Rechtsprechung · LG Neuruppin
LG Neuruppin, Urteil vom 08.01.2026 – 6 O 195/25
- Spruchkörper
- Einzelrichter
- ECLI
- ECLI:DE:LGNEURU:2026:0108.6O195.25.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.199,39 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhöhung von Beitrag seiner bei der Beklagten bestehenden privaten Krankheitskostenversicherung unter der Versicherungsnummer … .
Er ist bei der Beklagten im Tarif … privat krankenversichert. Vertragsbestandteil sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Darin findet sich jeweils unter § 8b die unter bestimmten Voraussetzungen bestehende vertragliche Berechtigung der Beklagten zu Beitragsanpassungen. Wegen der Einzelheiten zu den Versicherungsbedingungen wird auf die Anlagen BLD 1-1 und BLD 1-2 Bezug genommen.
Von der hiernach grundsätzlich gegebenen Möglichkeit die Beiträge zu erhöhen, machte die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach Gebrauch.
Der Kläger stützt die Klage auf folgende Erhöhungen im Tarif … :
zum 01.01.2019 um 40,00 €,
zum 01.01.2020 um 38,34 € (kumulativer Wert: 78,34 €),
zum 01.01.2023 um 49,91 € (kumulativer Wert: 128,25 €),
zum 01.01.2025 um 99,94 € (kumulativer Wert: 228,19 €).
Die Anpassungen wurden der Klägerseite unter Übersendung eines (Nachtrag-)Versicherungsscheins sowie eines Informationsschreibens zu der jeweiligen Beitragsanpassung mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 sowie BLD 3-1 bis BLD 3-4 Bezug genommen.
Der Kläger zahlte monatlich die Beiträge in der von der Beklagten festgesetzten Höhe.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei keine ordnungsgemäße Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe durch die Beklagte erfolgt. Die Grundlage für die Beitragserhöhung sei ihm von der Beklagten gegenüber nicht ordnungsgemäß begründet worden. Den von der Beklagten erteilten Mitteilungen zu der jeweiligen Beitragserhöhung würden sich nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen lassen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkreten Beitragsanpassungen ausgelöst hätten. Die Beklagte benenne in der jeweiligen Mitteilung zur jeweiligen Beitragserhöhung nicht die erforderlichen Gründe, die zur Erhöhung berechtigen würden, insbesondere nicht, ob die Schwellenwerte der Sterbewahrscheinlichkeit und/oder die Krankheitskosten erreicht worden seien. Die Beklagte teile die maßgeblichen Gründe für die jeweilige Erhöhung nicht mit, indem sie die Rechnungsgrundlage nicht konkret benenne, sondern lediglich auf allgemeingehaltene Änderungsgründe und in den Informationsblättern zu den Änderungsgründen verweise.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
im Tarif … die Erhöhung ab 01.01.2019 monatlich um 40,00 €, die Erhöhung ab 01.01.2020 monatlich um 38,34 €, die Erhöhung ab 01.01.2023 monatlich um 49,91 € und die Erhöhung ab 01.01.2025 monatlich um 99,94 €,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.615,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte
ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem 01.01.2022 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter I. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
die nach III. 1. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt ihre Passivlegitimation. Außerdem erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Anpassungsmitteilungen würden den gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie sei außerdem entreichert.
Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Rubrumsberichtigung
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnungen können, sofern die Identität der Partei gewahrt bleibt, jederzeit von Amts wegen berichtigt werden und sind unschädlich (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 7 m. w. N.). So liegt der Fall auch hier. Eine „…“ existiert nicht. Aus den zur Akte gelangten Unterlagen geht jedoch eindeutig hervor, dass die „…“ die Beklagte ist. Bereits in der Klageerwiderung hat die Beklagte auf diesen Fehler hingewiesen. Der Kläger hat Einwände dagegen nicht erhoben.
2. Klageantrag zu I.
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit und Nichtverpflichtung zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus. Sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17). Zwar hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass ein Feststellungsinteresse unter Umständen entfallen könnte, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet. Erfolgt eine neue wirksame Prämienanpassung, bildet diese fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe und es kommt ab diesem Zeitpunkt auf die Wirksamkeit einer früheren Anpassung nicht mehr an (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 56). Es ist hier aber nicht ersichtlich, dass es nachfolgende Beitragsanpassungen gegeben hat, gegen die sich der Kläger nicht wendet. Bei der Zwischenfeststellungsklage macht darüber hinaus die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 Rn. 20 m. w. N.).
3. Klageantrag zu II.
Der Zahlungsantrag ist zulässig.
4. Klageantrag zu III.
Der Feststellungsantrag gerichtet auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen sowie der diesbezüglichen Zinsen ist zulässig.
Zwar ist eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Klage unzulässig, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem solchen Prozess klären kann (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 Rn. 19 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung der Leistungsklage fehlte. Ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bezifferung teilweise möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss der Entwicklung beziffert werden kann (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 Rn. 20 m. w. N.). So liegt der Fall auch hier. Da Geschäftsberichte einer Aktiengesellschaft binnen 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht werden müssen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bereits Geschäftsberichte für die Jahre 2023 und insbesondere 2025 vorlagen und eine konkrete Bezifferung möglich war. Ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO - wie hier - in zulässiger Weise erhoben worden, braucht ein Kläger auch nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, wenn diese im Laufe des Rechtsstreits möglich wird (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 m. w. N.)
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
1. Klageantrag zu I.
Der Feststellungsantrag zu I. ist unbegründet, denn die hier angegriffenen Prämienerhöhungen sind nicht unwirksam.
Die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Mit der von den Zivilgerichten durchzuführenden materiellen Prüfung von Voraussetzungen und dem Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung erfolgt zugleich eine umfassende Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung, was für die Stabilität der Prämien unabdingbar ist. Müsste das Zivilgericht dagegen die Unabhängigkeit des Treuhänders überprüfen und führte bereits diese Prüfung zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung würde das die Gefahr bergen, dass eine Überprüfung ihrer Richtigkeit im Übrigen unterbliebe und eine diesbezüglich nicht zu beanstandende Anpassung für unwirksam erklärt würde, obwohl auch ein anderer Treuhänder ebenso die Zustimmung hätte erteilen müssen und sich eine etwa fehlende Neutralität oder Unabhängigkeit des tatsächlich tätig gewordenen Treuhänders damit gar nicht ausgewirkt hätte, weil dieser aufgrund des Vorliegens der materiellen Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet war, der Beitragserhöhung zuzustimmen.
Der aufgrund des Rechtsstaatsprinzips notwendige wirkungsvolle Rechtsschutz gegen vom Versicherer vorgenommene Beitragsanpassungen ist ebenfalls gewährleistet, ohne dass dem einzelnen Versicherungsnehmer hierfür eine gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders und damit der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Treuhänder ermöglicht werden müsste. Denn eine wirkungsvolle richterliche Kontrolle auf Veranlassung und unter Mitwirkung des einzelnen Versicherungsnehmers ist bereits dadurch garantiert, dass die Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen unterliegt. Diese Überprüfung erfolgt anhand der ins Einzelnen gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17).
Die benannten Beitragsanpassungen sind auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.
Gem. § 203 Abs. 5 VVG sind dem Versicherungsnehmer die „maßgeblichen Gründe“ mitzuteilen. Ohne eine entsprechende Mitteilung an den Versicherungsnehmer wird die Vertragsänderung nicht wirksam (Langheid/Wandt/Boetius, 3. Aufl. 2024, VVG § 203 Rn. 1149). Erforderlich hierfür ist die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19). Aus dem Wort „maßgeblich“ folgt, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Die Mitteilung erfüllt somit den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechtsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19). Der Versicherungsnehmer muss jedoch den Mitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19). Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus.
Sämtliche Prämienerhöhungen werden diesen Anforderungen gerecht.
a) Prämienerhöhung zum 01.01.2019
Zunächst genügt die Prämienanpassung zum 01.01.2019 den formellen Anforderungen.im Mitteilungsschreiben aus dem November 2018 heißt es:
„[…] heute informieren wir Sie zu Änderungen in Ihrer privaten Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung. Hier werden zum 1. Januar 2019 die Beiträge angepasst. Auf dem Versicherungsschein finden Sie Ihre neuen Beiträge* und die Differenz zu dem Beitrag, der bis 31.12.2018 gültig war.
Private Krankenvollversicherung
Als Ihr Krankenversicherer müssen wir jedes Jahr überprüfen, wie sich die Ausgaben für Versicherungsleistungen und die statistische Lebenserwartung entwickeln. Das ist in den vertraglich vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB §8b) so festgelegt und geschieht nach genau vorgeschriebenen Verfahren:
Pro Tarif werden die erforderlichen und die einkalkulierten Leistungen gegenübergestellt. Weichen diese mehr als 5% voneinander ab, ist die Rechtsgrundlage für eine Beitragsanpassung gegeben. Auch für die Pflegepflichtversicherung im Tarif … trifft das zu.
Auf Ihrem Versicherungsschein sind die Tarife gekennzeichnet, für die eine Abweichung in der genannten Höhe vorlag. Hier waren auch keine Anzeichen dafür erkennbar, dass die Abweichung lediglich vorübergehend ist. Daraufhin mussten alle Berechnungsgrundlagen aktualisiert und angepasst werden - das hat eine Veränderung der Beiträge zur Folge.
In der Beilage finden Sie weitere Informationen zu den einzelnen Berechnungsgrundlagen und deren Einfluss auf die Beitragskalkulation“
Im Beilieger unter dem Abschnitt „Beitragsanpassung – eine klare Rechnung“ ist deutlich gemacht, dass die Beitragsanpassung auf einem jährlich vorzunehmenden Vergleich der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen beruht und es ist zudem der Schwellenwert als Abweichung von 5% genannt. Außerdem ist dort klargestellt, dass sich die Verpflichtung zu einer Beitragsanpassung laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch aus einer entsprechenden Abweichung der Sterbewahrscheinlichkeit ergeben könne, dies aber zum 1. Januar 2019 in keinem Tarif und keiner Beobachtungseinheit der Fall sei.
Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich wird, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ ausgelöst wurde (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18.08.2022 – 11 U 182/21). Der Versicherer ist nicht verpflichtet, mitzuteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss lediglich in der Lage sein, den Mitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen zu können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022 - IV ZR 337/20; Urteil vom 30.11.2022 – IV ZR 294/20). Ihm muss zwar grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechtsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2022 – IV ZR 294/20; BGH, Urteil vom 09.02.2022 - IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021 - IV ZR 191/20). Wie bereits ausgeführt ist es hingegen nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechtsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20; Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19; OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2022 – 20 U 128/22; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2024 – 11 U 219/23).
Der dem Schreiben der Beklagten beigefügte Versicherungsschein gibt die von der Beitragsanpassung betroffenen Tarife an und nennt den nunmehr ab dem 01.01.2019 geltenden Monatsbetrag. Dadurch lässt sich der Tarif, der angepasst werden soll, im Zusammenspiel mit der Spalte „Änderungsgrund“ und der dort angegebenen Erläuterung „Beitragsanpassung“ auch ohne Weiteres identifizieren (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2023 – 11 U 282/21). Weiterhin wird auch mitgeteilt, um welchen Betrag sich der monatliche Beitrag im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Aus der Zusammenschau von Anschreiben und den weiteren anliegenden Informationen ergab sich im vorliegenden Fall für den Kläger demnach ausreichend eindeutig, dass die Prämienanpassung zum 01.01.2019 aufgrund einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Leistungsausgaben, das heißt den Versicherungsleistungen, erforderlich wurde und dies zum 01.01.2019 in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen musste. Damit konnte der Kläger als Versicherungsnehmer mit hinreichender Klarheit als Ergebnis der Überprüfung für den konkreten, mit entsprechender Berechnung aufgeführten, Tarif entnehmen, dass für diesen eine solche Abweichung eingetreten ist (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 18.1.2023 – 6 U 1354/22).
Entgegen der Auffassung des Klägers war es auch nicht erforderlich, dass die Beklagte hier mitteilt, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 31.08.2022 - IV ZR 252/20). Ebenfalls bedarf es in der Begründung der Beitragsanpassung keines Hinweises, dass ein unabhängiger Treuhänder der Erhöhung zugestimmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19).
b) Prämienerhöhung zum 01.01.2020
Auch diese Erhöhung genügt den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Das Anschreiben ist im Wesentlichen gleich strukturiert wie das Anschreiben für die Anpassung zum 01.01.2019 und wird daher aus den vorgenannten Gründen ebenfalls den Begründungsanforderungen gerecht. Weiterhin ergibt sich aus dem Versicherungsschein, dass der streitgegenständliche Tarif von der Beitragsanpassung betroffen ist. Das Anschreiben verweist ebenfalls auf die beigefügte Broschüre, die sich inhaltlich nicht von derjenigen aus dem Vorjahr unterscheidet.
c) Prämienerhöhung zum 01.01.2023
Weiterhin genügt auch die Anpassung zum 01.01.2023 den gesetzlichen Anforderungen.Im Anschreiben aus November 2022 heißt es hier:
„[…] Das Verfahren für eine Beitragsanpassung ist gesetzlich und in den vertraglich vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt. Es geschieht nach genau vorgeschriebenen Regeln:
Pro Tarif werden – bezogen auf jede Beobachtungseinheit – die erforderlichen und die einkalkulierten Leistungen gegenübergestellt. Gleiches geschieht mit der statistischen Lebenserwartung (Sterbewahrscheinlichkeit).
Weichen die erforderlichen Versicherungsleistungen und / oder Sterbewahrscheinlichkeiten (Rechnungsgrundlagen) – wie im vorliegenden Fall – mehr als 5 Prozent (Schwellenwert) von den jeweils kalkulierten ab, wird die Kalkulation des gesamten Tarifs überprüft.
Führt diese Überprüfung zu einem Anpassungsbedarf, wird der Beitrag neu festgesetzt. Hier waren keine Anzeichen erkennbar, dass die Abweichung lediglich vorübergehend ist.
Seien Sie zudem gewiss; weder Ihr individuelles Verhalten noch die einseitige Entscheidung des Versicherers oder Verbandes waren der Grund für diese Beitragsanpassung. Der sogenannte „Auslösende Faktor“, der in Ihrem Fall zur Anpassung führte, war in allen betroffenen Tarifen ausschließlich eine Abweichung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oberhalb des Schwellenwertes. […].
Auch hier wird deutlich, dass Abweichungen nicht nur vorübergehend gewesen sind. Darüber hinaus wird der Schwellenwertmechanismus erklärt und zudem darauf hingewiesen, dass die Rechengröße „Versicherungsleistungen“ der auslösende Faktor gewesen ist. Aus dem beigefügten Versicherungsschein ergibt sich, dass der streitgegenständliche Tarif auch von der entsprechenden Beitragsanpassung betroffen war.
d) Prämienerhöhung zum 01.01.2025
Zuletzt genügt auch die Anpassung zum Jahr 2025 den Anforderungen. Das Anschreiben ist hier im Wesentlichen gleich formuliert wie das Anschreiben aus dem Jahr 2022. Weitere, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ausführungen finden sich darüber hinaus auch in dem Beiblatt, in dem auch die konkreten Berechnungsmethoden detailliert beschrieben sind. Die dem Versicherungsschein beigefügte Berechnung zeigt auch, dass der Tarif von der Anpassung betroffen ist.
Da sämtliche Beitragserhöhungen formell ordnungsgemäß erfolgt sind, bedarf es hier keiner Klärung, ab wann bei unterstellter Unwirksamkeit einer früheren Prämienerhöhung dann eine wirksame Neufestsetzung der Prämie erfolgt ist. Ebenfalls bedarf es keiner Klärung, ob hier Ansprüche bereits verjährt wären.
2. Klageantrag zu II.
3. Klageantrag zu III.
Da kein Anspruch auf Prämienrückzahlung besteht, kommt auch ein Anspruch auf Herausgabe diesbezüglicher Nutzungen nicht in Betracht. Somit kann auch die dahingehend begehrte Feststellung nicht erfolgen. In der Folge besteht auch kein Anspruch auf Zinszahlungen, sodass auch insoweit eine Feststellung nicht erfolgen kann. Ohnehin steht einem Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf Nutzungen aber auch das Verbot der Erhebung von Zinseszinsen (§ 291 S. 2 BGB i. V. m. § 289 S. 1 BGB) entgegen. Es greift auch ein, wenn eine in Zinsform zu leistende Entschädigung für die nicht gewährte Möglichkeit, ein Kapital zu nutzen, zu entrichten ist und die Funktion dieser „Verzinsung“ derjenigen „echter“ Zinsen entspricht (BGH, Urteil vom 13.02.2013 – IV ZR 17/12 m. w. N.).
III. Prozessuale Nebenentscheidungen
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ff. ZPO und § 48 GKG.Neben dem Antrag zu II., der auf Rückzahlung von Prämien in Höhe von 5.615,41 € gerichtet ist, erhöht der Antrag zu I. auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen den Streitwert. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn sie sich auf denselben Zeitraum wie der Zahlungsantrag beziehen. Da der Kläger hier aber mit den Anträgen die aktuelle Unwirksamkeit der Erhöhungen geltend macht („unwirksam sind“) und auch nicht die Wirksamkeit einzelner Beitragsanpassungen anerkennt, ist davon auszugehen, dass er weiterhin auch die Verpflichtung zur Zahlung des erhöhten Betrags in Streit stellt. Daher werden mit der Feststellungsklage auch Zeiträume erfasst, die über den Zeitraum des Zahlungsbegehrens hinausgehen. Es ist insoweit der 3,5-fache Jahresbetrag der Erhöhungsbeträge zusätzlich anzusetzen. Hieraus folgt ein Betrag von 9.583,98 € (228,19 € x 42 Monate).
Der auf Herausgabe der Nutzungen gerichtete Klageantrag zu III. erhöht den Streitwert hingegen nicht. Denn er ist jedenfalls im Hinblick auf den Gebührenstreitwert gemäß § 43 GKG als neutral anzusehen (OLG Rostock, Beschluss vom 17.12.2020 – 4 U 21/20).
Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 09.12.2025 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da er keinen relevanten weiteren Tatsachenvortrag enthält.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
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„Was hat LG Neuruppin in 6 O 195/25 entschieden?“