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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 225 TKG – Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 225 TKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 225 TKG? Zitiere den Wortlaut.“

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