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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 289 BGB – Zinseszinsverbot

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

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