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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 68 TKG – Schlichtung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden Regelungen zusammenhängt:

  • 1. die §§ 51, 52, 54 bis 67 oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4,
  • 2. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert worden ist, oder
  • 3. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120.

(2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn

  • 1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
  • 2. Endnutzer und Betreiber oder Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
  • 3. Endnutzer und Betreiber oder Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
  • 4. die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur dem Endnutzer und dem Betreiber oder Anbieter mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
  • 5. die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.

(3) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 TKG verweisen

  • § 71 TKG – Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz
  • § 225 TKG – Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

Rechtsprechung zu § 68 TKG

4 Entscheidungen zitieren § 68 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2015 – 6 C 39/13 · 6. Senat

    Leitsatz: Das telekommunikationsrechtliche Wegerecht hat einen überwiegend personengebundenen Charakter und ist unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 2004 (juris: TKG 2004) nicht rechtsnachfolgefähig.
  • BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 7 C 9/12 · 7. Senat

    Leitsatz: Bei einer sogenannten drittveranlassten Änderung eines Verkehrsweges ist das für die Folgekostenpflicht des nutzungsberechtigten Eigentümers einer änderungsbetroffenen Telekommunikationslinie (§ 72 Abs. 3 TKG) erforderliche Verkehrsinteresse nicht schon dann gegeben, wenn sich das Planvorhaben des Dritten auf den Hochwasserschutz an einer Bundeswasserstraße bezieht, ohne jedoch deren …
  • BVerwG, Beschl. v. 13.10.2010 – 7 B 50/10 · 7. Senat

    Umverlegung von Telekommunikationslinien; Bestimmtheit der planfestgestellten Unterlagen; Kostenlastregelung im Planfeststellungsbeschluss

  • BVerwG, Urt. v. 27.01.2010 – 6 C 22/08 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Ausübung des der Bundesnetzagentur nach §§ 9, 13, 21 Abs. 1 TKG (juris: TKG 2004) zustehenden Regulierungsermessens ist vom Verwaltungsgericht darauf zu überprüfen, ob alle wesentlichen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und zu einem angemessenen Ausgleich gebracht worden sind (im Anschluss an BVerwGE 131, 41). 2. Soweit die Deutsche Telekom AG …

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