Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 289 BGB – Zinseszinsverbot
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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