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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 69 TKG – Abwehr- und Schadensersatzansprüche

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der gegen dieses Gesetz, eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine aufgrund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur verstößt, ist dem Betroffenen zur Unterlassung verpflichtet. Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Endnutzer oder Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Fällt dem Anbieter Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er einem Endnutzer oder einem Wettbewerber auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm aus dem Verstoß entstanden ist. Geldschulden nach Satz 4 hat der Anbieter ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar.

(2) Soweit ein Anbieter aufgrund einer Vorschrift dieses Teils dem Endnutzer eine Entschädigung zu leisten hat oder dem Endnutzer oder einem Wettbewerber nach den allgemeinen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Entschädigung oder dieser Schadensersatz auf einen Schadensersatz nach Absatz 1 anzurechnen; ein Schadensersatz nach Absatz 1 ist auf die Entschädigung oder einen Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften anzurechnen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 69 TKG verweisen

  • § 71 TKG – Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz

Rechtsprechung zu § 69 TKG

6 Entscheidungen zitieren § 69 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Urt. v. 25.09.2025 – 6 U 2074/24e · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Unterlassungsanspruch eines klagenden Verbraucherschutzverbandes wegen Verstoßes gegen das TKG kann nicht auf UWG gestützt werden, da der Verband kein Betroffener im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 TKG ist und § 69 Abs. 1 TKG hinsichtlich TKG-Verstößen eine abschließende Regelung der Abwehr- und Schadensersatzansprüche darstellt. Seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines …
  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2015 – 6 C 39/13 · 6. Senat

    Leitsatz: Das telekommunikationsrechtliche Wegerecht hat einen überwiegend personengebundenen Charakter und ist unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 2004 (juris: TKG 2004) nicht rechtsnachfolgefähig.
  • BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 7 C 9/12 · 7. Senat

    Leitsatz: Bei einer sogenannten drittveranlassten Änderung eines Verkehrsweges ist das für die Folgekostenpflicht des nutzungsberechtigten Eigentümers einer änderungsbetroffenen Telekommunikationslinie (§ 72 Abs. 3 TKG) erforderliche Verkehrsinteresse nicht schon dann gegeben, wenn sich das Planvorhaben des Dritten auf den Hochwasserschutz an einer Bundeswasserstraße bezieht, ohne jedoch deren …
  • BGH, Urt. v. 03.06.2026 – I ZR 213/25 · 1. Zivilsenat

  • BVerwG, Beschl. v. 13.10.2010 – 7 B 50/10 · 7. Senat

    Umverlegung von Telekommunikationslinien; Bestimmtheit der planfestgestellten Unterlagen; Kostenlastregelung im Planfeststellungsbeschluss

  • BVerwG, Urt. v. 27.01.2010 – 6 C 22/08 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Ausübung des der Bundesnetzagentur nach §§ 9, 13, 21 Abs. 1 TKG (juris: TKG 2004) zustehenden Regulierungsermessens ist vom Verwaltungsgericht darauf zu überprüfen, ob alle wesentlichen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und zu einem angemessenen Ausgleich gebracht worden sind (im Anschluss an BVerwGE 131, 41). 2. Soweit die Deutsche Telekom AG …

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