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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 66 TKG – Angebotspakete

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienst umfasst (Paketvertrag), gelten die §§ 52 und 54 Absatz 3, §§ 56, 57 und 59 Absatz 1 für alle Elemente des Pakets einschließlich derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.

(2) Wenn ein Bestandteil des Pakets nach Absatz 1 bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündbar ist, kann der Verbraucher anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbestandteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen.

(3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert werden. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zustimmt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 TKG verweisen

  • § 68 TKG – Schlichtung
  • § 71 TKG – Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz
  • § 327r BGB – Änderungen an digitalen Produkten

Rechtsprechung zu § 66 TKG

2 Entscheidungen zitieren § 66 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 - - 1 BvR 2111/03, 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 · 1. Senat

    Leitsatz: Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.
  • BGH, Urt. v. 03.06.2026 – I ZR 213/25 · 1. Zivilsenat

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