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Rechtsprechung · LG Köln

LG Köln, Urteil vom 22.07.2024 – 26 O 558/22

Spruchkörper
26. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGK:2024:0722.26O558.22.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0000000000 Auskunft zu erteilen, in welchen Tarifen sie im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 01.01.2022 im Hinblick auf den Kläger sowie auf die mitversicherte Person C. N., zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe einseitige Prämienanpassungen vorgenommen hat.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90% und die Beklagte 10%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Auskunft gegen Sicherheitsleistung von 600,00 €; für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger betreffend die Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt wurde, wird die Berufung zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 15

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Betragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung und damit in Zusammenhang stehende Auskunftsansprüche.

Randnummer 16

Der Kläger unterhält bei der Beklagten [, der als Versicherungsunternehmen tätigen E. AG,] eine private Krankenversicherung für sich und seine Tochter C. N. zur Versicherungsnummer 0000000000. Der monatlich an die Beklagte zu entrichtende Beitrag wurde in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst.

Randnummer 17

Der Kläger begehrte im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über Beitragsanpassungen der Jahre 2009 bis 01.01.2022. Er ist der Ansicht, ihm stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch insbesondere gemäß § 242 BGB bzw. Art. 15 DS-GVO zu und behauptet insoweit, die jeweiligen Nachträge zum Versicherungsschein seien nicht mehr auffindbar und bei einem Umzug verloren gegangen. Die Auskünfte seien zur Bezifferung der weiteren Feststellung- und Rückforderungsansprüche, die auf nach Ansicht des Klägers unwirksamen Beitragsanpassungen beruhen würden, notwendig. Diese stünden zu dem Auskunftsanspruch in einem Stufenverhältnis.

Randnummer 18

Der Kläger hat ursprünglich angekündigt, zu beantragen:

Randnummer 19

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger durch Vorlage sämtlicher Versicherungsscheine und der dazugehörigen Nachträge zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0000000000 für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 01.01.2022 Auskunft zu erteilen, in welchen Tarifen er sowie die mitversicherte Person C. N. zu welchen Zeitpunkten einseitige Prämienanpassungen vorgenommen hat,

Randnummer 20

Weiterhin stellen wir in Aussicht, nach Auskunftserteilung gem. Antrag zu 1) folgende Anträge zu stellen:

Randnummer 21

2. festzustellen, dass die jeweiligen Erhöhungen des Monatsbeitrags, die sich aus den nach dem Antrag zu 1) zu überlassenden Unterlagen ergeben, unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist.

Randnummer 22

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren, nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.12.2022 zu zahlen,

Randnummer 23

4. festzustellen, dass die Beklagte

Randnummer 24

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 15.12.2022 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger

Randnummer 25

auf die nach Auskunft noch zu benennenden Beitragserhöhungen gezahlt hat,

Randnummer 26

b) die nach a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.12.2022 zu verzinsen hat,

Randnummer 27

Mit Schriftsatz vom 02.01.2024 hat der Kläger die Klage betreffend die Anträge zu 2. bis 4. zurückgenommen.

Randnummer 28

Der Kläger beantragt nach Antragsänderung des Klageantrags zu 1. zuletzt:

Randnummer 29

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0000000000 Auskunft zu erteilen, in welchen Tarifen sie im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 01.01.2022 im Hinblick auf den Kläger sowie auf die mitversicherte Person C. N. zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe einseitige Prämienanpassungen vorgenommen hat.

Randnummer 30

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 31

die Klage abzuweisen.

Randnummer 32

Sie ist der Auffassung, der geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Randnummer 33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 1

26 O 558/22

Randnummer 2

Landgericht Köln

Randnummer 3

IM NAMEN DES VOLKES

Randnummer 4

Urteil

Randnummer 5

In dem Rechtsstreit

Randnummer 6

hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln

Randnummer 7

auf die mündliche Verhandlung vom 01.07.2024

Randnummer 8

durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter

Randnummer 9

für Recht erkannt:

Randnummer 10

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0000000000 Auskunft zu erteilen, in welchen Tarifen sie im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 01.01.2022 im Hinblick auf den Kläger sowie auf die mitversicherte Person C. N., zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe einseitige Prämienanpassungen vorgenommen hat.

Randnummer 11

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90% und die Beklagte 10%.

Randnummer 12

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Auskunft gegen Sicherheitsleistung von 600,00 €; für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger betreffend die Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Randnummer 13

4. Soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt wurde, wird die Berufung zugelassen.

I.

Randnummer 36

Die Klage ist – nach Teilklagerücknahme – im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. zulässig und begründet.

Randnummer 37

Dem Kläger steht der Auskunftsanspruch in der zuletzt beantragten Form gemäß Art. 15 DS-GVO zu.

Randnummer 38

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht der betroffenen Person ein umfassender Anspruch auf Auskunft über verarbeitete sie betreffende personenbezogene Daten sowie weitere Informationen zu. Die Information muss u.a. auch die Verarbeitungszwecke (Ziffer a)), die Empfänger von Daten (Ziffer b)) und die geplante Dauer der Speicherung (Ziffer c)) enthalten. Gemäß Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten in diesem Sinne alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Eine „Verarbeitung von Daten“ stellt gemäß Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Insofern ergibt sich ein umfassendes Auskunftsrecht bezogen auf alle gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22). Dies beinhaltet Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, z.B. Gesundheits- oder Kontodaten.

Randnummer 39

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH stellen die Begründungsschreiben zu den Beitragsanpassungen bzw. Nachträge nebst Anlagen in keinem Fall in ihrer Gesamtheit personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers dar, anders kann dies z.B. bei medizinischen Unterlagen/Gutachten zu bewerten sein (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22). Ein auf Art. 15 DS-GVO gestützter Anspruch auf Übersendung konkreter Schreiben scheidet daher betreffend Nachträge sowie Begründungsschreiben samt Anlagen grundsätzlich aus (grundlegend BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22; EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-487/21).

Randnummer 40

Die Erhöhungsbeträge, die Daten der Erhöhungen und die von dem Kläger gehaltenen Tarife (auch für die mitversicherte Tochter) stellen nach der Auffassung der Kammer jedoch personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dar. Sie sind in den Nachträgen enthalten, aus denen sich die Pflicht des Versicherungsnehmers ergibt, diese Beträge ab dem Erhöhungszeitpunkt an die Beklagte zu zahlen. Die Daten sind mit der Person des Klägers verknüpft, weil sich aus ihnen unter anderem ergibt, zu welchen Konditionen und mit welchem Umfang bei der Beklagten Versicherungsschutz besteht.

Randnummer 41

Der Auskunftsanspruch ergibt sich zudem auf Grundlage eines weiteren Gesichtspunktes. Unstreitig hat der Kläger die betreffenden Erhöhungsbeträge an die Beklagte überwiesen, die Zahlungseingänge wurden bei der Beklagten im System verbucht und gespeichert. Die Kammer geht insoweit auch davon aus, dass die Beklagte neben dem Gesamtbetrag auch Informationen betreffend die Erhöhung im jeweiligen Tarif und die Aufgliederung des Gesamtbeitrages speichert und ihr die Erteilung der geforderten Information unschwer möglich ist. Der BGH hat mit Urteil vom 15.06.2021 (VI ZR 576/19) entschieden, dass nicht ersichtlich sei, warum bei der Versicherung verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers nicht grundsätzlich Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein sollten (Rn. 25 nach juris). Nach der Auffassung der Kammer umfasst der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO somit auch Auskünfte betreffend das Prämienkonto des Versicherungsnehmers sowie die in diesem (direkten) Zusammenhang gespeicherten Daten wie die Aufteilung der Gesamtprämie auf die einzelnen Tarife. Insofern unterscheiden sich die Informationen über die Erhöhungsbeträge auch maßgeblich von anderen Informationen wie z.B. den sog. auslösenden Faktoren, bei denen eine Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten gerade nicht vorliegt.

Randnummer 42

Dass der Kläger die Auskunft in erster Linie zur Prüfung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche benötigt, schließt den Anspruch nicht aus (vgl. u.a. OLG Köln, Urteil vom 13.05.2022, 20 U 198/21). Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO setzt zudem nicht voraus, dass die Informationen dem Kläger unbekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19).

Randnummer 43

Der Auskunftsanspruch ist auch nicht verjährt, der Lauf der Verjährungsfrist hat mangels Löschung der personenbezogenen Daten noch nicht begonnen. Ob etwaige Zahlungsansprüche, welche auf der Grundlage der Auskünfte geltend gemacht werden könnten, verjährt sein könnten, ist im Hinblick auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht relevant (OLG Köln, Urteil vom 13.05.2022, 20 U 198/21).

Randnummer 44

Ob der geltend gemachte Anspruch dem Kläger darüber hinaus auch gemäß § 242 BGB zusteht, kann dahinstehen.

II.

Randnummer 46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hinsichtlich der Teilklagerücknahme trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 ZPO.

III.

Randnummer 48

Die Berufung war hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2023 (IV ZR 177/22) grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Beklagte durch die Verurteilung zur Auskunft mit nicht mehr als 600,00 € beschwert ist.

IV.

Randnummer 50

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Randnummer 51

Maßgeblich für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift. Eine nachträgliche Änderung des danach maßgeblichen Wertes erfolgt nur in Fällen der Klageerhöhung, der Widerklageerhebung oder in ähnlichen Fällen der Erweiterung des Streitgegenstandes. Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten besteht hingegen seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 5. Mai 2004 kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teilerledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können. Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen, dabei ist es unbeachtlich, dass über § 32 Abs. 1 RVG diese Wertfestsetzung mittelbar auch Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren hat (vgl. u.a. OLG Rostock, Beschluss vom 08.01.2020, 4 W 25/19; KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2018, 26 W 62/17)

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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