Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.
TKG · Telekommunikationsgesetz
§ 225 TKG – Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
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