einwände des Klägers gegen die Einschätzung der B5 entsprächen im Wesentlichen denen, die der Kläger bereits seinerzeit gegen das Gutachten des B3 erhoben habe und beträfen ohnehin nur Randbereiche der gutachtlichen Beurteilung. Bereits B3 habe im Übrigen aufgezeigt, dass die Einschätzung der K1 nicht nachvollziehbar sei. Aus den Berichten des ZfP ergebe sich nichts Abweichendes, zumal die dortigen Behandlungen gerade zu einer Stabilisierung geführt hätten. Ungeachtet dessen beruhten die Berichte im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Klägers ohne Validierung der geklagten Beschwerden, wobei namentlich auffällig sei, dass der letzte Aufenthalt des Klägers dort „im Hinblick auf das Rentenverfahren auf drei Wochen begrenzt“ worden sei. Schließlich sei der Kläger schon mangels Gehbeeinträchtigung auch nicht in seiner Wegefähigkeit beschränkt.

Randnummer 12

Gegen den - seiner Prozessbevollmächtigten am 04.12.2024 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.01.2025 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren auf Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen - auch aus dem vorangegangenen Rechtsstreit - wiederholt und auf die Einschätzung seiner behandelnden Ärzte verwiesen.

Randnummer 13

Der Kläger beantragt,

Randnummer 14

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.12.2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab 01.09.2022 zu gewähren.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 16

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 17

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Randnummer 18

Der Senat hat bei B5 die ergänzende Stellungnahme vom 11.04.2025 zu den Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 04.11.2024 eingeholt. B5 hat ausgeführt, dass die Vorwürfe des Klägers einer Grundlage entbehrten und dass sie in ihrem Gutachten hinreichend dargelegt habe, warum der Einschätzung der behandelnden Therapeuten nur bedingt gefolgt werden könne.

Randnummer 19

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat das Sachverständigengutachten des R1 vom 09.09.2025 eingeholt. Dieser hat nach Untersuchung des Klägers gemeint, dass sein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter drei Stunden arbeitstäglich liege, dies zumindest seit Juni 2022. Der Kläger benötige zudem „nicht besonders gut planbare“ Erholungspausen und während des Auftritts depressiver Phasen sei insbesondere aufgrund der Konzentrationsstörungen eine Fahrtüchtigkeit nicht gegeben. Diagnostisch ist der Wahlsachverständige von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode bzw. von einer Dysthymia, somit von einer sog. Double Depression, einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie von einer selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung anamnestisch seit früher Jugend ausgegangen.

Randnummer 20

Die Beklagte ist dem Gutachten mit der Stellungnahme der F1 vom 08.10.2025 entgegengetreten. Die Schwere der vom Wahlsachverständigen postulierten Einschränkungen könne nicht nachvollzogen werden, sie beruhe maßgeblich auf den subjektiven Angaben des Klägers, die nicht kritisch hinterfragt worden seien.

Randnummer 21

Der Senat hat von Amts wegen das Sachverständigengutachten des H2, vom 03.02.2026 eingeholt. Der Sachverständige hat nach Untersuchung beim Kläger von Seiten seiner Fachgebiete eine „Double Depression" mit anhaltender ängstlich-depressiver Störung i.S. einer depressiven Neurose und darauf aufgesetzten depressiven Episoden im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit remittiert, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren Zügen, eine Agoraphobie mit Angabe von Panikattacken und mäßig ausgeprägtem Vermeidungsverhalten sowie eine Tabakabhängigkeit diagnostiziert. Die dadurch bedingten objektivierbaren funktionellen Beeinträchtigungen führten jedoch lediglich zu qualitativen Einschränkungen (keine Nacht- und Wechselschicht, kein besonderer Zeit- bzw. Leistungsdruck, z.B. Akkord-/Fließbandarbeit; keine erhöhten Anforderungen an die Stressbelastbarkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen und die Umstellungsfähigkeit; keine besonderen geistigen Anforderungen wie Daueraufmerksamkeit und ständige schnelle Reaktionsfähigkeit; keine besondere Verantwortung; von somatischer Seite: Möglichkeit zum Körperhaltungswechsel; keine Wirbelsäulenzwangshaltungen und keine häufigen Überkopfarbeiten; keine knieenden, hockenden und bückenden Tätigkeiten; keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; kein häufiges Heben/Tragen von Lasten über 15 kg), nicht jedoch zu einer zeitlichen Leistungsminderung für leichte und mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Solche seien dem Kläger vielmehr noch mehr als sechs Stunden täglich möglich. Es liege auch keine Beschränkung hinsichtlich des Erreichens eines Arbeitsplatzes vor. Eine wesentliche Abweichung gegenüber den Vorgutachten der B2, B3, H1 und B5 bestehe insgesamt nicht. Die Einschätzung des Wahlsachverständigen hingegen überzeuge nicht. Sie sei nicht ausreichend mit objektivierbaren Befunden belegt. Das Gutachten bestehe zum größten Teil auch lediglich aus allgemeinen Ausführungen und Stellungnahmen zu den in den Akten vorliegenden Berichten und Gutachten sowie aus abstrakten Diagnoseerläuterungen. Im Kern beruhe die wahlsachverständige Einschätzung auf den Angaben des Klägers. So habe der Wahlsachverständige etwa den Schweregrad der von ihm angenommenen ausgeprägten agoraphobischen Symptomatik an den vom Kläger bloß beschriebenen Vermeidungsverhalten festgemacht, nicht jedoch anhand einer während der Untersuchung vorliegenden Ängstlichkeit. Tatsächlich seien die objektivierbaren psychischen Beeinträchtigungen des Klägers nur leicht bis mäßig ausgeprägt, kognitive Defizite bestünden gerade nicht, was nach der vorliegenden mehr als dreistündigen Untersuchung eindrucksvoll belegt sei. Nicht nachvollziehbar, da nicht befundgestützt, seien auch die Leistungseinschätzungen der K1 und M1. Nämliches gelte hinsichtlich der Diagnoseangabe einer schweren psychischen Symptomatik durch die ZfP-Ärzte. Auch diese beruhe im Wesentlichen auf den Beschwerdeangaben des Klägers. Aus den in den Berichten dokumentierten klinischen Befunden ergäbe sich überhaupt keine schwergradige depressive Symptomatik, nicht einmal eine mittelgradige.

Randnummer 22

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Randnummer 23

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 24

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2022 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2023, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger auf dessen neuerlichen Rentenantrag von Mitte September 2022 Rente wegen Erwerbsminderung zu erbringen.

Randnummer 25

Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, sodass ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zusteht.

Randnummer 26

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI zutreffend dargelegt und ebenso zutreffend - namentlich gestützt auf die Auskunft des B4 von orthopädischer Seite und von nervenärztlicher Seite auf das (urkundsbeweislich verwertbare) Gutachten der H1 sowie das Sachverständigengutachten der B5 - insbesondere unter Darstellung des von der Sachverständigen erhobenen Befunds begründet, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er trotz der bei ihm objektivierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage ist, jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter den üblichen Bedingungen und unter Beachtung näher aufgeführter rein qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten, sodass keine Erwerbsminderung vorliegt. Ebenso zutreffend hat es ausgeführt, dass die Einwände der Klägerseite die Beurteilung der Sachverständigen B5 nicht erschüttern und dass der nicht auf objektivierbaren Befunden beruhenden Leistungseinschätzung der behandelnden K1 bzw. der M1 nicht gefolgt werden kann. Der Senat sieht in Ansehung all dessen gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den oben zusammengefassten Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.

Randnummer 27

Die weitere Beweisaufnahme im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Randnummer 28

Die B5, die die Leistungsbeurteilung der H1 bestätigt hat - Letztere wiederum hat die des B3 in dessen (vorliegend urkundsbeweislich verwertbaren) Gutachten vom 14.06.2019 als auch weiterhin richtig bestätigt -, hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11.04.2025 im Einzelnen ausgeführt, warum die Einwände der Klägerseite gegen ihre Beurteilung unberechtigt sind. Dies überzeugt den Senat ebenso wie ihr Gutachten. Denn dieses ist befundgestützt und hat, ebenso wie die Vorgutachten, beim Kläger keine höhergradigen seelischen Störungen mit Auswirkung auf das zeitliche Leistungsvermögen ergeben.

Randnummer 29

Der H2 hat dies bestätigt. Dass er die beim Kläger von psychiatrischer Seite objektivierbaren Gesundheitsstörungen teilweise diagnostisch anders gefasst hat, als die H1 und B5 („Double Depression" mit anhaltender ängstlich-depressiver Störung i.S. einer depressiven Neurose und darauf aufgesetzten depressiven Episoden im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit remittiert, Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren Zügen, Agoraphobie mit Angabe von Panikattacken und mäßig ausgeprägtem Vermeidungsverhalten), ändert nichts daran, dass auch er beim Kläger - entgegen dessen Beschwerdeangaben und -demonstrationen - keinen schwerwiegenden psychopathologischen Befund hat objektivieren können, ebenso wie zuvor die B5 und die H1. Für die Frage einer Erwerbsminderung kommt es nicht entscheidend auf eine bestimmte Diagnosestellung, die Art oder Anzahl von Diagnosen - schon gar nicht auf bloße Verdachts- oder „Z.n.“-Diagnosen (statt vieler nur Senatsurteil vom 16.05.2024, L 10 R 3332/23, in juris, Rn. 50 m.w.N.; Senatsurteil vom 19.10.2023, L 10 R 3609/21, www.sozialgerichtsbarkeit.de) - oder auf die Bezeichnung von Befunden an, sondern auf die Beeinflussung des individuellen quantitativen sowie qualitativen Leistungsvermögens durch überdauernde Gesundheitsstörungen auf der Grundlage schlüssig und nachvollziehbarer objektiv-klinischer Befunde (s. statt vieler nur BSG 28.02.2017, B 13 R 37/16 BH, in juris, Rn. 15; Senatsurteile vom 21.11.2024, L 10 R 1950/24, in juris, Rn. 29 und vom 16.05.2024, L 10 R 3332/23, in juris, Rn. 30, 50 m.w.N., st. Rspr.), also auf die durch die Gesundheitsstörungen verursachten funktionellen Beeinträchtigungen. Dem entsprechend sind auch die Ursachen der Gesundheitsstörung nicht maßgeblich (BSG a.a.O.). Derartige höhergradige, zeitlich überdauernde funktionelle Defizite von psychischer Seite auf Grundlage objektiv-klinischer Befunde haben beim Kläger auch im Rahmen der Untersuchung durch H2 - wie schon zuvor namentlich bei B5 und H1 - gerade nicht vorgelegen.

Randnummer 30

Bei der Untersuchung durch H2 ist der pünktlich erschienene Kläger bewusstseinsklar, allseits orientiert, mit intakter Auffassung und durchgehend wach während der über dreistündigen Untersuchung gewesen, ohne Anzeichen für eine Ermüdung, Erschöpfung oder Verlangsamung. Konzentrationsstörungen bzw. ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit haben nicht vorgelegen, ebenso wenig grobe Defizite der Gedächtnisfunktionen. Er hat bei geordnetem formalem Gedankengang flüssig sowie schnell in normaler Lautstärke gesprochen und phobische Ängste vor dem Autofahren (als Fahrer), vielen Menschen und öffentlichen Verkehrsmitteln angegeben, jedoch keine Grübelkreisläufe oder Zwangssymptome. Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen bzw. Ich-Störungen haben nicht vorgelegen. Seine Stimmungslage ist nur leicht gedämpft-subdepressiv ohne ausgeprägten depressiven Affekt gewesen, seine affektive Schwingungsfähigkeit nur leicht eingeschränkt. Entgegen der geklagten Beschwerden hat er während der Untersuchung bei normaler Gestik und Mimik weder ängstlich gewirkt, noch haben sich eine Anspannung, psychomotorische Unruhe oder eine psychomotorische Hemmung gezeigt. Auch eine Affektlabilität hat nicht vorgelegen, ebenso wenig wie die geklagte Störung des Antriebs und eine Erschöpfung.

Randnummer 31

Damit hat H2 keinen wesentlich abweichenden, geschweige denn höhergradig eingeschränkten psychischen Befund erhoben, wie zuvor namentlich bereits B5 und H1. Dass er in Ansehung all dessen, einer erhaltenen Tagestruktur sowie noch vorhandener Interessen des Klägers (u.a. Versorgung des Haushaltes mit putzen, Wäsche machen, Spülmaschine ausräumen, gelegentlich kochen, den kleinen Hund versorgen und mit ihm Gassi gehen, „ab und zu“ Akustik- und E-Gitarre spielen, Musik hören, Fernsehen, Kontakt mit dem Vater über WhatsApp) - wie auch schon insbesondere die B5 und H1 - lediglich zu qualitativen Einschränkungen (keine Nacht- und Wechselschicht, kein besonderer Zeit- bzw. Leistungsdruck, z.B. Akkord-/Fließbandarbeit; keine erhöhten Anforderungen an die Stressbelastbarkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen und die Umstellungsfähigkeit; keine besonderen geistigen Anforderungen wie Daueraufmerksamkeit und ständige schnelle Reaktionsfähigkeit; keine besondere Verantwortung; B5 zusätzlich: keine Tätigkeiten mit hohem Konfliktpotential bzw. im Sicherheitsbereich) gelangt ist, eine zeitliche Leistungsminderung für jedenfalls leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich hingegen verneint hat, überzeugt den Senat in jeder Hinsicht.

Randnummer 32

Die entgegenstehende Leistungseinschätzung des Wahlsachverständigen R1 tut dies demgegenüber nicht. Insoweit nimmt der Senat auf die gut nachvollziehbaren Ausführungen der F1 (deren sozialmedizinische Stellungnahme vom 08.10.2025 als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertbar ist) sowie des H2 (zusammengefasst oben im Tatbestand wiedergegeben) Bezug und macht sich diese zu eigen. Darüber hinaus überzeugt auch die selektive Kritik des Wahlsachverständigen insbesondere an der Beurteilung der B5 ohnehin nicht, unabhängig davon, dass H2 ihre Leistungsbeurteilung bestätigt hat. Mitnichten hat sich die Sachverständige allein oder auch nur hauptsächlich auf einen Beschwerdevalidierungstest gestützt, sondern in erster Linie auf den von ihr erhobenen objektiv-klinischen Befund, anders als der Wahlsachverständige selbst, der die subjektiven Beschwerdeangaben des Klägers unkritisch übernommen und gerade nicht validiert hat. Dass die Beschwerdeangaben und -demonstrationen des Klägers wegen negativer Antwortverzerrungen, nicht authentischer und simulativer Anteile nicht maßgeblich zugrunde gelegt werden können, hat bereits der B3 im Vorprozess hinreichend aufgezeigt und die B5 und H2 haben dies eindrucksvoll bestätigt und auf den eklatanten Widerspruch zwischen klinischem Befund und dem vom Kläger angegebenem Befinden hingewiesen, so auch schon der N1 (sozialmedizinische Stellungnahme vom 04.10.2023, als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertbar).

Randnummer 33

Aus diesen Gründen kann auch bereits den diagnostischen Angaben der ZfP-Ärzte nicht gefolgt werden, denn sie beruhen ebenfalls maßgeblich auf den subjektiven Beschwerdeangaben des Klägers. Dass sich eine schwere psychische Symptomatik aus den Berichten gerade nicht befundgestützt ableiten lässt, hat der H2 im Einzelnen überzeugend herausgearbeitet und zuvor hatte auch bereits die W3 (sozialmedizinische Stellungnahme vom 15.07.2024, als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertbar) darauf hingewiesen. Dagegen ist nichts zu erinnern.

Randnummer 34

Die abweichende Einschätzung der K1 überzeugt nicht - so bereits zu Recht N1 - und sie ist nunmehr bereits mehrfach gutachtlich widerlegt. Sie entbehrt jeglicher objektiv-klinischer Grundlage. Dass die Ärztin auch weiterhin daran festhält, der Kläger sei seit November 2017 durchgehend erwerbsgemindert, ist schon in Ansehung der im Vorprozess getroffenen entgegenstehenden Feststellungen insbesondere auf Grundlage der Gutachten der B2, B3 und H1 schlicht unverständlich.

Randnummer 35

Aus der Auskunft (gegenüber dem SG) der M1, die den Kläger ohnehin (seinen Angaben gegenüber H2 gemäß) seit über einem Jahr nicht mehr behandelt, ergibt sich schon deshalb nichts Abweichendes, weil sie keinen entsprechenden objektiv-klinischen Befund mitgeteilt, sondern ebenfalls die subjektiven Angaben des Klägers maßgeblich zugrunde gelegt hat. Auch darauf haben H2 und zuvor schon N1 vollkommen zu Recht aufmerksam gemacht.

Randnummer 36

Die sonstigen beim Kläger bestehenden (somatischen) Gesundheitsstörungen, insbesondere die von B4 in dessen Auskunft gegenüber dem SG genannte Hüftpfannendysplasie, Supraspinatustendinose mit subakromialem Impingement der linken Schulter und chronische Lumbalgie mit Spondylose der LWS sowie das RLS, bedingen keine zeitliche Leistungsminderung, sondern allein qualitative Einschränkungen (Möglichkeit zum Körperhaltungswechsel, keine Arbeiten in [Wirbelsäulen-]Zwangshaltungen und Überkopf, keine knieenden, hockenden und bückenden Tätigkeiten; kein häufiges Heben/Tragen von Lasten über 15 kg, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie auf unebenen Untergrund, keine Tätigkeiten unter extremen klimatischen Bedingungen). Dies stützt der Senat maßgeblich auf die Auskunft des B4, das Gutachten des B5 sowie auf das Gutachten des H2. Insbesondere der von ihm erhobene klinische Körperbefund (namentlich: Arme und Beine frei beweglich, an den oberen und unteren Extremitäten regelrechte Muskeltrophik und normaler Muskeltonus, grobe Kraftentfaltung unauffällig, keine pathologischen Reflexe, Stand-, Gang- und erschwerte Koordinationsprüfung ohne Pathologika, Romberg-Stehversuch sicher, unauffälliges Gangbild, Blindgang sicher, Strichgang nur leicht unsicher) hat (weiterhin) keine wesentlichen funktionellen Defizite zu Tage gebracht. Neurologische Defizite hatte auch bereits B5 verneint. Dass im Übrigen bloße Verdachts- bzw. sog. Z.n.-Diagnosen keine weitere Aussagekraft haben, ist oben bereits dargelegt worden.

Randnummer 37

Unter Zugrundelegung all dessen hat auch der Senat - wie schon das SG - keinerlei Zweifel, dass der Kläger seit dem Monat der erneuten Rentenantragstellung im September 2022 auch weiterhin in der Lage ist, jedenfalls leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts unter Beachtung der oben festgestellten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, sodass er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VI). Dabei ist unbedeutend, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Ebenso unerheblich ist der GdB des Klägers. Denn dem kommt hinsichtlich der Frage einer zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit keinerlei Aussagekraft zu (BSG 19.09.2015, B 13 R 290/15 B, in juris, Rn. 5). Auch spielt es keine Rolle, ob wegen Krankheit oder Behinderung (weiter) Behandlungsbedürftigkeit oder - auch häufige - Arbeitsunfähigkeit besteht (BSG 31.10.2012, B 13 R 107/12 B, in juris, Rn. 15 m.w.N.).

Randnummer 38

Entgegen dem wiederholten - ohnehin nur pauschalen - Klägervorbringen bedarf es vorliegend keiner Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit (vgl. nur BSG 14.09.1995, 5 RJ 50/94, in juris, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie dem Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG a.a.O. m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG a.a.O.; BSG 27.04.1982, 1 RJ 132/80, in juris). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeit, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Diese zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze sind auch für Ansprüche auf Renten wegen Erwerbsminderung nach dem ab dem 01.01.2001 geltenden Recht weiter anzuwenden (vgl. zuletzt BSG 11.12.2019, B 13 R 7/18 R, in juris, Rn. 26 ff.). Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen (s.o.) im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.

Randnummer 39

Abschließend stellt der Senat noch fest, dass bei dem Kläger auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung in Gestalt einer Einschränkung seiner Wegefähigkeit (vgl. dazu nur BSG 12.12.2011, B 13 R 79/11 R, in juris, Rn. 20 m.w.N.) vorliegt. Dies ergibt sich völlig übereinstimmend aus den befundgestützten Beurteilungen der H1, B5 und H2. Die nur pauschale Behauptung des Wahlgutachters, es bestünden „Zweifel“ an der Fahrtüchtigkeit des Klägers, führt ohnehin für sich gesehen nicht zu einer zu einer Beschränkung der sozialrechtlichen Wegefähigkeit. Abgesehen davon entbehrt sie aber auch jeglicher Grundlage und beruht ersichtlich auf subjektiven Angaben des Klägers. Ob dieser noch Auto fährt oder nicht, ist freilich ohne jeglichen Belang, weil dem jedenfalls überdauernde gesundheitliche psychiatrische Beeinträchtigungen nicht entgegenstehen, was H2 bestätigt hat. Ihm gegenüber hat der Kläger denn auch eingeräumt, Auto zu fahren, wenn auch mit angegebenen Einschränkungen. Dass er auch weiterhin über ein Kfz verfügt, hat er im Übrigen auf Vorhalt des Senats „klargestellt“ und behauptet, der Wahlsachverständige habe ihn missverstanden.

Randnummer 40

Der entscheidungserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Insbesondere das Gutachten der H1, das Sachverständigengutachten (nebst ergänzender Stellungnahme) der B5, das Sachverständigengutachten des H2 und die Auskunft des B4 sowie die Stellungnahmen des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten haben dem Senat die erforderlichen Grundlagen für seine Überzeugungsbildung vermittelt. Warum dem Gutachten des Wahlsachverständigen R1 nicht gefolgt werden kann, ist oben dargelegt worden. Für eine weitere Beweiserhebung ist regelmäßig kein Raum, wenn das Gericht sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit einander widersprechenden Gutachtensergebnissen auseinandersetzt und eines von mehreren Gutachten für überzeugend hält (BSG 01.04.2014, B 9 V 54/13 B, in juris, Rn. 10 m.w.N.). Erst recht gilt dies bei abweichenden Einschätzungen behandelnder Ärzte oder Therapeuten, wie hier namentlich M1 und K1. Ohnehin muss ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ins Blaue hinein ermittelt werden (dazu statt vieler nur BSG 24.02.2021, B 13 R 79/20 B, in juris, Rn. 14 m.w.N., auch zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

Randnummer 41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 42

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

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