Zum Inhalt springen
Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 70 TKG – Haftungsbegrenzung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Endnutzer besteht, ist die Haftung auf 12 500 Euro je Endnutzer begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht des Anbieters wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Anbieters herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 70 TKG verweisen

  • § 71 TKG – Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz

Rechtsprechung zu § 70 TKG

Eine Entscheidung zitiert § 70 TKG.

  • BVerwG, Urt. v. 27.01.2010 – 6 C 22/08 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Ausübung des der Bundesnetzagentur nach §§ 9, 13, 21 Abs. 1 TKG (juris: TKG 2004) zustehenden Regulierungsermessens ist vom Verwaltungsgericht darauf zu überprüfen, ob alle wesentlichen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und zu einem angemessenen Ausgleich gebracht worden sind (im Anschluss an BVerwGE 131, 41). 2. Soweit die Deutsche Telekom AG …

Weitere Entscheidungen zu § 70 TKG suchen