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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 54 TKG – Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste dem Verbraucher die in Artikel 246 oder Artikel 246a § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und die in § 55 aufgeführten Informationen zu erteilen, soweit diese einen von ihm zu erbringenden Dienst betreffen.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise und auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Ist die Zurverfügungstellung auf einem dauerhaften Datenträger nicht möglich, sind sie in einem vom Anbieter bereitgestellten, leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen. Die Informationen sind auf Anfrage in einem Format bereitzustellen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Der Verbraucher ist durch den Anbieter ausdrücklich auf die Verfügbarkeit der bereitgestellten Informationen sowie darauf hinzuweisen, dass er über die Informationen zum Zweck der Dokumentation, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe nur verfügen kann, wenn er diese herunterlädt.

(3) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellt der Anbieter dem Verbraucher eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung unter Verwendung des Musters in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 274), kostenlos zur Verfügung. Die Vertragszusammenfassung muss die Hauptelemente der Informationspflichten darlegen und umfasst mindestens folgende Informationen:

  • 1. Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters sowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese sich von ersteren unterscheiden,
  • 2. die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste,
  • 3. die jeweiligen Preise für die Aktivierung der Telekommunikationsdienste und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht werden,
  • 4. die Laufzeit des Vertrages und die Bedingungen für seine Verlängerung und Kündigung,
  • 5. die Nutzbarkeit der Produkte und Dienste für Endnutzer mit Behinderungen und
  • 6. im Hinblick auf Internetzugangsdienste auch eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlichen Informationen.

Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen, so muss sie dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, dass der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung den Vertrag in Textform genehmigt. Genehmigt der Verbraucher den Vertrag nicht, so steht dem Anbieter, wenn er gegenüber dem Verbraucher in Erwartung der Genehmigung den Telekommunikationsdienst erbracht hat, kein Anspruch auf Wertersatz zu.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen werden Inhalt des Vertrages, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 54 TKG

10 Entscheidungen zitieren § 54 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 03.06.2026 – I ZR 213/25 · 1. Zivilsenat

  • OLG München, Urt. v. 25.09.2025 – 6 U 2074/24e · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Unterlassungsanspruch eines klagenden Verbraucherschutzverbandes wegen Verstoßes gegen das TKG kann nicht auf UWG gestützt werden, da der Verband kein Betroffener im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 TKG ist und § 69 Abs. 1 TKG hinsichtlich TKG-Verstößen eine abschließende Regelung der Abwehr- und Schadensersatzansprüche darstellt. Seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines …
  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 6 C 36/11 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Regelungswirkung einer Anordnung der Bundesnetzagentur über die Durchführung eines der Zuteilung von Frequenzen vorangehenden Vergabeverfahrens und der Festlegung von Frequenznutzungsbestimmungen als Teil der Vergabebedingungen erstreckt sich nicht auf Drittbetroffene, die keine Zuteilung der zu vergebenden Frequenzen an sich selbst begehren, sondern lediglich Störungen durch die spätere …
  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2020 – 6 C 3/19 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Bundesnetzagentur kann, gestützt auf § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG, im Vorfeld konkreter Verfahren zur Vergabe und Zuteilung von Frequenzen regulatorische Entscheidungen des Inhalts treffen, dass zu gegebener Zeit bestimmte Frequenzen zu konkretisierten Nutzungszwecken bereitgestellt werden. Eine Vergabeanordnung nach § 55 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 TKG setzt eine solche Bereitstellung voraus. 2. Die …
  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 6 C 3/12 · 6. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 6 C 2/12 · 6. Senat

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