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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 56 TKG – Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.

(3) Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, vorgesehen, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Der Anbieter muss den Endnutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger hinweisen auf

  • 1. die stillschweigende Verlängerung des Vertrages,
  • 2. die Möglichkeit, die Verlängerung des Vertrages durch seine rechtzeitige Kündigung zu verhindern, und
  • 3. das Recht, einen verlängerten Vertrag nach Satz 1 zu kündigen.

(4) Durch eine Kündigung aufgrund des Absatzes 3 Satz 1 dürfen einem Endnutzer keine Kosten entstehen. Wenn ein Endnutzer berechtigt ist, einen Vertrag vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündigen, darf von ihm über einen Wertersatz für einbehaltene Endgeräte hinaus keine Entschädigung verlangt werden. Der Wertersatz darf weder höher sein als der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte noch als die Restentgelte, die noch für den Dienst angefallen wären, wenn dieser nicht vorzeitig gekündigt worden wäre. Spätestens mit Zahlung des Wertersatzes muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen für die Nutzung dieser Endgeräte in anderen Telekommunikationsnetzen kostenlos aufheben.

(5) Anbieter eines Internetzugangsdienstes stellen unentgeltlich sicher, dass Endnutzer während eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung des Vertrages mit dem Anbieter des Internetzugangsdienstes weiterhin Zugang zu E-Mails haben, die unter der Mail-Domain des Anbieters bereitgestellt wurden, und dass Endnutzer diese E-Mails an eine vom Endnutzer festgelegte andere E-Mail-Adresse weiterleiten können. Die Bundesnetzagentur kann den angemessenen Zeitraum nach Satz 1 festlegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 56 TKG verweisen

  • § 57 TKG – Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung
  • § 66 TKG – Angebotspakete
  • § 68 TKG – Schlichtung
  • § 71 TKG – Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz

Rechtsprechung zu § 56 TKG

10 Entscheidungen zitieren § 56 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 10.07.2025 – III ZR 61/24 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 43b Satz 1 TKG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (aF = in der Fassung vom 3. Mai 2012) und § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (nF = 23. Juni 2021)) erfassen nicht nur Erstverträge, sondern insbesondere auch Vertragsverlängerungen. 2. Jedenfalls im Fall der Verlängerung eines bereits bestehenden Vertrages ist im Rahmen von § 43b Satz 1 …
  • BGH, Urt. v. 21.05.2026 – III ZR 220/25 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Angebot eines Telekommunikationsvertrags, anfängliche Laufzeit § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genügt …
  • OLG Bamberg, Endurt. v. 20.05.2026 – 3 UKl 15/25 e · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern kann sich aus den asymmetrischen Bindungsfristen der Vertragsparteien an einen Mobilfunkvertrag ergeben, wenn Verbraucher einen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten geschlossenen Vertrag – unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist – nur zum jeweiligen Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen können, während das …
  • BGH, Urt. v. 08.01.2026 – III ZR 8/25 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Telekommunikationsdienstleistungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mindestvertragslaufzeit § 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. Im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 TKG ist - wie bei § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB - auch bei Erstverträgen als Beginn der Laufzeit das Datum des Vertragsschlusses und nicht der Bereitstellung des …
  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2015 – 6 C 32/14 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Eine spätere besondere Anlage wird auch dann im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 (juris: TKG) unter überwiegender Beteiligung des Wegeunterhaltungspflichtigen zur Ausführung gebracht, wenn die Anlage von einem zwar rechtlich selbstständigen Dritten ausgeführt wird, den der Wegeunterhaltungspflichtige aber zur Wahrnehmung einer ihm übertragenen oder von ihm übernommenen öffentlichen …
  • BGH, Urt. v. 02.02.2023 – III ZR 63/22 · 3. Zivilsenat

    Täuschung durch Angaben zur Mindestvertragslaufzeit bei Mobilfunktvertrag-Änderung - Basic-Phone-Vertrag

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